Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 177/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 53/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit zu entschädigen ist und ob Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu gewähren sind.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte - eigenen Angaben zufolge - in der Zeit von 1976 bis 1979 eine Lehre als Tankwart und arbeitete danach bis 1983 als LKW-Fahrer. Danach war er bei der H-Holzhandels GmbH bis zum Jahre 2000 als Kraftfahrer beschäftigt. Im Februar 2000 zeigte der Hautarzt X der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW den Verdacht auf eine Berufskrankheit an, der Kläger leide an Ekzemen an beiden Händen. Die Beklagte schaltete daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst ein, der berichtete, der Kläger sei bei der Firma H überwiegend als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Gelegentlich seien von ihm auch Kältemittel (chlorierte und fluorierte Kohlenwasserstoffe) abgefüllt worden. Als Auslieferungsfahrer für Gasflaschen und Gasfässer habe der Kläger arbeitstäglich LKW beladen müssen. Die Gasflaschen seien mittels Gabelstapler oder LKW-Ladekran entladen worden, auch seien bei den Kunden Leerflaschen vom Kläger wieder aufgeladen worden. Hautkontakt habe mit den Handschumaterialien an Händen und Unterarmen bestanden, da beim Umgang mit den Gasflaschen und Gasfässern Handschuhe hätte getragen werden müssen. Die Flaschen und Fässer seien in der Regel nicht ohne Handschuhe bewegt worden. Hautkontakt mit Materialien, die unter anderem Chrom enthielten, wie z. B. diverse Edelstähle und Legierungen habe es bei der beruflichen Tätigkeit immer gegeben. Arbeiten, die zu einer Verschmutzung der Hände oder anderer Hautflächen hätten führen können, habe der Kläger nicht ausführen müssen. Schutzhandschuhe habe er bei allen Arbeiten getragen, bei denen Flaschen und Fässer zu transportieren gewesen seien. Ferner holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von A ein, der unter dem 28.11.2000 die Auffassung vertrat, beim Kläger liege eine chronisch persistierende Hauterkrankung im Sinne eines atopischen Ekezems der Hände vor. Die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit bestehe nicht. Die Beklagte lehnte daraufhin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 23.02.2001). Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage, die er in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2003 zurücknahm, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, eine medizinische Nachkontrolle durchzuführen. Die Beklagte hörte daraufhin erneut A. Dieser äußerte in seinem Gutachten vom 05.03.2004, der Kläger habe angegeben, seit November 2003 eine Anstellung auf 400,00 Euro-Basis als Busfahrer erlangt zu haben. Besserungstendenzen der Hauterkrankung bestünden - so der Kläger - nicht, vielmehr habe sich sowohl das Hautbild als auch seine subjektive Befindlichkeit, vor allen Dingen unter Stressbelastungen verschlechtert. A bestätigte die Bewertungen seines Vorgutachtens und berichtete, trotz zwischenzeitlichem Wegfalls des beruflichen Einflusses als LKW-Fahrer im Gefahrgutverkehr seien ähnliche Hautveränderungen wie bei der Vorbegutachtung festgestellt worden. Nach wie vor bestünden massive außerberufliche Einflüsse von Seiten der atopischen Disposition, die durch die feststellbaren Atopie-Kriterien und Labortestergebnisse dokumentiert seien. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte es die Beklagte durch Bescheid vom 25.03.2004 ab, die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV festzustellen und Übergangsleistungen zu gewähren.
Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004).
Mit seiner am 01.08.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Klägerbevollmächtigte geltend, beim Kläger bestehe ein Kontaktekzem im Bereich beider Hände bei nachgewiesener Chromatallergie. Auch bestehe eine Allergie gegenüber Kaliumdichromat. Der Gutachter der Beklagten vernachlässige das Tragen der Lederhandschuhe. Grundsätzlich müsse der Kläger nach seinen eigenen Angaben Lederhandschuhe tragen. Im zweiten Gutachten von A sei nun sehr wohl nach 72 Stunden eine Reaktion auf Kaliumdichromat beschrieben worden. Der Gutachter gehe darauf aber nicht ein. Offenbar sei ihm der Blick für die Zusammenhänge, namentlich das Tragen der schädigenden Lederhandschuhe verstellt. Das Tragen allein schon könne die massive Hauterkrankung, unter denen der Kläger derzeit zu leiden habe, plausibel erklären.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2007 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Die Terminsmitteilung ist dem Klägerbevollmächtigten am 02.01.2007 zugegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein von dem Hautarzt C unter dem 12.03.2002 erstattetes Gutachten beigezogen. Auch in diesem Gutachten ist von einer Atopie die Rede. Hautveränderungen, die einer professionellen Dermatose oder einer allergischen Kontaktdermatitis entsprechen könnten, werden ausdrücklich verneint.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2004 ist rechtmäßig. Bei den Hautveränderungen des Klägers handelt es sich um keine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV. Auch bestand bei Berufsaufgabe nicht die konkrete Gefahr des Entstehens oder der Verschlimmerung einer solchen Berufskrankheit. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausibelen Ausführungen von A an, dessen Diagnosen von C bestätigt worden sind. Danach handelt es sich bei den Hautveränderungen des Klägers um keine berufsbedingt entstandenen Kontaktekzeme, sondern um berufsunabhängige anlagebedingt entstandene Ekzeme. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese auch nicht durch das berufsbedingte Tragen von Lederhandschuhen verschlimmert worden. Bei der Nachuntersuchung durch A sind nämlich ähnliche Hautveränderungen wie bei der zuvor erfolgten Begutachtung festgestellt worden, obwohl der Kläger inzwischen seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufgegeben hatte und als Busfahrer gefahren ist. Damit hat sich auch die von A im Vorverfahren geäußerte Auffassung bestätigt, es bestehe keine konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit. Auch Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV können deshalb nicht gewährt werden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit zu entschädigen ist und ob Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu gewähren sind.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte - eigenen Angaben zufolge - in der Zeit von 1976 bis 1979 eine Lehre als Tankwart und arbeitete danach bis 1983 als LKW-Fahrer. Danach war er bei der H-Holzhandels GmbH bis zum Jahre 2000 als Kraftfahrer beschäftigt. Im Februar 2000 zeigte der Hautarzt X der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW den Verdacht auf eine Berufskrankheit an, der Kläger leide an Ekzemen an beiden Händen. Die Beklagte schaltete daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst ein, der berichtete, der Kläger sei bei der Firma H überwiegend als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Gelegentlich seien von ihm auch Kältemittel (chlorierte und fluorierte Kohlenwasserstoffe) abgefüllt worden. Als Auslieferungsfahrer für Gasflaschen und Gasfässer habe der Kläger arbeitstäglich LKW beladen müssen. Die Gasflaschen seien mittels Gabelstapler oder LKW-Ladekran entladen worden, auch seien bei den Kunden Leerflaschen vom Kläger wieder aufgeladen worden. Hautkontakt habe mit den Handschumaterialien an Händen und Unterarmen bestanden, da beim Umgang mit den Gasflaschen und Gasfässern Handschuhe hätte getragen werden müssen. Die Flaschen und Fässer seien in der Regel nicht ohne Handschuhe bewegt worden. Hautkontakt mit Materialien, die unter anderem Chrom enthielten, wie z. B. diverse Edelstähle und Legierungen habe es bei der beruflichen Tätigkeit immer gegeben. Arbeiten, die zu einer Verschmutzung der Hände oder anderer Hautflächen hätten führen können, habe der Kläger nicht ausführen müssen. Schutzhandschuhe habe er bei allen Arbeiten getragen, bei denen Flaschen und Fässer zu transportieren gewesen seien. Ferner holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von A ein, der unter dem 28.11.2000 die Auffassung vertrat, beim Kläger liege eine chronisch persistierende Hauterkrankung im Sinne eines atopischen Ekezems der Hände vor. Die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit bestehe nicht. Die Beklagte lehnte daraufhin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 23.02.2001). Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage, die er in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2003 zurücknahm, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, eine medizinische Nachkontrolle durchzuführen. Die Beklagte hörte daraufhin erneut A. Dieser äußerte in seinem Gutachten vom 05.03.2004, der Kläger habe angegeben, seit November 2003 eine Anstellung auf 400,00 Euro-Basis als Busfahrer erlangt zu haben. Besserungstendenzen der Hauterkrankung bestünden - so der Kläger - nicht, vielmehr habe sich sowohl das Hautbild als auch seine subjektive Befindlichkeit, vor allen Dingen unter Stressbelastungen verschlechtert. A bestätigte die Bewertungen seines Vorgutachtens und berichtete, trotz zwischenzeitlichem Wegfalls des beruflichen Einflusses als LKW-Fahrer im Gefahrgutverkehr seien ähnliche Hautveränderungen wie bei der Vorbegutachtung festgestellt worden. Nach wie vor bestünden massive außerberufliche Einflüsse von Seiten der atopischen Disposition, die durch die feststellbaren Atopie-Kriterien und Labortestergebnisse dokumentiert seien. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte es die Beklagte durch Bescheid vom 25.03.2004 ab, die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV festzustellen und Übergangsleistungen zu gewähren.
Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004).
Mit seiner am 01.08.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Klägerbevollmächtigte geltend, beim Kläger bestehe ein Kontaktekzem im Bereich beider Hände bei nachgewiesener Chromatallergie. Auch bestehe eine Allergie gegenüber Kaliumdichromat. Der Gutachter der Beklagten vernachlässige das Tragen der Lederhandschuhe. Grundsätzlich müsse der Kläger nach seinen eigenen Angaben Lederhandschuhe tragen. Im zweiten Gutachten von A sei nun sehr wohl nach 72 Stunden eine Reaktion auf Kaliumdichromat beschrieben worden. Der Gutachter gehe darauf aber nicht ein. Offenbar sei ihm der Blick für die Zusammenhänge, namentlich das Tragen der schädigenden Lederhandschuhe verstellt. Das Tragen allein schon könne die massive Hauterkrankung, unter denen der Kläger derzeit zu leiden habe, plausibel erklären.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2007 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Die Terminsmitteilung ist dem Klägerbevollmächtigten am 02.01.2007 zugegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein von dem Hautarzt C unter dem 12.03.2002 erstattetes Gutachten beigezogen. Auch in diesem Gutachten ist von einer Atopie die Rede. Hautveränderungen, die einer professionellen Dermatose oder einer allergischen Kontaktdermatitis entsprechen könnten, werden ausdrücklich verneint.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2004 ist rechtmäßig. Bei den Hautveränderungen des Klägers handelt es sich um keine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV. Auch bestand bei Berufsaufgabe nicht die konkrete Gefahr des Entstehens oder der Verschlimmerung einer solchen Berufskrankheit. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausibelen Ausführungen von A an, dessen Diagnosen von C bestätigt worden sind. Danach handelt es sich bei den Hautveränderungen des Klägers um keine berufsbedingt entstandenen Kontaktekzeme, sondern um berufsunabhängige anlagebedingt entstandene Ekzeme. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese auch nicht durch das berufsbedingte Tragen von Lederhandschuhen verschlimmert worden. Bei der Nachuntersuchung durch A sind nämlich ähnliche Hautveränderungen wie bei der zuvor erfolgten Begutachtung festgestellt worden, obwohl der Kläger inzwischen seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufgegeben hatte und als Busfahrer gefahren ist. Damit hat sich auch die von A im Vorverfahren geäußerte Auffassung bestätigt, es bestehe keine konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit. Auch Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV können deshalb nicht gewährt werden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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