Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 259/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob in den Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung eingetreten ist und ihm deshalb - trotz Abfindung - Rente zu gewähren ist.
Der 1940 geborene Kläger erlitt am 15.01.1963 einen Arbeitsunfall als beim Schmieden von Stahlspangen ein Splitter absprang und in sein rechtes Auge eindrang. Die Verletzung war so ausgedehnt, dass der ganze Augeninhalt, insbesondere der Glaskörper abflossen und der Augapfel nicht mehr erhalten werden konnte. Der Kläger wurde mit einer Augenprothese versorgt; die Beklagte bewilligte vorläufige Rente nach einer MdE von 25 vom Hundert, die sie als Dauerrente weiterzahlte, nachdem V das rechts bestehende Fehlen des Augapfels nach wie vor mit einer MdE von 25 vom Hundert bewertet hatte (Gutachten vom 21.07.1965). Die Rente fand die Beklagte durch Bescheid vom 26.10.1967 ab. Einen Verschlimmerungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 23.05.1989 ab. Im März 2004 stellte der Kläger, der sich bei einem Arbeitsunfall am 06.07.1997 einen Außenknöchelbruch rechts zugezogen hatte, erneut einen Verschlimmerungsantrag. Zur Begründung machte er geltend, sein noch vorhandenes Auge sei durch das Fehlen des anderen Auges kollossal überanstrengt und belastet worden, so dass er mit der Zeit immer schlechter sehe. Die Beklagte holte daraufhin ein augenärztliches Gutachten von H ein. Dieser äußerte unter dem 22.07.2004, die Unfallfolgen hätten sich gegenüber den maßgeblichen Vorbefunden auf ophtalmologischen Gebiet nicht wesentlich verschlimmert. Veränderungen des linken Auges seien nicht als Unfallfolgen anzusehen. Die MdE werde nach den Beurteilungskriterien des Berufsverbandes der Augenärzte bei rechtsseitigem Anophthalmus bei Narbenektropium der Notwendigkeit ein Kunstauge zu tragen und chronischem Reizzustand mit 30 vom Hundert bewertet. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung sei in den Unfallfolgen nicht eingetreten. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004). Mit seiner am 10.11.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, sein nichtgeschädigtes Auge sei überbeansprucht worden.
Der Kläger begehrt, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 15.11.1963 Rente zu gewähren. Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Einer gerichtlicherseits angeordneten augenärztlichen Untersuchung hat sich der Kläger nicht unterziehen wollen. Den Beteiligten ist mitgeteilt worden, gerichtsseitig sei beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten S 00 SB 000/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente. Gemäß § 76 Abs. 3 SGB VII ist Rente zu zahlen, sofern nach Abfindung der Rente eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eintritt. Wesentlich ist eine Verschlimmerung nur dann, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt (vgl. § 73 Abs. 3 SGB VII). Eine solche, wesentliche Verschlimmerung ist im Falle des Klägers nicht eingetreten. Dies ergibt einen Vergleich mit den Befunden, die der Abfindung der Rente zu Grunde lagen. Der Rentenabfindung lag das von V unter dem 21.07.1965 erstattete Gutachten zu Grunde. Als Unfallfolgen fand sich damals der Verlust des rechten Augapfels. Gegenüber diesem Befund, der seinerzeit zu einer Schätzung einer unfallbedingten MdE um 25 vom Hundert führte, ist aber seitdem, wie H in seinem unter dem 22.07.2004 erstattetem Gutachten ausgeführt hat, eine Verschlimmerung um mehr als 5 vom Hundert nicht eingetreten, insbesondere sind die Veränderungen am linken Auge des Klägers in Form einer Linsentrübung, einer Hornhaut-Fremdkörper-Narbe und unspezifischer Farbwahrnehmungsprobleme nicht den Unfallfolgen zuzurechnen. Zwar ist die unfallbedingte MdE nunmehr aufgrund der Tabelle der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft mit 30 vom Hundert einzuschätzen. Unabhängig davon, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Abs. 3 SGB VII handelt, stellt diese Neubewertung auch keine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls im Sinne des § 76 Abs. 3 SGB VII dar und kann deshalb nicht entschädigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob in den Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung eingetreten ist und ihm deshalb - trotz Abfindung - Rente zu gewähren ist.
Der 1940 geborene Kläger erlitt am 15.01.1963 einen Arbeitsunfall als beim Schmieden von Stahlspangen ein Splitter absprang und in sein rechtes Auge eindrang. Die Verletzung war so ausgedehnt, dass der ganze Augeninhalt, insbesondere der Glaskörper abflossen und der Augapfel nicht mehr erhalten werden konnte. Der Kläger wurde mit einer Augenprothese versorgt; die Beklagte bewilligte vorläufige Rente nach einer MdE von 25 vom Hundert, die sie als Dauerrente weiterzahlte, nachdem V das rechts bestehende Fehlen des Augapfels nach wie vor mit einer MdE von 25 vom Hundert bewertet hatte (Gutachten vom 21.07.1965). Die Rente fand die Beklagte durch Bescheid vom 26.10.1967 ab. Einen Verschlimmerungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 23.05.1989 ab. Im März 2004 stellte der Kläger, der sich bei einem Arbeitsunfall am 06.07.1997 einen Außenknöchelbruch rechts zugezogen hatte, erneut einen Verschlimmerungsantrag. Zur Begründung machte er geltend, sein noch vorhandenes Auge sei durch das Fehlen des anderen Auges kollossal überanstrengt und belastet worden, so dass er mit der Zeit immer schlechter sehe. Die Beklagte holte daraufhin ein augenärztliches Gutachten von H ein. Dieser äußerte unter dem 22.07.2004, die Unfallfolgen hätten sich gegenüber den maßgeblichen Vorbefunden auf ophtalmologischen Gebiet nicht wesentlich verschlimmert. Veränderungen des linken Auges seien nicht als Unfallfolgen anzusehen. Die MdE werde nach den Beurteilungskriterien des Berufsverbandes der Augenärzte bei rechtsseitigem Anophthalmus bei Narbenektropium der Notwendigkeit ein Kunstauge zu tragen und chronischem Reizzustand mit 30 vom Hundert bewertet. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung sei in den Unfallfolgen nicht eingetreten. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004). Mit seiner am 10.11.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, sein nichtgeschädigtes Auge sei überbeansprucht worden.
Der Kläger begehrt, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 15.11.1963 Rente zu gewähren. Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Einer gerichtlicherseits angeordneten augenärztlichen Untersuchung hat sich der Kläger nicht unterziehen wollen. Den Beteiligten ist mitgeteilt worden, gerichtsseitig sei beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten S 00 SB 000/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente. Gemäß § 76 Abs. 3 SGB VII ist Rente zu zahlen, sofern nach Abfindung der Rente eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eintritt. Wesentlich ist eine Verschlimmerung nur dann, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt (vgl. § 73 Abs. 3 SGB VII). Eine solche, wesentliche Verschlimmerung ist im Falle des Klägers nicht eingetreten. Dies ergibt einen Vergleich mit den Befunden, die der Abfindung der Rente zu Grunde lagen. Der Rentenabfindung lag das von V unter dem 21.07.1965 erstattete Gutachten zu Grunde. Als Unfallfolgen fand sich damals der Verlust des rechten Augapfels. Gegenüber diesem Befund, der seinerzeit zu einer Schätzung einer unfallbedingten MdE um 25 vom Hundert führte, ist aber seitdem, wie H in seinem unter dem 22.07.2004 erstattetem Gutachten ausgeführt hat, eine Verschlimmerung um mehr als 5 vom Hundert nicht eingetreten, insbesondere sind die Veränderungen am linken Auge des Klägers in Form einer Linsentrübung, einer Hornhaut-Fremdkörper-Narbe und unspezifischer Farbwahrnehmungsprobleme nicht den Unfallfolgen zuzurechnen. Zwar ist die unfallbedingte MdE nunmehr aufgrund der Tabelle der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft mit 30 vom Hundert einzuschätzen. Unabhängig davon, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Abs. 3 SGB VII handelt, stellt diese Neubewertung auch keine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls im Sinne des § 76 Abs. 3 SGB VII dar und kann deshalb nicht entschädigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved