S 26 R 172/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 172/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 50/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.)Die Klage wird abgewiesen. 2.)Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Der nach Aktenlage am 00.00.1928 in Polen geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit 1945 in Palästina bzw. in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.

Er beantragte am 04.11.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deuten Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab an, er habe von Herbst 1940 bis Sommer 1944 anlässlich seines Aufenthalts im Ghetto von Lodz gearbeitet. Zunächst habe er bis Sommer 1941 innerhalb des Ghettos in einer Tischlereifabrik als Hilfsarbeiter sechs bis sieben Stunden täglich gearbeitet. Danach habe er außerhalb des Ghettos bei einer Sortierungs- und Verwertungsstelle acht bis zehn Stunden Reinigungsarbeiten verrichtet. Er sei weder bei der Arbeit noch auf den Wegen dorthin und zurück bewacht worden. Die Arbeit habe er durch den Judenrat vermittelt bekommen. Erhalten habe er für seine Tätigkeit Ghetto-Geld, die Höhe sei ihm aber nicht mehr erinnerlich. Sachbezüge habe er nicht bekommen. Danach sei er dann nach Auschwitz deportiert worden, weiter nach Althammer und Mauthausen, wo er dann Anfang Mai 1945 befreit worden sei. Nach seiner Auswanderung lebe er seit 1945 nun in Israel.

Die Beklagte zog die BEG-Vorgänge des Wiedergutmachungsamtes in Saarburg und die Vorgänge der Claims Conference bei. In der BEG-Akte hatte der Kläger 1955 angegeben: "Ich wohnte vor dem Krieg in Lodz ... unsere Wohnung befand sich im Gebiet des späteren Ghettos. Da ich ein Kind war, habe ich keine Zwangsarbeit geleistet, befand mich aber im Ghetto, das Ende April 1940 vollkommen geschlossen wurde. In dem Ghetto blieb ich mit meiner Mutter ... bis zum Ende im September 1944. Zu diesem Zeitpunkt nahm man mich, meine Mutter und Bruder nach Auschwitz ...".

Ein Auszug aus dem Verzeichnis der jüdischen Einwohner von Lodz (mit Nennung des früheren Namens des Klägers - H, T wurde vorgelegt (Bl. 51 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 08.04.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenen Willensentschluß zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe der Kläger nach den Aussagen im früheren Entschädigungsverfahren keine Zwangsarbeit leisten müssen, da er noch ein Kind gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.04.2005 Widerspruch ein. Mit einer schriftlichen Erklärung trug er vor, er habe zwar im Entschädigungsverfahren in der Tat angegeben, wegen seiner Jugend keine Zwangsarbeit geleistet zu haben. Diese Aussage sei aber auch richtig gewesen, weil seine gesamte Tätigkeit im Ghetto Lodz eine freiwillige mit Ghetto-Geld entlohnte Arbeit gewesen sei. Im Entschädigungsverfahren habe es keinen Sinn gemacht, Angaben über eine aus freiem Willen und gegen Entlohnung ausgeübte Arbeit zu machen und deshalb habe er diese Arbeit früher auch nicht erwähnt. Deshalb sei nun, so der Bevollmächtigte des Klägers, unter Berücksichtigung eines früheren Gutachtens von Herrn C davon auszugehen, dass der Kläger wie auch andere Kinder schon ab dem zehnten oder elften Lebensjahr etwa ab Mitte 1942 in der Tat freiwillig und entgeltlich beschäftigt worden sei.

Die Beklagte holte noch eine Auskunft des Staatsarchivs von Lodz ein, welches mitteilte, dass man über den Kläger in den Arbeitskarten und Meldekarten und Meldebüchern keine Angaben zum Namen T H gefunden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und nahm auch Bezug auf den angefochtenen Ausgangsbescheid.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.03.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend, nach dem bekannten historischen Gutachten von Herrn C aus den 90er Jahren seien alle in Lodz arbeitenden Juden entlohnt worden. Das reiche zur Anerkennung von glaubhaften Beitragszeiten nach § 1 ZRBG aus. Mit weiteren schriftlichen Erklärungen macht er geltend, er habe zuerst Tischlerarbeiten ausgeführt und später Reinigungsarbeiten und dafür Mittagessen täglich erhalten und Ghettogeld, und zwar in solchem Umfang, dass er seine Familienangehörigen habe unterstützen können. Soweit das Staatsarchiv Lodz über ihn keine Unterlagen finde, liege das daran, dass nur die mit Zwangsarbeiten beschäftigten Leute registriert worden seien. Solche Zwangsarbeiten habe aber er eben nicht verrichtet. Wegen der Beschäftigung von Kindern in Lodz ab dem 10. oder 11. Lebensjahr kämen deshalb hier ab Oktober 1942 Beitragszeiten nach dem ZRBG in Lodz in Betracht.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im Ghetto Lodz von Oktober 1942 bis August 1944 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, es fehle schon an glaubhaften Angaben über eine Tätigkeit des Klägers in Lodz. Das Entschädigungsverfahren spreche jedenfalls dagegen. Allein der nachgewiesene Aufenthalt des Klägers in Lodz - entsprechend den Einwohnerlisten - begründe noch nicht den Schluss auf eine Tätigkeit dort. Ein solcher Schluss lasse sich auch aus dem Gutachten von Herrn C nicht ableiten, vielmehr komme es auf die individuellen Umstände und Nachweise an. Außerdem sei es nicht richtig, dass das Staatsarchiv Lodz nur Zwangsarbeiterlisten führe. Auch Schüler seien in solchen Unterlagen erfasst.

Das Gericht hat das Staatsarchiv von Lodz wegen Arbeit des Klägers dort um eine weitere Auskunft gebeten, unter Berücksichtigung auch des früheren Namens des Klägers "H". Das Staatsarchiv hat unter dem 02.10.2006 mitgeteilt, bei nochmaliger Suche auch unter dem früheren Namen des Klägers nichts gefunden zu haben.

Das Gericht hat ferner die Claims Conference um Übersendung ihrer Unterlagen gebeten. Diese hat die Claims Conference übersandt und ferner mitgeteilt, der Kläger habe von ihr eine Entschädigung aufgrund seines Verfolgungsschicksals im Ghetto Lodz in den Jahren 1939 bis 1944 erhalten.

Inzwischen hat das Staatsarchiv von Lodz auf Nachfrage der Beklagten noch ergänzend mitgeteilt, Angaben über den Kläger mit einem Geburtsdatum 00.00.1928 könnten nicht gemacht werden. In den Meldekarten dieser Sammlung habe man hingegen den Namen H T gefunden, geboren 1923 in S1, Sohn des E und der S2. Diese Person habe ab 1931 an der S3gasse 00/00 gewohnt, Polnisch V. X 00/00. In der Spalte "Beruf" stehe Schüller, also Schüler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Vorprozeßakte S 00 J 000/00 (Rücknahme einer früheren Klage wegen Beitragszeiten im Ghetto Lodz) Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 08.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) also mit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen und auch deshalb, weil die dem Kläger von der Claims Conference gewährte Entschädigung nach dem Stiftungsgesetz Rentenansprüche nach dem SGB VI nach § 16 EVZStiftG ausschließt.

Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2005 auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen über die Anspruchserfüllung wiedergegeben.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus:

Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 SGB VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahr die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von § 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der Deuten Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente auch ins Ausland scheitert hier schon daran, dass eine Beschäftigung während eines Aufenthaltes in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nicht nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht ist, die auch eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluß darzustellen geeignet wäre.

I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer Tätigkeit des Klägers im Ghetto überhaupt, die überdies freiwilliger Art gewesen sein müsste und für die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste, das über die Gewährung freien Unterhalts auch hinausging (§ 1227 der seinerzeit geltenden Reichsversicherungsordnung). Es ist hier schon schwerlich überwiegend wahrscheinlich im Sinne der Vorschriften über die Glaubhaftmachung, dass der Kläger trotz seines jugendlichen Alters im Ghetto Lodz tatsächlich einer Beschäftigung nachgegangen ist, denn die Entschädigungsakten geben dafür gar nichts her. Es ist zwar richtig, dass freiwillige Tätigkeiten für die früheren Entschädigungsverfahren nicht relevant waren, doch andererseits schweigt die Entschädigungsakte auch zu Lasten des Klägers. Wie er selbst im Antragsformular (Bl. 75 der Rentenakte) angegeben hat, hat er auch keine Zeugen für die von ihm behauptete Tätigkeit. Allein dass in Lodz auch viele Kinder berufstätig waren, gibt nichts für den individuell erforderlichen Vortrag hier, sodass auch das frühere Gutachten von Herrn C hier nicht zur Sachverhaltserhellung wesentlich beitragen kann; ob und welche Tätigkeiten der Kläger verrichtete, wäre damit nur spekulativ und durch keine individuellen Umstände näher begründet. Zudem spricht hier gerade die von der Beklagten noch eingeholte Auskunft des Staatsarchivs Lodz massiv dagegen, dass der Kläger wie vorgetragen Tätigkeiten in einer Tischlerfabrik oder Reinigungsarbeiten verrichtet hat. Denn die Auskunft des Staatsarchivs vom 04.12.2006 nennt keine Berufstätigkeit eines H mit Vornamen T, sie erwähnt sogar ausdrücklich, dass diese Person Schüler gewesen sei. Nach den in der Verwaltungsakte und in der Entschädigungsakte befindlichen Angaben muss auch angenommen werden, dass diese letzte Auskunft des Staatsarchivs den Kläger betrifft. Zwar weicht das Geburtsdatum 1923 vom im Rentenantrag angegebenen Geburtsdatum (1927 oder 1928) ab, doch ist es bei osteuropäischen Ländern nicht ungewöhnlich, dass Geburtsdaten falsch eingetragen wurden, möglich erscheint auch, dass eine undeutlich geschriebene 8 als 3 gelesen wurde. Jedenfalls sprechen alle sonstigen Angaben in dieser Auskunft des polnischen Staatsarchivs dafür, dass nur der Kläger gemeint sein kann; denn er wurde mit diesem Namen H T geführt auch in der vom Bevollmächtigten des Klägers selbst eingereichten Bescheinigung von Einwohnern im Ghetto Lodz; es liegt nahe, dass der Vorname des Klägers (T), also Frieden, in Polen auch polnisch oder jiddisch mit T geschrieben wurde. Auch die Nennung von Eltern durch das Staatsarchiv Lodz (E und S2) passt auf den Kläger, denn er selbst gab in seinem Entschädigungsantrag bei der Claims Conference von 1993 an, dass seine Eltern E und S2 hießen. Bei Durchsicht dieses Antrages vom März 1993 (Bl. 45 der Rentenakte) fällt sogar auf, dass damals als Geburtsort nicht Lodz angegeben wurde, sondern S1 N. So lassen sich auch diese Angaben in Übereinstimmung bringen mit der letzten Auskunft des Staatsarchivs Lodz. Selbst die Angabe dieser Auskunft, es gehe um einen H, der in der S3gasse gewohnt habe, und zwar "X 00/00", lässt sich in Übereinstimmung bringen mit den früheren Angaben im Entschädigungsverfahren vom Januar 1955, denn damals gab der Kläger auch als Anschrift vor der Eröffnung des Ghettos und nach der Eröffnung des Ghettos "X 00" an. Nach alledem kann hier der Vortrag des Klägers, er habe bereits in Lodz gearbeitet und sei nicht nur Schüler gewesen, nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Schließlich hat der Kläger auch im sozialgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast dafür, dass er wie geltend gemacht einer Tätigkeit im Ghetto nachgegangen ist.

II. Selbst wenn bei dem Kläger ein freiwilliges und auch ein entgeltlich gewesenes Beschäftigungsverhältnis im Ghetto Lodz vorgelegen hätte, so würde sein Anspruch auf eine Rente unter Berücksichtigung des ZRBG hier auch daran scheitern, dass er für die Zeit im Ghetto Lodz bereits entschädigt wurde für den Zeitraum von 1939 bis 1944, nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes regelt im Absatz 1 Satz 2: "Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen". Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 07.06.2005 (L 4 R 3/05) an, wonach der Ausschluß von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. ausschließt. Dieser Leistungsausschluß hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn nach § 16 Abs. 3 EVZStiftG auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Das kommt indirekt auch zum Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht wurden. Ist der Kläger somit wie hier gerade für sein Verfolgungsschicksal im Ghetto Lodz nach dem für Zwangsarbeiter gedachten Gesetz des EVZStiftG entschädigt worden, so hat dies den Ausschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI zur Folge. Dass die mit dem Schreiben der Claims Conference vom 01.12.2006 gewährte Entschädigung nach dem Stiftungsgesetz aus dem Zwangsarbeiter-Fond erbracht wurde, ergibt sich aus der Tatsache der Beantragung der aufgezeigten Leistungen in 2001 nach Ergehen des erwähnten Stiftungsgesetzes (Bl. 41, 43 der Gerichtsakte).

III. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen. Das ZRBG gibt solche weitergehenden Ansprüche für den Kläger hier nicht her.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved