Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (24) KN 113/04 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 76/07 U
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger wegen der Folgen eines in der früheren DDR erlittenen Arbeitsunfalls Rente beanspruchen kann.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 02.05.1978 bis zum 04.08.1990 als Sprenghauer bei der T X. Laut Unfallmeldung vom 07.12.1981 geriet ihm am 04.11.1981 beim Rauben von Bolzen Tropfwasser ins Auge. Einem Bericht vom 11.05.1982 zufolge, stellte sich der Kläger am 04.11.1981 der C H1 vor und klagte über Schmerzen am rechten Auge. Es fanden sich an der Hornhaut oberflächliche Wunden und zugleich ein Entzündungszustand der Bindehaut und Ciliargefäße. Diese Reaktionen führte man darauf zurück, dass es bereits zuvor beim Kläger zu schweren Entzündungen der Regenbogenhaut gekommen war. Als auslösendes Moment der Beschwerden sah man die Verletzung der Hornhaut an und erkannte mit Bescheid vom 25.05.1982 das Ereignis vom 04.11.1981 als Arbeitsunfall an. Im Laufe eines beim Sozialgericht Düsseldorf im Jahre 2003 geführten Klageverfahrens teilte der Kläger mit, auch unter den Folgen des Unfalls vom 04.11.1981 zu leiden. Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen bei, denen zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits vor dem 04.11.1981, nämlich in der Zeit vom 24.11. bis zum 03.12.1980, im Januar 1981 und im Februar 1981 wegen Regenhautentzündungen rechts in Behandlung gewesen war. Sodann holte die Beklagte ein augenärztliches Gutachten von L ein, der unter dem 07.04.2004 ausführte, an pathologischen Veränderungen am rechten Auge bestünden ein rezidivierende Iritis, ein Katarakt, eine Visusminderung, eine Blendempfindlichkeit sowie der Verlust des räumlichen Sehens. Bei diesen Augenschäden handele es sich um unfallunabhängie Erkrankungen. Für eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden rezidivierenden Iritis finde sich kein Anhaltspunkt. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 11.05.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004). Mit seiner am 12.11.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Tropfwasser, das ihm am 04.11.1981 ins Auge geraten sei, sei kontaminiert gewesen. Es sei mit Abwässern zu vergleichen, die im Uranbergbau besonders aggressiv seien, leicht lösliche radiaktive Radongase und auch hochgiftige Schwermetalle enthielten. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.05.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat augenärztlicherseits gemäß § 106 SGG H2 und gemäß § 109 SGG den Augenarzt H3 gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente· Der Arbeitsunfall vom 04.11.1981 hat keine bleibenden Augenschäden hinterlassen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen von H2 an. Danach lässt sich der beim Kläger rechts bestehende graue Star nicht den Unfallfolgen zurechnen, sondern ist auf die rezidivierenden Iritiden (Regenbogenhautentzündungen) zurückzuführen, die schon vor dem Unfall am 04.11.1981 dokumentiert worden sind. Zwar lässt sich ein Unfallzusammenhang - wie der Sachverständige H3 dargelegt hat - nicht kategorisch ausschließen. Dies ist jedoch rechtlich nicht erheblich, da der Unfallzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit bewiesen sein muss. Daran fehlt es hier. Mit H2 geht die Kammer davon aus, dass weder die Regenbogenhautentzündungen noch der graue Star des Klägers mit Wahrscheinlichkeit durch eine Kontamination mit Tropfwasser wesentlich verursacht oder verschlimmert worden sind. Soweit der Kläger weiterhin meint, seine Schäden am rechten Auge seien auf eine Kontaminiation mit Tropfwasser am 04.11.1981 zurückzuführen, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nicht erbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger wegen der Folgen eines in der früheren DDR erlittenen Arbeitsunfalls Rente beanspruchen kann.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 02.05.1978 bis zum 04.08.1990 als Sprenghauer bei der T X. Laut Unfallmeldung vom 07.12.1981 geriet ihm am 04.11.1981 beim Rauben von Bolzen Tropfwasser ins Auge. Einem Bericht vom 11.05.1982 zufolge, stellte sich der Kläger am 04.11.1981 der C H1 vor und klagte über Schmerzen am rechten Auge. Es fanden sich an der Hornhaut oberflächliche Wunden und zugleich ein Entzündungszustand der Bindehaut und Ciliargefäße. Diese Reaktionen führte man darauf zurück, dass es bereits zuvor beim Kläger zu schweren Entzündungen der Regenbogenhaut gekommen war. Als auslösendes Moment der Beschwerden sah man die Verletzung der Hornhaut an und erkannte mit Bescheid vom 25.05.1982 das Ereignis vom 04.11.1981 als Arbeitsunfall an. Im Laufe eines beim Sozialgericht Düsseldorf im Jahre 2003 geführten Klageverfahrens teilte der Kläger mit, auch unter den Folgen des Unfalls vom 04.11.1981 zu leiden. Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen bei, denen zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits vor dem 04.11.1981, nämlich in der Zeit vom 24.11. bis zum 03.12.1980, im Januar 1981 und im Februar 1981 wegen Regenhautentzündungen rechts in Behandlung gewesen war. Sodann holte die Beklagte ein augenärztliches Gutachten von L ein, der unter dem 07.04.2004 ausführte, an pathologischen Veränderungen am rechten Auge bestünden ein rezidivierende Iritis, ein Katarakt, eine Visusminderung, eine Blendempfindlichkeit sowie der Verlust des räumlichen Sehens. Bei diesen Augenschäden handele es sich um unfallunabhängie Erkrankungen. Für eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden rezidivierenden Iritis finde sich kein Anhaltspunkt. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 11.05.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004). Mit seiner am 12.11.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Tropfwasser, das ihm am 04.11.1981 ins Auge geraten sei, sei kontaminiert gewesen. Es sei mit Abwässern zu vergleichen, die im Uranbergbau besonders aggressiv seien, leicht lösliche radiaktive Radongase und auch hochgiftige Schwermetalle enthielten. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.05.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat augenärztlicherseits gemäß § 106 SGG H2 und gemäß § 109 SGG den Augenarzt H3 gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente· Der Arbeitsunfall vom 04.11.1981 hat keine bleibenden Augenschäden hinterlassen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen von H2 an. Danach lässt sich der beim Kläger rechts bestehende graue Star nicht den Unfallfolgen zurechnen, sondern ist auf die rezidivierenden Iritiden (Regenbogenhautentzündungen) zurückzuführen, die schon vor dem Unfall am 04.11.1981 dokumentiert worden sind. Zwar lässt sich ein Unfallzusammenhang - wie der Sachverständige H3 dargelegt hat - nicht kategorisch ausschließen. Dies ist jedoch rechtlich nicht erheblich, da der Unfallzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit bewiesen sein muss. Daran fehlt es hier. Mit H2 geht die Kammer davon aus, dass weder die Regenbogenhautentzündungen noch der graue Star des Klägers mit Wahrscheinlichkeit durch eine Kontamination mit Tropfwasser wesentlich verursacht oder verschlimmert worden sind. Soweit der Kläger weiterhin meint, seine Schäden am rechten Auge seien auf eine Kontaminiation mit Tropfwasser am 04.11.1981 zurückzuführen, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nicht erbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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