Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 209/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 81/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall am 03.09.2003 eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zugezogen hat und ob ihm deshalb Rente zu bewilligen ist. Zum Unfallhergang teilte der 1943 geborene Kläger mit, er sei auf einer Treppenstufe ausgerutscht und zuerst mit der Schulter seitlich auf den Boden gefallen. Im Durchgangsarztbericht (vom 03.09.2003) ist von einem Druckschmerz über dem körpernahen Oberarm sowie von einer schmerzhaften Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit die Rede. Röntgenologisch fanden sich keine Hinweise für eine knöcherne Verletzung. Es wurde eine Schulter- und Brustkorbprellung diagnostiziert. Bei einer Nachuntersuchung am 07.10. wurde eine Fraktur der 11. Rippe rechts festgestellt. Der Kläger gab an, den rechten Arm schmerzbedingt nicht mehr heben zu können. Es fanden sich ein deutlicher Druckschmerz an der Vorderseite des Oberarmkopfes und ein deutliches, schmerzhaftes Impingement-Syndrom. Eine am 31.10.2000 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der Schulter ergab eine komplette Ruptur der Sehnen des Muskulus supra- und infraspinatus und des Muskulus subskapularis mit Retraktion der Muskelbäuche sowie eine Dislokation der langen Bizepssehne. Am 11.11.2003 wurde die rechte Schulter des Klägers im T1.-B-Hospital, T2, operiert. Im Operationsbericht ist von einer traumatisch bedingten kompletten Ruptur der Rotatorenmanschette des rechten Schultergelenks die Rede. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage holte die Beklagte ein unfallchirurgisches Gutachten von M, E, ein. Dieser äußerte, der Kläger habe unfallbedingt eine Brustkorbprellung mit unverschobener Fraktur der 11. Rippe sowie eine Schulterprellung rechts ohne jegliche Verletzungszeichen erlitten. Vorschäden im Bereich der rechten Schulter bestünden zwar nicht, jedoch lägen ausgeprägte Schadensanlagen in diesem Bereich vor. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit sei bis zum 08.09.2003 anzunehmen. Eine unfallbedingte MdE sei zu verneinen. Auf dieser medizinischen Grundlage vertrat die Beklagte die Auffassung, über den 03.09.2003 hinaus seien keine Leistungen zu gewähren, da die Prellungen der rechten Schulter und des Brustkorbes abgeheilt gewesen seien (Bescheid vom 19.02.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004). Mit seiner am 06.09.2004 bei Gerichts eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, sich die Rupturen der Rotatorenmanschette rechts unfallbedingt zugezogen zu haben. Dazu bezieht er sich auch auf einen Bericht von T3 (vom 17.05.2005).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 03.09.2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zunächst ein Zusammenhangsgutachten von N eingeholt. Dieser hat die Verletzungen der Rotatorenmanschette als unfallbedingt angesehen und eine rentenberechtigende MdE von 20 vom Hundert bis zum 31.12.2004 angenommen. Sodann hat das Gericht W gehört, der die Rotatorenmanschettenruptur des Klägers als unfallunabhängigen, degenerativen Schaden aufgefasst hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 03.09.2003. Er ist durch die Folgen dieses Unfalls nicht über die 26. Woche hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert gemindert (vgl. § 56 SGB VII). Ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Rotatorenmanschettenruptur rechts lässt sich nicht mit Wahrscheinllichkeit feststellen. Rechtlich allein wesentlich für die Rupturen der Sehnen des Muskulus supraspinatus, des Muskulus infraspinatus und Muskulus subskapularis waren vielmehr die vorbestehenden Degenerationen. Auch dieser Auffassung schließt sich die Kammer den überzeugenden Darlegungen von W an. Danach war der Unfall bereits seinem Hergang nach nicht geeignet, Verletzungen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Nach den Angaben des Klägers ist es zu einer direkten Gewalteinwirkung im Bereich der Schulter gekommen. Solche Einwirkungen sind nicht geeignet zu einer isolierten Schädigung der Rotatorenmanschette unter Umgehung der äußerlich liegenden Weichteile und knöchernen Strukturen zu führen. Weder durchgangsärztlich noch später sind Zeichen einer direkten Gewalteinwirkung festgestellt worden. Im Durchgangsarztbericht heißt es ausdrücklich, dass sich weder eine Prellmarke, noch eine Schwellung im Bereich der rechten Schulter hat feststellen lassen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Sehnen des Muskulus supra- und infraspinatus und des Muskulus subskapularis komplett rupturiert waren. Wegen der unterschiedlichen Verlaufsrichtung dieser Sehnenanteile der Rotatorenmanschette ist deren gleichzeitige Schädigung durch eine äußere Gewalteinwirkung nur bei einer Ausrenkung der Oberarmkopfs vorstellbar. Eine solche Ausrenkung ist ärztlicherseits nicht beschrieben worden. Es ist deshalb von einer degenerativen Schädigung auszugehen, zumal degenerative Schädigungen der Rotatorenmanschette die Regel sind, wohingegen traumatische Schädigungen lediglich die Ausnahme darstellen. Zwar meint der Sachverständige N, die Rotatorenmanschettenschädigung sei unfallbedingt, weil wesentliche degenerative Veränderungen nicht vorgelegen hätten, der Kläger bis zum Unfallgeschehen keine Beschwerden gehabt hätte und das Unfallereignis auch nach Art und Schwere geeignet gewesen wäre eine Rotatorenmanschettenverletzung zu verursachen. Diese Ausführungen haben die Kammer jedoch nicht überzeugt. Bereits die Röntgenaufnahmen zum Unfallzeitpunkt belegen einen Überlastungsschaden der Rotatorenmanschette, der in geringerem Umfang auch links vorliegt, so dass nicht von fehlenden degenerativen Veränderungen ausgegangen werden kann, zumal diese Veränderungen keine Symptome zur Folge haben müssen. Darüber hinaus lässt sich aus den Unfallschilderungen des Klägers keine unphysiologische Belastung der Rotatorenmanschette ableiten. Wäre es bei dem Unfall zu einer direkten Gewalteinwirkung auf die Schulterweichteile gekommen - das hatte der Kläger zunächst angegeben - wären äußere Verletzungszeichen und Beschädigungen an den Schulterweichteil - sowie knöchernen Strukturen der Schulter zu erwarten gewesen, bevor die in der Tiefe durch diese Struktur geschützt liegenden Rotatorenmanschette geschädigt worden wäre. Das Fehlen von Verletzungszeichen in diesem Bereich spricht gegen die Annahme einer derartig schwerwiegenden Gewalteinwirkung. Geht man davon aus, dass der Kläger bei seinem Sturz mit abgewinkeltem rechten Arm aufgeschlagen ist, lässt sich auch daraus die Rotatorenmanschettenschädigung des Klägers nicht erklären. Beim Kläger sind nämlich alle drei Anteile der Rotatorenmanschette geschädigt. Zu einer solchen Schädigung kann es nur beim Ausrenken des Oberarmkopfes aus der Schulterpfanne kommen. Für einen solchen Hergang haben sich keine Hinweise gefunden. Darüber hinaus fehlen Begleitverletzungen der die Schulter stabilisierenden Strukturen am Oberarmkopf und an der Schulterpfanne. Festzuhalten bleibt deshalb, dass der Kläger bei dem Unfall lediglich eine unverschobene Fraktur der 11. Rippe rechts sowie eine Prellung der rechten Schulter erlitten hat. Diese Gesundheitsstörungen haben Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Klägers zum 08.09.2003 bedingt. Weitergehende Schäden, die auf den Unfall vom 03.09.2003 zurückgeführt werden können, lassen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall am 03.09.2003 eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zugezogen hat und ob ihm deshalb Rente zu bewilligen ist. Zum Unfallhergang teilte der 1943 geborene Kläger mit, er sei auf einer Treppenstufe ausgerutscht und zuerst mit der Schulter seitlich auf den Boden gefallen. Im Durchgangsarztbericht (vom 03.09.2003) ist von einem Druckschmerz über dem körpernahen Oberarm sowie von einer schmerzhaften Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit die Rede. Röntgenologisch fanden sich keine Hinweise für eine knöcherne Verletzung. Es wurde eine Schulter- und Brustkorbprellung diagnostiziert. Bei einer Nachuntersuchung am 07.10. wurde eine Fraktur der 11. Rippe rechts festgestellt. Der Kläger gab an, den rechten Arm schmerzbedingt nicht mehr heben zu können. Es fanden sich ein deutlicher Druckschmerz an der Vorderseite des Oberarmkopfes und ein deutliches, schmerzhaftes Impingement-Syndrom. Eine am 31.10.2000 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der Schulter ergab eine komplette Ruptur der Sehnen des Muskulus supra- und infraspinatus und des Muskulus subskapularis mit Retraktion der Muskelbäuche sowie eine Dislokation der langen Bizepssehne. Am 11.11.2003 wurde die rechte Schulter des Klägers im T1.-B-Hospital, T2, operiert. Im Operationsbericht ist von einer traumatisch bedingten kompletten Ruptur der Rotatorenmanschette des rechten Schultergelenks die Rede. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage holte die Beklagte ein unfallchirurgisches Gutachten von M, E, ein. Dieser äußerte, der Kläger habe unfallbedingt eine Brustkorbprellung mit unverschobener Fraktur der 11. Rippe sowie eine Schulterprellung rechts ohne jegliche Verletzungszeichen erlitten. Vorschäden im Bereich der rechten Schulter bestünden zwar nicht, jedoch lägen ausgeprägte Schadensanlagen in diesem Bereich vor. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit sei bis zum 08.09.2003 anzunehmen. Eine unfallbedingte MdE sei zu verneinen. Auf dieser medizinischen Grundlage vertrat die Beklagte die Auffassung, über den 03.09.2003 hinaus seien keine Leistungen zu gewähren, da die Prellungen der rechten Schulter und des Brustkorbes abgeheilt gewesen seien (Bescheid vom 19.02.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004). Mit seiner am 06.09.2004 bei Gerichts eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, sich die Rupturen der Rotatorenmanschette rechts unfallbedingt zugezogen zu haben. Dazu bezieht er sich auch auf einen Bericht von T3 (vom 17.05.2005).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 03.09.2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zunächst ein Zusammenhangsgutachten von N eingeholt. Dieser hat die Verletzungen der Rotatorenmanschette als unfallbedingt angesehen und eine rentenberechtigende MdE von 20 vom Hundert bis zum 31.12.2004 angenommen. Sodann hat das Gericht W gehört, der die Rotatorenmanschettenruptur des Klägers als unfallunabhängigen, degenerativen Schaden aufgefasst hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 03.09.2003. Er ist durch die Folgen dieses Unfalls nicht über die 26. Woche hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert gemindert (vgl. § 56 SGB VII). Ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Rotatorenmanschettenruptur rechts lässt sich nicht mit Wahrscheinllichkeit feststellen. Rechtlich allein wesentlich für die Rupturen der Sehnen des Muskulus supraspinatus, des Muskulus infraspinatus und Muskulus subskapularis waren vielmehr die vorbestehenden Degenerationen. Auch dieser Auffassung schließt sich die Kammer den überzeugenden Darlegungen von W an. Danach war der Unfall bereits seinem Hergang nach nicht geeignet, Verletzungen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Nach den Angaben des Klägers ist es zu einer direkten Gewalteinwirkung im Bereich der Schulter gekommen. Solche Einwirkungen sind nicht geeignet zu einer isolierten Schädigung der Rotatorenmanschette unter Umgehung der äußerlich liegenden Weichteile und knöchernen Strukturen zu führen. Weder durchgangsärztlich noch später sind Zeichen einer direkten Gewalteinwirkung festgestellt worden. Im Durchgangsarztbericht heißt es ausdrücklich, dass sich weder eine Prellmarke, noch eine Schwellung im Bereich der rechten Schulter hat feststellen lassen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Sehnen des Muskulus supra- und infraspinatus und des Muskulus subskapularis komplett rupturiert waren. Wegen der unterschiedlichen Verlaufsrichtung dieser Sehnenanteile der Rotatorenmanschette ist deren gleichzeitige Schädigung durch eine äußere Gewalteinwirkung nur bei einer Ausrenkung der Oberarmkopfs vorstellbar. Eine solche Ausrenkung ist ärztlicherseits nicht beschrieben worden. Es ist deshalb von einer degenerativen Schädigung auszugehen, zumal degenerative Schädigungen der Rotatorenmanschette die Regel sind, wohingegen traumatische Schädigungen lediglich die Ausnahme darstellen. Zwar meint der Sachverständige N, die Rotatorenmanschettenschädigung sei unfallbedingt, weil wesentliche degenerative Veränderungen nicht vorgelegen hätten, der Kläger bis zum Unfallgeschehen keine Beschwerden gehabt hätte und das Unfallereignis auch nach Art und Schwere geeignet gewesen wäre eine Rotatorenmanschettenverletzung zu verursachen. Diese Ausführungen haben die Kammer jedoch nicht überzeugt. Bereits die Röntgenaufnahmen zum Unfallzeitpunkt belegen einen Überlastungsschaden der Rotatorenmanschette, der in geringerem Umfang auch links vorliegt, so dass nicht von fehlenden degenerativen Veränderungen ausgegangen werden kann, zumal diese Veränderungen keine Symptome zur Folge haben müssen. Darüber hinaus lässt sich aus den Unfallschilderungen des Klägers keine unphysiologische Belastung der Rotatorenmanschette ableiten. Wäre es bei dem Unfall zu einer direkten Gewalteinwirkung auf die Schulterweichteile gekommen - das hatte der Kläger zunächst angegeben - wären äußere Verletzungszeichen und Beschädigungen an den Schulterweichteil - sowie knöchernen Strukturen der Schulter zu erwarten gewesen, bevor die in der Tiefe durch diese Struktur geschützt liegenden Rotatorenmanschette geschädigt worden wäre. Das Fehlen von Verletzungszeichen in diesem Bereich spricht gegen die Annahme einer derartig schwerwiegenden Gewalteinwirkung. Geht man davon aus, dass der Kläger bei seinem Sturz mit abgewinkeltem rechten Arm aufgeschlagen ist, lässt sich auch daraus die Rotatorenmanschettenschädigung des Klägers nicht erklären. Beim Kläger sind nämlich alle drei Anteile der Rotatorenmanschette geschädigt. Zu einer solchen Schädigung kann es nur beim Ausrenken des Oberarmkopfes aus der Schulterpfanne kommen. Für einen solchen Hergang haben sich keine Hinweise gefunden. Darüber hinaus fehlen Begleitverletzungen der die Schulter stabilisierenden Strukturen am Oberarmkopf und an der Schulterpfanne. Festzuhalten bleibt deshalb, dass der Kläger bei dem Unfall lediglich eine unverschobene Fraktur der 11. Rippe rechts sowie eine Prellung der rechten Schulter erlitten hat. Diese Gesundheitsstörungen haben Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Klägers zum 08.09.2003 bedingt. Weitergehende Schäden, die auf den Unfall vom 03.09.2003 zurückgeführt werden können, lassen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved