S 35 AS 42/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 42/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Monate März und April 2007- vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückzahlung - monatliche Leistungen von jeweils 362,00 EUR auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P aus X bewilligt.

Gründe:

I.

Die 1981 geborene Antragstellerin stand im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihr mit Bescheid vom 31.10.2006 für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 447,75 EUR bewilligt.

Unter dem 01.12.2006 ist die Antragstellerin umgezogen. Hierzu legte sie einen Untermietvertrag vor. Vertragspartner ist Herr H. Der monatlich zu zahlende Mietzins beträgt 164 EUR, die Nebenkosten monatlich 65 EUR. Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.11.2006 für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 362,00 EUR.

Unter dem 08.12.2006 stellte die Antragstellerin einen Änderungsantrag. Außerdem teilte sie der Antragsgegnerin mit, ihr Konto sei gepfändet worden. Herr H habe daher ein Unterkonto für sie bei der T Bank erstellt.

Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, verschiedene Unterlagen von Herrn H beizubringen. Nachdem die Antragstellerin diese Unterlagen nicht beigebracht hatte, erteilte die Antragsgegnerin unter dem 30.01.2007 einen Bescheid, wonach die Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2007 versagt werden. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 16.02.2007 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 30.01.2007 auf.

Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut auf, einen von Herrn H unterschriebenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen und verschiedene Unterlagen von Herrn H beizubringen.

Mit Bescheid vom 06.03.2007 versagte die Antragsgegnerin erneut Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2007, gemäß § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung.

Bereits zuvor am 26.02.2007 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sie führte aus, sie lebe mit Herrn H nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Außerdem bestünde die Gemeinschaft mit Herrn H nicht schon seit mindestens einem Jahr.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin lebe mit Herrn H in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Da dies belegt sei, bedürfe es keinen Zusammenlebens von mindestens einem Jahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie erhält derzeit keine Leistungen nach dem SGB II und ist damit drastisch unterfinanziert.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nämlich in der Sache - nach der hier gebotenen summarischen Prüfung - Anspruch auf Leistungen in Höhe von 362 Euro.

Die Antragstellerin hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn sie ist bedürftig. Die Antragsgegnerin darf bei der Bedürftigkeitsprüfung ein eventuell vorhandenes Einkommen des Herrn H nicht berücksichtigen. Im Übrigen erweisen sich die auf den Antrag der Antragstellerin hin erteilten Bescheide der Antragsgegnerin allesamt als rechtswidrig.

Zwischen den Beteiligten dürfte unstreitig sein, dass die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen in Höhe von 362 EUR hat, wenn Einkommen des Herrn H nicht berücksichtigt wird. Diesem Anspruch kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragstellerin mit Herrn H in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zusammenlebt. Vorliegend ist zunächst völlig ungeklärt, ob Herr H überhaupt Einkommen und Vermögen erzielt und wenn, in welcher Höhe. Schon dies macht die Versagung von Leistungen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin darf Leistungen nach dem SGB II auch nicht mit der Begründung versagen, die Antragstellerin habe ihren Mitwirkungspflichten im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB I nicht Genüge getan, weil sie Unterlagen über das Einkommen und Vermögen von Herrn H nicht beigebracht habe. Hierzu ist die Antragstellerin nämlich nicht verpflichtet. Vielmehr bietet § 61 Abs. 1 SGB II der Antragsgegnerin die Möglichkeit, diese Auskünfte von Herrn H direkt anzufordern. Dies ist vorliegend versäumt worden.

Unabhängig davon kann aber auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und Herr H eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" bilden, mit der Folge, dass eventuelles Einkommen von Herrn H bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen wäre. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehörte zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a ist ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, zu vermuten, wenn Partner

1.länger als ein Jahr zusammenleben, 2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4.befugt sind über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. 5.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen in der Person der Antragstellerin und des Herrn H nicht vor. Die Antragstellerin und Herr H wohnen nämlich nicht länger als ein Jahr zusammen. Zwar handelt es sich bei der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur um eine widerlegbare Vermutungsregelung, diese Regelung kann aber nicht dadurch widerlegt werden, dass der äußere Anschein einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft", also dass Zusammenleben als Paar, festgestellt wird. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zur "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" wurde im Zweifel vom Vorliegen einer solchen "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" ausgegangen, wenn die Partner länger als drei Jahre zusammenlebten. Schon bei dieser Rechtssprechung wurde davon ausgegangen, dass es sich um eine Partnerschaft handelte, die vom äußeren Erscheinungsbild der von Ehepaaren ähnelte. Eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" entsteht nämlich nicht allein durch eine bestimmte Art des Zusammenlebens, sondern in erster Linie durch Zeitablauf.

LSG NRW, Beschluss vom 15.03.2006, Az.: L 19 B 109/05 AS ER

Dieser Zeitablauf ist erforderlich, um die genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität der Beziehung zu dokumentieren.

BSG, Urteil vom 29.04.1998, Az.: B 7 AL 56/97 R- SozR 3-4100 § 119 AFG Nr. 15 - ; Urteile vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00R - SozR 4100 § 119 AFG Nr. 26 - und B 7 AL 72/00 R - SozR 4300 § 144 SGB III Nr.10 -; LSG NRW a.a.O.

In der Begründung zur Änderung des SGB II zum 01.08.2006 hat der Gesetzgeber auf diese Rechtssprechung ausdrücklich Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Frist von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Die Formulierung des Gesetzes ist jedoch insoweit eindeutig, dass die "eheähnliche Lebensgemeinschaft" lediglich vermutet wird, wenn die "Partner" länger als ein Jahr zusammenleben. Das Gericht schließt hieraus, dass der äußere Anschein einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" seit mindestens einem Jahr bestehen muss. Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II kann daher nicht dadurch widerlegt werden, dass schon vor Ablauf eines Jahres der äußere Anschein einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" besteht, d. h. die Behauptung aufgestellt wird, die Partner würden als Paar zusammenleben. Eine solche Behauptung beziehungsweise Beweisführung ist grundsätzlich ungeeignet die gesetzliche Verutungsregelung umzukehren. Sie berücksichtigt nicht, dass es bei § 7 Abs. 3 a Nr. 1 nicht darauf ankommt, dass der äußere Anschein einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" besteht, sondern dass es auf den wechselseitigen Willen ankommt, Verantwortung für einander zu tragen. Gerade dieser Wille entsteht aber nicht weil man als Paar zusammenlebt, sondern weil man als Paar eine gewisse Zeit lang - nämlich mindestens ein Jahr - zusammenlebt. Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II kann daher nur widerlegt werden, wenn weitere, über das Zusammenleben als "Paar" hinaus vorliegende Kriterien dafür sprechen, dass ausnahmsweise schon vor Ablauf eines Jahres eine Einstandsgemeinschaft besteht. Dies wäre z. B. der Fall, wenn sich die Partner verlobt hätten oder einen Termin für eine Eheschließung bereits vereinbart hätten. Derartiges ist allerdings vorliegend weder vorgetragen, noch ermittelt worden.

Von einer Einstandsgemeinschaft ist vorliegend auch deswegen nicht auszugehen, weil die Antragstellerin befugt wäre, über Einkommen und Vermögen des Herrn H zu verfügen. Hierfür liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass sie über ein "Unterkonto" des Herrn H Bezahlungen der Antragsgegnerin entgegen genommen hat. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin über dieses Konto unbegrenzt verfügen kann.

Das Gericht hat der Antragstellerin Leistungen für die Monate März und April 2007 zugesprochen, weil grundsätzlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages bei Gericht verlangt werden können, denn die einstweilige Anordnung dient nur der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage. Da der Antrag Ende Februar 2007 eingegangen ist, hat das Gericht der Einfachheit halber vorläufig die Leistungen für die Monate März und April zugesprochen. Die Antragsgegnerin hat bis Ende April Zeit, den Leistungsantrag der Antragstellerin in der Sache zu bescheiden. Gegebenenfalls kann die Antragstellerin im Mai einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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