S 45 (23) AS 228/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
45
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 (23) AS 228/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.-

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines Kinderzuschlages nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 01. Juni 2005.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger, der verheiratet ist und Vater von drei in den Jahren 1992, 1996 und 1997 geborener Kinder ist, die ebenso wie seine Ehefrau in seinem Haushalt leben, beantragte am 21. Juni 2005 die Bewilligung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG. Ausweislich einer hierbei vorgelegten Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers, der B H GmbH, vom 20. Juni 2005 bezieht der Kläger seit Juni 2005 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.850,00 Euro. Die hierauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich danach auf 396,46 Euro. Darüber hinaus bezieht er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 925,00 Euro brutto, auf das Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge (nur Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 374,98 Euro entfallen. Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld ist danach der Monat November 2005. Die monatlichen Kosten der Unterkunft für die 120 qm große Wohnung belaufen sich nach Auskunft des Klägers auf 850,00 Euro monatlich (650,00 Euro Kaltmiete zuzüglich 90,00 Euro Heizkosten sowie 110,00 Euro sonstige Nebenkosten).

Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, ausweislich des dem Widerspruchsbescheid beigefügten Berechnungsbogens unterschreite das Einkommen des Klägers die Mindesteinkommensgrenze. Deshalb sei der Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen (§ 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).

Hiergegen hat der Kläger am 03. August 2006 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, sein 13. Monatsgehalt sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung unter gleichmäßiger Verteilung des 13. Monatsgehaltes auf das gesamte Jahreseinkommen sei die Mindesteinkommensgrenze nämlich nicht mehr unterschritten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab Juni 2005 einen Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Sie ist der Ansicht, maßgebend sei der tatsächliche monatliche Einkommensbetrag, nicht jedoch der Jahresbetrag oder ein Durchschnittsbetrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2006 ist rechtmäßig, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Kinderzuschlag, da er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 a BKGG nicht erfüllt.

Nach § 6 a Abs. 1 BKGG erhalten Personen nach diesem Gesetz für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem 10. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben.

2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 11,12 SGB II mindestens in der Höhe des Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und

3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, d.h. fehlt es an einer Voraussetzung, scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, denn in dem hier überwiegend streitigen Zeitraum ab Juni 2005 (mit Ausnahme des Monats November 2005 sowie zweier weiterer Monate im Jahr 2006) hat der Kläger die Mindesteinkommensgrenze im Sinne des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.V.m. § 6 a Abs. 4 Satz 1 BKGG nicht erreicht, sowie in den drei verbleibenden Monaten (s.o.) die Höchtsteinkommensgrenze im Sinne des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.V.m. § 6 a Abs. 2 BKGG überschritten.

Unstreitig ist die Mindesteinkommensgrenze für den Kläger in Höhe von 1.151,21 Euro anzusetzen (2 x 311, 00 Euro Regelleistung sowie 529,00 Kosten der Unterkunft (62,2 % der Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 850,00 Euro)).

In dem hier überwiegend streitigen Zeitraum hatte der Kläger nurein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.093,00 Euro, mithin ein Einkommen unter der o.a. Mindesteinkommensgrenze.

Zu Recht hat die Beklagte ihrer Berechnung ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.850,00 Euro zugrunde gelegt und damit das 13. Monatsgehalt für die Berechnung des regelmäßigen monatlichen Einkommens nicht mit berücksichtigt.

Das im Rahmen der Prüfung eines Anspruches auf Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG zu berücksichtigende Einkommen berechnet sich nach §§ 11, 30 SGB II in Verbindung mit der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (ALG II - V). Dies ergibt sich aus dem Verweis § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG auf die entsprechenden Bestimmungen des SGB II.

Nach § 2 Abs. 2 ALG II - V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen gilt Abs. 3 (ALG II - V) entsprechend. Nach § 2 Abs. 3 ALG II - V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Hieraus ergibt sich, dass das 13. Monatsgehalt als eine laufende Einnahme, die in größeren als monatlichen Zeitabständen erzielt wird, von dem Monat an zu berücksichtigen ist, in dem es zufließt. Damit ist das entsprechende zusätzliche Einkommen des Klägers für den Monat der Auszahlung zuzurechnen, mithin für den Monat November 2005 sowie für einen Monat im Sommer 2006 sowie einen weiteren Monat vor Weihnachten 2006 (unter Zugrundelegung der Gehaltsvereinbarung mit der B F C GmbH vom 01. Januar 2006 und der Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er das 13. Monatsgehalt nunmehr aufgeteilt in Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in zwei Teilbeträgen ausgezahlt erhält).

Eine Aufteilung des 13. Monatsgehaltes auf einen sich über mehrere Monate erstreckenden Zeitraumes - unter entsprechender Absetzung monatlicher Teilbeträge - kommt hier hingegen nicht in Betracht, da insoweit eine andere Regelung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II - V angezeigt ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass ab dem Moment, ab dem das 13. Monatsgehalt / bzw.die Teilauszahlung als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld verbraucht worden ist, dem Kläger und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familie dieses Geld tatsächlich nicht mehr als laufendes Einkommen für die Folgemonate zur Verfügung steht. Vielmehr steht der Bedarfsgemeinschaft dann nur noch das unter der Mindesteinkommensgrenze im Sinne des BKGG liegende Einkommen zur Verfügung. Mit diesem dann tatsächlich einzig zur Verfügung stehenden geringen Einkommen hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau - ungeachtet des ursprünglich ebenfalls zur Verfügung gestandenen 13. Monatsgehaltes - selbst ohne zusätzliche Berücksichtigung seiner Kinder wegen Unterschreitens der Mindesteinkommensgrenze einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach Maßgabe des SGB II. Damit kann die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familien, die die Unterhaltsbelastungen durch ihre Kinder nicht (hinreichend) tragen können, vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu bewahren, von vorne herein nicht erreicht werden, weil der Kläger mangels eigener ausreichender Einkünfte zur Deckung seines eigenen Bedarfes (Elternbedarf) auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist. Nur Eltern, die eigene Einkünfte erwirtschaften, mit denen sie zwar ihren eigenen Bedarf (Elternbedarf) nicht aber den ihrer Kinder zu decken vermögen, sollen als Arbeitsanreiz Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG erhalten können, um hinsichtlich der erforderlichen finanziellen Aufstockung nicht auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein (vgl. hierzu auch die dem Gesetzeszweck hinreichend deutlich zum Ausdruck bringende Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG).

Unter Berücksichtigung der nach §§ 11, 30 SGB II i.V.m. ALG II - V abzusetzenden Beträge ergibt sich damit für den überwiegend hier streitigen Zeitraum ein monatlich zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von 1.093,00 Euro. Bei den insoweit abzusetzenden Beträgen handelt es sich neben 396,00 Euro Steuern (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) um 57,25 Euro Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), 30,00 Euro Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 ALG II - V), 15,33 Euro Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ALG II - V), 45,60 Euro Fahrtkosten (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b ALG II - V) sowie 211,68 Euro nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II.

Die Höchsteinkommensgrenze nach § 6 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 a Abs. 2 BKGG ist in Höhe von 1.571,21 Euro anzusetzen (zusammengesetzt aus dem für die Mindesteinkommensgrenze anzusetzenden Betrag in Höhe von 1.151,21 Euro zuzüglich des Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 420,00 Euro (3 x 140,00 Euro)). In dem übrigen hier streitigen Zeitraum (November 2005 sowie zweier weiterer Monate im Jahr 2006) ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits oben nach §§ 11, 30 i.V.m. ALG II - V abgesetzten Beträge und des zusätzlichen monatlichen Nettoeinkommens von 550,00 Euro (vgl. die Angaben des Arbeitgebers des Klägers in der Verdienstbescheinigung vom 20. Juni 2005) ein monatlich zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen von 1.643,00 Euro, mithin ein Einkommen oberhalb der o.a. Höchsteinkommensgrenze.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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