Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 287/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 121/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger über den 30.04.2004 hinaus Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert beanspruchen kann.
Der 1948 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 23.05.2001 eine Quetschung und Fraktur des Endgliedes des linken Zeigefingers zu. Nach Scheingelenksbildung am geschädigten Endglied und der operativen Entfernung knöcherner Fragmente blieb es bei einer Überempfindlichkeit der Fingerkuppe. Unter dem 08.11.2002 beschrieb X als Unfallfolgen eine Muskelminderung und Belastungsschwäche des linken Armes und der linken Hand, einen Verlust des halben Endgliedes am 2. Finger links mit Nagelverbildung und leichten Minderdurchblutungen des Fingerstumpfes, eine leichte Bewegungsbehinderung des zweiten Fingers links, eine Minderbeschwielung der linken Hand und eine Kalksalzschwäche der handbildenden Knochen links. Die dadurch bedingte MdE schätzte X für die Zeit bis zum 31.08.2002 auf 20 vom Hundert und danach auf 10 vom Hundert ein. Die Verletzungsfolgen des Klägers sah er als annähernd vergleichbar mit einem Zeigefingerverlust an. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente bis zum 31.08.2002 (Bescheid vom 27.11.2002). Auf den Widerspruch des Klägers hin holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von K ein. Dieser berichtete, dass trotz der am 16.06.2003 erfolgten Entfernung eines Neuronomknotens nach wie vor elektrisierende Missempfindungen an der verletzten Zeigefingerkuppe bestünden. Die MdE sei auf 20 vom Hundert zu schätzen. Der Zustand sei mit dem Verlust des Zeigefingers ab Mittelgelenkhöhe gleichzusetzen. Am 16.09.2003 erfolgte erneut eine Operation an der linken Hand des Klägers: Die Nerven des dritten und 4. Fingers wurden teilweise reseziert. Vom 21.10. bis 19.11.2003 wurde der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E- C1 stationär behandelt. In dem Entlassungsbericht heißt es u. a., der Kläger sei sehr klagsam hinsichtlich der Symptomatik des linken Zeigefingers. Es sei deshalb ein psychologisches Konsil erfolgt. Dabei sei das typische Bild einer somatoformen Schmerzstörung auf wesentlich unfallunabhängigem persönlichkeitsbedingten Hintergrund festgehalten worden. Die MdE sei auf 10 vom Hundert zu schätzen. Nachdem L nervenärztlicherseits von Hyperpathien und kausalgieformen Beschwerden berichtet hatte (Gutachten vom 02.04.2004) holte die Beklagte noch eine gutachterliche Stellungnahme von H ein, der meinte, eine MdE von 20 vom Hundert ließe sich auf Dauer nicht rechtfertigen, da die Verletzung beim Klägers sich am ehesten mit dem Totalverlust des linken Zeigefingers vergleichen lasse. Die Beklagte nahm daraufhin den Bescheid vom 27.11.2002 gemäß § 44 SGB X zurück und bewilligte bis zum 01.05.2004 eine Rente nach einer MdE in Höhe von 20 vom Hundert. Im Hinblick darauf, dass beim Kläger lärmschwerhörigkeitsbedingt eine Stütz-MdE in Höhe von 10 vom Hundert vorlag, gewährte die Beklagte über den 01.05.2004 hinaus Rente nach einer MdE von 10 vom Hundert (Bescheid vom 24.06.2004). Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2004). Mit seiner am 15.12.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, nach wie vor leide er unter stechenden Schmerzen in den Beugefalten des Mittel- und Endgliedes des zweiten Fingers in der linken Hand. Durch das Unfallereignis sei es zu einer schweren Traumatisierung des mittlerweile teilamputierten Endgliedes des Zeigefingers gekommen. Seit Rentenbeginn habe sich keine Veränderung ergeben. Die Verletzung sei aufgrund der Nichtbenutzbarkeit des Fingers dem vollständigen Verlust des Fingers gleichzusetzen, der mit 20 vom Hundert auf Dauer bewertet werde. Durch die starken Schmerzbildung sei er in seiner ganzen Berufstätigkeit als Kfz-Mechaniker beeinträchtigt. Er könne seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Das Arbeitsverhältnis sei arbeitgeberseitig durch Kündigung beendet worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2004 zu verurteilen, Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert über den 30.04.2004 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat von Amts wegen neurologischerseits C2 und handchirurgischerseits T gehört. Während C2 von Seiten seines Fachgebiets die unfallbedingte MdE mit 20 vom Hundert veranschlagt hat, ist T bei der Schätzung der unfallbedingten Gesamt-MdE zu dem Ergebnis gekommen, diese mit 10 vom Hundert anzusetzen. Sodann hat das Gericht (gemäß § 109 SGG) neurologischerseits L gehört, der eine unfallbedingte MdE von 20 vom Hundert angenommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat über den 30.04.2004 hinaus keinen Anspruch auf Gewährung von Rente nach einer MdE von mehr als 10 vom Hundert. Zwar sind die Sachverständigen C2 und L gegenteiliger Ansicht. Sie haben vorgeschlagen, eine unfallbedingte MdE von 20 vom Hundert anzunehmen. Diesem Vorschlag kann jedoch nicht gefolgt werden. Davon hat sich die Kammer insbesondere aufgrund der Darlegungen von T überzeugt. Danach sind als Unfallfolgen verblieben der Teilverlust des linken Zeigefingerendgliedes, ein gemindertes Hautgefühl bei gleichzeitig vorliegender ausgeprägter Überempfindlichkeit besonders im Zeigefingerendmittelglied, eine leichte Verschmächtigung des Zeigefingerendgliedes und des Zeigefingermittelgliedes, eine geminderten Muskulatur der linken oberen Extremität mit geminderter grober Kraft, ein geminderter Kalksalzgehalt am linken Zeigefinger sowie ein unvollständiger Faustschluss an der linken Hand bei einem Finger-/Handabstand des linken Zeigefingers von 3 cm. Der dadurch bedingte Funktionsverlust ist - so T - am ehesten dem vollständigen Verlust des Zeigefingers der linken Hand vergleichbar. Diese Vergleichbarkeit resultiert nicht aus dem operationsbedingtem Längenverlust des Zeigefingers, der nur einen Teil des Endgliedes beträgt und nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten mit einer MdE von 0 von 100 zu veranschlagen ist, sondern aus der Überemfindlichkeit des Fingers. Diese Überempfindlichkeit führt dazu, dass der Finger im Alltagsgebrauch nicht eingesetzt werden kann, damit funktionell ausgespart werden muss und so mit einem vollständigen Zeigefingerverlust gleichzusetzen ist. Einem Zeigefingerverlust wird nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten eine MdE von 10 vom Hundert beigemessen. Dabei geht die Kammer mit T davon aus, dass die Schmerzen des Klägers am Zeigefinger nicht so gravierend sind, dass er deshalb die linke Hand einschließlich der gesamten linkeren oberen Extemität schonen muss. Eine solche Schonung müsste sich an Hand der Verminderung der Muskulatur, der Beschwielung und im Kalksalzgehalt feststellen lassen. Zwar besteht beim Kläger eine leichte Minderung der linksseitigen Oberarmmuskulatur, dies ist für einen Rechtshänder jedoch fast typisch. Die damit allenfalls sehr geringfügig geminderte Muskulatur weist deshalb eher darauf hin. dass der linke Arm des Klägers, der Rechtshänder ist, im Alltagsgebrauch nicht geschont werden muss. Ein Indiz dafür ist auch, dass der Kalksalzgehalt der linken Hand, mit Ausnahme der deutlichen Kalksalzminderung im Bereich des Zeigefingers, normal ist. Bei einer Schonhaltung der linken Hand müsste der Kalksalzgehalt dieser Hand deutlich gemindert sein. Darauf hat T hingewiesen und nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der annähernd seitengleich ausgeprägten Beschwielung an Daumen, Mittel-, Ring- und Kleinfinger beider Hände eine vollsltändige Schonhaltung des linken Armes - wie sie der Kläger demonstriert - nicht glaubhaft ist. Die objektiven Befunde (Muskulatur, Beschwielung, Kalksalzgehalt) lassen vielmehr eine schmerzbedingte Schonhaltung unwahrscheinlich erscheinen. Glaubhaft ist lediglich die schmerzbedingte Aussparung des geschädigten Fingers im Alltagsgebrauch. Diesem Zustand wird mit einer MdE von 10 vom Hundert ausreichend Rechnung getragen, da diese MdE dem Verlust des Zeigefingers entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger über den 30.04.2004 hinaus Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert beanspruchen kann.
Der 1948 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 23.05.2001 eine Quetschung und Fraktur des Endgliedes des linken Zeigefingers zu. Nach Scheingelenksbildung am geschädigten Endglied und der operativen Entfernung knöcherner Fragmente blieb es bei einer Überempfindlichkeit der Fingerkuppe. Unter dem 08.11.2002 beschrieb X als Unfallfolgen eine Muskelminderung und Belastungsschwäche des linken Armes und der linken Hand, einen Verlust des halben Endgliedes am 2. Finger links mit Nagelverbildung und leichten Minderdurchblutungen des Fingerstumpfes, eine leichte Bewegungsbehinderung des zweiten Fingers links, eine Minderbeschwielung der linken Hand und eine Kalksalzschwäche der handbildenden Knochen links. Die dadurch bedingte MdE schätzte X für die Zeit bis zum 31.08.2002 auf 20 vom Hundert und danach auf 10 vom Hundert ein. Die Verletzungsfolgen des Klägers sah er als annähernd vergleichbar mit einem Zeigefingerverlust an. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente bis zum 31.08.2002 (Bescheid vom 27.11.2002). Auf den Widerspruch des Klägers hin holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von K ein. Dieser berichtete, dass trotz der am 16.06.2003 erfolgten Entfernung eines Neuronomknotens nach wie vor elektrisierende Missempfindungen an der verletzten Zeigefingerkuppe bestünden. Die MdE sei auf 20 vom Hundert zu schätzen. Der Zustand sei mit dem Verlust des Zeigefingers ab Mittelgelenkhöhe gleichzusetzen. Am 16.09.2003 erfolgte erneut eine Operation an der linken Hand des Klägers: Die Nerven des dritten und 4. Fingers wurden teilweise reseziert. Vom 21.10. bis 19.11.2003 wurde der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E- C1 stationär behandelt. In dem Entlassungsbericht heißt es u. a., der Kläger sei sehr klagsam hinsichtlich der Symptomatik des linken Zeigefingers. Es sei deshalb ein psychologisches Konsil erfolgt. Dabei sei das typische Bild einer somatoformen Schmerzstörung auf wesentlich unfallunabhängigem persönlichkeitsbedingten Hintergrund festgehalten worden. Die MdE sei auf 10 vom Hundert zu schätzen. Nachdem L nervenärztlicherseits von Hyperpathien und kausalgieformen Beschwerden berichtet hatte (Gutachten vom 02.04.2004) holte die Beklagte noch eine gutachterliche Stellungnahme von H ein, der meinte, eine MdE von 20 vom Hundert ließe sich auf Dauer nicht rechtfertigen, da die Verletzung beim Klägers sich am ehesten mit dem Totalverlust des linken Zeigefingers vergleichen lasse. Die Beklagte nahm daraufhin den Bescheid vom 27.11.2002 gemäß § 44 SGB X zurück und bewilligte bis zum 01.05.2004 eine Rente nach einer MdE in Höhe von 20 vom Hundert. Im Hinblick darauf, dass beim Kläger lärmschwerhörigkeitsbedingt eine Stütz-MdE in Höhe von 10 vom Hundert vorlag, gewährte die Beklagte über den 01.05.2004 hinaus Rente nach einer MdE von 10 vom Hundert (Bescheid vom 24.06.2004). Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2004). Mit seiner am 15.12.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, nach wie vor leide er unter stechenden Schmerzen in den Beugefalten des Mittel- und Endgliedes des zweiten Fingers in der linken Hand. Durch das Unfallereignis sei es zu einer schweren Traumatisierung des mittlerweile teilamputierten Endgliedes des Zeigefingers gekommen. Seit Rentenbeginn habe sich keine Veränderung ergeben. Die Verletzung sei aufgrund der Nichtbenutzbarkeit des Fingers dem vollständigen Verlust des Fingers gleichzusetzen, der mit 20 vom Hundert auf Dauer bewertet werde. Durch die starken Schmerzbildung sei er in seiner ganzen Berufstätigkeit als Kfz-Mechaniker beeinträchtigt. Er könne seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Das Arbeitsverhältnis sei arbeitgeberseitig durch Kündigung beendet worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2004 zu verurteilen, Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert über den 30.04.2004 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat von Amts wegen neurologischerseits C2 und handchirurgischerseits T gehört. Während C2 von Seiten seines Fachgebiets die unfallbedingte MdE mit 20 vom Hundert veranschlagt hat, ist T bei der Schätzung der unfallbedingten Gesamt-MdE zu dem Ergebnis gekommen, diese mit 10 vom Hundert anzusetzen. Sodann hat das Gericht (gemäß § 109 SGG) neurologischerseits L gehört, der eine unfallbedingte MdE von 20 vom Hundert angenommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat über den 30.04.2004 hinaus keinen Anspruch auf Gewährung von Rente nach einer MdE von mehr als 10 vom Hundert. Zwar sind die Sachverständigen C2 und L gegenteiliger Ansicht. Sie haben vorgeschlagen, eine unfallbedingte MdE von 20 vom Hundert anzunehmen. Diesem Vorschlag kann jedoch nicht gefolgt werden. Davon hat sich die Kammer insbesondere aufgrund der Darlegungen von T überzeugt. Danach sind als Unfallfolgen verblieben der Teilverlust des linken Zeigefingerendgliedes, ein gemindertes Hautgefühl bei gleichzeitig vorliegender ausgeprägter Überempfindlichkeit besonders im Zeigefingerendmittelglied, eine leichte Verschmächtigung des Zeigefingerendgliedes und des Zeigefingermittelgliedes, eine geminderten Muskulatur der linken oberen Extremität mit geminderter grober Kraft, ein geminderter Kalksalzgehalt am linken Zeigefinger sowie ein unvollständiger Faustschluss an der linken Hand bei einem Finger-/Handabstand des linken Zeigefingers von 3 cm. Der dadurch bedingte Funktionsverlust ist - so T - am ehesten dem vollständigen Verlust des Zeigefingers der linken Hand vergleichbar. Diese Vergleichbarkeit resultiert nicht aus dem operationsbedingtem Längenverlust des Zeigefingers, der nur einen Teil des Endgliedes beträgt und nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten mit einer MdE von 0 von 100 zu veranschlagen ist, sondern aus der Überemfindlichkeit des Fingers. Diese Überempfindlichkeit führt dazu, dass der Finger im Alltagsgebrauch nicht eingesetzt werden kann, damit funktionell ausgespart werden muss und so mit einem vollständigen Zeigefingerverlust gleichzusetzen ist. Einem Zeigefingerverlust wird nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten eine MdE von 10 vom Hundert beigemessen. Dabei geht die Kammer mit T davon aus, dass die Schmerzen des Klägers am Zeigefinger nicht so gravierend sind, dass er deshalb die linke Hand einschließlich der gesamten linkeren oberen Extemität schonen muss. Eine solche Schonung müsste sich an Hand der Verminderung der Muskulatur, der Beschwielung und im Kalksalzgehalt feststellen lassen. Zwar besteht beim Kläger eine leichte Minderung der linksseitigen Oberarmmuskulatur, dies ist für einen Rechtshänder jedoch fast typisch. Die damit allenfalls sehr geringfügig geminderte Muskulatur weist deshalb eher darauf hin. dass der linke Arm des Klägers, der Rechtshänder ist, im Alltagsgebrauch nicht geschont werden muss. Ein Indiz dafür ist auch, dass der Kalksalzgehalt der linken Hand, mit Ausnahme der deutlichen Kalksalzminderung im Bereich des Zeigefingers, normal ist. Bei einer Schonhaltung der linken Hand müsste der Kalksalzgehalt dieser Hand deutlich gemindert sein. Darauf hat T hingewiesen und nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der annähernd seitengleich ausgeprägten Beschwielung an Daumen, Mittel-, Ring- und Kleinfinger beider Hände eine vollsltändige Schonhaltung des linken Armes - wie sie der Kläger demonstriert - nicht glaubhaft ist. Die objektiven Befunde (Muskulatur, Beschwielung, Kalksalzgehalt) lassen vielmehr eine schmerzbedingte Schonhaltung unwahrscheinlich erscheinen. Glaubhaft ist lediglich die schmerzbedingte Aussparung des geschädigten Fingers im Alltagsgebrauch. Diesem Zustand wird mit einer MdE von 10 vom Hundert ausreichend Rechnung getragen, da diese MdE dem Verlust des Zeigefingers entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved