S 29 AS 353/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 353/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Beteiligter handelt nicht schuldhaft im Sinne von § 67 SGG, wenn er innerhalb der Klagefrist einen aus seiner Sicht entscheidungsreifen PKH-Antrag einreicht, ohne bereits die entsprechende Klage anhängig zu machen. Er muss nur alles ihm Mögliche getan haben, um eine Entscheidung über den PKH-Antrag innerhalb der Klagefrist herbeizuführen, insbesondere eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einreichen.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gewährt.

Gründe:

Dem am 13.04.2007 bei Gericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag war stattzugeben. Gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Abs. 2). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (Abs. 3). Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (Abs. 4). Hiernach war Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat die Klagefrist gegen die Bescheide vom 26.10.2005 und vom 20.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 versäumt. Er hat jedoch mit der am 13.04.2007 innerhalb der Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses (durch den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 28.03.2007) Klage erhoben, also die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger war ohne Verschulden daran gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Ein Beteiligter handelt nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung nicht schuldhaft, wenn er vor Ablauf der Rechtsbehelfs-, insbesondere der Klagefrist, nur Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht aber bereits den Rechtsbehelf, insbesondere die Klage, einreicht, auch wenn über den PKH-Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden werden kann. Erforderlich ist aber, dass er einen entscheidungsreifen PKH-Antrag einreicht und sich nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als "arm" im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe ansehen darf. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs muss er nicht abschätzen. Vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 67 Rn. 7b m. w. N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung; sowie die vom Kläger angeführten Entscheidungen: Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Urteil vom 20.11.2002 – L 18 U 172/02 -; Thür. LSG, Urteil vom 22.05.2003 – L 3 AL 922/02 -. Die vom Gericht in der Verfügung vom 28.12.2006 vertretene Rechtsauffassung wird nach näherer Befassung mit der Rechtsprechung zu § 67 SGG aufgegeben. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist ein aus seiner Sicht entscheidungsreifes PKH-Gesuch zur Entscheidung des Gerichts gestellt und somit nach den dargestellten Maßstäben ohne Verschulden die Klagefrist versäumt. Dass er zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, die nicht vollständig ausgefüllt war, und erst auf Anforderung des Gerichts die am 16.03.2007 eingegangene vollständige PKH-Erklärung eingereicht hat, geht nicht zu seinen Lasten. Er durfte sich auf die Richtigkeit des in diesem von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Formular enthaltenen Hinweises verlassen, wonach bei Vorlage eines Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) die Ziffern E. – J. entbehrlich sind. Er hat auch den Bewilligungsbescheid vom 27.07.2006 für die Zeit von August bis Dezember 2006 vorgelegt. Aus der PKH-Erklärung ergaben sich im Übrigen keine Zweifel an den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Rechtskraft
Aus
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