S 23 AS 67/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 67/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Hauptantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.02.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 wird abgelehnt. Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.02.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 S. 1, 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und die Aufforderung des Antragstellers zur Erstattung entsprechender Leistungen gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

Der am 00.00.1953 geborene, alleinstehende Antragsteller beantragte erstmals zum 27.05.2006 Leistungen nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt endete der Bezug von Arbeitslosengeld. Der Antragsteller gab an, über ein Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 875,00 EUR, eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 1.895,25 EUR und einen Bausparvertrag zu verfügen. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 01.06.2006 für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 853,13 EUR. Diese umfassten die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR, Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 348,13 EUR und den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 160,00 EUR monatlich.

Mit dem Fortzahlungsantrag vom 08.11.2006 reichte der Antragsteller Kontoauszüge für die Zeit vom 01.06.2006 bis 15.11.2006 ein, die am 11.07.2006 einen Zahlungseingang in Höhe von 4.114,00 EUR auswiesen.

Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller um eine Vorsprache, zu der es am 04.12.2006 kam. Dabei lehnte der Antragsteller eine ratenweise Verrechnung der Zahlung ab.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2006 mit, dass er in der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.920,00 EUR zu Unrecht bezogen habe. Die einmalige Einnahme sei als Einkommen anzurechnen und dabei auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Der Antragsteller habe die Überzahlung auch verursacht, da er eine erhebliche Änderung in seinen Verhältnissen verspätet angezeigt habe. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung.

Dieser erklärte, die Einnahme resultiere aus einer Stiftung seines ehemaligen Arbeitgebers. Den Anspruch darauf habe er bereits mit dessen Tod im Jahr 2002 erworben. Da Unsicherheiten bezüglich der steuerlichen Behandlung des Anspruchs bestanden hätten, habe sich die Auszahlung verzögert. Er sehe den Betrag als Vermögen an. Die Antragsgegnerin erwiderte, bei Zuflüssen handele es sich um Einkommen, während bereits vorhandene Werte als Vermögen anzusehen seien. Eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete Forderung stelle Vermögen dar, da es sich um einen wirtschaftlichen Wert handele. Werde die Forderung erfüllt, handele es sich um Einkommen. § 11 SGB II stelle allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert ab. Der Antragsteller entgegnete, Einkommen sei alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte. Dies treffe auf die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung von 4.114,00 EUR nicht zu. Demgemäß sei auch keine erhebliche Veränderung in seinen Verhältnissen eingetreten bzw. habe er eine solche auch nicht verspätet angezeigt.

Mit Bescheid vom 25.01.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller weitere Leistungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 309,76 EUR, für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 in Höhe von 378,56 EUR, für die Zeit vom 01.02.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von 789,76 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 in Höhe von 778,76 EUR. Die Antragsgegnerin rechnete ein bereinigtes Einkommen des Antragstellers in Höhe von 480,00 EUR für den Monat Dezember 2006 und in Höhe von 411,20 EUR für den Monat Januar 2007 an.

Mit weiterem Bescheid vom 25.01.2007 hob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 teilweise in Höhe von 1.920,00 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe in dieser Zeit eine einmalige Einnahme erzielt. Dadurch habe er Einkommen erzielt, das gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt habe. Den Einwänden des Antragstellers sei entgegenzuhalten, dass er den Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von 4.114,00 EUR bzw. gegen seine Bank bei Antragstellung nicht angegeben habe. In der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 werde das Einkommen in monatlichen Raten von 700,00 EUR brutto bzw. 480,00 EUR netto angerechnet. Damit habe er in dieser Zeit Leistungen in Höhe von 1.920,00 EUR zu Unrecht erhalten. Diesen Betrag habe er gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Unter dem 16.02.2007 erhob der Antragsteller gegen beide Bescheide Widerspruch, die bei der Antragsgegnerin am 21.02.2007 eingingen.

Am 12.03.2007 hat er um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe bereits eine Zahlungsaufforderung der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen - veranlasst. Auf seine Mitteilung, dass Widerspruch erhoben worden sei, habe er den Hinweis erhalten, dass dieser keine aufschiebende Wirkung entfalte und er gehalten sei, die Erstattungsforderung zu erfüllen. Am 04.03.2007 habe er eine Mahnung erhalten. Gemäß § 86 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe sein Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.01.2007 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Dem stehe nicht die Vorschrift des § 39 SGB II entgegen. Diese gelte nicht für eine Entscheidung nach § 50 SGB X. Denn es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheide. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass sein Widerspruch vom 16.02.2007 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.02.2007 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, § 39 SGB II umfasse nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen sämtliche belastenden Entscheidungen, die sich auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezögen. Erfasst seien auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. In der Hauptsache habe der Rechtsbehelf ebenfalls keine Erfolgsaussichten, denn der Antragsteller habe Einkommen erzielt, das auf seinen Anspruch anzurechnen gewesen sei. Im Übrigen fehle es an einer Beschwer des Antragstellers. In der Regel würden geforderte Beträge in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation in kleinen Raten mit dem laufenden Leistungsanspruch verrechnet bzw. werde die Forderung zunächst überhaupt nicht beigetrieben. Hierzu bedürfe es lediglich eines Stundungsantrags an die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen -.

Mit Schreiben vom 19.03.2007 hat das Gericht den Antragsteller um Auseinandersetzung mit dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2006, Az.: L 00 B 000/00 AS ER, und um Mitteilung gebeten, ob von der Möglichkeit eines Stundungsantrags Gebrauch gemacht werde.

Der Antragsteller hat erwidert, der Hinweis auf die Möglichkeit eines Stundungsantrags sei nicht nachvollziehbar. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert, Zahlungen zu leisten, denn er verfüge über Vermögenswerte. Diese seien allerdings geschützt. Im Übrigen sei eine Stundung der Erstattungsforderung mit einer Zinslast verbunden. Die von dem LSG Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegte Auffassung werde nicht geteilt. Außerdem halte er den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin für rechtswidrig, so dass an dessen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehe.

Auf die Aufforderung zu näheren Auskünften zum Rechtsgrund des Zahlungseingangs am 11.07.2006 in Höhe von 4.114,00 EUR auf seinem Konto hat der Antragsteller erklärt, dass der Inhaber des niederländischen Mutterunternehmens, das seinen Arbeitgeber Mitte der 1990er Jahre übernommen habe, eine Stiftung eingerichtet habe, aus der jeder Mitarbeiter eine Zahlung als Anerkennung für die für das Unternehmen geleisteten Dienste erhalten sollte. Die Zahlung sei bereits für das Jahr 2003 vorgesehen gewesen, habe sich bezüglich der deutschen Mitarbeiter aber wegen Unsicherheiten bezüglich der Auszahlung verzögert. Die niederländischen Mitarbeiter hätten ihre Auszahlung bereits Ende des Jahres 2003 erhalten. Sein Anspruch habe seit mindestens September 2004 bestanden, wie sich aus einem Schreiben der Bevollmächtigten des Unternehmens vom 13.09.2004 ergebe. Damit sei er um Geduld wegen der Auszahlung des Geldes gebeten worden.

Mit Verfügung vom 07.05.2007 hat das Gericht den Beteiligten den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.02.2006, Az.: L 7 AS 384/05 ER, zur Kenntnis bzw. freigestellten Stellungnahme übersandt. Der Antragsteller hat diesen für unzutreffend gehalten. Lottogewinne, Steuererstattungen oder die Eigenheimzulage seien mit seinem Zufluss nicht vergleichbar. Allenfalls komme eine Behandlung als Einkommen für den Monat des Zuflusses in Betracht. Danach handele es sich um Vermögen. Eine Behandlung zunächst als Vermögen und dann als Einkommen führe zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Die Anträge auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz haben keinen Erfolg.

Der Hauptantrag ist bereits unzulässig.

Der Hauptantrag ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht analog § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft.

Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Fall des sogenannten faktischen Vollzugs, das heißt bei Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gerichtet (vgl. SG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2006, Az.: S 28 AS 235/06 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b, Rdn. 15).

Gegen den Bescheid vom 25.01.2007, mit dem die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 teilweise in Höhe von 1.920,00 EUR aufhob und den Antragsteller zur Erstattung eines entsprechenden Betrages aufforderte, sind Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß §§ 78 Abs. 1 S. 1, 83 SGG bzw. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Denn es handelt sich um eine belastende Regelung. Widerspruch und Anfechtungsklage haben zwar gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Diese entfällt aber hier, da § 39 Nr. 1 SGB II eingreift. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu den Verwaltungsakten, die in diesem Sinne über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, zählen sämtliche belastenden Entscheidungen, die eine Regelung bezüglich der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2006, Az.: L 20 B 264/06 AS ER). Dass diese Regelung von anderen, für Leistungsbezieher günstigeren Regelungen wie § 336 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, betrachtet das LSG Nordrhein-Westfalen als vom Gesetzgeber berücksichtigten Umstand. Die Erstreckung auf Rückforderungsentscheidungen entspricht danach auch dem Sinn und Zweck des § 39 Nr. 1 SGB II, denn eine hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit differenzierende Handhabung der Aufhebungsentscheidung einerseits und der Rückforderungsentscheidungen andererseits erschwerte eine umgehende Reaktion der Verwaltung auf ein rechtswidriges Geschehen. Zwar hätte der Leistungsträger die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG, er wäre dann aber zwingend auf ein doppeltes Verwaltungsverfahren verwiesen. § 39 Nr. 1 SGB II solle dem Leistungsträger jedoch eine Möglichkeit zu zügiger und kompakter - und damit auch für den Leistungsempfänger verwaltungstechnisch leichter nachvollziehbarer - Handlungsweise geben. Härten könnten mit einem Antrag nach § 86 a Abs. 3 S. 1 SGG bzw. § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zumutbar begegnet werden.

Wegen Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist die Bedingung für die Anhängigkeit des Hilfsantrags eingetreten und hat die Kammer auch über diesen zu entscheiden.

Der Hilfsantrag ist zwar zulässig.

Dieser Antrag ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Die grundsätzliche aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG ist, wie dargestellt, gemäß § 39 Nr. 1 SGB II entfallen.

Der Antragsteller ist auch analog § 54 Abs. 1 S. 2 SGG antragsbefugt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 beschwert bzw. in seinen Rechten verletzt ist.

Der Antragsteller hat für seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.02.2007 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch ist nicht offensichtlich unzulässig. Er wurde insbesondere gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 SGG fristgerecht erhoben, da er am 21.02.2007 bei der Antragsgegnerin einging.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.02.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 ist aber unbegründet.

Voraussetzung ist, dass das Suspendierungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdn. 12). Maßgebend sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, Az.: L 20 B 114/06 AS ER); ist das Hauptsacheverfahren aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet; ist der angegriffene Bescheid offenbar rechtswidrig, wird dessen Vollziehung ausgesetzt; sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.).

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 ist rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage bilden § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III, 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II und §§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X, 40 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere ist der Antragsteller gemäß §§ 24 Abs. 1 SGB X, 40 Abs. 1 S. 1 SGB II angehört worden. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.12.2006 mitgeteilt, dass er in der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.920,00 EUR zu Unrecht bezogen habe, da er am 11.07.2006 eine als Einkommen anzurechnende einmalige Einnahme in Höhe von 4.114,00 EUR erzielt habe. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung, von der dieser auch Gebrauch machte.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 ist auch materiell rechtmäßig.

Der Antragsteller hat am 11.07.2006 einen Zahlungseingang auf seinem Konto in Höhe von 4.114,00 EUR erhalten und damit ein Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II geführten haben würde.

Denn gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten Arbeitslosengeld II erwerbsfähige Hilfebedürftige.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Dieses ist zu berücksichtigen, nachdem es gemäß § 11 Abs. 2 SGB II bereinigt worden ist.

Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen kommt es nach der Rechtsprechung des BSG auf den Zeitpunkt des Zuflusses an; danach ist Einkommen jede Leistung in Geld oder Geldeswert, die dem Betreffenden in einem Bewilligungsabschnitt zufließt, während der am Ende dieses Zeitraums nicht verbrauchte Teil Vermögen wird (BSGE 41, 187 (188)). Nach der Rechtsprechung des BVerwG war sozialhilferechtlich Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat; dabei war grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich war ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BVerwGE 108, 296). Diese Grundsätze können auch im Rahmen des SGB II herangezogen werden; danach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 12, Rdn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006, Az.: L 8 AS 325/06 ER zur Auszahlung einer Lebensversicherung, die ein Dritter ansparte).

Die Kammer erachtet den Zahlungseingang in Höhe von 4.114,00 EUR am 11.07.2006 auf dem Konto des Antragstellers als Einkommen und folgt uneingeschränkt den Ausführungen der Antragsgegnerin.

Ergänzend ist darauf abzustellen, dass bei der Erfüllung von Geldforderungen der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihm zugrunde liegenden Forderung im Vordergrund steht, so dass Einnahmen dann als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten sind, wenn sie aus nicht realisierten Forderungen herrühren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: L 7 AS 384/05 ER).

Auch die Art der Einkommensanrechnung, verteilt über einen Zeitraum von sechs Monaten in Raten von 5 x 700,00 EUR brutto und 614,00 EUR brutto ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von dieser Regelung ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind; einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin an § 41 Abs. 1 S. 6 SGB II angeknüpft, nach dem die Leistungen nach dem SGB II jeweils für sechs Monate bewilligt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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