Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 124/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 91/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Hinterbliebenenleistungen begehrt, ist die Witwe des am 00.00.1935 geborenen und am 30.03.1997 verstorbenen Versicherten S (Versicherter).
Der Tod des Versicherten war infolge eines Plasmozytoms mit multiplen Knochenmetastasen eingetreten. Im Juni 2002 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenleistungen. Sie meinte, dass zum Tode des Versicherten führende Plasmozytom müsse als Berufskrankheitsfolge anerkannt werden. Aufrechnungsbescheinigungen und Versicherungskarten ist zu entnehmen, dass der Versicherte vom 02.10.1964 bis zum 26.01.1965 bei der Firma X1 in N beschäftigt war, danach (vom 01.02.1965 bis zum 30.06.1966 und vom 23.08.1967 bis zum 31.12.1968 bei der Firma G in N arbeitete und zwischenzeitlich - vom 01.07.1966 bis zum 17.08.1967 bei der Firma Q in N tätig gewesen war. Sodann war der Kläger bei der Firma C, N, bis zu seiner ab 1995 bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Hilfs- und Betriebsschlosser beschäftigt. Zur Tätigkeit des Versicherten bei der Firma G äußerten die Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten, nach Angaben der Sicherheitsfachkraft der Firma G könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Versicherte an der Abgießstrecke tätig gewesen sei. Nur dort sei eine Benzolexposition möglich gewesen. Während seiner Tätigkeit bei der Firma C als Hilfs- und Betriebssschlosser, wobei er im Wesentlichen Hausmeistertätigkeiten habe verrichten müssen, habe gelegentlicher Umgang mit Benzin beim Auffüllen des Tanks für Rasenmäher bestanden. Lacke und Farben seien vom Versicherten nur äußerst selten gehandhabt worden, da ein Betriebsanstreicher vorhanden gewesen sei. Insgesamt habe Umgang mit Benzol oder dessen Homologen wie Toluol und Xylol sogut wie gar nicht stattgefunden. Nachdem T, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, der Beklagten mitgeteilt hatte, ein Plasmozytom gehöre nicht zu den Erkrankungen, die nach derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nachweislich durch Benzoleinwirkung verursacht würden, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, der Tod des Versicherten sei weder auf eine Berufskrankheit noch auf eine Quasi-Berufskrankheit zurückzuführen (Bescheid vom 29.01.2004). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.04.2004). Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ein Plasmozytom könne sowohl durch eine Benzolbelastung als auch durch eine Asbestbelastung verursacht worden sein. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Benzolbelastung des Versicherten nur geringfügig gewesen sei. Schließlich sei bekannt, dass in früheren Zeiten mit Benzol gereinigt worden sei und selbst die Hände gewaschen worden seien. Es müsse auch von einer Asbestbelastung in den betreffenden Unternehmen ausgegangen werden. Die Betriebsakten der Unternehmen müssten beigezogen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2004 die Beklagte zu verurteilen, aus Anlass der tödlichen Berufskrankheit des Ehemannes der Klägerin als Sonder- rechtsnachfolgerin zu Lebzeiten Leistungen und als Witwe Hinterbliebenen- leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich insbesondere auf ein von X2 unter dem 25.06.2004 erstattetes Gutachten, indem es u. a. heißt, eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV im Sinne eines benzolverursachten Plasmozytoms könne nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, da der Vollbeweis der Einwirkungen fehle und im Übrigen auch bei Worst-Case-Betrachtung keine ausreichend lange und intensive Benzolexposition zu erwarten sei, um die haftungsausfüllende Kausalität hinreichend wahrscheinlich machen zu können.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin Lebzeiten-Leistungen beantragt. Es fehlt an einem belastenden Verwaltungsakt der Beklagten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Tod des Versicherten ist nicht infolge einer Berufskrankheit eingetreten (vgl. § 63 SGB VII). Als Berufskrankheit kommt hier nur eine Erkrankung nach der Nr. 1303 der Anlage zur BKV in Betracht. Diese Berufskrankheit erfasst Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe und Styrol. X2 hat darauf hingewiesen, dass ein Plasmozytom auf intensive und langjährige Einwirkungen von Benzol ursächlich zurückgeführt werden kann. Eine solche intensive und langjährige Exposition ist im Falle des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten, hatte der Versicherte bei der Firma C sehr selten Umgang mit benzolhaltigem Benzin oder benzolhaltigen Lösungsmitteln. Von einer höhergradigen relevanten inhalativen oder dermalen Benzolexposition kann daher keine Rede sein. Auch eine Benzolbelastung bei der Firma G ist nicht bewiesen. Eine solche relevante Belastung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Versicherte an der Abgießstrecke tätig gewesen sein sollte. Dies lässt sich nicht mehr klären. Innerbetriebliche Vorgänge existieren nicht mehr. Auch etwaig bei der Beklagten geführten Betriebsakten könnten Hinweise auf die Tätigkeit des Versicherten nicht entnommen werden. Im Übrigen lässt sich aber - so X2 - auch bei einer Worst-case-Betrachtung eine ausreichend hohe Benzolexposition nicht unterstellen. Damit lässt sich ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der etwaigen Benzolexposition des Versicherten und seiner Krebserkrankung nicht begründen. Auch als Quasi-Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII lässt sich die Krebserkrankung des Versicherten nicht feststellen, da als berufliche Ursachen nur die Einwirkungen von Benzol in Betracht kommen, so dass es eines Rückgriffs auf § 9 Abs. 2 SGB VII nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Hinterbliebenenleistungen begehrt, ist die Witwe des am 00.00.1935 geborenen und am 30.03.1997 verstorbenen Versicherten S (Versicherter).
Der Tod des Versicherten war infolge eines Plasmozytoms mit multiplen Knochenmetastasen eingetreten. Im Juni 2002 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenleistungen. Sie meinte, dass zum Tode des Versicherten führende Plasmozytom müsse als Berufskrankheitsfolge anerkannt werden. Aufrechnungsbescheinigungen und Versicherungskarten ist zu entnehmen, dass der Versicherte vom 02.10.1964 bis zum 26.01.1965 bei der Firma X1 in N beschäftigt war, danach (vom 01.02.1965 bis zum 30.06.1966 und vom 23.08.1967 bis zum 31.12.1968 bei der Firma G in N arbeitete und zwischenzeitlich - vom 01.07.1966 bis zum 17.08.1967 bei der Firma Q in N tätig gewesen war. Sodann war der Kläger bei der Firma C, N, bis zu seiner ab 1995 bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Hilfs- und Betriebsschlosser beschäftigt. Zur Tätigkeit des Versicherten bei der Firma G äußerten die Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten, nach Angaben der Sicherheitsfachkraft der Firma G könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Versicherte an der Abgießstrecke tätig gewesen sei. Nur dort sei eine Benzolexposition möglich gewesen. Während seiner Tätigkeit bei der Firma C als Hilfs- und Betriebssschlosser, wobei er im Wesentlichen Hausmeistertätigkeiten habe verrichten müssen, habe gelegentlicher Umgang mit Benzin beim Auffüllen des Tanks für Rasenmäher bestanden. Lacke und Farben seien vom Versicherten nur äußerst selten gehandhabt worden, da ein Betriebsanstreicher vorhanden gewesen sei. Insgesamt habe Umgang mit Benzol oder dessen Homologen wie Toluol und Xylol sogut wie gar nicht stattgefunden. Nachdem T, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, der Beklagten mitgeteilt hatte, ein Plasmozytom gehöre nicht zu den Erkrankungen, die nach derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nachweislich durch Benzoleinwirkung verursacht würden, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, der Tod des Versicherten sei weder auf eine Berufskrankheit noch auf eine Quasi-Berufskrankheit zurückzuführen (Bescheid vom 29.01.2004). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.04.2004). Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ein Plasmozytom könne sowohl durch eine Benzolbelastung als auch durch eine Asbestbelastung verursacht worden sein. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Benzolbelastung des Versicherten nur geringfügig gewesen sei. Schließlich sei bekannt, dass in früheren Zeiten mit Benzol gereinigt worden sei und selbst die Hände gewaschen worden seien. Es müsse auch von einer Asbestbelastung in den betreffenden Unternehmen ausgegangen werden. Die Betriebsakten der Unternehmen müssten beigezogen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2004 die Beklagte zu verurteilen, aus Anlass der tödlichen Berufskrankheit des Ehemannes der Klägerin als Sonder- rechtsnachfolgerin zu Lebzeiten Leistungen und als Witwe Hinterbliebenen- leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich insbesondere auf ein von X2 unter dem 25.06.2004 erstattetes Gutachten, indem es u. a. heißt, eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV im Sinne eines benzolverursachten Plasmozytoms könne nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, da der Vollbeweis der Einwirkungen fehle und im Übrigen auch bei Worst-Case-Betrachtung keine ausreichend lange und intensive Benzolexposition zu erwarten sei, um die haftungsausfüllende Kausalität hinreichend wahrscheinlich machen zu können.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin Lebzeiten-Leistungen beantragt. Es fehlt an einem belastenden Verwaltungsakt der Beklagten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Tod des Versicherten ist nicht infolge einer Berufskrankheit eingetreten (vgl. § 63 SGB VII). Als Berufskrankheit kommt hier nur eine Erkrankung nach der Nr. 1303 der Anlage zur BKV in Betracht. Diese Berufskrankheit erfasst Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe und Styrol. X2 hat darauf hingewiesen, dass ein Plasmozytom auf intensive und langjährige Einwirkungen von Benzol ursächlich zurückgeführt werden kann. Eine solche intensive und langjährige Exposition ist im Falle des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten, hatte der Versicherte bei der Firma C sehr selten Umgang mit benzolhaltigem Benzin oder benzolhaltigen Lösungsmitteln. Von einer höhergradigen relevanten inhalativen oder dermalen Benzolexposition kann daher keine Rede sein. Auch eine Benzolbelastung bei der Firma G ist nicht bewiesen. Eine solche relevante Belastung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Versicherte an der Abgießstrecke tätig gewesen sein sollte. Dies lässt sich nicht mehr klären. Innerbetriebliche Vorgänge existieren nicht mehr. Auch etwaig bei der Beklagten geführten Betriebsakten könnten Hinweise auf die Tätigkeit des Versicherten nicht entnommen werden. Im Übrigen lässt sich aber - so X2 - auch bei einer Worst-case-Betrachtung eine ausreichend hohe Benzolexposition nicht unterstellen. Damit lässt sich ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der etwaigen Benzolexposition des Versicherten und seiner Krebserkrankung nicht begründen. Auch als Quasi-Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII lässt sich die Krebserkrankung des Versicherten nicht feststellen, da als berufliche Ursachen nur die Einwirkungen von Benzol in Betracht kommen, so dass es eines Rückgriffs auf § 9 Abs. 2 SGB VII nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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