S 45 (23,44) AS 326/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
45
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 (23,44) AS 326/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Tilgungsraten für eine selbst genutzte Immobilie bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind.

Die im Jahre 1947 geborene Klägerin zu 1) sowie der ebenfalls im Jahre 1947 geborene Kläger zu 2) sind miteinander verheiratet und bewohnen gemeinsam eine Wohnung mit einer Größe von etwa 57 qm eines Hauses in L, dessen Miteigentümer sie seit 1984 je zu 1/4 sind. Der Kläger zu 2) bezieht seit dem 01. April 2007 eine Altersrente in Höhe von 1.402,00 Euro brutto. Die Klägerin zu 1) bezog in hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. Mai bis einschließlich Oktober 2005 ein monatliches Erwerbseinkommen von 397,50 Euro (netto = brutto); sie beabsichtigt, zum 01. September 2007 ebenfalls in Rente zu gehen.

In dem hier streitigen Zeitraum Mai bis einschließlich Oktober 2005 bestand die Verpflichtung der Kläger, noch einen laufenden Kredit über 20.000,00 Euro, mit dem ihr Hausanteil mit finanziert wurde, bei der Deutschen Bank abzutragen; die monatliche Tilgungsrate belief sich dabei nach dem Vortrag der Kläger in dem o.a. Zeitraum auf durchschnittlich etwa 280,00 Euro; mit Wirkung zum 15. September 2005 wurde diese Tilgungsrate auf 120,89 Euro reduziert.

Die Kläger beziehen seit dem 01. Januar 2005 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17. Mai 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 Arbeitslosengeld II für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum Mai 2005 in Höhe von monatlich 299,51 Euro (von der monatlichen Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro wurden 138,26 Euro als Einkommen abgesetzt, so dass ein Bedarf von 172,74 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 126,77 Euro zu Grunde gelegt wurden), und für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 in Höhe von monatlich 301,18 Euro (von der Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro wurden 136,59 Euro als Einkommen abgesetzt, so dass ein Bedarf von 174,41 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 126,77 Euro zu Grunde gelegt wurden). Für den Kläger zu 2) bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 325,50 Euro (von der monatlichen Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro wurden 150,25 Euro als Einkommen abgesetzt, so dass unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 38,00 Euro ein Bedarf von 198,75 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 126,75 Euro zu Grunde gelegt wurden), und für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 in Höhe von monatlich 327,31 Euro (von der Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro wurden 148,44 Euro als Einkommen abgesetzt, so dass unter weiterer Berücksichtigung des o.a. Mehrbedarfes von 38,00 Euro ein Bedarf von 200,56 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 126,75 Euro zu Grunde gelegt wurden).

Den gegen die Festsetzung der Höhe der Kosten der Unterkunft gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die berücksichtigten Unterkunftskosten ergäben sich mit einem Teilbetrag von 110,21 Euro aus dem gemittelten Wert der laut Kontostandsmitteilung zum 31. Dezember 2004 im Jahr 2004 erbrachten Zinszahlungen (1322,50 Euro: 12 Monate). Die Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen kämen nicht in Betracht, da es sich hierbei letztlich um Zahlungen zur Vermögensbildung handele. Wegen der Bemessung der Nebenkosten sei auf die entsprechende Abrechnung vom 21. März 2005 zurück gegriffen worden. Hieraus würden sich monatliche Kosten in Höhe von 89,18 Euro ergeben (1.070,20 Euro: 12 Monate). Die Heizkosten seien ebenfalls auf der Grundlage der Abrechnung vom 21. März 2005 ermittelt worden.

Hiergegen haben die Kläger am 15. September 2005 Klage erhoben.

Die Kläger sind der Ansicht, die von ihnen zu erbringenden Tilgungsleistungen für die Abzahlung der von ihnen bewohnte Immobilie seien von der Beklagten als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 zu verurteilen, höhere Unterkunftskosten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Berücksichtigung der Tilgungskosten widerspreche dem gesetzgeberischem Willen des SGB II, wonach die Leistungen der Grundsicherung nach § 1 SGB II den unabweisbaren Bedarf abdecken und nicht der Vermögens- bzw. Eigentumsbildung dienen sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 17. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist rechtmäßig, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Den Klägern stehen für den Zeitraum 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht zu.

Nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Danach hat die Beklagte den Klägern in dem hier streitigen Zeitraum zu Recht nur Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II in der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe bewilligt.

Insbesondere hat die Beklagte die Höhe der im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigenden Nebenkosten (Zinsen, Heizung und sonstige Nebenkosten) ordnungsgemäß berechnet. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 18. August 2005 verwiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung - auch unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung vom 21. März 2005 Bl. I 15 und der Kontostandsmitteilung der Deutschen Bank zum 31. Dezember 2004 Bl. I 13 - ausdrücklich anschließt (§ 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Hierbei haben die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung höheren, als nicht rückzahlbare Beihilfe zu gewährenden Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung der ihnen entstehenden Tilgungskosten für die Abzahlung ihres Miteigentumanteiles der von ihnen bewohnten Immobilie. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließen nämlich nicht die Tilgungsraten für Darlehen ein, die für den Kauf von Wohneigentum aufgenommen worden sind. Nach Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind Tilgungsleistungen nämlich nicht zu berücksichtigen (so die herrschende Meinung in der Rechtssprechung, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7 B AS 8/06 ER, Landessozialgericht NRW, Urteil vom 16. Oktober 2006, Az. L 20 AS 39/06, Landessozilagericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2007, Az. L 5 B 778/06 AS ER, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2006, Az. L 8 AS 3298/06, Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2006, Az. L 7 AS 1/05). Zur weiteren Begründung verweist das Gericht insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landessozialgerichts des Landes NRW vom 16. Oktober 2006, Az. L 20 AS 39/06, das den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in Kopie überreicht worden ist. Den dortigen Ausführungen schließt sich das Gericht ausdrücklich an.

Ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass eventuell entstehende wirtschaftlich nicht sinnvolle Härten durch eine darlehensweise Tilgungsübernahme aufgefangen werden können, nämlich für die Zeit ab dem 01. April 2006 über § 22 Absatz 5 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558) sowie für den vor dem 01. April 2006 liegenden Zeitraum in Anwendung des § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), vgl. hierzu die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 07. November 2006, Az. 7 B AS 8/06 ER, Juris Rd.-Nr. 36. Eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist hier jedoch nicht Streitgegenstand; einen entsprechenden Antrag haben die Kläger nämlich ausdrücklich nicht gestellt, auch nicht nach entsprechendem Hinweis und Nachfrage der Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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