S 13 AL 460/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 460/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 460/04
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen.

Der 1963 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in Polen von 1978 bis 1981 eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker und Fahrer gemacht. Nach seiner Übersiedelung nach Deutschland war er zunächst als Packer und Wachmann tätig. Seit Juni 1999 ist er bei der Beigeladenen als Küchenhilfe tätig. Das Versorgungsamt Düsseldorf hat beim Kläger mit Bescheid vom 23.09.2003 einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, dabei sind als Gesundheitsstörungen anerkannt "Bandscheibenvorwölbung C4/C6/T1, Bandscheibenvorfall C5/6 und L5/S1 und Diabetes mellitus".

Am 01.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er gab an, seine derzeitige Tätigkeit wegen starker chronischer Rückenschmerzen nicht weiter ausüben zu können. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei nicht möglich. Sein Arbeitsverhältnis sei gefährdet, da er auf Kosten seiner Gesundheit schwer heben und tragen müsse, er müsse sich häufig bücken und unter Zeitdruck arbeiten. Es lägen häufige behinderungsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten vor, seit dem 18.12.2003 sei er arbeitsunfähig erkrankt. Es sei ihm bereits angedeutet worden, dass die Fehlzeiten zu einer Kündigung führen könnten. Die Beklagte hörte die Beigeladene, deren Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung an. Diese teilten übereinstimmend mit, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht behinderungsgerecht gestaltet. Eine Verbesserung könne auch durch technische Hilfen nicht erreicht werden. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei nicht möglich, der Arbeitsplatz sei nicht gefährdet. Mit Bescheid vom 01.04.2004 lehnte die Beklagte die Gleichstellung ab, da der Kläger nicht auf einem gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Ein anderer geeigneter Arbeitsplatz sei nicht vorhanden.

Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid trug der Kläger vor, es sei nicht vorstellbar, dass ein so großer Arbeitgeber nicht über einen behindertengerechten Arbeitsplatz verfüge. Als gesundheitlich geeignete Arbeitsplätze kämen beispielsweise sämtliche Tätigkeiten in der Küche, Tätigkeiten eines Hausmeisters oder im Reinigungsdienst sowie Transporttätigkeiten in Betracht. Auf ergänzende Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit, eine Umsetzung auf die genannten Stellen komme nicht in Betracht, da freie Stellen nicht vorhanden seien bzw. eine Entlastung von körperlicher Tätigkeit nicht eintrete, für eine Tätigkeit als Hausmeister verfüge der Kläger nicht über die entsprechende Ausbildung. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsplatz des Klägers sei für ihn gesundheitlich nicht geeignet. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei nach den übereinstimmenden Aussagen des Arbeitgebers und der Mitarbeitervertretungen nicht möglich. Zudem sei der Arbeitsplatz des Klägers derzeit auch nicht gefährdet.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 27.04.2004 erhobenen Klage. Mit dieser wiederholt er sein Vorbringen, bei der Beklagten gäbe es für ihn gesundheitlich geeignete Arbeitsplätze auf die er umgesetzt werden könne. So sei ihm beispielsweise ein Einsatz im Transportdienst möglich, da diese Tätigkeit körperlich weniger anstrengend sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2004 zu verurteilen, ihn einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie hat erklärt, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht gefährdet. Es sei nicht beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen zu beenden. Eine Tätigkeit im Transportdienst sei für den Kläger genau wie die von ihm derzeit ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe gesundheitlich nicht geeignet, da dabei schwere Sachen gehoben werden müßten, etwa Wasserkisten und Glasflaschen oder Möbelstücke die transportiert werden. Auch bei einer Tätigkeit in der Bettenzentrale trete eine Rückenbelastung auf, da dort ständig Matratzen gehoben werden müßen und Zwangshaltungen erforderlich seien.

Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden des Klägers X und eine Arbeitgeberauskunft der Beigeladenen eingeholt. Auf den Inhalt dieser Unterlagen (Bl. 39 und Bl. 37 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 01.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen abgelehnt. Voraussetzungen der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) liegen nicht vor. Danach sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30 bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

Bei dem Kläger ist zwar ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt, er erfüllt auch unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX. Eine Gleichstellung kann jedoch nicht erfolgen, da diese nicht dazu dient, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten. Der Arbeitsplatz als Küchenhelfer, auf dem der Kläger derzeit tätig ist, ist nach Auffassung aller Beteiligten gesundheitlich für ihn ungeeignet. Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht an. Wie sich aus der Arbeitgeberauskunft der Beigeladenen ergibt, muß der Kläger als Küchenhilfe körperlich schwere Tätigkeiten ausüben, bei denen das Heben und Tragen von Lasten bis 30 kg, teilweise bis 50 kg erforderlich ist. Diese wird zu 60 Prozent im Stehen, zu 40 Prozent im Gehen und unter ungünstigen Bedingungen wie Feuchtigkeit und Hitze ausgeübt. Diese Tätigkeiten sind ihm insbesondere wegen der Erkrankungen der Wirbelsäule gesundheitlich nicht zumutbar. Eine Gleichstellung kann nur zum Erhalt eines gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatzes erfolgen, da Sinn der Gleichstellung nicht das Ermöglichen der Ausübung einer Tätigkeit sein kann, die auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird.

Durch die Gleichstellung kann der Kläger auch keinen geeigneten Arbeitsplatz bei der Beigeladenen erhalten. Die Beigeladenen hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie über keinen Arbeitsplatz verfügt, für den der Kläger gesundheitlich und fachlich geeignet ist. Die vom Kläger genannten Tätigkeit im Transportdienst ist gesundheitlich nicht geeignet, da auch bei dieser Tätigkeit körperliche Belastungen auftreten, die ihm nicht zumutbar sind. Diese Angaben der Beigeladenen sind glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass auch im Transportdienst schwere Lasten zu heben und zu bewegen sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten ist dem Kläger aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung jedoch gesundheitlich nicht zumutbar. Sonstige konkrete geeignete Tätigkeiten hat der Kläger nicht benannt. Da auch die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat im Anhörungsverfahren gegenüber der Beklagten mitgeteilt haben, dass es keinen für den Kläger geeigneten Arbeitsplatz gibt, auf den eine Umsetzung erfolgen könnte, geht das Gericht davon aus, dass die Angaben der Beigeladenen zum Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes für den Kläger zutreffend sind.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved