S 26 R 288/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 288/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 103/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die am 00.00.1920 in N (damals in Polen, heute Weißrussland) geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1948 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Sie beantragte am 07.11.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, sie habe von Sommer 1941 bis Ende 1942 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Mir Tätigkeiten in einer Schneiderwerkstätte für die Deutschen verrichtet. Sie habe Näharbeiten verrichtet. Sie habe ca. 9 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei freiwillig durch eigene Bemühungen zustande gekommen. Bekommen habe sie dafür Verpflegung an der Arbeitsstätte, und Proviant zur Mitnahme für die Familienangehörigen und Kleidung. Bisher sei sie noch nicht von einer deutschen Entschädigungsbehörde als Verfolgte anerkannt worden (Bl. 25 der Rentenakte). Eine Entschädigungsakte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) konnte die Beklagte auch nach Rückfrage bei der Bundeszentralkartei nicht feststellen (Bl. 27 Rentenakte). Die Beklagte zog aber die Entschädigungsvorgänge der Claims Conference bei. Dort hatte die Klägerin 1993 angegeben: "Sommer 1941 bis Ende 1942 verschiedene schwere Zwangsarbeiten im Ghetto Mir" und "Als die Deutschen im Sommer 1941 Mir besetzten, fingen sofort die Judenverfolgungen an ... Kurze Zeit darauf mussten alle Juden der Stadt Mir und Umgebung in das errichtete Ghetto Mir übersiedeln. Die Lebensbedingungen waren sehr schwer, einige Familien lebten zusammengepfercht in einem Raum, und ich musste von früh bis abends spät schwere Zwangsarbeiten verrichten. Ende 1942 wurde das Ghetto liquidiert ..." (Bl. 31, 32 der Rentenakte).

Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche sei nicht glaubhaft gemacht. Denn nach den Unterlagen der Claims Conference seien die Lebensbedingungen im Ghetto als sehr schwer bezeichnet worden und die Klägerin selbst habe angegeben, schwere Zwangsarbeit verrichtet zu haben. Die Lebensmittel könnten lediglich zur Erhaltung der Arbeitskraft und dem Überleben gedient haben.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.02.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, allein die frühere Bezeichnung einer Arbeit als Zwangsarbeit sei unschädlich, da sie diesen Rechtsbegriff nur als Laie gebraucht habe. Der erhaltenen Sachbezug sei ausreichendes Entgelt im Sinne des ZRBG. Auf den Umfang komme es nicht an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder. Im übrigen gehe sie davon aus, dass für die Tätigkeiten im Ghetto allenfalls geringfügiges Entgelt gewährt worden sei bzw. Sachbezüge zur Unterhaltssicherung. Verpflegung und Proviant allein seien aber kein Entgelt im Sinne des Gesetzes.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 31.05.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit habe sie Lohn in Form von Sachbezügen, neben Beköstigung auch in Form von Proviant für die Familie und in Form von Kleidung bekommen. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Sie habe nach den Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen bzw. Anordnungen für Weißruthenien einen Anspruch auf nicht nur geringfügigen Lohn und Sozialversicherungsbeiträge gehabt, der nach den Vorschriften des WGSVG unter Berücksichtigung der Rechtsanspruchstheorie ein Entgelt bzw. eine Beitragsleistung zur Rentenversicherung fingiere. Die Beschäftigung sei auch aus eigenem Willensentschluss aufgenommen worden und die frühere Bezeichnung der Arbeit als Zwangsarbeit unschädlich. Die Beklagte stelle zu hohe Anforderungen an das ZRBG. Auch ein Zeuge E habe ihre eigenen Angaben schriftlich bestätigt. Danach habe sie sogar erhöhte Lebensmittelrationen und manchmal auch Rubel und Kleidung erhalten. Ein Zeuge T habe im Verfahren des Herrn E auch angegeben "Wir mussten alle arbeiten. Der oben genannte (E) und ich haben an der Holzsäge Zwangsarbeiten verrichtet" (Bl. 47, 55 der Gerichtsakte). Im übrigen gehöre sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an (Bl. 31 Gerichtsakte). Von einem früheren Entschädigungsverfahren habe sie nur noch eine kaum lesbare Kopie des Bayerischen Landesentschädigungsamtes, ohne Aktenzeichen und Geburtsdatum (Bl. 28 f der Gerichtsakte). Die Bevollmächtigte der Klägerin beruft sich im übrigen nun mit Schriftsatz vom 26.04.2007 auf ein aktuelles Urteil des 4. Senates des Bundessozialgerichtes vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R - das dem Sozialgericht Düsseldorf bereits durch Zuleitung über das Landessozialgericht NRW und auch der daran schon beteiligten Beklagten bekannt sind). Nach den Ausführungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts und dessen Kriterien müsse die Beklagte hier anerkennen, oder aber die Klage durch Urteil Erfolg haben. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.04.2007, der der Beklagten auch noch per Fax am 27.04.2007 zuging.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthaltes im Ghetto von Mir von Sommer 1941 bis August 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, die sie nach wie vor für richtig hält. Durch bisherige Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wie auch durch das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 fühle sie sich bestätigt. Außerdem seien die Ansprüche des Zeugen E auch im Streit, auch in dessen eigenem Klageverfahren (S 00 R 000/00), sodass sie aufgrund dessen Aussagen zu einer Anerkennung nicht bereit sei. Außerdem - und dazu habe sich die Klägerin überhaupt nicht geäußert - falle bei erneuter Durchsicht der Akte auf, dass dem behauptete Aufenthalt im Ghetto Mir im streitigen Zeitraum schon mit erheblicher Skepsis zu begegnen sei. Wie sich aus den Unterlagen der Claims Conference ergebe, habe diese den Entschädigungsantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Klägerin nach den vorliegenden Dokumenten während des Krieges vielmehr im Inneren der Sowjetunion aufgehalten habe (Bl. 36 der Rentenakte). Insoweit dürften sich Diskussionen über den Charakter einer im Ghetto Mir ausgeübten Tätigkeit erübrigen (Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2006).

Das Gericht hat die Entschädigungsakten der Klägerin nach dem BEG auch nicht ermitteln können, mangels näherer Angaben dazu (Bl. 30, 32-34 der Gerichtsakte).

Das Gericht hat Auszüge aus dem Verfahren des Zeugen E als Beiakte zum Verfahren der Klägerin genommen (Beiakte zu Bl. 53 Gerichtsakte).

Das Gericht hat ferner eine Auskunft und weitere Unterlagen der Claims Conference beigezogen. Dort heißt es, die Klägerin habe aufgrund eines Antrages vom 12.02.2001 von ihr eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Mir im Jahre 1942 erhalten (Bl. 39 ff der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, und den Inhalt der beigezogenen Unterlagen aus dem Verfahren des Zeugen E Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt und die Bevollmächtigte im übrigen auch telefonisch mitgeteilt hat, dass niemand zum Termin erscheinen werde.

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 15.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005, sind jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.

Die Klägerin hat hier gegen die Beklagte nämlich schon allein deshalb keinen Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten in Mir nach den Vorschriften des ZRBG oder den Vorschriften des FRG, weil der Geltendmachung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entgegensteht, dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto Mir bereits entschädigt wurde, und zwar nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes besagt in Absatz 1 Satz 1 und 2: "Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 könne nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen". Diese Vorschriften schließen also hier, da die Klägerin bereits Leistungen nach dem EVZStiftG erhalten hat für Zeiten im Ghetto Mir, weitere Ansprüche aus Tatbeständen im Zusammenhang mit der Verfolgung im Ghetto Mir aus. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 07.06.2005 (L 4 R 3/05) an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. ausschließt. Dieser Leistungsausschluss hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn nach § 16 Abs. 3 EVZStiftG auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Dies kommt indirekt zum Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht würden. Ist die Klägerin somit wie hier gerade aufgrund ihres Antrages vom 12.02.2001 für ihr Verfolgungsschicksal bzw. für damit gegebenenfalls verbundene Tätigkeit im Ghetto Mir auch wegen etwaiger Arbeiten entschädigt worden, die als Zwangsarbeiten nach dem EVZStiftG qualifiziert wurden (gleich ob dies richtig war oder nicht), so hat dies den Ausschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI bzw. FRG zur Folge. Dass die Klägerin für ihren Aufenthalt bzw. etwaige Tätigkeit im Ghetto Mir aus dem Fonds als ehemalige Sklaven- bzw. Zwangsarbeiterin entschädigt wurde, lässt sich den Auskünften der Claims Conference entnehmen, denn die Klägerin ist gerade für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Mir aus diesem Fonds nach dem Stiftungsgesetz entschädigt worden. Dabei ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob die nach dem EVZStiftG gewährte Zwangsarbeiterentschädigung für Tätigkeit im Ghetto Mir auf das Jahr 1942 beschränkt wurde, während hier auch Zeiten für das Jahr 1941 geltend gemacht werden, denn es handelt sich bei den Entschädigungen nach dem EVZStiftG um Pauschalentschädigungen für zwangsweise ausgeübte Tätigkeiten im Ghetto, sodass auch alle sonstigen Tätigkeiten im Ghetto vom Anspruchsausschluss erfasst werden, wenn es um Tätigkeiten geht, die bereits von der Claims Conference als Zwangsarbeit qualifiziert wurden (gleich ob dies materiell richtig war oder nicht und gleich ob eventuell übersehen wurde, dass die Klägerin nach früheren Angaben gegenüber der Claims Conference von 1993 während des Krieges im Inneren der Sowjetunion gewesen sein soll). Ob und dass gegebenenfalls die Zeit und die Tätigkeit im Ghetto nicht auf weitere Jahre als das Jahr 1942 erstreckt wurde, im Rahmen der Anspruchsprüfung nach dem EVZStiftG, fällt in den Verantwortungsbereich der Klägerin.

Damit kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt im Ghetto Mir Tätigkeiten verrichtete, die materiell-rechtlich auch als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu werten gewesen wären; gleich ob man zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats vom Bundessozialgericht vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das jetzt kürzlich ergangene Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006, mit dem der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Überraschung für viele Richter des Sozialgerichts Düsseldorf davon abgesehen hat, zuvor den 13. Senat des Bundessozialgerichts anzurufen ober aber den Großen Senat des Bundessozialgerichts, was der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung positiv gedient hätte. Mit dem etwaigen Ausschluss von Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung durch § 16 EVZStiftG haben sich aber jedenfalls bisher weder der 4. noch der 13. Senat des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt.

Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage von § 16 EVZStiftG keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG bzw. das SGB VI wie auch das FRG und das EVZStiftG geben hier weitergehende Ansprüche für die Klägerin nicht her, sodass letztlich dahinstehen kann, ob überhaupt eine entgeltliche und aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung vorgelegen hat und ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Jahre 1941 und 1942 sich überhaupt im Ghetto Mir aufgehalten hat oder im Inneren der Sowjetunion (Bl. 36 Rentenakte) was gegebenenfalls schon keine Ansprüche nach dem ZRBG oder FRG oder SGB VI begründen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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