S 26 (22) RJ 120/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 (22) RJ 120/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 184/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die am 00.00.1923 in T1 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1948 in Belgien mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Sie beantragte am 25.02.2003 über den belgischen Rentenversicherungsträger (Bl. 10 der Verwaltungsakte) die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Im ZRBG-Fragebogen gab sie dabei an, sie habe von Juni 1942 bis Mai 1943 während ihres Aufenthalts im Ghetto von Sucha innerhalb des Ghettos Tätigkeiten in einem Schneideratelier verrichtet; sie habe mit anderen Uniformen der deutschen Wehrmacht repariert. Sie habe, auch am Wochenende, acht bis zehn Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei freiwillig durch eigene Bemühungen und durch Vermittlung des Judenrates zustandegekommen. Bekommen habe sie dafür vom Judenrat wöchentlich Geld in Zlotys und Essensmarken (Bl. 71 f der Verwaltungsakte). In einem Entschädigungsverfahren nach dem BEG hatte die Klägerin in den 50er Jahren für die Zeit danach angegeben, dass sie nach Mai 1943 in die Konzentrationslager Freiburg, Hegesdorf und Kratzau gekommen sei. Am 08.05.1945 sei sie befreit worden. Bis 1948 habe sie dann im DP-Lager Föhrenwald gelebt (Bl. 80 R der Rentenakte). Erst seit 1948 lebe sie in Belgien. Die Beklagte zog daraufhin die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von der Oberfinanzdirektion München bei, mit den früheren Angaben zu dem Aufenthalt im Ghetto von Sucha. Dort hatte die Klägerin 1958 im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung angegeben:" ... Patient verblieb zwei Jahre im Ghetto Sucha. Im Winter 1941 spürte sie starke Rückenschmerzen. Sie fürchtete eine Lungenkrankheit, aber ein Lagerarzt hat nur eine schwere Rheumakrankheit festgestellt. Sie mußte ständig draußen arbeiten in Kälte und Feuchte, sehr ungenügend bekleidet, und Zustand hat sich ständig verschlimmert ..." (Bl. 81 Rückseite der Rentenakte). In einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 17.11.1955 heißt es:" ... ich hatte insbesondere Erdarbeiten und Reinigungsarbeiten auszuführen und war bei der Arbeit von SS-Soldaten bewacht ... Arbeitsleistungen erfolgten bis spät abends und dauerten insgesamt bis 04. Juni 1942, dem Zeitpunkt meiner Einweisung ins Ghetto Sucha. Auch in diesem Ghetto ... mußte ich weiter den Judenstern tragen und für die deutsche Wehrmacht arbeiten. Die Arbeiten fanden auch an Sonn- und Feiertagen statt ..." (Bl. 85 der Rentenakte). Die Zeugin P und H1 sprachen von anstrengenden täglichen Arbeiten für die deutsche Wehrmacht (Bl. 85, 86 der Rentenakte).

Mit Bescheid vom 25.06.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustandegekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe in der Entschädigungsakte angegeben, dass sie auch nach Errichtung des Ghettos habe weiterhin die früheren Arbeiten für die deutsche Wehrmacht ausführen müssen, ohne einen freien Tag auch an Sonn- und Feiertagen. Wenn die Klägerin nun behaupte, ohne Bewachung in einem Schneideratelier gearbeitet zu haben und diese Arbeitsstelle freiwillig ausgewählt zu haben, widerspreche dies früheren Angaben und gehe zu Lasten der Klägerin.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 08.07.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie durch ihren Bevollmächtigten vor, die Beklagte dürfe nicht durcheinander bringen, was für das BEG-Verfahren ausgesagt worden sei und was für das Sozialversicherungsverfahren erheblich sei. Die Beklagte bringe auch durcheinander, welche Arbeiten sie nach Errichtung des Ghettos verrichtet habe, und welche Arbeiten sie vorher verrichtet habe. Im Ghetto habe sie durch den Judenrat eine Arbeit in einer Munitionsfabrik bekommen; später sei sie als Schneiderin tätig gewesen (Bl. 105 der Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, die früheren Angaben im Entschädigungsverfahren stünden weiterhin den jetzigen Angaben im Rentenverfahren widersprüchlich gegenüber. Nicht aufzulösende Widersprüche müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, nach den Grundsätzen der Beweislast.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 08.11.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit ab Juni 1942 habe sie Lohn in Form von Lebensmitteln und eine kleine Vergütung in Geld erhalten. Sie habe auch eine zusätzliche Essensration für die Eltern erhalten, Bl. 35 der Gerichtsakte. Im übrigen bringe die Beklagte weiterhin unzulässig frühere Angaben zur Arbeit, unter anderem bei Erdarbeiten und in der Munitionsfabrik bis Mai 1942, durcheinander mit der späteren Arbeit in der Schneiderei, die für das Entschädigungsverfahren ohne Bedeutung gewesen sei und deshalb damals unerwähnt geblieben sei. Erinnerlich sei ihr noch, dass sie an verschiedenen Stellen in Sucha gearbeitet habe, und zwar sechs Tage in der Woche (Bl. 39 der Gerichtsakte). Sie sei inzwischen sehr alt und lebe in einem Altenheim. Ihre Erinnerungsfähigkeit werde immer schlechter, die Ansprechbarkeit sei auch schlechter geworden (Bl. 48 der Gerichtsakte). Über den Sohn der Klägerin wurde noch vorgetragen, sie sei durch Vermittlung des Judenrats bei der Stadt für Gärtner- und Reinigungsarbeiten angestellt worden. Dann seien Stellen in einer Spinnerei frei geworden und in einer Nähwerkstatt im Ghetto (Bl. 43 der Gerichtsakte). Die Schwester X-T2 erklärte noch schriftlich, sie habe mit der Klägerin in einer Schneiderwerkstatt gearbeitet und dort deutsche Militäruniformen repariert. Von Zeit zu Zeit hätten sie auch Häuser gereinigt, Treppen gewaschen und Toiletten gereinigt, und dafür eine Mahlzeit und ein kleines Gehalt in Zloty erhalten. Die Schwester könne sich aber nicht nach so vielen Jahren erinnern, wie hoch der Lohn gewesen sei (Bl. 61 f der Gerichtsakte, Bl. 59 der Gerichtsakte). Die Beklagte stelle viel zu hohe Anforderungen an die Erinnerungsfähigkeit von Opfern der NS-Verfolgung an Vorgänge vor mehr als 60 Jahren, und halte jeden kleinen Widerspruch entgegen. Das den Beteiligten und dem Gericht bekannte Gutachten von H2 bestätige auch ihre Angaben, im übrigen gehöre sie auch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an (Bl. 22, 55 f, 34 der Gerichtsakte). Letztlich sei allein eine frühere Bezeichnung einer Arbeit als Zwangsarbeit auch untechnisch und unjuristisch gemacht worden, weil sie unter dem Eindruck der generellen Verfolgung alles als Zwang (subjektiv) empfunden habe. Nun sei jedenfalls mit der bekannten jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer entgeltlichen Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss ausreichend glaubhaft dargetan seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthaltes im Ghetto von Sucha von Juni 1942 bis Mai 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, sie sehe schon zu viele Widersprüche, um eine Beschäftigung im Sinne des ZRBG noch anerkennen zu können. Im einzelnen trägt sie vor, die Klägerin habe zunächst im Rentenverfahren Beschäftigung in einem Schneideratelier geltend gemacht, im Widerspruchsverfahren dann auch in einer Munitionsfabrik und nunmehr werde unter anderem auch eine Beschäftigung in einer Gärtnerei angegeben wie auch Reinigungsarbeiten und auch Arbeiten in einer Spinnerei. Aus Sicht der Beklagten trage der ständig divergierende Sachvortrag nicht zur Glaubhaftmachung der notwendigen Tatsachen bei. Solche wechselnden Angaben könnten die Beklagte nicht mehr überzeugen. Kleinere Erinnerungslücken bzw. kleinere Differenzen in Zeitangaben könnten zwar unschädlich sein, die Beklagte vermisse jedoch einen schlüssigen Gesamtvortrag, weil immer wieder andere neue Angaben gemacht würden.

Das Gericht hatte die Entschädigungsakte beigezogen und Kopien als Beiakte zur Gerichtsakte genommen.

Die Claims Conference hat mitgeteilt, sie habe eine Entschädigung aus dem Zwangsarbeiter-Fond für die Zeit im Konzentrationslager Freiburg gewährt (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 25.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, nämlich weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht ausreichend gelaubhaft gemacht sind und weil allein eventuelle Ersatzzeiten wegen Verfolgung für sich ohnehin nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen, wenn nicht zumindest eine Beitragszeit für einen Monat vorliegt bzw. glaubhaft gemacht ist (vgl. BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R; dem steht auch die den Beteiligten bekannte Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R) nicht entgegen. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid, erklärt sie für im wesentlichen richtig, was die nicht ausreichende Glaubhaftmachung einer Beschäftigung nach dem ZRBG angeht und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im übrigen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2004 auch bereits die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben, worauf auch nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen wird.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Altersrente nach § 35 SGB VI, weil es an dafür erforderlichen Beitragszeiten fehlt, wobei auch nach der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zumindest ein Monat Beitragszeit zum Beispiel durch §1 ZRBG begründet worden sein muß. Daran fehlt es hier, so dass dahin stehen kann, ob entsprechend der Auffassung des 13. Senats des Bundessozialgerichts auch insgesamt eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten in der Rentenversicherung erfüllt sein muß. Dass für die Klägerin für die Zeit im Ghetto Sucha auch nicht ein Monat Beschäftigung nach § 1 ZRBGausreichend glaubhaft gemacht ist (wobei Glaubhaftmachung nach § 4 FRG bzw. nach den Vorschriften des WGSVG erfordert, dass eine behauptete Tatsache überwiegend wahrscheinlich sein muß), folgt hier aus dem Umstand, dass der Vortrag der Klägerin im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahren sich ständig geändert hat bzw. neu dargestellt wurde, auch im Widerspruch zu früheren Darstellungen im Entschädigungsverfahren. Es kann dabei an sich dahinstehen, dass Widersprüche zu früheren Angaben im Entschädigungsverfahren oft nur deshalb als Widerspruch erscheinen, weil frühere Angaben zu Nicht-Zwangsarbeiten für das Entschädigungsverfahren unerheblich waren. Denn hier hat die Klägerin auch im Widerspruchs- und Klageverfahren so sehr wechselnde Angaben gemacht, dass für die Kammer nicht schlüssig ohne erhebliche Zweifel dargetan ist, welche Arten von Tätigkeiten die Klägerin in welchem Zeitraum für wen ausgeübt hat. So kam zunächst im Widerspruchsverfahren die Arbeit in einer Munitionsfabrik ins Spiel, die im Renten-Fragebogen noch gar nicht genannt war. Die Arbeit in der Munitionsfabrik wurde dabei auch für die Zeit nach Errichtung des Ghettos angeführt. Mit weiteren Schriftsätzen im Laufe des Klageverfahrens wurde angegeben, die Klägerin habe nach Errichtung des Ghettos auch in einer Gärtnerei gearbeitet, sie habe in einer Spinnerei gearbeitet, und die Schwester der Klägerin sprach in einer schriftlichen Erklärung - nach derjenigen Erklärung vom 30.01.2006 - in einer weiteren Erklärung vom 16.01.2007 sogar davon, dass von Zeit zu Zeit auch Häuser gereinigt worden seien, Treppen gewaschen worden seien und Toiletten gereinigt worden seien. Da nicht von Anfang an klar angegeben wurde, was die Klägerin im Ghetto im einzelnen gemacht hat, ist so nun gar nichts mehr klar und schlüssig dargetan; zumal die Klägerin im Rentenfragebogen sogar angab, sie habe auch am Wochenende gearbeitet, also an allen Tagen der Woche (was gegebenenfalls dann durchaus für Zwangsarbeit sprechen könnte, wenn es überhaupt keine Erholung gab und sogar das für Juden geltende Sabbat-Gebot mißachtet wurde). Durch Erklärungen des Sohnes der Klägerin, die allenfalls vom Hörensagen gemacht wurden und durch Angaben der Schwester der Klägerin wird der Sachverhalt hier auch nicht schlüssig erhellt, sondern immer nur noch widersprüchlicher, sodaß die Kammer die Bedenken der Beklagten nachvollziehen kann, dass es hier an einer schlüssigen Gesamtdarstellung mangele. Es gibt hier eben nicht nur kleine Widersprüchlichkeiten, so dass letztlich hier die Kammer nicht davon überzeugt werden konnte, dass die Klägerin im Ghetto entgeltliche und auch aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigungen verrichtete statt nur Zwangsarbeiten, wie sie sie bereits vor Eröffnung des Ghettos verrichtet hat (entsprechend der Angabe in dem ärztlichen Gutachten, siehe oben).

Damit gilt hier nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast auch im sozialgerichtlichen Verfahren, dass im Zweifel es nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, dass eine entgeltliche und auch aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung im Ghetto ausgeübt wurde. Das Gesetz (das ZRBG) verlangt nun einmal die schlüssige Darlegung der rechtserheblichen Tatbestände, auch wenn sicherlich nach mehr als 60 Jahren die Erinnerung der Betroffenen immer schlechter wird an die damaligen Vorgänge. Wenn der Gesetzgeber aber gleichwohl in Kenntnis dieses Umstandes zumindest die Glaubhaftmachung einer entgeltlichen und aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung verlangt, dann kann das Gericht daran nicht vorbeigehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier dahinstehen, ob hier zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats vom Bundessozialgericht vom 07.10.2004 heranzuziehen ist - mit strengeren Kriterien - oder das jetzt kürzlich ergangene Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006, (mit dem der 4. Senat des Bundessozialgerichts zur großen Überraschung der Richter des Sozialgericht Düsseldorf davon abgesehen hat, zuvor den 13. Senat des Bundessozialgerichts anzurufen oder aber den großen Senat des Bundessozialgerichts, was der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung grundsätzlich positiv gedient hätte). Denn sowohl unter Berücksichtigung der Entscheidung des 13. Senats wie auch des 4. Senats des Bundessozialgerichts kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass schlüssig und glaubhaft eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss welcher Art gegebenenfalls und zu welchen Zeiträumen im Ghetto ausgeübt worden sei. Abschließend weist die Kammer vorsorglich nur noch darauf hin, dass im Falle einer der Klägerin noch gelingenden Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses im Ghetto Sucha nach der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts aber fraglich wäre, ob ihr überhaupt die Ansprüche nach dem ZRBG zugute kommen könnten; denn die Klägerin ist als belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Belgien möglicherweise nicht vom persönlichen Geltungsbereich des ZRBG betroffen (Seiten 15 bis 17 des Urteils des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006). Dies war hier aber nicht entscheidungserheblich, weil es zur Überzeugung der Kammer schon wie oben dargelegt an einer schlüssigen Glaubhaftmachung mangelte.

Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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