Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 113/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 50/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1944 geborene Kläger arbeitete von Januar 1970 bis August 1989 als Maschinenschreiner in der Schreinerei C, H. Danach war er bei der Firma D1 GmbH, O1, als Schweißer, Monteur und Transportarbeiter tätig. Eigenen Angaben zufolge erhielt er ab 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Mai 1995 zeigte der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie B den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Die Beklagte holte daraufhin Zusammenhangsgutachten von L1 und L2 ein. Auf der Grundlage dieser Gutachten verneinte die Beklagte das Vorliegen von Berufskrankheiten nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage zur BKV; außerdem lehnte die Beklagte die Bewilligung von Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 20.08.1996). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26.12.1996) erhob der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage (S 00 U 000/00). Das Sozialgericht hörte pneumologisch-allergologischerseits die X und O2. Diese verneinten die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV, nahmen aber eine Berufskrankheit nach Nr. 4201 der BKV an und bewerteten die berufskrankheitsbedingte MdE mit 70 vom Hundert. Durch Urteil vom 01.07.1998 wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, eine Erkrankung der Atemwege im Sinne der Nr. 4301, 4302 habe sich nicht nachweisen lassen, eine Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV sei nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen. Es werde dem Kläger anheimgestellt, ein Feststellungsverfahren zur Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger noch an demselben Tag unter Bezug auf das Gutachten der X und O2 Rente und Übergangsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV. Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht unter dem 12.01.1998 mit der Begründung zurück, Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV lägen nicht vor, ebenso wenig habe die Gefahr gedroht, dass eine solche Berufskrankheit bei Fortsetzung der Tätigkeit hätte entstehen können.(L 0 00/00)
Nachdem die Feststellungen der Technischen Aufsichtsdienste der Beklagten und der Holz-Berufsgenossenschaft ergeben hatten, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV nicht vorgelegen hatten, lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 25.03.1999). Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000). Im sich darin anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage nach Einholung eines Gutachtens von D2 ab. Im Berufungsverfahren - L 00 U 000/00 - holte das Landessozialgericht eine ergänzende Stellungnahme von D2 ein, der seine Beurteilung bestätigte, eine Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV läge nicht vor, weiter aber ausführte, der Kläger leide seit Jahren an einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer begründe konkret die individuelle Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV, so dass die Tätigkeit als Schweißer dem Kläger unter medizinischen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Kläger nahm darauf die Berufung zurück. Auf Anregung des Vorsitzenden des 15. Senats verpflichtete sich die Beklagte den Antrag des Klägers vom 01.07.1998 gemäß § 3 Abs. 2 BKV zu bescheiden. Diesen Bescheid erteilte die Beklagte unter dem 11.01.2005, wobei sie die Gewährung von Übergangsleistungen mit der Begründung ablehnte, nach den Feststellungen der Präventionsabteilung sei der Kläger keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit nach der Nr. 4201 der Anlage zur BKV hätten verursachen können. Es habe deshalb nicht die konkrete Gefahr der Entstehung einer solchen Berufskrankheit bestanden. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005) verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der Klage weiter. Er bezieht sich insbesondere auf die Ausführungen von D2.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 zu verurteilen, ihm aus prophylaktischen Gründen hinsichtlich einer Atemwegserkrankung Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu zahlen und zwar in Form des Ausgleichs der Verdienstausfälle.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 00 U 000/00, S 0 (00) U 000/00, S 00 U 00/00 und S 00 U 000/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV nicht beanspruchen. Die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV hat beim Kläger nicht bestanden, da er nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten und der Holz-Berufsgenossenschaften während seines Berufslebens keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die eine solche Berufskrankheit hätten verursachen oder verschlimmern können. Soweit der Kläger unter Bezug auf die Stellungnahme von D2 Übergangsleistungen im Hinblick auf eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Bereits mit bindendem Bescheid vom 20.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.12.1996 hatte die Beklagte Übergangsleistungen im Hinblick auf eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV abgelehnt. Die Richtigkeit dieser Feststellungen ist durch Urteil des Landessozialgerichts vom 12.01.1998 bestätigt worden. Im Übrigen trifft der angefochtene Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 nur eine Regelung, die einen Anspruch auf Übergangsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV verneint. Dies ergibt die Begründung des Bescheides, die zur Auslegung des Verfügungssatzes heranzuziehen ist. Auch der Gesamtzusammenhang, in dem diese Bescheidung steht, deutet auf diese Auslegung hin: In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ist auf den Antrag des Klägers vom 01. Juli 1998 Bezug genommen worden. Dieser Antrag befasst sich unter Bezug auf das Gutachten der X und O2 mit der Bewilligung von Leistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV. Es bleibt dem Kläger anheimgestellt, bei der Beklagten zu beantragen, den bindenden Bescheid vom 20.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.12.1996 im Wege des § 44 SGB X zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1944 geborene Kläger arbeitete von Januar 1970 bis August 1989 als Maschinenschreiner in der Schreinerei C, H. Danach war er bei der Firma D1 GmbH, O1, als Schweißer, Monteur und Transportarbeiter tätig. Eigenen Angaben zufolge erhielt er ab 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Mai 1995 zeigte der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie B den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Die Beklagte holte daraufhin Zusammenhangsgutachten von L1 und L2 ein. Auf der Grundlage dieser Gutachten verneinte die Beklagte das Vorliegen von Berufskrankheiten nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage zur BKV; außerdem lehnte die Beklagte die Bewilligung von Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 20.08.1996). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26.12.1996) erhob der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage (S 00 U 000/00). Das Sozialgericht hörte pneumologisch-allergologischerseits die X und O2. Diese verneinten die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV, nahmen aber eine Berufskrankheit nach Nr. 4201 der BKV an und bewerteten die berufskrankheitsbedingte MdE mit 70 vom Hundert. Durch Urteil vom 01.07.1998 wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, eine Erkrankung der Atemwege im Sinne der Nr. 4301, 4302 habe sich nicht nachweisen lassen, eine Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV sei nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen. Es werde dem Kläger anheimgestellt, ein Feststellungsverfahren zur Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger noch an demselben Tag unter Bezug auf das Gutachten der X und O2 Rente und Übergangsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV. Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht unter dem 12.01.1998 mit der Begründung zurück, Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV lägen nicht vor, ebenso wenig habe die Gefahr gedroht, dass eine solche Berufskrankheit bei Fortsetzung der Tätigkeit hätte entstehen können.(L 0 00/00)
Nachdem die Feststellungen der Technischen Aufsichtsdienste der Beklagten und der Holz-Berufsgenossenschaft ergeben hatten, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV nicht vorgelegen hatten, lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 25.03.1999). Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000). Im sich darin anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage nach Einholung eines Gutachtens von D2 ab. Im Berufungsverfahren - L 00 U 000/00 - holte das Landessozialgericht eine ergänzende Stellungnahme von D2 ein, der seine Beurteilung bestätigte, eine Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV läge nicht vor, weiter aber ausführte, der Kläger leide seit Jahren an einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer begründe konkret die individuelle Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV, so dass die Tätigkeit als Schweißer dem Kläger unter medizinischen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Kläger nahm darauf die Berufung zurück. Auf Anregung des Vorsitzenden des 15. Senats verpflichtete sich die Beklagte den Antrag des Klägers vom 01.07.1998 gemäß § 3 Abs. 2 BKV zu bescheiden. Diesen Bescheid erteilte die Beklagte unter dem 11.01.2005, wobei sie die Gewährung von Übergangsleistungen mit der Begründung ablehnte, nach den Feststellungen der Präventionsabteilung sei der Kläger keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit nach der Nr. 4201 der Anlage zur BKV hätten verursachen können. Es habe deshalb nicht die konkrete Gefahr der Entstehung einer solchen Berufskrankheit bestanden. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005) verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der Klage weiter. Er bezieht sich insbesondere auf die Ausführungen von D2.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 zu verurteilen, ihm aus prophylaktischen Gründen hinsichtlich einer Atemwegserkrankung Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu zahlen und zwar in Form des Ausgleichs der Verdienstausfälle.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 00 U 000/00, S 0 (00) U 000/00, S 00 U 00/00 und S 00 U 000/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV nicht beanspruchen. Die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV hat beim Kläger nicht bestanden, da er nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten und der Holz-Berufsgenossenschaften während seines Berufslebens keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die eine solche Berufskrankheit hätten verursachen oder verschlimmern können. Soweit der Kläger unter Bezug auf die Stellungnahme von D2 Übergangsleistungen im Hinblick auf eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Bereits mit bindendem Bescheid vom 20.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.12.1996 hatte die Beklagte Übergangsleistungen im Hinblick auf eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV abgelehnt. Die Richtigkeit dieser Feststellungen ist durch Urteil des Landessozialgerichts vom 12.01.1998 bestätigt worden. Im Übrigen trifft der angefochtene Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 nur eine Regelung, die einen Anspruch auf Übergangsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV verneint. Dies ergibt die Begründung des Bescheides, die zur Auslegung des Verfügungssatzes heranzuziehen ist. Auch der Gesamtzusammenhang, in dem diese Bescheidung steht, deutet auf diese Auslegung hin: In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ist auf den Antrag des Klägers vom 01. Juli 1998 Bezug genommen worden. Dieser Antrag befasst sich unter Bezug auf das Gutachten der X und O2 mit der Bewilligung von Leistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV. Es bleibt dem Kläger anheimgestellt, bei der Beklagten zu beantragen, den bindenden Bescheid vom 20.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.12.1996 im Wege des § 44 SGB X zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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