Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 58/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 206/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur BKV sowie die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV.
Der 1952 geborene Kläger war von 1971 bis 1990 als Metallhilfsarbeiter beschäftigt. Die Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten haben ergeben, dass der Kläger in dieser Zeit als Hilfsarbeiter für die Herstellung von Fliesenschneidemaschinen eingesetzt wurde. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Stahlverformung von Drehteilen sowie die Komplettierung von Fliesenschneidemaschinen. Die Maximalgewichte der Maschinen lagen bei 13 kg. Bei einer 6 Tage Woche mit ca. 60 Stundenwochenarbeitszeit führte der Kläger an ca. an 220 Tagen im Jahr die Fertigung der einzelnen Teile und zu ca. 50 Tagen im Jahre die reine Montage durch. Das Material war in Schäferkisten gelagert und wurde ausschließlich von Hand zu den einzelnen Maschinen vom Lagerplatz und zum Lagerplatz getragen. Die anfallenden Arbeiten wurden in stehender Körperhaltung mit unterschiedlichen Rumpfbeugewinkeln ausgeführt. Extreme Rumpfbeugearbeiten kamen nicht vor. Von Seiten der Präventionsabteilung wurde auf der Grundlage des Mainz-Dortmunder-Dosismodells eine Gesamtdosis in Höhe von 27,2 x 106 Nh errechnet; im Übrigen wurden die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV verneint. Im Juli 1990 übernahm der Kläger den väterlichen Betrieb ohne sich freiwillig zu versichern. Seinen Angaben zufolge übte er nach wie vor eine Tätigkeit aus, die seine Wirbelsäule durch Heben und Tragen besonders belastete. Im Mai 2003 ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, er leide seit Jahren berufsbedingt unter schweren Rückenschmerzen. Später äußerte er, Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden seien bei ihm erst ab 1999 aufgetreten. Der Leistungskarte der Barmer Ersatzkasse ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 unter der Diagnose "Lumboischialgie" arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Zur Feststellung etwaiger Berufskrankheitsfolgen holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von M ein, der medizinischerseits die Voraussetzungen der Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2109 der Anlage zur BKV verneinte: Das im Bereich der Lendenwirbelsäule beim Kläger vorliegende bandscheibenbedingte Schadensbild sei nicht belastungskonform, ein bandscheibenbedingtes Krankheitsbild im Bereich der Halswirbelsäule bestehe nicht. M verneinte auch die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen gemäß § 3 BKV. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nr. 2108 bzw. 2109 ebenso wie einen Anspruch auf Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 25.01.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.02.2005). Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe als Metallhilfswerker ständig schwer Heben und Tragen müssen, auch auf der Schulter. Bei ihm lägen deutlich vorzeitige Bandscheibenveränderungen vor, die zu Bandscheibenvorfällen geführt hätten. Darüber hinaus habe er ständige Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, wobei die Lendenwirbelsäulenbeschwerden in beide Beine ausstrahlten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2005 zu verurteilen, bei ihm jeweils eine Berufskrankheit 2108 und 2109 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente, hilfsweise bei Stützsituation, sowie dem Kläger Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der der gefährdenden Tätigkeit zu gewähren.
Die Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein Zusammenhangsgutachten von D, E, eingeholt. Der Sachverständige hat die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten verneint und weiter ausgeführt, eine konkrete Gefahr habe nicht bestanden, das beim Kläger beim Fortsetzung seiner Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter eine Berufskrankheit entstanden wäre.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2005 ist rechtmäßig. Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 noch eine Berufskrankheit nach der Nr. 2109 der Anlage zur BKV vor, auch Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV kann er nicht beanspruchen. Zwar sind beim Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 erfüllt. Der Kläger war in der Zeit von 1971 bis 1990 Belastungen ausgesetzt, die generell geeignet gewesen waren, eine Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulenbereich zu verursachen. Es lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflich bedingten Belastung und der Erkrankung der Lendenwirbelsäule annehmen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen D an. Danach leidet der Kläger an degenerativen Veränderungen, insbesondere in den Segmenten L 3/L 4 und L 4/L 5 sowie an einer degenerativ veränderten Bandscheibe L 5/S 1. Dadurch bedingte neurologische Defizite lassen sich jedoch nicht nachweisen. Im Übrigen bestehen auch deutlichere degenerative Veränderungen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule. Es fehlt daher an einem belastungskonformen Schadensbild, das nach dem Konsens Empfehlungen erforderlich ist um einen berufsbedingten Zusammenhang begründen zu können. Das belastungskonforme Schadensbild setzt u. a. ein Verteilungsmuster der Bandscheibenschäden voraus, das mit der berufsbedingten Belastung korreliert. Daran fehlt es hier. Darauf hat der Sachverständigen im Einzelnen hingewiesen. Im Übrigen lässt sich auch keine rentenberechtigende MdE (20 vom Hundert, vgl. 56 SGB VII) begründen. Nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten, an denen sich die Kammer wegen der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung der Verletzten orientiert, setzt eine MdE von 20 vom Hundert eine starke Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule voraus (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordung, M 2108 Nr. 7). Auch daran fehlt es. Der Sachverständige hat neurologische Defizite nicht feststellen können. Es können deshalb nur funktionell nicht bedeutsame neurologische Ausfälle der MdE-Bewertung zu Grunde gelegt werden. Solche Ausfälle rechtfertigen nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerte (vgl. Mehrtens/Brandenburg a. a. O.) lediglich eine MdE von 10 vom Hundert. Darüber hinaus lassen sich auch die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht feststellen. Weder liegen die arbeitstechnischen noch liegen die medizinischen Voraussetzungen vor. Auf die fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen hat bereits die Präventionsabteilung der Beklagten hingewiesen; dass die medizinischen Voraussetzungen fehlen hat der Sachverständige dargelegt. Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV kann der Kläger schon deswegen nicht beanspruchen, weil er auch nach 1990 - eigener Einlassung zufolge - weiterhin wirbelsäulenbelastend tätig gewesen ist. unabhängig davon, dass er durch die Aufgabe seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter wahrscheinlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur BKV sowie die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV.
Der 1952 geborene Kläger war von 1971 bis 1990 als Metallhilfsarbeiter beschäftigt. Die Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten haben ergeben, dass der Kläger in dieser Zeit als Hilfsarbeiter für die Herstellung von Fliesenschneidemaschinen eingesetzt wurde. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Stahlverformung von Drehteilen sowie die Komplettierung von Fliesenschneidemaschinen. Die Maximalgewichte der Maschinen lagen bei 13 kg. Bei einer 6 Tage Woche mit ca. 60 Stundenwochenarbeitszeit führte der Kläger an ca. an 220 Tagen im Jahr die Fertigung der einzelnen Teile und zu ca. 50 Tagen im Jahre die reine Montage durch. Das Material war in Schäferkisten gelagert und wurde ausschließlich von Hand zu den einzelnen Maschinen vom Lagerplatz und zum Lagerplatz getragen. Die anfallenden Arbeiten wurden in stehender Körperhaltung mit unterschiedlichen Rumpfbeugewinkeln ausgeführt. Extreme Rumpfbeugearbeiten kamen nicht vor. Von Seiten der Präventionsabteilung wurde auf der Grundlage des Mainz-Dortmunder-Dosismodells eine Gesamtdosis in Höhe von 27,2 x 106 Nh errechnet; im Übrigen wurden die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV verneint. Im Juli 1990 übernahm der Kläger den väterlichen Betrieb ohne sich freiwillig zu versichern. Seinen Angaben zufolge übte er nach wie vor eine Tätigkeit aus, die seine Wirbelsäule durch Heben und Tragen besonders belastete. Im Mai 2003 ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, er leide seit Jahren berufsbedingt unter schweren Rückenschmerzen. Später äußerte er, Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden seien bei ihm erst ab 1999 aufgetreten. Der Leistungskarte der Barmer Ersatzkasse ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 unter der Diagnose "Lumboischialgie" arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Zur Feststellung etwaiger Berufskrankheitsfolgen holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von M ein, der medizinischerseits die Voraussetzungen der Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2109 der Anlage zur BKV verneinte: Das im Bereich der Lendenwirbelsäule beim Kläger vorliegende bandscheibenbedingte Schadensbild sei nicht belastungskonform, ein bandscheibenbedingtes Krankheitsbild im Bereich der Halswirbelsäule bestehe nicht. M verneinte auch die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen gemäß § 3 BKV. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nr. 2108 bzw. 2109 ebenso wie einen Anspruch auf Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 25.01.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.02.2005). Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe als Metallhilfswerker ständig schwer Heben und Tragen müssen, auch auf der Schulter. Bei ihm lägen deutlich vorzeitige Bandscheibenveränderungen vor, die zu Bandscheibenvorfällen geführt hätten. Darüber hinaus habe er ständige Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, wobei die Lendenwirbelsäulenbeschwerden in beide Beine ausstrahlten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2005 zu verurteilen, bei ihm jeweils eine Berufskrankheit 2108 und 2109 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente, hilfsweise bei Stützsituation, sowie dem Kläger Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der der gefährdenden Tätigkeit zu gewähren.
Die Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein Zusammenhangsgutachten von D, E, eingeholt. Der Sachverständige hat die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten verneint und weiter ausgeführt, eine konkrete Gefahr habe nicht bestanden, das beim Kläger beim Fortsetzung seiner Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter eine Berufskrankheit entstanden wäre.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2005 ist rechtmäßig. Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 noch eine Berufskrankheit nach der Nr. 2109 der Anlage zur BKV vor, auch Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV kann er nicht beanspruchen. Zwar sind beim Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 erfüllt. Der Kläger war in der Zeit von 1971 bis 1990 Belastungen ausgesetzt, die generell geeignet gewesen waren, eine Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulenbereich zu verursachen. Es lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflich bedingten Belastung und der Erkrankung der Lendenwirbelsäule annehmen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen D an. Danach leidet der Kläger an degenerativen Veränderungen, insbesondere in den Segmenten L 3/L 4 und L 4/L 5 sowie an einer degenerativ veränderten Bandscheibe L 5/S 1. Dadurch bedingte neurologische Defizite lassen sich jedoch nicht nachweisen. Im Übrigen bestehen auch deutlichere degenerative Veränderungen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule. Es fehlt daher an einem belastungskonformen Schadensbild, das nach dem Konsens Empfehlungen erforderlich ist um einen berufsbedingten Zusammenhang begründen zu können. Das belastungskonforme Schadensbild setzt u. a. ein Verteilungsmuster der Bandscheibenschäden voraus, das mit der berufsbedingten Belastung korreliert. Daran fehlt es hier. Darauf hat der Sachverständigen im Einzelnen hingewiesen. Im Übrigen lässt sich auch keine rentenberechtigende MdE (20 vom Hundert, vgl. 56 SGB VII) begründen. Nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten, an denen sich die Kammer wegen der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung der Verletzten orientiert, setzt eine MdE von 20 vom Hundert eine starke Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule voraus (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordung, M 2108 Nr. 7). Auch daran fehlt es. Der Sachverständige hat neurologische Defizite nicht feststellen können. Es können deshalb nur funktionell nicht bedeutsame neurologische Ausfälle der MdE-Bewertung zu Grunde gelegt werden. Solche Ausfälle rechtfertigen nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerte (vgl. Mehrtens/Brandenburg a. a. O.) lediglich eine MdE von 10 vom Hundert. Darüber hinaus lassen sich auch die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht feststellen. Weder liegen die arbeitstechnischen noch liegen die medizinischen Voraussetzungen vor. Auf die fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen hat bereits die Präventionsabteilung der Beklagten hingewiesen; dass die medizinischen Voraussetzungen fehlen hat der Sachverständige dargelegt. Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV kann der Kläger schon deswegen nicht beanspruchen, weil er auch nach 1990 - eigener Einlassung zufolge - weiterhin wirbelsäulenbelastend tätig gewesen ist. unabhängig davon, dass er durch die Aufgabe seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter wahrscheinlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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