Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
45
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 AS 89/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 06. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbecheides vom 07. Mai 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung von Verpflegung im Krankenhaus im Rahmen des Arbeitslosengeld-II-Bezuges.
Die am 00. K 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit Januar 2005 laufend Arbeitslosengeld II. In dem Zeitraum vom 13. September bis einschließlich 07. November 2006 befand sich die Klägerin in einer stationären Krankenhausbehandlung in der Fachklinik Bad Q. Mit Bescheid vom 06. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2007 hob die Beklagte die Bescheide vom 29. März 2006 und 12. Oktober 2006 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 30. November 2006 teilweise in Höhe von 221,38 Euro auf. Darüber hinaus machte sie die Erstattung dieses Betrages geltend. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der in der Zeit vom 13. September 2006 bis zum 07. November 2006 in der Fachklinik Bad Q erhaltenen Vollverpflegung sei die Regelleistung für den vorgenannten Zeitraum um 35 % zu kürzen. Da die Klägerin während ihres Klinikaufenthaltes Vollverpflegung erhalten habe, habe sie diesen Teil ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln sichern können und insofern sei die Regelleistung entsprechend zu kürzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 05. Juni 2007 Klage erhoben.
Sie ist er Ansicht, die Kürzung der Regelleistung sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe keinerlei Einnahmen in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II erzielt. Sie sei lediglich im Krankenhaus tatsächlich verpflegt worden. Dass eine eventuelle häusliche Ersparnis eingetreten sei, sei im Sinne des SGB II unerheblich. Darüber hinaus handele es sich bei dem Regelsatz um eine Pauschalzahlung, bei der es auf die Verhältnisse im Einzelfall nicht mehr ankomme.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07 Mai 2007 ist rechtswidrig, § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Unrecht die Bescheide vom 29. März 2006 und 12. Oktober 2006 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis 30. November 2006 teilweise in Höhe von 221,38 Euro aufgehoben und die Erstattung dieses Betrages geltend gemacht.
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dadurch, dass die Klägerin vom 13. September bis zum 07. November 2006 im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung eine Vollverpflegung erhalten hat, hat sie nicht Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II geführt haben würde. Bei der zur Verfügung gestellten Verpflegung handelt es sich nicht um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einnahmen mit Geldeswert sind dabei solche Sacheinnahmen einschließlich Dienst- und Naturalleistungen, die einen Marktwert haben, also gegen Geld tauschbar sind. Bei der zur Verfügung gestellten Verpflegung während der stationären Krankenhausbehandlung handelt es sich nicht um eine Einnahme mit Geldeswert (ebenso Sozialgericht Aachen, Urteil vom 07. Mai 2007, Aktenzeichen S 21 AS 24/06 m. w. N.). Die Klägerin konnte die Mahlzeiten nicht gegen Geld eintauschen, indem sie auf die Einnahme der Mahlzeit verzichtete und stattdessen eine Geldzahlung erhielt. Darüber hinaus kann auch eine Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Verpflegung nicht mit der Überlegung erfolgen, dass die Klägerin aufgrund dieser Verpflegung keinen Bedarf gehabt habe. Die Regelleistungen nach § 19 SGB II sind nämlich nicht an der Deckung individueller Bedarfe ausgerichtet, sondern stellen eine pauschalierte Leistung dar. Im SGB II findet sich gerade keine dem § 28 Absatz 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechende Regelung. Danach werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Im SGB II hingegen führt allein die Bedarfsdeckung nicht dazu, dass die von der Beklagten zu leistenden Regelsätze reduziert werden (ebenso Sozialgericht Aachen a. a. O., sowie Sozialgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Aktenzeichen S 103 AS 468/06). Die Regelleistungen können nur im Hinblick auf das nach § 11 SGB II anrechenbare Einkommen verringert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Streitig sind hier laufende Leistungen über einen Bewilligungszeitraum von knapp 2 Monaten mit einem Gesamtwert in Höhe von 221,38 Euro. Die Berufung bedarf bei dieser Sachlage gemäß § 144 SGG der Zulassung, weil die Beschwer weder 500,00 Euro überschreitet (§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (144 Absatz 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung von Verpflegung im Krankenhaus im Rahmen des Arbeitslosengeld-II-Bezuges.
Die am 00. K 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit Januar 2005 laufend Arbeitslosengeld II. In dem Zeitraum vom 13. September bis einschließlich 07. November 2006 befand sich die Klägerin in einer stationären Krankenhausbehandlung in der Fachklinik Bad Q. Mit Bescheid vom 06. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2007 hob die Beklagte die Bescheide vom 29. März 2006 und 12. Oktober 2006 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 30. November 2006 teilweise in Höhe von 221,38 Euro auf. Darüber hinaus machte sie die Erstattung dieses Betrages geltend. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der in der Zeit vom 13. September 2006 bis zum 07. November 2006 in der Fachklinik Bad Q erhaltenen Vollverpflegung sei die Regelleistung für den vorgenannten Zeitraum um 35 % zu kürzen. Da die Klägerin während ihres Klinikaufenthaltes Vollverpflegung erhalten habe, habe sie diesen Teil ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln sichern können und insofern sei die Regelleistung entsprechend zu kürzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 05. Juni 2007 Klage erhoben.
Sie ist er Ansicht, die Kürzung der Regelleistung sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe keinerlei Einnahmen in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II erzielt. Sie sei lediglich im Krankenhaus tatsächlich verpflegt worden. Dass eine eventuelle häusliche Ersparnis eingetreten sei, sei im Sinne des SGB II unerheblich. Darüber hinaus handele es sich bei dem Regelsatz um eine Pauschalzahlung, bei der es auf die Verhältnisse im Einzelfall nicht mehr ankomme.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07 Mai 2007 ist rechtswidrig, § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Unrecht die Bescheide vom 29. März 2006 und 12. Oktober 2006 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis 30. November 2006 teilweise in Höhe von 221,38 Euro aufgehoben und die Erstattung dieses Betrages geltend gemacht.
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dadurch, dass die Klägerin vom 13. September bis zum 07. November 2006 im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung eine Vollverpflegung erhalten hat, hat sie nicht Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II geführt haben würde. Bei der zur Verfügung gestellten Verpflegung handelt es sich nicht um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einnahmen mit Geldeswert sind dabei solche Sacheinnahmen einschließlich Dienst- und Naturalleistungen, die einen Marktwert haben, also gegen Geld tauschbar sind. Bei der zur Verfügung gestellten Verpflegung während der stationären Krankenhausbehandlung handelt es sich nicht um eine Einnahme mit Geldeswert (ebenso Sozialgericht Aachen, Urteil vom 07. Mai 2007, Aktenzeichen S 21 AS 24/06 m. w. N.). Die Klägerin konnte die Mahlzeiten nicht gegen Geld eintauschen, indem sie auf die Einnahme der Mahlzeit verzichtete und stattdessen eine Geldzahlung erhielt. Darüber hinaus kann auch eine Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Verpflegung nicht mit der Überlegung erfolgen, dass die Klägerin aufgrund dieser Verpflegung keinen Bedarf gehabt habe. Die Regelleistungen nach § 19 SGB II sind nämlich nicht an der Deckung individueller Bedarfe ausgerichtet, sondern stellen eine pauschalierte Leistung dar. Im SGB II findet sich gerade keine dem § 28 Absatz 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechende Regelung. Danach werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Im SGB II hingegen führt allein die Bedarfsdeckung nicht dazu, dass die von der Beklagten zu leistenden Regelsätze reduziert werden (ebenso Sozialgericht Aachen a. a. O., sowie Sozialgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Aktenzeichen S 103 AS 468/06). Die Regelleistungen können nur im Hinblick auf das nach § 11 SGB II anrechenbare Einkommen verringert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Streitig sind hier laufende Leistungen über einen Bewilligungszeitraum von knapp 2 Monaten mit einem Gesamtwert in Höhe von 221,38 Euro. Die Berufung bedarf bei dieser Sachlage gemäß § 144 SGG der Zulassung, weil die Beschwer weder 500,00 Euro überschreitet (§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (144 Absatz 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG).
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