S 16 U 256/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 256/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 246/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als oder wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sind.

Der 1949 geborene Kläger erlernte in der Zeit von 1963 bis 1966 den Beruf des Malers, in dem er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben tätig war. Durch bindenden Bescheid vom 22.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2002 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach den Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) wegen Fehlens der arbeitstechnischen Voraussetzungen ab, nachdem der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten auf der Grundlage des Mainz-Dortmunder-Dosismodells eine Gesamtdosis von 10,64 x 106 Nh errechnet und das Tragen von mindestens 50 kg schweren Lasten auf der Schulter mit maximal 5 % pro Arbeitsschicht angesetzt hatte. In dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf kam der als Sachverständige gehörte Privat-Dozent T zu dem Ergebnis, auch die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten lägen nicht vor, da beim Kläger eine weitgehend gleichmäßige Degeneration im Bereich nahezu sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte bestehe und daher kein Wirbelsäulenabschnitt erkennbar sei, der regelmäßig im Rahmen einer belastenden Tätigkeit eine Überbeanspruch habe erfahren können. Die Beschwerden des Klägers seien auf eine Fraktur im Bereich des 12. Brustwirbelkörpers sowie auf ein unfall- und berufskrankheitsunabhängiges Wirbelgleiten von L 5 zu S 1 zurückzuführen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 26.04.2002 geltend gemacht, seine Nackenbeschwerden rührten daher, dass er einen großen Teil seiner Arbeit unter ständigem nach hinten Biegen des Nackens und Rückens habe durchführen müssen. Die Beklagte hatte daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst erneut eingeschaltet, der zu dem Ergebnis gekommen war, 1,75 Stunden täglich habe der Kläger Überkopfarbeiten geleistet. Nachdem der von der Beklagten außerdem gehörte Orthopäde G in einer Stellungnahme nach Aktenlage zu dem Ergebnis gekommen war, die beim Kläger vorliegenden Veränderungen an der Wirbelsäule seien auch nicht auf Überkopfarbeiten, sondern auf eine unfallbedingt entstandene Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers zurückzuführen, lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit oder einer Quasi-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) ab (Bescheid vom 07.01.2003). Den nicht begründeten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.10.2004).

Mit seiner am 09.11.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, seine körperlichen Leiden seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

Seinem schriftsätzlichen Vorbringen nach begehrt der Kläger, den Bescheid vom 07.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2004 aufzuheben und feststellen, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vorliegt. Außerdem begehrt er Entschädigungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Klageabweisung.

Die Beteilligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Vorprozessakten S 1 (18) U 14/03 und S 16 U 204/00 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 07.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2004 ist rechtmäßig. Die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers können weder als noch wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vorliegen. Durch den bindenden Bescheid vom 22.04.2002 ist der Kläger bereits darauf hingewiesen worden, dass auf der Grundlage des Mainz-Dortmunder-Dosismodells die für ein erhöhtes Krankheitsrisiko erforderliche Gesamtdosis von mindestens 25 x 106 Nh bei weitem nicht erfüllt ist, da die Gesamtdosis beim Kläger lediglich 10,64 x 106 Nh beträgt. Darüber hinaus liegen nach den plausiblen Feststellungen von Privat-Dozent T auch die medizinischen Voraussetzungen nicht vor. Beim Kläger besteht ein weitgehend gleichmäßige Degeneration im Bereich nahezu sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte. Es fehlt daher an einem belastungskonformen Schadensbild, das dadurch gekennzeichnet wird, dass die bei der Arbeit besonders belasteten Wirbelsäulensegmente auch einen höheren Verschleiß aufweisen. Daran fehlt es hier. Auch die Bandscheibenveränderungen im Bereich der Halswirbelsäule lassen sich nicht auf eine Überbeanspruchung infolge von Überkopfarbeiten zurückführen. Eine solche Überbeanspruchung hätte einen erhöhten Verschleiß der Bandscheiben im HWS-Bereich zur Folge. Ein solcher Verschleiß ist hier jedoch nicht feststellbar, vielmehr ist die Degeneration gleichmäßig im Bereich nahezu sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte verteilt. Damit scheidet auch eine Entschädigung gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII aus, da sich die Beschwerden des Klägers wahrscheinlich nicht auf seine berufliche Belastung zurückführen lassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind, ob insbesondere Maler in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung Einwirkungen ausgesetzt sind, die solche Krankheiten wie sie beim Kläger vorliegen, verursachen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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