Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 294/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 188/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger bei einem Verkehrsunfall am 15.06.2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Der Verkehrsunfall ereignete sich gegen 14.45 Uhr auf der Gstraße in W als sich der Kläger bei einem Zusammenstoß mit einem PKW einen Schienenbeinschaftbruch zuzog. Am Morgen des 15.06.2000 war der Kläger mit seinem Roller zu dem ca. 10 km von seiner Wohnung Iweg 000, W, gelegenen Arbeitgeber, der P C1, GmbH, T Str. 00, N-O, gefahren. Nach Schichtende, gegen 14.00 Uhr, befuhr der Kläger zunächst seinen üblichen Nachhauseweg, verließ diesen dann aber um in der Tankstelle F Verbrauchermarkt, L1str. 00, W zu tanken. Auf dem weiteren Nachhauseweg verunglückte der Kläger. Unter dem 17.06.2005 zeigte der Arbeitgeber des Klägers den Unfall als Wegeunfall an. Im Fragebogen vom 22.07.2005 gab der Kläger an, er habe auf dem Nachhauseweg tanken müssen, weil der Tank seines Rollers fast leer gewesen sei. Deswegen habe er einen Umweg von ca. 3 km fahren müssen. Auf die schriftliche Anfrage der Beklagten vom 09.08.2005 teilte der Kläger mit, aus seiner Sicht habe die Notwendigkeit bestanden zu tanken, da die Tankanzeige im Reservebereich gewesen sei. Am Morgen habe er bemerkt, dass er tanken müsse. Hin- und Rückweg würden ca. 23 km ausmachen. Der Rückweg zur Tankstelle sei zwingend und unvermeidbar gewesen. Durch Bescheid vom 26.08.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Entschädigung mit der Begründung ab, Versicherungsschutz habe nicht vorgelegen, da sich der Unfall auf einem Abweg ereignet habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei mit seinem Roller von seinem Arbeitsplatz in N-O auf der üblichen Route nach Hause gefahren. Auf der Fahrt zwischen O und W habe er den E Weg befahren. Dabei habe er über die Reserveanzeige bemerkt, dass er tanken müsse. Ob er mit dem Restbenzin nach Hause gekommen wäre oder nicht, könne er nicht verbindlich erklären. An der Kreuzung S-E-Weg/C2str. sei er dann nicht wie üblicherweise nach links auf die C2straße eingebogen, sondern habe die von dieser Stelle aus nächstgelegene Tankstelle angesteuert. Dies sei auch in der Regel die billigste Tankstelle in W, bei der er in der Regel tanke. Der Unfall habe sich dann nach dem Tanken ereignet. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005). Mit seiner am 10.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, zwar sei es richtig, dass er von seiner sonst regelmäßig gefahrenen Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung abgewichen sei, dies allerdings deshalb, weil sich auf der Rückfahrt von der Arbeit durch Leuchten der Reservelampe erstmals abgezeichnet habe, dass er möglicherweise mit dem Restbenzin in seinem Roller nicht zur Wohnung fahren könne. Er habe sich deshalb während der Fahrt entschieden, die nächstgelegene Tankstelle anzufahren. Dies sei die Tankstelle bei der Firma F auf der L1straße in W gewesen.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 15.06.2005 in Abänderung des Bescheides vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, als der Kläger den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und der Wohnung verlassen habe, habe er noch lediglich maximal 4 km zu fahren gehabt, um seine Wohnung zu erreichen. Aufgrund der geringen Entfernung könne davon ausgegangen werden, dass der restliche Tankinhalt ausgereicht hätte, um seine Wohnung zu erreichen. Das Nachtanken könne daher nicht als betriebsbezogen angesehen werden. Dazu bezieht sich die Beklagte auf ein Urteil des BSG vom 13.05.1997 - B 2 U 29/97 R - ).
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 ist rechtmäßig. Bei dem Verkehrsunfall vom 15.06.2005 hat es sich um keinen Versicherungsfall gehandelt. Der Kläger kann daher auch keine Leistungen beanspruchen. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das Vorliegen eines Wegeunfalls setzt voraus, dass die Tätigkeit des Versicherten, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt das zum Unfall führende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, soweit sie durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Die den inneren Zusammenhang begründenden Tatsachen müssen in vollem Umfang bewiesen werden, d. h, sie müssen mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSGE 60, 58, 59 m. w. N.). Dieser Beweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht. Zunächst steht fest, dass sich der Unfall nicht auf dem unmittelbaren Heimweg ereignet hat. Vom unmittelbaren Weg ist der Kläger seinerzeit abgewichen, um seinen Roller in der Tankstelle L1straße 00 aufzutanken. Das Auftanken eines sofort nach oder von dem Ort der Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeuges ist - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die den Beteiligten bekannt ist - grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich eines Versicherten zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit voran oder nachgeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden Späre, die in § 8 Abs. 2 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken bei Antritt der Fahrt oder während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Als brauchbaren Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens hat es das BSG dabei angesehen, dass sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen. Ein solcher unter Versicherungsschutz stehender Geschehensablauf ist nach Auffassung der Kammer nicht bewiesen. Zwar trägt der Kläger nunmehr vor, er habe auf dem Heimweg bemerkt, tanken zu müssen. Zuvor hatte er aber bereits angegeben, schon am Morgen des 15.06.2005 die Notwendigkeit des Tankens bemerkt zu haben. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, bei der "F Tankstelle" L1str. 00 handele es sich um die in der Regel billigste Tankstelle in W, bei der er ferner üblicherweise tanke. Auch ist festzuhalten, dass - nach dem Routenplaner "MAP 24" die Entfernung von der Arbeitsstelle bis zur Lstraße 00 im Wesentlichen der Entfernung von der Arbeitsstelle zur Wohnung des Klägers entspricht. Die L1straße 00 ist ungefähr 9,6 km von der Arbeitsstelle entfernt, die Wohnung des Klägers ungefähr 9,8 km. Da der Kläger offensichtlich davon ausgegangen ist, die Tankfüllung reiche noch aus um zur L1straße 00 zu gelangen, muss er von seiner Handlungstendenz auch davon ausgegangen sein, mit der Tankfüllung noch seine Wohnung erreichen zu können. Andernfalls hätte er versucht eine der an der L2 Str. in N-O liegenden Tankstellen anzufahren, die von der Arbeitsstelle ca. 1 bis 2 km entfernt liegen. Stattdessen hat er die Tankstelle an der L1straße aufgesucht, die fast ca. 10 km von seiner Arbeitsstelle entfernt liegt. Die Kammer ist deshalb nicht davon überzeugt, dass das Nachtanken unvorhergesehen erforderlich geworden ist, um den restlichen Weg nach Hause zurückzulegen zu können. Näher liegt es, dass der Kläger zu der "F" Tankstelle gefahren ist, weil dort das Benzin erfahrungsgemäß am billigsten ist. Damit ist der Umweg, den der Kläger gefahren ist, um seinen Roller betanken zu können, dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Versicherungsschutz scheidet daher aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger bei einem Verkehrsunfall am 15.06.2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Der Verkehrsunfall ereignete sich gegen 14.45 Uhr auf der Gstraße in W als sich der Kläger bei einem Zusammenstoß mit einem PKW einen Schienenbeinschaftbruch zuzog. Am Morgen des 15.06.2000 war der Kläger mit seinem Roller zu dem ca. 10 km von seiner Wohnung Iweg 000, W, gelegenen Arbeitgeber, der P C1, GmbH, T Str. 00, N-O, gefahren. Nach Schichtende, gegen 14.00 Uhr, befuhr der Kläger zunächst seinen üblichen Nachhauseweg, verließ diesen dann aber um in der Tankstelle F Verbrauchermarkt, L1str. 00, W zu tanken. Auf dem weiteren Nachhauseweg verunglückte der Kläger. Unter dem 17.06.2005 zeigte der Arbeitgeber des Klägers den Unfall als Wegeunfall an. Im Fragebogen vom 22.07.2005 gab der Kläger an, er habe auf dem Nachhauseweg tanken müssen, weil der Tank seines Rollers fast leer gewesen sei. Deswegen habe er einen Umweg von ca. 3 km fahren müssen. Auf die schriftliche Anfrage der Beklagten vom 09.08.2005 teilte der Kläger mit, aus seiner Sicht habe die Notwendigkeit bestanden zu tanken, da die Tankanzeige im Reservebereich gewesen sei. Am Morgen habe er bemerkt, dass er tanken müsse. Hin- und Rückweg würden ca. 23 km ausmachen. Der Rückweg zur Tankstelle sei zwingend und unvermeidbar gewesen. Durch Bescheid vom 26.08.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Entschädigung mit der Begründung ab, Versicherungsschutz habe nicht vorgelegen, da sich der Unfall auf einem Abweg ereignet habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei mit seinem Roller von seinem Arbeitsplatz in N-O auf der üblichen Route nach Hause gefahren. Auf der Fahrt zwischen O und W habe er den E Weg befahren. Dabei habe er über die Reserveanzeige bemerkt, dass er tanken müsse. Ob er mit dem Restbenzin nach Hause gekommen wäre oder nicht, könne er nicht verbindlich erklären. An der Kreuzung S-E-Weg/C2str. sei er dann nicht wie üblicherweise nach links auf die C2straße eingebogen, sondern habe die von dieser Stelle aus nächstgelegene Tankstelle angesteuert. Dies sei auch in der Regel die billigste Tankstelle in W, bei der er in der Regel tanke. Der Unfall habe sich dann nach dem Tanken ereignet. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005). Mit seiner am 10.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, zwar sei es richtig, dass er von seiner sonst regelmäßig gefahrenen Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung abgewichen sei, dies allerdings deshalb, weil sich auf der Rückfahrt von der Arbeit durch Leuchten der Reservelampe erstmals abgezeichnet habe, dass er möglicherweise mit dem Restbenzin in seinem Roller nicht zur Wohnung fahren könne. Er habe sich deshalb während der Fahrt entschieden, die nächstgelegene Tankstelle anzufahren. Dies sei die Tankstelle bei der Firma F auf der L1straße in W gewesen.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 15.06.2005 in Abänderung des Bescheides vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, als der Kläger den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und der Wohnung verlassen habe, habe er noch lediglich maximal 4 km zu fahren gehabt, um seine Wohnung zu erreichen. Aufgrund der geringen Entfernung könne davon ausgegangen werden, dass der restliche Tankinhalt ausgereicht hätte, um seine Wohnung zu erreichen. Das Nachtanken könne daher nicht als betriebsbezogen angesehen werden. Dazu bezieht sich die Beklagte auf ein Urteil des BSG vom 13.05.1997 - B 2 U 29/97 R - ).
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 ist rechtmäßig. Bei dem Verkehrsunfall vom 15.06.2005 hat es sich um keinen Versicherungsfall gehandelt. Der Kläger kann daher auch keine Leistungen beanspruchen. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das Vorliegen eines Wegeunfalls setzt voraus, dass die Tätigkeit des Versicherten, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt das zum Unfall führende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, soweit sie durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Die den inneren Zusammenhang begründenden Tatsachen müssen in vollem Umfang bewiesen werden, d. h, sie müssen mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSGE 60, 58, 59 m. w. N.). Dieser Beweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht. Zunächst steht fest, dass sich der Unfall nicht auf dem unmittelbaren Heimweg ereignet hat. Vom unmittelbaren Weg ist der Kläger seinerzeit abgewichen, um seinen Roller in der Tankstelle L1straße 00 aufzutanken. Das Auftanken eines sofort nach oder von dem Ort der Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeuges ist - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die den Beteiligten bekannt ist - grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich eines Versicherten zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit voran oder nachgeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden Späre, die in § 8 Abs. 2 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken bei Antritt der Fahrt oder während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Als brauchbaren Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens hat es das BSG dabei angesehen, dass sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen. Ein solcher unter Versicherungsschutz stehender Geschehensablauf ist nach Auffassung der Kammer nicht bewiesen. Zwar trägt der Kläger nunmehr vor, er habe auf dem Heimweg bemerkt, tanken zu müssen. Zuvor hatte er aber bereits angegeben, schon am Morgen des 15.06.2005 die Notwendigkeit des Tankens bemerkt zu haben. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, bei der "F Tankstelle" L1str. 00 handele es sich um die in der Regel billigste Tankstelle in W, bei der er ferner üblicherweise tanke. Auch ist festzuhalten, dass - nach dem Routenplaner "MAP 24" die Entfernung von der Arbeitsstelle bis zur Lstraße 00 im Wesentlichen der Entfernung von der Arbeitsstelle zur Wohnung des Klägers entspricht. Die L1straße 00 ist ungefähr 9,6 km von der Arbeitsstelle entfernt, die Wohnung des Klägers ungefähr 9,8 km. Da der Kläger offensichtlich davon ausgegangen ist, die Tankfüllung reiche noch aus um zur L1straße 00 zu gelangen, muss er von seiner Handlungstendenz auch davon ausgegangen sein, mit der Tankfüllung noch seine Wohnung erreichen zu können. Andernfalls hätte er versucht eine der an der L2 Str. in N-O liegenden Tankstellen anzufahren, die von der Arbeitsstelle ca. 1 bis 2 km entfernt liegen. Stattdessen hat er die Tankstelle an der L1straße aufgesucht, die fast ca. 10 km von seiner Arbeitsstelle entfernt liegt. Die Kammer ist deshalb nicht davon überzeugt, dass das Nachtanken unvorhergesehen erforderlich geworden ist, um den restlichen Weg nach Hause zurückzulegen zu können. Näher liegt es, dass der Kläger zu der "F" Tankstelle gefahren ist, weil dort das Benzin erfahrungsgemäß am billigsten ist. Damit ist der Umweg, den der Kläger gefahren ist, um seinen Roller betanken zu können, dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Versicherungsschutz scheidet daher aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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