Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 266/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 266/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1959 geboren. Er hat 1974 bis 1976 eine Fleischerlehre gemacht, ohne einen Abschluss erworben zu haben. Danach war er als Arbeiter bzw. als Helfer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. 1988 machte er eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung zum Kraftfahrer, die sechs Monate dauerte (bei der E1), nach deren Ende er Führerschein Klasse 3 erwarb und Kenntnisse in Lagertechnik. Als Kraftfahrer arbeitete er dann bis 1993 bei einer Spedition, für die er auch die Führerschein Klasse 2 erwarb. Danach war er wieder in anderen Tätigkeiten beschäftigt. Zuletzt vor Rentenantragstellung war der Kläger seit 1999 wieder als Kraftfahrer (LKW-Fahrer) bei einem Betrieb bis 2004 tätig. Nach der vom Gericht eingeholten Arbeitgeberauskunft (Blatt 34 ff der Gerichtsakte) wurde er nach Lohngruppe 3 des Tarifvertrages für das Güterverkehrsgewerbe bezahlt und verrichtete entsprechende auch mittelschwere Arbeiten (LKW fahren, Be- und Entladen), die Führerschein und Berufserfahrung voraussetzten. Ab dem 15.09.2004 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde inzwischen beendet.
Seit Februar 2007 übt der Kläger jetzt wieder eine Tätigkeit aus, als Briefbote bei U, sechs Stunden täglich.
Am 12.01.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht einer Rehabilitationsklinik bei vom Oktober 2004 und veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch B1. Dieser Gutachter hielt den Kläger noch für in der Lage, alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch sechs Stunden und mehr täglich. Der Kläger könne allerdings nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten. Die Beklagte holte noch eine Auskunft des Arbeitgebers ein, wonach zur Berufsausübung nur der Führerschein erforderlich gewesen sei (Blatt 18 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei danach noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Dagegen legte der Kläger am 19.04.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch T. Dieser hielt den Kläger auch noch für in der Lage sechs Stunden und mehr täglich tätig zu sein. Generell könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden pro Tag ausgeübt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 (abgesandt am 13.09.2006 und nach mißglückter Zustellung erneut abgesandt am 25.09.2006) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne als angelernter Kraftfahrer noch auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am Montag, den 16.10.2006 beim Versicherungsamt Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen tätig zu sein. Außerdem sei er, auch aufgrund seiner Berufserfahrung, als einem Facharbeiter gleichzustellender Berufskraftfahrer anzusehen, und jedenfalls deshalb berufsunfähig. Entsprechende Leistungsunfähigkeit auch in etwaigen Verweisungsberufen wäre erforderlichenfalls durch ein weiteres orthopädisches Gutachten zu bestätigen. Das Begehren bezüglich Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt unter Beschränkung des bisherigen Vorbringens,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 12.01.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise zuvor noch ein orthopädisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall auch nur der Berufsunfähigkeit bzw. der teilweisen Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die bisherigen Gutachten bestätigten ihre Auffassung. Es stehe im Ermessen des Gerichts, erforderlichenfalls ein neues orthopädisches Gutachten einzuholen.
Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Orthopäde I1 berichtet, von Seiten seines Fachgebietes seien leichte Tätigkeiten z. B. als Pförtner in wechselnder Körperhaltung bis sechs Stunden möglich. Gleiches berichtet der Orthopäde B2 (Bl. 21, 39 der Gerichtsakte). Die Internistin I2 sieht von Seiten ihres Fachgebietes keine wesentlichen Einschränkungen (Bl. 22 der Gerichtsakte). Der Nervenarzt E2 berichtet über eine mittelgradige depressive Episode und anderes; die Behandlung sei allerdings zuletzt im Oktober 2005 erfolgt. Damals sei eine leichte, z. B. eine Pförtnertätigkeit bis sechs Stunden möglich gewesen (Bl. 29 f der Gerichtsakte).
Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie C kommt zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor:
1.Situationsängste 2.Wirbelsäulensyndrom 3.Hypertonie, Hypercholesterinämie.
Wesentliche Erkrankungen darüberhinaus lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar auf Gelenkveränderungen an Händen und Füßen hingewiesen und orthopädischerseits liege eine Fußfehlform vor. Von größerer funktioneller Bedeutung sei dieser Befund allerdings nicht, auch die Heberden-Arthrose im Bereich des rechten Zeigefingerendgelenkes sei funktionell geringfügig. Auch in den neurologischen Untersuchungen habe sich in allen objektivierbaren Anteilen ein regelrechter Befund ergeben. Er sehe keine Notwendigkeit für ein orthopädisches Zusatzgutachten.
Mit den vorhandenen Befunden könne der Kläger noch vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr täglich eine körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Das Umstellungsvermögen sei genügend. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, dies vollschichtig. Die derzeitige Tätigkeit als Briefbote bei U im Umfang von sechs Stunden täglich seit ca. Februar 2007 werde nicht auf Kosten der Gesundheit ausgeübt. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß ohne Einschänkungen täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und grundsätzlich auch einen Pkw als Fahrer. Die abgegebene Beurteilung gelte auch seit Januar 2006 und ca. drei Monate zuvor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid datiert zwar schon vom 12.09.2006, konnte dem Kläger aber nicht sofort zugestellt werden. Er wurde nach einem mißglückten Zustellungsversuch erneut abgesandt am 25.09.2006 (Blatt 64 der Rentenakte) und ging erst aufgrund dieses Zustellungsversuches dem Kläger zu. Der Widerspruchsbescheid gilt daher nach § 37 SGB X ausgehend von der erfolgreichen Absendung am 25.09.2006 fiktiv erst am 28.09.2006 zu; die Klagefrist lief damit bis zum Ablauf des 28.10.2006. Bereits zuvor hat der Kläger aber schon am 17.10.2006 fristwahrend beim Versicherungsamt (§ 91 SGG) die Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen. Es war auch nicht auf Antrag des Klägers noch ein orthopädisches Gutachten einzuholen, da angesichts der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Briefbote und der Beschränkung des Klageantrages auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sich nur die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI stellte, die aber im Ergebnis mangels Berufsschutzes schon zu verneinen war, sodass etwaige qualitative Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet für etwaige Verweisungstätigkeiten für Berufskraftfahrer hier nicht relevant sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Wegen des Wortlautes dieser Vorschrift wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 10.04.2006. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschrift bereits wiedergegeben.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung dieser Vorschrift. Er ist nicht als berufsunfähig anzusehen, weil er noch vollschichtig, und damit auch mindestens sechs Stunden täglich, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten kann, ohne dass auch wesentliche Einschänkungen des geistigen Leistungsvermögens vorlägen. Damit könnte er eine Tätigkeit als Pförtner oder als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen verrichten und generell Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen noch sechs Stunden täglich verrichten, worauf er als angelernter Arbeiter verweisbar ist.
Was das allgemeine Leistungsvermögen des Klägers angeht, so ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger seit Rentenantragstellung eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten kann, so wie das im Einzelnen in den Gutachten, insbesondere in dem von C, beschrieben ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Gutachten von C beschriebenen Diagnosen vorliegen und nicht wesentlich weitergehende Einschänkungen und Erkrankungen vorliegen als bereits in diesem Gutachten beschrieben. Diese Beurteilung stimmt zudem im wesentlichen auch überein mit den Vorgutachten von T und B1; sie steht sogar in Übereinstimmung mit der Meinung der behandelnden Ärzte. Auch die Orthopäden I1 und B2 haben den Kläger in gleicher Weise für einsatzfähig gehalten in ihren Berichten. Der Internist L verneint auch von Seiten seines Fachgebietes eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und auch der Nervenarzt E2 hat bezüglich seiner Behandlung bis Oktober 2005 keine wesentlich andere Beurteilung gesehen als C.
Außerdem spricht für das Bestehen eines sechsstündigen Leistungsvermögens und des entsprechenden Leistungsprofils, wie von C beschrieben, auch die von dem Kläger seit Februar 2007 ausgeübte Tätigkeit als Briefbote bei U, die er nicht unter sechs Stunden, sondern auch sechs Stunden täglich ausübt. Das Bundessozialgericht hat auch bereits entscheiden, dass die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit in der Regel einen höheren Beweiswert hat als selbst scheinbar dies ausschließende Befunde (vgl. BSG Soz.R 2200 § 1247 RVO Nr. 12 und BSGE 47, 57 ff). Es gibt auch keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese jetzt schon seit ca. sechs Monaten ausgeübte Tätigkeit nur auf Kosten der Gesundheit verrichten würde.
Nach alledem war auch unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte hier die Einholung eines weiteren Gutachtens, und zwar eines orthopädischen Gutachtens, entbehrlich, zumal gravierende pathologische Befunde auf orthopädischem Fachgebiet nicht vorliegen sondern vielmehr primär degenerative Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule bzw. des Bewegungsapparates.
Mit dem wie oben beschriebenen vollschichtigen bzw. damit auch mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei wechselnder Körperhaltung und Vermeidung lediglich von Zwangshaltungen und besonderem Zeitdruck ist der Kläger aber nicht berufsunfähig. Denn allein auf die Leistungsunfähigkeit des Klägers in Bezug auf die von ihm vor Rentenantragstellung verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer kommt es bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht an. Der Kläger kann nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, beispielsweise auf Tätigkeiten als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, ohne dass es überhaupt der Benennung weiterer Verweisungstätigkeiten bedürfte. Diese Verweisbarkeit des Klägers auch bei Leistungsunfähigkeit als Kraftfahrer ergibt sich nämlich aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema. Danach gibt es die Angestellten bzw. Arbeiter ohne reguläre Ausbildung bzw. mit nur Anlernung, die Angestellten oder Arbeiter mit abgeschossener Berufsausbildung bis zu 2 Jahren, die Arbeiter oder Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von über 2 Jahren und entsprechendem Berufsabschluss (Facharbeiter) und dann noch die besondere Gruppe derjenigen Angestellten oder Arbeiter, die Leitungsfunktionen inne haben und im Bereich der Beitragsvermessungsgrenze arbeiten. Zu beachten ist dabei, dass sich der Berufsschutz, also die Berufsstufe, grundsätzlich in aller Regel nach Intensität und Dauer der erforderlichen Ausbildung für eine zuletzt vor Rentenantragstellung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit richtet und nur indiziell nach tariflicher Einstufung oder Entlohnung (vgl. Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 24.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994, 313 ff, 316). Dabei müssen sich Versicherte einer Stufe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die gleiche oder auf die nächst untere Berufsstufe verweisen lassen. Hier ist der Kläger nach seiner Berufsbiografie nicht einem Angestellten oder Arbeiter mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren gleichzusetzen, sondern als Angelernter bzw. allenfalls als bis 2 Jahre Gelernter anzusehen. Zwar hat der Kläger eine Fleischerlehre gemacht, jedoch ohne einen Abschluss erworben zu haben. Später war er als Helfer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. 1988 machte er zwar eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung im Kraftfahrerbereich, die aber bei der E1 nur sechs Monate dauerte. Dabei hatte der Kläger zwar die Führerscheinklasse 3 erworben, die zum Führen von Personenkraftwagen berechtigt, und später bei einer Spedition auch die Führerscheinklasse 2 erworben (Lkw-Führerschein). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger damit gleichwertig wie ein heutiger Berufskraftfahrer (mit entsprechender Ausbildung von 3 Jahren) seine letzte Tätigkeit vor Rentenantragstellung ausübte, denn nach der Arbeitgeberauskunft, auch nach der in der Verwaltungsakte der Beklagten, war zur Ausübung dieser Tätigkeit letztlich nur der entsprechende Führerschein und die Berufserfahrung erforderlich; auch die tarifliche Einstufung des Klägers dort spricht indiziell nicht für die Beschäftigung wie ein gelernter Berufskraftfahrer mit in der Regel dreijähriger Ausbildung. Denn der Kläger war nur in die Lohngruppe III eingestuft. Diese beinhaltet: "Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnis und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Beispiele: Kraftfahrer, Lagerfacharbeiter, Möbelpacker, Handwerker ..." Nicht eingestuft war der Kläger in die höhere Lohngruppe IV. Diese wäre aber die eigentliche Berufsgruppe für Kraftfahrer gewesen. Denn diese beinhaltet auszugsweise: " Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fähigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden. Beispiele: a) Kraftfahrer - mit erfolgreicher abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer ...mit anschließender zweijähriger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2), des weiteren Kraftfahrer - nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben, des weiteren Kraftfahrer - ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2) über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen ...". In dieser Lohngruppe IVwar der Kläger nicht eingestuft, auch nicht aufgrund der letzten Alternative der Definition, denn die konkret beim letzten Arbeitgeber vor Rentenantragstellung ausgeübte Tätigkeit setzte nicht alle Kenntnisse eines Berufskraftfahrers voraus, sondern vielmehr nur den Führerschein und eine gewisse Berufserfahrung, so die Arbeitgeberauskunft (Bl. 34 ff der Gerichtsakte) und die Auskunft in der Verwaltungsakte (Bl. 17, 18 der Rentenakte). Der Kläger ist nach alldem hier nicht einem vollwertigen Berufskraftfahrer gleichzustellen und damit kein Facharbeiter und ist somit auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, beispielsweise auf die gehobenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie Pförtner, wofür ein ausreichendes Leistungsvermögen bestünde auch nach den eingeholten Befundberichten.
Die Kammer kann zwar die Argumentation des Klägers bzw. des Bevollmächtigten ansatzweise nachvollziehen, weshalb noch die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte; im Ergebnis hatte das Vorbringen des Klägers bezüglich einer Berufsunfähigkeit aber keinen Erfolg.
Im übrigen ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich, und das Risiko der Vermittelbarkeit des Klägers in andere Berufen als in den jetzt von ihm ausgeübten Beruf bei U fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1959 geboren. Er hat 1974 bis 1976 eine Fleischerlehre gemacht, ohne einen Abschluss erworben zu haben. Danach war er als Arbeiter bzw. als Helfer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. 1988 machte er eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung zum Kraftfahrer, die sechs Monate dauerte (bei der E1), nach deren Ende er Führerschein Klasse 3 erwarb und Kenntnisse in Lagertechnik. Als Kraftfahrer arbeitete er dann bis 1993 bei einer Spedition, für die er auch die Führerschein Klasse 2 erwarb. Danach war er wieder in anderen Tätigkeiten beschäftigt. Zuletzt vor Rentenantragstellung war der Kläger seit 1999 wieder als Kraftfahrer (LKW-Fahrer) bei einem Betrieb bis 2004 tätig. Nach der vom Gericht eingeholten Arbeitgeberauskunft (Blatt 34 ff der Gerichtsakte) wurde er nach Lohngruppe 3 des Tarifvertrages für das Güterverkehrsgewerbe bezahlt und verrichtete entsprechende auch mittelschwere Arbeiten (LKW fahren, Be- und Entladen), die Führerschein und Berufserfahrung voraussetzten. Ab dem 15.09.2004 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde inzwischen beendet.
Seit Februar 2007 übt der Kläger jetzt wieder eine Tätigkeit aus, als Briefbote bei U, sechs Stunden täglich.
Am 12.01.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht einer Rehabilitationsklinik bei vom Oktober 2004 und veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch B1. Dieser Gutachter hielt den Kläger noch für in der Lage, alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch sechs Stunden und mehr täglich. Der Kläger könne allerdings nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten. Die Beklagte holte noch eine Auskunft des Arbeitgebers ein, wonach zur Berufsausübung nur der Führerschein erforderlich gewesen sei (Blatt 18 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei danach noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Dagegen legte der Kläger am 19.04.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch T. Dieser hielt den Kläger auch noch für in der Lage sechs Stunden und mehr täglich tätig zu sein. Generell könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden pro Tag ausgeübt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 (abgesandt am 13.09.2006 und nach mißglückter Zustellung erneut abgesandt am 25.09.2006) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne als angelernter Kraftfahrer noch auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am Montag, den 16.10.2006 beim Versicherungsamt Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen tätig zu sein. Außerdem sei er, auch aufgrund seiner Berufserfahrung, als einem Facharbeiter gleichzustellender Berufskraftfahrer anzusehen, und jedenfalls deshalb berufsunfähig. Entsprechende Leistungsunfähigkeit auch in etwaigen Verweisungsberufen wäre erforderlichenfalls durch ein weiteres orthopädisches Gutachten zu bestätigen. Das Begehren bezüglich Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt unter Beschränkung des bisherigen Vorbringens,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 12.01.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise zuvor noch ein orthopädisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall auch nur der Berufsunfähigkeit bzw. der teilweisen Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die bisherigen Gutachten bestätigten ihre Auffassung. Es stehe im Ermessen des Gerichts, erforderlichenfalls ein neues orthopädisches Gutachten einzuholen.
Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Orthopäde I1 berichtet, von Seiten seines Fachgebietes seien leichte Tätigkeiten z. B. als Pförtner in wechselnder Körperhaltung bis sechs Stunden möglich. Gleiches berichtet der Orthopäde B2 (Bl. 21, 39 der Gerichtsakte). Die Internistin I2 sieht von Seiten ihres Fachgebietes keine wesentlichen Einschränkungen (Bl. 22 der Gerichtsakte). Der Nervenarzt E2 berichtet über eine mittelgradige depressive Episode und anderes; die Behandlung sei allerdings zuletzt im Oktober 2005 erfolgt. Damals sei eine leichte, z. B. eine Pförtnertätigkeit bis sechs Stunden möglich gewesen (Bl. 29 f der Gerichtsakte).
Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie C kommt zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor:
1.Situationsängste 2.Wirbelsäulensyndrom 3.Hypertonie, Hypercholesterinämie.
Wesentliche Erkrankungen darüberhinaus lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar auf Gelenkveränderungen an Händen und Füßen hingewiesen und orthopädischerseits liege eine Fußfehlform vor. Von größerer funktioneller Bedeutung sei dieser Befund allerdings nicht, auch die Heberden-Arthrose im Bereich des rechten Zeigefingerendgelenkes sei funktionell geringfügig. Auch in den neurologischen Untersuchungen habe sich in allen objektivierbaren Anteilen ein regelrechter Befund ergeben. Er sehe keine Notwendigkeit für ein orthopädisches Zusatzgutachten.
Mit den vorhandenen Befunden könne der Kläger noch vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr täglich eine körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Das Umstellungsvermögen sei genügend. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, dies vollschichtig. Die derzeitige Tätigkeit als Briefbote bei U im Umfang von sechs Stunden täglich seit ca. Februar 2007 werde nicht auf Kosten der Gesundheit ausgeübt. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß ohne Einschänkungen täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und grundsätzlich auch einen Pkw als Fahrer. Die abgegebene Beurteilung gelte auch seit Januar 2006 und ca. drei Monate zuvor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid datiert zwar schon vom 12.09.2006, konnte dem Kläger aber nicht sofort zugestellt werden. Er wurde nach einem mißglückten Zustellungsversuch erneut abgesandt am 25.09.2006 (Blatt 64 der Rentenakte) und ging erst aufgrund dieses Zustellungsversuches dem Kläger zu. Der Widerspruchsbescheid gilt daher nach § 37 SGB X ausgehend von der erfolgreichen Absendung am 25.09.2006 fiktiv erst am 28.09.2006 zu; die Klagefrist lief damit bis zum Ablauf des 28.10.2006. Bereits zuvor hat der Kläger aber schon am 17.10.2006 fristwahrend beim Versicherungsamt (§ 91 SGG) die Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen. Es war auch nicht auf Antrag des Klägers noch ein orthopädisches Gutachten einzuholen, da angesichts der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Briefbote und der Beschränkung des Klageantrages auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sich nur die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI stellte, die aber im Ergebnis mangels Berufsschutzes schon zu verneinen war, sodass etwaige qualitative Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet für etwaige Verweisungstätigkeiten für Berufskraftfahrer hier nicht relevant sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Wegen des Wortlautes dieser Vorschrift wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 10.04.2006. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschrift bereits wiedergegeben.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung dieser Vorschrift. Er ist nicht als berufsunfähig anzusehen, weil er noch vollschichtig, und damit auch mindestens sechs Stunden täglich, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten kann, ohne dass auch wesentliche Einschänkungen des geistigen Leistungsvermögens vorlägen. Damit könnte er eine Tätigkeit als Pförtner oder als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen verrichten und generell Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen noch sechs Stunden täglich verrichten, worauf er als angelernter Arbeiter verweisbar ist.
Was das allgemeine Leistungsvermögen des Klägers angeht, so ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger seit Rentenantragstellung eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten kann, so wie das im Einzelnen in den Gutachten, insbesondere in dem von C, beschrieben ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Gutachten von C beschriebenen Diagnosen vorliegen und nicht wesentlich weitergehende Einschänkungen und Erkrankungen vorliegen als bereits in diesem Gutachten beschrieben. Diese Beurteilung stimmt zudem im wesentlichen auch überein mit den Vorgutachten von T und B1; sie steht sogar in Übereinstimmung mit der Meinung der behandelnden Ärzte. Auch die Orthopäden I1 und B2 haben den Kläger in gleicher Weise für einsatzfähig gehalten in ihren Berichten. Der Internist L verneint auch von Seiten seines Fachgebietes eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und auch der Nervenarzt E2 hat bezüglich seiner Behandlung bis Oktober 2005 keine wesentlich andere Beurteilung gesehen als C.
Außerdem spricht für das Bestehen eines sechsstündigen Leistungsvermögens und des entsprechenden Leistungsprofils, wie von C beschrieben, auch die von dem Kläger seit Februar 2007 ausgeübte Tätigkeit als Briefbote bei U, die er nicht unter sechs Stunden, sondern auch sechs Stunden täglich ausübt. Das Bundessozialgericht hat auch bereits entscheiden, dass die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit in der Regel einen höheren Beweiswert hat als selbst scheinbar dies ausschließende Befunde (vgl. BSG Soz.R 2200 § 1247 RVO Nr. 12 und BSGE 47, 57 ff). Es gibt auch keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese jetzt schon seit ca. sechs Monaten ausgeübte Tätigkeit nur auf Kosten der Gesundheit verrichten würde.
Nach alledem war auch unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte hier die Einholung eines weiteren Gutachtens, und zwar eines orthopädischen Gutachtens, entbehrlich, zumal gravierende pathologische Befunde auf orthopädischem Fachgebiet nicht vorliegen sondern vielmehr primär degenerative Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule bzw. des Bewegungsapparates.
Mit dem wie oben beschriebenen vollschichtigen bzw. damit auch mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei wechselnder Körperhaltung und Vermeidung lediglich von Zwangshaltungen und besonderem Zeitdruck ist der Kläger aber nicht berufsunfähig. Denn allein auf die Leistungsunfähigkeit des Klägers in Bezug auf die von ihm vor Rentenantragstellung verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer kommt es bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht an. Der Kläger kann nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, beispielsweise auf Tätigkeiten als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, ohne dass es überhaupt der Benennung weiterer Verweisungstätigkeiten bedürfte. Diese Verweisbarkeit des Klägers auch bei Leistungsunfähigkeit als Kraftfahrer ergibt sich nämlich aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema. Danach gibt es die Angestellten bzw. Arbeiter ohne reguläre Ausbildung bzw. mit nur Anlernung, die Angestellten oder Arbeiter mit abgeschossener Berufsausbildung bis zu 2 Jahren, die Arbeiter oder Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von über 2 Jahren und entsprechendem Berufsabschluss (Facharbeiter) und dann noch die besondere Gruppe derjenigen Angestellten oder Arbeiter, die Leitungsfunktionen inne haben und im Bereich der Beitragsvermessungsgrenze arbeiten. Zu beachten ist dabei, dass sich der Berufsschutz, also die Berufsstufe, grundsätzlich in aller Regel nach Intensität und Dauer der erforderlichen Ausbildung für eine zuletzt vor Rentenantragstellung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit richtet und nur indiziell nach tariflicher Einstufung oder Entlohnung (vgl. Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 24.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994, 313 ff, 316). Dabei müssen sich Versicherte einer Stufe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die gleiche oder auf die nächst untere Berufsstufe verweisen lassen. Hier ist der Kläger nach seiner Berufsbiografie nicht einem Angestellten oder Arbeiter mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren gleichzusetzen, sondern als Angelernter bzw. allenfalls als bis 2 Jahre Gelernter anzusehen. Zwar hat der Kläger eine Fleischerlehre gemacht, jedoch ohne einen Abschluss erworben zu haben. Später war er als Helfer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. 1988 machte er zwar eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung im Kraftfahrerbereich, die aber bei der E1 nur sechs Monate dauerte. Dabei hatte der Kläger zwar die Führerscheinklasse 3 erworben, die zum Führen von Personenkraftwagen berechtigt, und später bei einer Spedition auch die Führerscheinklasse 2 erworben (Lkw-Führerschein). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger damit gleichwertig wie ein heutiger Berufskraftfahrer (mit entsprechender Ausbildung von 3 Jahren) seine letzte Tätigkeit vor Rentenantragstellung ausübte, denn nach der Arbeitgeberauskunft, auch nach der in der Verwaltungsakte der Beklagten, war zur Ausübung dieser Tätigkeit letztlich nur der entsprechende Führerschein und die Berufserfahrung erforderlich; auch die tarifliche Einstufung des Klägers dort spricht indiziell nicht für die Beschäftigung wie ein gelernter Berufskraftfahrer mit in der Regel dreijähriger Ausbildung. Denn der Kläger war nur in die Lohngruppe III eingestuft. Diese beinhaltet: "Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnis und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Beispiele: Kraftfahrer, Lagerfacharbeiter, Möbelpacker, Handwerker ..." Nicht eingestuft war der Kläger in die höhere Lohngruppe IV. Diese wäre aber die eigentliche Berufsgruppe für Kraftfahrer gewesen. Denn diese beinhaltet auszugsweise: " Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fähigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden. Beispiele: a) Kraftfahrer - mit erfolgreicher abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer ...mit anschließender zweijähriger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2), des weiteren Kraftfahrer - nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben, des weiteren Kraftfahrer - ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2) über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen ...". In dieser Lohngruppe IVwar der Kläger nicht eingestuft, auch nicht aufgrund der letzten Alternative der Definition, denn die konkret beim letzten Arbeitgeber vor Rentenantragstellung ausgeübte Tätigkeit setzte nicht alle Kenntnisse eines Berufskraftfahrers voraus, sondern vielmehr nur den Führerschein und eine gewisse Berufserfahrung, so die Arbeitgeberauskunft (Bl. 34 ff der Gerichtsakte) und die Auskunft in der Verwaltungsakte (Bl. 17, 18 der Rentenakte). Der Kläger ist nach alldem hier nicht einem vollwertigen Berufskraftfahrer gleichzustellen und damit kein Facharbeiter und ist somit auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, beispielsweise auf die gehobenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie Pförtner, wofür ein ausreichendes Leistungsvermögen bestünde auch nach den eingeholten Befundberichten.
Die Kammer kann zwar die Argumentation des Klägers bzw. des Bevollmächtigten ansatzweise nachvollziehen, weshalb noch die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte; im Ergebnis hatte das Vorbringen des Klägers bezüglich einer Berufsunfähigkeit aber keinen Erfolg.
Im übrigen ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich, und das Risiko der Vermittelbarkeit des Klägers in andere Berufen als in den jetzt von ihm ausgeübten Beruf bei U fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved