Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 58/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 122/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen für die Zeit vom 31.01.2005 bis 20.02.2005, sowie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und die Erstattung des für den 31.01.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes.
Der 1967 geborene Kläger war vom 14.01.1991 bis 30.09.2004 als Ladenbauer beschäftigt. Seit dem 01.10.2004 bezog er Arbeitslosengeld.
Am 27.01.2005 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Arbeitsangebot als Schlosser bei der Firma N1 Personaldienstleistungen GmbH in N2. Die Firma N1 GmbH teilte der Beklagten am 03.02.2005 mit, der Kläger habe sich dort gemeldet. Er sei nicht eingestellt worden, weil er für nicht geeignet gehalten werde. Er sei mit den Worten "ich muß mich hier vorstellen, weil das Arbeitsamt das will, ich möchte mich aber Ende des Jahres selbständig machen und verstehe gar nicht warum ich mich hier vorstellen soll" aufgetaucht. Das Stellenangebot bestehe unverändert.
Mit Bescheid vom 08.02.2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen für die Zeit vom 31.01.2005 bis 20.02.2005 fest, da der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch verhindert habe. Das Arbeitsangebot sei zumutbar gewesen. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten liege nicht vor. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Für die Dauer der Sperrzeit werde die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufgehoben. Das zu Unrecht für den 31.01.2005 bereits gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 32,52 Euro sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, er habe sich bei der Firma N1 vorgestellt. Im Vorfeld habe ihm sein Sachbearbeiter gesagt, er müsse sich bei der Arbeitsstelle vorstellen und diese gfls. annehmen, auch wenn ihm diese nicht zusage. Jedoch müsse er nicht lügen, um weiterhin seine Bezüge zu erhalten. Bei dem Vorstellungsgespräch habe er darauf hingewiesen, dass er der Firma N1 nur bis zum 30.09.2005 zur Verfügung stehen werde, da er anschließend Hausmann sein werde, da seine Frau wieder arbeiten wolle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 02.03.2005 erhobenen Klage. Mit dieser trägt er vor, er habe nicht das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert sondern lediglich wahrheitsgemäß darauf hingewiesen, dass er dem möglichen Arbeitgeber nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen werde. Die Beklagte könne von ihm nicht verlangen, dass er einem potentiellen Arbeitgeber gegenüber falsche Angaben mache. Nachdem es ihm nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht gelungen sei, kurzfristig wieder eine Vollzeittätigkeit zu bekommen habe seine Frau sich entschlossen, ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden und ab Oktober 2005 wieder Vollzeit zu arbeiten. Dementsprechend stehe er dem Arbeitsmarkt ab Oktober 2005 nicht mehr für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung, da er sich um die Erziehung seiner Tochter kümmere. Er sei der Auffassung gewesen, dass dieser Umstand für einen möglichen Arbeitgeber von Bedeutung sei, deshalb habe er die Mitarbeiterin der Firma N1, mit der er das Vorstellungsgespräch geführt habe darauf von sich aus hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Indem der Kläger ungefragt darauf hingewiesen habe, dass er nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung stehe und daher nicht verstehe, warum er sich überhaupt vorstellen solle, habe er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma N1 verhindert.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Ablauf des Vorstellungsgespräches des Klägers bei der Firma N1 durch uneidliche Vernehmung der Zeugin S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.10.2007 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen festgestellt, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum aufgehoben sowie die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 32,52 Euro geltend gemacht und den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld um 21 Tage gemindert.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Gemäß § 144 Abs. 4, 1c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehen des Anspruches drei Wochen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Arbeitsangebot der Beklagten vom 27.01.2005 war hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen die Grundsätze einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Bei der angebotenen Tätigkeit handelte es sich um eine dem beruflichen Werdegang des Klägers entsprechende, was von diesem auch nicht in Abrede gestellt wird. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot dem Kläger hinsichtlich der Entlohnung, des Arbeitsweges oder sonstigen Gründen unzumutbar gewesen sein könnte. Die Entlohnung sollte nach Tarif erfolgen, der Einsatz in N2 und Umgebung und damit innerhalb des des Kläger, der in U wohnt, zumutbaren Tagespendelbereiches.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger auch durch sein Verhalten dass Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Aufgrund der Angaben der Zeugin S geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ungefragt darauf hingewiesen hat, dass er dem Arbeitgeber nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung stehen werde. Die Zeugin S konnte sich zwar bei ihrer Vernehmung nicht mehr konkret an den Kläger und das damalige Vorstellungsgespräch erinnern. Dies ist angesichts der Vielzahl der Vorstellungsgespräche die sie als Niederlassungsleiterin eines Personalüberlassungsunternehmens führt auch nachvollziehbar. Das Gericht hat jedoch keine Veranlassung, die von der Zeugin schriftlich gegenüber der Beklagten abgegebene Schilderung des Gespräches mit dem Kläger in Zweifel zu ziehen. Der Kläger räumt auch selbst ein, dass er von sich aus ungefragt darauf hingewiesen hat, dass er nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung stehe. Das die Zeugin als Grund der Befristung die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angegeben hat, wo hingegen der Kläger von einer beabsichtigten Tätigkeit als Hausmann spricht ist in diesem Zusammenhang unbedeutend. Entscheidend ist, dass der Kläger unstreitig auf die nur mögliche befristete Beschäftigung hingewiesen hat. Der Kläger hat auch sowohl nach der schriftlichen Schilderung der Zeugin S als auch nach seinen eigenen Angaben im Widerspruchsverfahren erklärt, dass er sich nur deshalb bei der Firma N1 vorstelle, weil er dies auf Veranlassung der Beklagten tun müsse. Durch dieses Verhalten hat er zum Ausdruck gebracht, dass er von sich aus kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme bei der Firma N1 hatte. Diese fehlende Arbeitsbereitschaft und nicht der Umstand, dass er lediglich befristet zur Verfügung stand war nach Angaben der Zeugin S der Grund dafür, dass es nicht zu einem weiteren Gespräch mit dem Kläger kam. Dies ist auch nachvollziehbar, da bei Personalüberlastung eine hohe Fluktuation der Mitarbeiter üblich ist und gerade wegen der wechselnden Einsatzstellen eine längere betriebliche Einarbeitung der Mitarbeiter nicht üblich ist. Für ein Personaldienstleistungsunternehmen ist es daher ohne große Bedeutung, wenn ein Mitarbeiter nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung steht zumal wenn dieser Zeitraum noch annähernd neun Monate beträgt. Wesentlich ist hingegen, wenn ein Bewerber nicht wirklich zur Arbeitsaufnahme bereit ist sondern sich nur bewirbt, weil er sonst mit Leistungseinbußen durch die Beklagte zu rechnen hat. Dass dies bei ihm der Fall war hat der Kläger sowohl in seinem Widerspruchsschreiben als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen. Ein solcher liegt vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Abwegung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Das Argument des Klägers, er könne nicht gezwungen werden, gegenüber einem möglichen Arbeitgeber die Unwahrheit zu sagen, überzeugt nicht. Der Kläger hat nicht auf eine konkrete Frage der Zeugin S die Wahrheit gesagt, sondern von sich aus ungefragt eine Information gegeben, die dazu führen sollte, die Firma N1 von seiner Einstellung abzuhalten. Die Behauptung, dies sei im Interesse des möglichen Arbeitgebers erfolgt, ist abwegig. Es ist offenbar, dass eine Beschäftigung bei einem Personaldienstleister häufig nur übergangsweise erfolgt und dass es sich dabei nicht um eine "Lebensstellung" handelt. Es bestand daher keine Notwendigkeit, ungefragt auf die lediglich befristete Beschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine solche Notwendigkeit wäre allenfalls bei der Einstellung in einem spezialisierten Unternehmen nachvollziehbar, in dem eine länger dauernde betriebliche Einarbeitung erforderlich gewesen wäre, die sich bei einer lediglich befristeten Beschäftigungsmöglichkeit nicht gelohnt hätte. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Kläger nicht im Interesse der Firma N1 auf die lediglich befristete Beschäftigungsmöglichkeit hingewiesen hat, sondern um diese möglichst von einer Einstellung abzuhalten, an der er nicht interessiert war. Die gilt um so mehr, als er ergänzend darauf hingewiesen hat, dass er sich nur vor vorgestellt habe, weil die Beklagte dies von ihm verlangt habe.
Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen erfüllt.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit der Sperrzeit aufgehoben. Sie war hierzu nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X berechtigt, da der Kläger aufgrund der mit dem Arbeitsangebot erteilten Rechtsfolgenbelehrung wissen mußte, dass bei Verhinderung der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit eintreten würde. Soweit die Leistungsbewilligung aufgehoben wurde, ist der Kläger gemäß § 50 SGB X zur Erstattung der bereits gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit die Beklagte die Minderung der Anspruchsdauer festgestellt hat. Dies ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen für die Zeit vom 31.01.2005 bis 20.02.2005, sowie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und die Erstattung des für den 31.01.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes.
Der 1967 geborene Kläger war vom 14.01.1991 bis 30.09.2004 als Ladenbauer beschäftigt. Seit dem 01.10.2004 bezog er Arbeitslosengeld.
Am 27.01.2005 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Arbeitsangebot als Schlosser bei der Firma N1 Personaldienstleistungen GmbH in N2. Die Firma N1 GmbH teilte der Beklagten am 03.02.2005 mit, der Kläger habe sich dort gemeldet. Er sei nicht eingestellt worden, weil er für nicht geeignet gehalten werde. Er sei mit den Worten "ich muß mich hier vorstellen, weil das Arbeitsamt das will, ich möchte mich aber Ende des Jahres selbständig machen und verstehe gar nicht warum ich mich hier vorstellen soll" aufgetaucht. Das Stellenangebot bestehe unverändert.
Mit Bescheid vom 08.02.2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen für die Zeit vom 31.01.2005 bis 20.02.2005 fest, da der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch verhindert habe. Das Arbeitsangebot sei zumutbar gewesen. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten liege nicht vor. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Für die Dauer der Sperrzeit werde die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufgehoben. Das zu Unrecht für den 31.01.2005 bereits gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 32,52 Euro sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, er habe sich bei der Firma N1 vorgestellt. Im Vorfeld habe ihm sein Sachbearbeiter gesagt, er müsse sich bei der Arbeitsstelle vorstellen und diese gfls. annehmen, auch wenn ihm diese nicht zusage. Jedoch müsse er nicht lügen, um weiterhin seine Bezüge zu erhalten. Bei dem Vorstellungsgespräch habe er darauf hingewiesen, dass er der Firma N1 nur bis zum 30.09.2005 zur Verfügung stehen werde, da er anschließend Hausmann sein werde, da seine Frau wieder arbeiten wolle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 02.03.2005 erhobenen Klage. Mit dieser trägt er vor, er habe nicht das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert sondern lediglich wahrheitsgemäß darauf hingewiesen, dass er dem möglichen Arbeitgeber nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen werde. Die Beklagte könne von ihm nicht verlangen, dass er einem potentiellen Arbeitgeber gegenüber falsche Angaben mache. Nachdem es ihm nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht gelungen sei, kurzfristig wieder eine Vollzeittätigkeit zu bekommen habe seine Frau sich entschlossen, ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden und ab Oktober 2005 wieder Vollzeit zu arbeiten. Dementsprechend stehe er dem Arbeitsmarkt ab Oktober 2005 nicht mehr für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung, da er sich um die Erziehung seiner Tochter kümmere. Er sei der Auffassung gewesen, dass dieser Umstand für einen möglichen Arbeitgeber von Bedeutung sei, deshalb habe er die Mitarbeiterin der Firma N1, mit der er das Vorstellungsgespräch geführt habe darauf von sich aus hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Indem der Kläger ungefragt darauf hingewiesen habe, dass er nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung stehe und daher nicht verstehe, warum er sich überhaupt vorstellen solle, habe er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma N1 verhindert.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Ablauf des Vorstellungsgespräches des Klägers bei der Firma N1 durch uneidliche Vernehmung der Zeugin S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.10.2007 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen festgestellt, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum aufgehoben sowie die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 32,52 Euro geltend gemacht und den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld um 21 Tage gemindert.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Gemäß § 144 Abs. 4, 1c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehen des Anspruches drei Wochen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Arbeitsangebot der Beklagten vom 27.01.2005 war hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen die Grundsätze einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Bei der angebotenen Tätigkeit handelte es sich um eine dem beruflichen Werdegang des Klägers entsprechende, was von diesem auch nicht in Abrede gestellt wird. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot dem Kläger hinsichtlich der Entlohnung, des Arbeitsweges oder sonstigen Gründen unzumutbar gewesen sein könnte. Die Entlohnung sollte nach Tarif erfolgen, der Einsatz in N2 und Umgebung und damit innerhalb des des Kläger, der in U wohnt, zumutbaren Tagespendelbereiches.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger auch durch sein Verhalten dass Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Aufgrund der Angaben der Zeugin S geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ungefragt darauf hingewiesen hat, dass er dem Arbeitgeber nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung stehen werde. Die Zeugin S konnte sich zwar bei ihrer Vernehmung nicht mehr konkret an den Kläger und das damalige Vorstellungsgespräch erinnern. Dies ist angesichts der Vielzahl der Vorstellungsgespräche die sie als Niederlassungsleiterin eines Personalüberlassungsunternehmens führt auch nachvollziehbar. Das Gericht hat jedoch keine Veranlassung, die von der Zeugin schriftlich gegenüber der Beklagten abgegebene Schilderung des Gespräches mit dem Kläger in Zweifel zu ziehen. Der Kläger räumt auch selbst ein, dass er von sich aus ungefragt darauf hingewiesen hat, dass er nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung stehe. Das die Zeugin als Grund der Befristung die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angegeben hat, wo hingegen der Kläger von einer beabsichtigten Tätigkeit als Hausmann spricht ist in diesem Zusammenhang unbedeutend. Entscheidend ist, dass der Kläger unstreitig auf die nur mögliche befristete Beschäftigung hingewiesen hat. Der Kläger hat auch sowohl nach der schriftlichen Schilderung der Zeugin S als auch nach seinen eigenen Angaben im Widerspruchsverfahren erklärt, dass er sich nur deshalb bei der Firma N1 vorstelle, weil er dies auf Veranlassung der Beklagten tun müsse. Durch dieses Verhalten hat er zum Ausdruck gebracht, dass er von sich aus kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme bei der Firma N1 hatte. Diese fehlende Arbeitsbereitschaft und nicht der Umstand, dass er lediglich befristet zur Verfügung stand war nach Angaben der Zeugin S der Grund dafür, dass es nicht zu einem weiteren Gespräch mit dem Kläger kam. Dies ist auch nachvollziehbar, da bei Personalüberlastung eine hohe Fluktuation der Mitarbeiter üblich ist und gerade wegen der wechselnden Einsatzstellen eine längere betriebliche Einarbeitung der Mitarbeiter nicht üblich ist. Für ein Personaldienstleistungsunternehmen ist es daher ohne große Bedeutung, wenn ein Mitarbeiter nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung steht zumal wenn dieser Zeitraum noch annähernd neun Monate beträgt. Wesentlich ist hingegen, wenn ein Bewerber nicht wirklich zur Arbeitsaufnahme bereit ist sondern sich nur bewirbt, weil er sonst mit Leistungseinbußen durch die Beklagte zu rechnen hat. Dass dies bei ihm der Fall war hat der Kläger sowohl in seinem Widerspruchsschreiben als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen. Ein solcher liegt vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Abwegung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Das Argument des Klägers, er könne nicht gezwungen werden, gegenüber einem möglichen Arbeitgeber die Unwahrheit zu sagen, überzeugt nicht. Der Kläger hat nicht auf eine konkrete Frage der Zeugin S die Wahrheit gesagt, sondern von sich aus ungefragt eine Information gegeben, die dazu führen sollte, die Firma N1 von seiner Einstellung abzuhalten. Die Behauptung, dies sei im Interesse des möglichen Arbeitgebers erfolgt, ist abwegig. Es ist offenbar, dass eine Beschäftigung bei einem Personaldienstleister häufig nur übergangsweise erfolgt und dass es sich dabei nicht um eine "Lebensstellung" handelt. Es bestand daher keine Notwendigkeit, ungefragt auf die lediglich befristete Beschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine solche Notwendigkeit wäre allenfalls bei der Einstellung in einem spezialisierten Unternehmen nachvollziehbar, in dem eine länger dauernde betriebliche Einarbeitung erforderlich gewesen wäre, die sich bei einer lediglich befristeten Beschäftigungsmöglichkeit nicht gelohnt hätte. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Kläger nicht im Interesse der Firma N1 auf die lediglich befristete Beschäftigungsmöglichkeit hingewiesen hat, sondern um diese möglichst von einer Einstellung abzuhalten, an der er nicht interessiert war. Die gilt um so mehr, als er ergänzend darauf hingewiesen hat, dass er sich nur vor vorgestellt habe, weil die Beklagte dies von ihm verlangt habe.
Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen erfüllt.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit der Sperrzeit aufgehoben. Sie war hierzu nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X berechtigt, da der Kläger aufgrund der mit dem Arbeitsangebot erteilten Rechtsfolgenbelehrung wissen mußte, dass bei Verhinderung der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit eintreten würde. Soweit die Leistungsbewilligung aufgehoben wurde, ist der Kläger gemäß § 50 SGB X zur Erstattung der bereits gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit die Beklagte die Minderung der Anspruchsdauer festgestellt hat. Dies ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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