Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 349/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 verurteilt, die Beiträge des Klägers für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäß § 17 des Mietvertrages bezüglich der Wohnung Mstraße 00, 00000 W, ab dem Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Beiträge für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft im Sinne der §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.
Der am 00.00.1987 geborene Kläger bezieht seit dem 25.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II). Seit dem 04.08.2005 steht er unter Betreuung.
Am 04.08.2005 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger den Mietvertrag bezüglich seiner erst kürzlich bezogenen Wohnung gekündigt hatte und erneut umziehen wollte. Er legte einen Mietvertrag bezüglich einer 36,67 m² großen Wohnung Mstraße 00, 00000 W, vor, der zum 01.09.2005 begann. Im selben Haus befand sich auch die Wohnung seiner Eltern. Für die Wohnung des Klägers waren eine monatliche Miete in Höhe 190,00 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 35,00 Euro vorgesehen. Nach § 17 des Mietvertrages war der Kläger verpflichtet, den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Der Kläger bat am 18.08.2005 um Zustimmung der Beklagten zum Umzug in die Wohnung Mstraße 00, 00000 W. Die Beklagte übernahm ab dem 01.09.2005 für diese Kosten in Höhe von 225,00 Euro monatlich.
Im Hinblick auf § 17 des Mietvertrages beantragte der Kläger unter dem 22.11.2005 auch die Übernahme der Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2006 ab.
Der Kläger erhob am 10.05.2006 mit der Begründung Widerspruch, die Haftpflichtversicherungsbeiträge stünden in direktem Zusammenhang mit dem Bezug der Wohnung und seien Bestandteil des Mietvertrages.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 als unbegründet zurück. Sie sah Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge nicht als Bestandteil des Mietvertrages an. Dem Mieter sei es freigestellt, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Eine Rechtsgrundlage für diese Regelung bestehe nicht.
Der Kläger hat am 17.11.2006 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, die Zustimmung der Beklagten, mit der er die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, angemietet habe, habe sich auf den gesamten Mietvertrag bezogen. Im Übrigen könne er von den gewährten Leistungen die Versicherungsbeiträge nicht bestreiten. Deren Übernahme erweise sich auch nicht als unbillig. Die Versicherungsbeiträge dienten sowohl seiner Sicherheit als auch der der Vermieter. Er orientiere sich an den Tarifen der Zürich-Versicherung, die eine Standard-Single-Versicherung für jährlich 66,00 Euro anbiete.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Beitrag für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäß § 17 des Mietvertrages bezüglich der Wohnung Mstraße 00, 00000 W, ab dem Nachweis des Abschlusses einer solchen Versicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Zustimmung zum Umzug enthalte nicht konkludent das Einverständnis, die Versicherungsbeiträge nach § 17 des Mietvertrages zu übernehmen. Mit ihrer Zustimmung habe sie sich lediglich zur Angemessenheit der Größe und der Kosten der Unterkunft geäußert. Zu letzteren gehörten nicht die Versicherungsbeiträge, denn sie beruhten lediglich auf einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Der Kläger möge diese aus den in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthaltenen 8 % für Wohnkosten bestreiten.
Der Kläger hat erwidert, die Verpflichtung zum Nachweis des Abschlusses einer privaten Haftpflichtversicherung bilde einen originären Bestandteil des Mietvertrages.
Anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2007 hat das Gericht die Vermieter des Klägers, Herrn C E und Frau D E, zu der Frage der Verpflichtung des Klägers zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die ergänzend befragte Betreuerin des Klägers hat erklärt, dass sie im Gespräch mit einem Abteilungsleiter anlässlich des Antrags auf Zustimmung zum Umzug in die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, darauf hingewiesen worden sei, dass es mit der Regelung des § 17 des Mietvertrages Schwierigkeiten geben könne. Bisher habe der Kläger eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Sie sei mit der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, so verblieben, dass diese den Ausgang des Verfahrens abwarte. Die Betreuerin des Klägers hat Schriftverkehr mit der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, bezüglich § 17 des Mietvertrages des Klägers vorgelegt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.05.2006, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Übernahme der Beiträge für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten im Sinne der §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ablehnte, und durch den Widerspruchbescheid vom 17.10.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig.
Der Kläger hat gemäß §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Beiträge zu einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Während die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst und für Alleinstehende gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) monatlich 345,00 Euro (bzw. 347,00 Euro ab dem 01.07.2007 ) beträgt, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen; dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 SGB II).
Zu den nach dem SGB II zu übernehmenden angemessenen Unterkunftskosten des Klägers gehören neben der Miete für die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, in Höhe von 190,00 Euro und der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 35,00 Euro auch die Beiträge zu einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Kläger nach § 17 des Mietvertrages verpflichtet. Dieser betrifft "Zusätzliche Absprachen" und lautet wörtlich: "Der Mieter verpflichtet sich für die Mietzahlung einen Dauerauftrag einzurichten. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter den Abschluss und die Unterhaltung einer Hausrat- u. Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Wärmeversorgung erfolgt über die X Stadtwerke AG. Der Antrag auf Wärmeversorgung ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Zustand der Wohnung wird als vertragsgemäß und ordentlich anerkannt."
Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass eine Verpflichtung zur Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht aus ihrer Zustimmung zum Umzug in die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, folge. Die Zustimmung der Beklagten ist im Lichte des Verständnisses des Angemessenheitsbegriffes in § 22 SGB II zu sehen. Die Angemessenheit einer Unterkunft richtet sich nach der Größe der Wohnung und ihrem Standard bzw. der Wohungsmiete; letztlich muss das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Miete niederschlägt, der Angemessenheit entsprechen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, dass., Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Die Betreuerin des Klägers räumte selber ein, dass sie von der Beklagten vor Erteilung der Zustimmung darauf hingewiesen worden sei, dass diese Schwierigkeiten bezüglich § 17 des Mietvertrages sehe.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietverhältnissen jedoch alle Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 22, Rdn. 22).
Hinsichtlich der vergleichbaren Anschlussgebühren für Kabelfernsehen, deren Übernahmefähigkeit umstritten ist (dagegen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: L 5 B 1401/05 AS ER), wird zusätzlich darauf abgestellt, ob der Hilfesuchende die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden kann, etwa weil er sie nicht im Einvernehmen mit seinem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen kann (Eicher/Spellbrink, a. a. O. Rdn. 23).
Diese differenzierte Betrachtungsweise hält die Kammer auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung für sachgerecht.
Zwar legt die Bezeichnung des § 17 des Mietvertrages als "Zusätzliche Absprachen" nahe, dass dessen Gegenstand mit den übrigen Regelungen des Mietvertrages nicht untrennbar verknüpft ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil allein die Wärmeversorgung als Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet wurde.
Sowohl aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Vermieters des Klägers, Herrn C E, als auch aus dem Schriftwechsel zwischen der Betreuerin des Klägers und der mit der Verwaltung der Mietverträge der Vermieter betrauten J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, ergibt sich aber, dass der Abschluss des Mietvertrages mit dem Kläger bezüglich der Wohnung Mstraße 00, 00000 W, von der Akzeptanz auch der Regelung des § 17 abhing.
Denn der nach seiner Aussage und der seiner Ehefrau mit den mietvertraglichen Angelegenheiten allein betraute Zeuge erklärte, dass er die Regelung des § 17 auf Empfehlung der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, zum Gegenstand aller ihrer Mietverträge gemacht habe. Er habe sich von deren Nutzen überzeugen lassen. Auf diese würde er ungern verzichten.
Der Verbindlichkeit dieser Regelung steht nicht entgegen, dass der Zeuge bzw. die J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit eine gewisse Kulanz haben walten lassen, indem sie aus dem bisher nicht erfolgten Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung keine Konsequenzen gezogen haben. Diese Kulanz dürfte daher rühren, dass bereits die Eltern des Klägers Mieter einer Wohnung in dem Haus Mstraße 00, 00000 W, sind und der Vater eine bessere Kontrolle über seinen Sohn wünschte.
Denn aus dem von der Betreuerin des Klägers vorgelegten Schriftwechsel und aus ihren Erklärungen ergibt sich, dass der Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung durch den Kläger nur für die Dauer des Verfahrens zurückgestellt werden konnte. Die J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, erkundigte sich unter dem 28.10.2005 und unter dem 23.03.2006 nach einem Nachweis über den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung durch den Kläger, zuletzt ergänzt um die Frage, ob der Leistungsträger zu einer Kostenübernahme bereit sei. Die Betreuerin des Klägers erklärte, dass sie telefonisch so verblieben seien, dass der Abschluss des Verfahrens abgewartet werde.
Die Kammer erachtet die Beiträge zu einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auch deshalb als originäre Unterkunftskosten, weil diese wesentliche Bestandteile und Zubehör der Unterkunft im Sinne der §§ 94, 97 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) betreffen. Dass darüber hinaus im Eigentum des Klägers stehende Sachen dem Schutz der Hausrat- und Haftpflichtversicherung unterfallen, steht nicht entgegen. Denn die Möglichkeit des Abschluss einer sich nur auf das Eigentum des Vermieters beschränkenden Versicherung besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Beiträge für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft im Sinne der §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.
Der am 00.00.1987 geborene Kläger bezieht seit dem 25.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II). Seit dem 04.08.2005 steht er unter Betreuung.
Am 04.08.2005 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger den Mietvertrag bezüglich seiner erst kürzlich bezogenen Wohnung gekündigt hatte und erneut umziehen wollte. Er legte einen Mietvertrag bezüglich einer 36,67 m² großen Wohnung Mstraße 00, 00000 W, vor, der zum 01.09.2005 begann. Im selben Haus befand sich auch die Wohnung seiner Eltern. Für die Wohnung des Klägers waren eine monatliche Miete in Höhe 190,00 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 35,00 Euro vorgesehen. Nach § 17 des Mietvertrages war der Kläger verpflichtet, den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Der Kläger bat am 18.08.2005 um Zustimmung der Beklagten zum Umzug in die Wohnung Mstraße 00, 00000 W. Die Beklagte übernahm ab dem 01.09.2005 für diese Kosten in Höhe von 225,00 Euro monatlich.
Im Hinblick auf § 17 des Mietvertrages beantragte der Kläger unter dem 22.11.2005 auch die Übernahme der Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2006 ab.
Der Kläger erhob am 10.05.2006 mit der Begründung Widerspruch, die Haftpflichtversicherungsbeiträge stünden in direktem Zusammenhang mit dem Bezug der Wohnung und seien Bestandteil des Mietvertrages.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 als unbegründet zurück. Sie sah Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge nicht als Bestandteil des Mietvertrages an. Dem Mieter sei es freigestellt, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Eine Rechtsgrundlage für diese Regelung bestehe nicht.
Der Kläger hat am 17.11.2006 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, die Zustimmung der Beklagten, mit der er die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, angemietet habe, habe sich auf den gesamten Mietvertrag bezogen. Im Übrigen könne er von den gewährten Leistungen die Versicherungsbeiträge nicht bestreiten. Deren Übernahme erweise sich auch nicht als unbillig. Die Versicherungsbeiträge dienten sowohl seiner Sicherheit als auch der der Vermieter. Er orientiere sich an den Tarifen der Zürich-Versicherung, die eine Standard-Single-Versicherung für jährlich 66,00 Euro anbiete.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Beitrag für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäß § 17 des Mietvertrages bezüglich der Wohnung Mstraße 00, 00000 W, ab dem Nachweis des Abschlusses einer solchen Versicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Zustimmung zum Umzug enthalte nicht konkludent das Einverständnis, die Versicherungsbeiträge nach § 17 des Mietvertrages zu übernehmen. Mit ihrer Zustimmung habe sie sich lediglich zur Angemessenheit der Größe und der Kosten der Unterkunft geäußert. Zu letzteren gehörten nicht die Versicherungsbeiträge, denn sie beruhten lediglich auf einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Der Kläger möge diese aus den in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthaltenen 8 % für Wohnkosten bestreiten.
Der Kläger hat erwidert, die Verpflichtung zum Nachweis des Abschlusses einer privaten Haftpflichtversicherung bilde einen originären Bestandteil des Mietvertrages.
Anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2007 hat das Gericht die Vermieter des Klägers, Herrn C E und Frau D E, zu der Frage der Verpflichtung des Klägers zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die ergänzend befragte Betreuerin des Klägers hat erklärt, dass sie im Gespräch mit einem Abteilungsleiter anlässlich des Antrags auf Zustimmung zum Umzug in die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, darauf hingewiesen worden sei, dass es mit der Regelung des § 17 des Mietvertrages Schwierigkeiten geben könne. Bisher habe der Kläger eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Sie sei mit der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, so verblieben, dass diese den Ausgang des Verfahrens abwarte. Die Betreuerin des Klägers hat Schriftverkehr mit der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, bezüglich § 17 des Mietvertrages des Klägers vorgelegt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.05.2006, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Übernahme der Beiträge für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten im Sinne der §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ablehnte, und durch den Widerspruchbescheid vom 17.10.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig.
Der Kläger hat gemäß §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Beiträge zu einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Während die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst und für Alleinstehende gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) monatlich 345,00 Euro (bzw. 347,00 Euro ab dem 01.07.2007 ) beträgt, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen; dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 SGB II).
Zu den nach dem SGB II zu übernehmenden angemessenen Unterkunftskosten des Klägers gehören neben der Miete für die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, in Höhe von 190,00 Euro und der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 35,00 Euro auch die Beiträge zu einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Kläger nach § 17 des Mietvertrages verpflichtet. Dieser betrifft "Zusätzliche Absprachen" und lautet wörtlich: "Der Mieter verpflichtet sich für die Mietzahlung einen Dauerauftrag einzurichten. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter den Abschluss und die Unterhaltung einer Hausrat- u. Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Wärmeversorgung erfolgt über die X Stadtwerke AG. Der Antrag auf Wärmeversorgung ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Zustand der Wohnung wird als vertragsgemäß und ordentlich anerkannt."
Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass eine Verpflichtung zur Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht aus ihrer Zustimmung zum Umzug in die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, folge. Die Zustimmung der Beklagten ist im Lichte des Verständnisses des Angemessenheitsbegriffes in § 22 SGB II zu sehen. Die Angemessenheit einer Unterkunft richtet sich nach der Größe der Wohnung und ihrem Standard bzw. der Wohungsmiete; letztlich muss das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Miete niederschlägt, der Angemessenheit entsprechen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, dass., Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Die Betreuerin des Klägers räumte selber ein, dass sie von der Beklagten vor Erteilung der Zustimmung darauf hingewiesen worden sei, dass diese Schwierigkeiten bezüglich § 17 des Mietvertrages sehe.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietverhältnissen jedoch alle Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 22, Rdn. 22).
Hinsichtlich der vergleichbaren Anschlussgebühren für Kabelfernsehen, deren Übernahmefähigkeit umstritten ist (dagegen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: L 5 B 1401/05 AS ER), wird zusätzlich darauf abgestellt, ob der Hilfesuchende die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden kann, etwa weil er sie nicht im Einvernehmen mit seinem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen kann (Eicher/Spellbrink, a. a. O. Rdn. 23).
Diese differenzierte Betrachtungsweise hält die Kammer auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung für sachgerecht.
Zwar legt die Bezeichnung des § 17 des Mietvertrages als "Zusätzliche Absprachen" nahe, dass dessen Gegenstand mit den übrigen Regelungen des Mietvertrages nicht untrennbar verknüpft ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil allein die Wärmeversorgung als Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet wurde.
Sowohl aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Vermieters des Klägers, Herrn C E, als auch aus dem Schriftwechsel zwischen der Betreuerin des Klägers und der mit der Verwaltung der Mietverträge der Vermieter betrauten J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, ergibt sich aber, dass der Abschluss des Mietvertrages mit dem Kläger bezüglich der Wohnung Mstraße 00, 00000 W, von der Akzeptanz auch der Regelung des § 17 abhing.
Denn der nach seiner Aussage und der seiner Ehefrau mit den mietvertraglichen Angelegenheiten allein betraute Zeuge erklärte, dass er die Regelung des § 17 auf Empfehlung der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, zum Gegenstand aller ihrer Mietverträge gemacht habe. Er habe sich von deren Nutzen überzeugen lassen. Auf diese würde er ungern verzichten.
Der Verbindlichkeit dieser Regelung steht nicht entgegen, dass der Zeuge bzw. die J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit eine gewisse Kulanz haben walten lassen, indem sie aus dem bisher nicht erfolgten Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung keine Konsequenzen gezogen haben. Diese Kulanz dürfte daher rühren, dass bereits die Eltern des Klägers Mieter einer Wohnung in dem Haus Mstraße 00, 00000 W, sind und der Vater eine bessere Kontrolle über seinen Sohn wünschte.
Denn aus dem von der Betreuerin des Klägers vorgelegten Schriftwechsel und aus ihren Erklärungen ergibt sich, dass der Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung durch den Kläger nur für die Dauer des Verfahrens zurückgestellt werden konnte. Die J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, erkundigte sich unter dem 28.10.2005 und unter dem 23.03.2006 nach einem Nachweis über den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung durch den Kläger, zuletzt ergänzt um die Frage, ob der Leistungsträger zu einer Kostenübernahme bereit sei. Die Betreuerin des Klägers erklärte, dass sie telefonisch so verblieben seien, dass der Abschluss des Verfahrens abgewartet werde.
Die Kammer erachtet die Beiträge zu einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auch deshalb als originäre Unterkunftskosten, weil diese wesentliche Bestandteile und Zubehör der Unterkunft im Sinne der §§ 94, 97 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) betreffen. Dass darüber hinaus im Eigentum des Klägers stehende Sachen dem Schutz der Hausrat- und Haftpflichtversicherung unterfallen, steht nicht entgegen. Denn die Möglichkeit des Abschluss einer sich nur auf das Eigentum des Vermieters beschränkenden Versicherung besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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