S 16 U 233/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 233/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 275/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Rente auf unbestimmte Zeit.

Der 1968 geborene Kläger erlitt am 14.10.2003 einen Arbeitsunfall: Er sprang aus ca. 1 m Höhe von einem Regal und knickte beim Aufprall auf dem Boden mit dem rechten Fuß um. Durchgangsärztlich ist von einer bimalleoaren Sprunggelenkfraktur rechts die Rede. Die Fraktur wurde mit Platten- und Zuggurtungsosteosynthese sowie Stellschraube versorgt. Wegen eines Spongiosadefekts im Frakturbereich musste der Kläger am 29.10.2003 mit einer Span- und Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm versorgt werden. Nach knöcherner Konsolidierung konnte die Stellschraube am 02.12.2003 entfernt werden. Die Zuggurtung im Bereich des Innenknöchels musste im Januar 2004 nach Materiallockerung ebenfalls operativ entfernt werden. Nach krankengymnastischer Übungsbehandlung, Lymphdrainage und Belastungsaufbau erfolgte eine Arbeitsbelastungserprobung, die jedoch abgebrochen werden musste. Daraufhin wurde eine Umschulung des Klägers eingeleitet. Mit Bescheid vom 01.02.2005 bewilligte die Beklagte Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert als vorläufige Entschädigung. Bei einer Nachuntersuchung des Klägers am 06.04.2006 stellte W als verbliebene Unfallfolgen einen Zustand nach knöchern konsolidierter Sprunggelenksfraktur rechts, eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk mit Verdacht auf Osteochondrose dissecans der Talusschulter, eine Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk sowie glaubhafte Beschwerden fest und schätzte die unfallbedingte MdE auf 10 vom Hundert. Zur Begründung ihrer MdE-Bewertung führte sie aus, es sei eine Änderung in der Beurteilung eingetreten, die Bewegungsausmaße seien gut, die Funktion des Sprunggelenks sei objektiv frei bis auf eine minimale Einschränkung im unteren Sprunggelenk rechts. Es zeige sich lediglich eine diskrete Minderbemuskelung des rechten Oberschenkels gegenüber links. Das Gangbild sei unauffällig. Auch barfuß sei der Gang des Klägers, der im Übrigen handelsübliches Schuhwerk trage, nicht schlechter (Gutachten vom 05.05.2006). Zur Feststellung der Unfallfolgen holte die Beklagte ein weiteres Gutachten ein: Aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 22.06.2006 äußerte U, es sei mittlerweile eine weitgehende Verheilung des Unterschenkelbruchs mit Sprunggelenksbeteiligung eingetreten. Der Kläger klage über Schmerzen: Er könne lediglich 15 bis 20 Minuten spazierengehen. Klinisch fänden sich Zeichen einer Restschwellung des oberen Sprunggelenks, röntgenologisch bestünden geringe Verschleißzeichen innenseitig rechts. Es sei von subchondralen Knochenveränderungen als Reaktion auf einen Knorpelschaden im Sprungbein auszugehen. Dies sei jedoch nicht Ausdruck einer Osteochondrosis dissecans, sondern ein reaktives Ödem auf einen Knorpelschaden. Auf dieser medizinischen Grundlage entzug die Beklagte die vorläufige Rente zum 01.08.2006 und lehnte die Bewilligung von Rente auf unbestimmte Zeit ab (Bescheid vom 28.07.2006). Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006). Mit seiner nicht begründeten Klage begehrt der Kläger, bei dem als Folgen eines Arbeitsunfalls vom 24.01.1993 ein Zustand nach in achsengerechter Stellung knöchern fest verheiltem Unterschenkelschaftbruch sowie Sprunggelenksbruch rechts mit einer nicht messbaren MdE festgestellt worden ist, die Weiterzahlung der Rente.

Schriftsätzlich beantragt er,

1.den Aufhebungsbescheid vom 28.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 aufzuheben

2.ihm über den Monat August 2006 hinaus eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente aufgrund Minderung der Erwerbsfähig- keit als vorläufige Rente bzw. als Dauerrente zu zahlen.

3.die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Klageabweisung.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 ist rechtmäßig. Der Kläger kann über den 31.07.2006 hinaus Rente nicht beanspruchen. Es fehlt an einer rentenberechtigenden MdE in Höhe von mindestens 20 vom Hundert (vgl. § 56 SGB VII).

Nach den unwidersprochenen Feststellungen von W ist die Sprunggelenksfraktur rechts knöchernd konsolidiert. Es besteht eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk und eine im Vergleich zu links um ein Drittel verringerte Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks. Diese Unfallfolgen bedingen keine Schonung im Alltag: Darauf deutet bereits die weitgehend seitengleich ausgebildete Muskulatur beider Beine hin. Auch ist das Gangbild des Klägers bei der Untersuchung durch W unauffällig gewesen. Unerheblich ist, ob beim Kläger tatsächlich eine Osteochondrosis dissecans besteht. Maßgeblich für die MdE-Bewertung ist nämlich nicht die medizinische Diagnose sondern die durch den Befund bedingte Funktionseinschränkung. Nur diese wirkt sich im Erwerbsleben aus. W wie auch U sind sich in der Beschreibung der unfallbedingten Funktionseinbuße und der dadurch bedingten MdE weitgehend einig. Danach bedingt die unfallbedingte Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk lediglich eine MdE von 10 vom Hundert. Diese Bewertung lässt sich anhand der unfallmedizinischen Erfahrungswerte, an denen sich die Kammer wegen der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung der Verletzten orientiert, veranschaulichen: Diese Erfahrungswerte zur Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit sehen etwa bei der Versteifung des oberen Sprunggelenks eine MdE von 20 vom Hundert, bei der Versteifung des unteren Sprunggelenks in Funktionsstellung eine MdE von 15 vom Hundert und bei der Versteifung des vorderen unteren Sprunggelenks eine MdE von 10 vom Hundert vor. Ein Vergleich mit diesen Werten zeigt, dass die unfallbedingte Funktionseinbuße beim Kläger nicht mehr mit 20 vom Hundert bemessen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
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