Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 468/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 315/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1926 in T1 (T1) (damals in Polen, seit 1939 in Litauen) geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1945 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Sie beantragte am 27.01.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deuten Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben; sie habe aber von September 1941 bis September 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto Schaulen diverse Tätigkeiten als Arbeiterin ausserhalb des Ghettos verrichtet. Sie habe zuerst in einer Lehrfabrik G Leder gefärbt, dann auf dem Flugplatz Landebahnen planiert und sauber gehalten, danach in einer Torfgrube Torfstücke getrocknet und schließlich in einer Ziegelfabrik die Ziegel zum Trocknen aufgebahrt. Sie habe ca. 10 Stunden täglich gearbeitet. Sie sei auf dem Weg von und zur Arbeit von litauischer Polizei bewacht worden. Die Arbeit sei durch das Ghetto - Arbeitsamt vermittelt worden. Bekommen habe sie für ihre Arbeit Unterkunft und Mittagssuppe und Brot am Arbeitsplatz, und zusätzliche Lebensmittel und Bekleidung. Eventueller Barlohn sei wahrscheinlich an den Judenrat gegangen. Nach den früheren Angaben in einem Entschädigungsverfahren nach dem BEG war die Klägerin im Juli 1944 geflohen und versteckte sich in Schaulen, bis knapp einen Monat danach das Gebiet von den Russen befreit worden sei. Danach sei sie über Polen, Rumänien und Italien nach Palästina ausgewandert, wo sie im September 1945 eingetroffen sei.
Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von dem Wiedergutmachungsamt Saarburg bei, mit den früheren Angaben zu dem Aufenthalt im Ghetto von Schaulen. Dort hatte die Klägerin 1956 angegeben:" ...Auch im Ghetto musste ich das Judenabzeichen tragen. Ich musste mich täglich an der Sammelstelle beim Arbeitsamt melden und wurde von dort mit den anderen Juden zur Lederfabrik, später zu Arbeiten auf dem Flugplatz, zum Torfstechen und zu einer Ziegelfabrik escortiert. So lebte und arbeitete ich im Ghetto Schaulen bis zum 10. Juli 1944 ..." (Bl. 36 der Verwaltungsakte). Ein Zeuge L gab 1956 an:" ... Wir wurden im Ghetto zu Zwangsarbeiten eingeteilt. Ich befand mich im selben Ghettoteil ...wie die Antragstellerin. Wir trafen uns auf dem Sammelplatz. Von diesen wurde ich und auch die Antragstellerin zur Lederfabrik G escortiert. Später wurden sowohl die Antragstellerin wie auch ich zu anderen Zwangsarbeiten eingeteilt. Im Ghetto verblieb die Antragstellerin bis zum 10. Juli 1944 ..." (Bl. 34 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenen Willensentschluss zustandegekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen früheren Schilderungen der Klägerin von ihren Arbeitseinsätzen im Entschädigungsverfahren dies jeweils als Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne. Auch nach den geschichtlichen Erkenntnissen der Beklagten sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Arbeitseinsatz jüdischer Arbeitskräfte in bewachten Arbeitskommandos außerhalb des Ghettos im damaligen Reichskommissariat Ostland im Allgemeinen um Zwangsarbeit gehandelt habe. Auch nach § 1 der Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs über die jüdische Bevölkerung vom 16.08.1941 hätten die in den neu besetzten Ostgebieten ansässigen Juden seit dem 14. Lebensjahr dem Arbeitszwang unterlegen. Auch die Angaben der Klägerin im Rentenantrag zu den erhaltenen Lebensmittel sprächen für Zwangsarbeit und nicht für Zahlung eines Barlohns für geleistete Arbeit, allenfalls für weitere Erhaltung der Arbeitskraft.
Gegen diesen im Ausland zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 04.04.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, auf etwaige Verordnungen zum Arbeitszwang komme es nicht an, nur auf die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeit. Sie habe während ihrer Arbeit nicht unter Bewachung gestanden, nur bei den Wegen von und zur Arbeit, also keine Zwangsarbeit im eigentlichen Sinne geleistet. Erhalten habe sie dafür auch ein Entgelt, und zwar in Form von Auszahlungen, wenn auch an den Judenrat, und in Form von Sachbezügen und Naturalien. Das reiche nach dem ZRBG aus. Außerdem habe die Beklagte bei anderen Versicherten Arbeit in der Lederfabrik G durchaus als Beitragszeit nach dem ZRBG anerkannt.
Mit im Ausland zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch aus, dass für die Tätigkeiten im Ghetto allenfalls geringfügiges Entgelt gewährt worden sei, das aber allenfalls der Unterhaltsicherung gedient habe und kein Entgelt im eigentlichen Sinne darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.10.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit habe sie Lohn in Form von Sachbezügen bekommen. Es gebe Parallelen zur Situation in Lodz. Ein Arbeitsplatz sei eine Überlebensgarantie gewesen, deswegen habe man freiwillig gearbeitet und sei auch mit "Scheinen" versorgt worden. So habe die Beklagte im Fall eines T2 die Arbeit bei der Lederfabrik G anerkannt und zahle eine Rente daraus.
Die Klägerin beantragt nach ihren schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Schaulen von September 1941 bis September 1943 zurückgelegten Zeiten in einer Beschäftigung in einer Lederfabrik, auf dem Flugplatz, in einer Torfgrube und in einer Ziegelfabrik - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls nach erforderlicher freiwilliger Beiträge einer Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, schon Bewachung auf den Wegen von und zur Arbeit sei ein typisches Zeichen für Zwangsarbeiten, so auch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.10.2004. Auch die Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren, sie habe sich auf einem Sammelplatz einfinden müssen, um dann zur Arbeit eingeteilt zu werden, sprächen nicht für ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis. Schließlich spreche auch die rechtskräftige Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2006 - L 4RJ 113/04 - für die Annahme von Zwangsarbeit, denn nach dieser Entscheidung sei im gesamten Reichskommissariat Ostland - zu welchem auch Schaulen gehörte - ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis für jüdische Arbeitskräfte nicht mehr möglich gewesen. Eine etwaige Anerkennung der Beklagten im Fall eines Herrn T2 führe nicht zu einem anderen Ergebnis, aus anderen Einzelfällen könne die Klägerin keine Rechte herleiten, unabhängig von der Frage, ob die dortige Anerkennung überhaupt zu Recht erfolgt sei oder nicht. Dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto Schaulen aus dem Entschädigungsfond der Claims Conference Leistungen erhalten habe, spreche jedenfalls nicht für das Klagebegehren. Jedenfalls sei hier unter Berücksichtigung der Entscheidung des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 von schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigen Entgelt auszugehen. Die Beklagte halte die in diesem Urteil des BSG aufgestellten Kriterien nach wie vor für richtig.
Das Gericht hat die Entschädigungsakten des Wiedergutmachungsamtes Saarburg beigezogen, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten über Herrn T2, auf den sich die Klägerin beruft wegen ihrer Arbeit bei der Lederfabrik. In der Verwaltungsakte über Herrn T2 findet sich eine Erklärung von diesem, in der es heisst: "Ich ...arbeitete unter Zwang von zeitig früh bis spät abends in der Lederwarenfabrik G ..." (Bl. 23 der dortigen Akte). In der Akte des Herrn T2 befinden sich auch Zeugenerklärungen, in denen es heisst: " ...Wir waren gezwungen zu arbeiten, ich in der Lebensmittel-Versorgung, T2 in der Lederfabrik G ..." (Bl. 24 der dortigen Akte).
Das Gericht hat ferner die Unterlagen der Claims Conference beigezogen. In diesen heisst es: " ...teilen wir Ihnen mit, dass Frau D von uns eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Schaulen im Jahre 1942 erhalten hat ..." (Bl. 25 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Entschädigungsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Herrn T2 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden sind, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt und die Bevollmächtigten im übrigen auch mitgeteilt haben, dass niemand zum Termin erscheinen werde und man mit einer Entscheidung auch nach Lage der Akten einverstanden sei.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da der Widerspruchsbescheid der Beklagten im Ausland zugegangen ist, lief eine Klagefrist von drei Monaten, die hier eingehalten wurde.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005, sind jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente aus der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Die Klägerin hat hier gegen die Beklagte nämlich schon allein deshalb keinen Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten in Schaulen nach den Vorschriften des ZRBG, weil der Geltendmachung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung entgegen steht, dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto Schaulen bereits entschädigt wurde, und zwar nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes besagt in Absatz 1 Satz 1 und 2: "Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen". Diese Vorschriften schließen also hier, da die Klägerin bereits Leistungen nach dem EVZStiftG erhalten hat für Zeiten im Ghetto Schaulen, weitere Ansprüche aus Tatbeständen im Zusammenhang mit der Verfolgung im Ghetto Schaulen aus. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 06.07.2005 (L 4 R 3/05) an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. damit ausschließt. Dieser Leistungsausschuß hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn nach § 16 Abs. 3 EVZStiftG auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Dies kommt indirekt zum Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT - Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht würden. Ist die Klägerin somit wie hier gerade aufgrund ihres Antrages vom 19.02.2001 für ihr Verfolgungsschicksal bzw. für damit gegebenenfalls verbundene Tätigkeiten im Ghetto Schaulen auch wegen etwaiger Arbeiten entschädigt worden, die als Zwangsarbeiten bzw. Sklavenarbeiten nach dem EVZStiftG qualifiziert wurden (gleich ob dies richtig war oder nicht), so hat dies den Ausschluß von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI zur Folge. Dass die Klägerin für ihren Aufenthalt bzw. etwaige Tätigkeit im Ghetto hier aus diesem Fond als ehemalige Sklaven- bzw. Zwangsarbeiterin entschädigt wurde, lässt sich aus den Auskünften der Claims Conference entnehmen, und auch aus dem Antragsformular (Bl. 25, 29 der Gerichtsakte).
Dabei ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob die nach dem EVZStiftG gewährte Zwangsarbeiterentschädigung für die Tätigkeit im Ghetto Schaulen auf das Jahr 1942 beschränkt wurde, wenn hier auch Zeiten für die Jahre 1941 und 1943 geltend gemacht werden, denn es handelt sich bei den Entschädigungen nach dem EVZStiftG um pauschale Entschädigungen für zwangsweise ausgeübte Tätigkeiten im Ghetto, sodass auch alle sonstigen Tätigkeiten im Ghetto vom Anspruchsausschluß erfasst werden, wenn es um Tätigkeiten geht, die bereits von der Claims Conference als Zwangsarbeit qualifiziert wurden (gleich ob dies materiell richtig war oder nicht).
Damit kann letztlich dahin stehen, ob die Klägerin überhaupt im Ghetto Schaulen Tätigkeiten verrichtete, die auch als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu werten gewesen wären; gleich ob man zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das jetzt kürzlich ergangene Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006, mit dem der 4. Senat des Bundessozialgerichts zur Überraschung für die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf davon abgesehen hat, zuvor den 13. Senat des Bundessozialgerichts anzurufen oder aber den großen Senat des Bundessozialgerichts, was der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung positiv gedient hätte, gleich mit welchem Ergebnis. Mit dem etwaigen Ausschluß von Rentenleistungen aus der Deutschen Rentenversicherung durch § 16 EVZStiftG haben sich aber jedenfalls bisher weder der 4. noch der 13. Senat des Bundessozialgerichts auseinander gesetzt.
Ergänzend führt das Sozialgericht hier noch aus, dass die Klägerin sich in der Tat nicht auf die Anerkennung von Beitragszeiten für Herrn T2 berufen kann, denn aus Bewilligungen für andere - seien sie richtig gewesen oder nicht - kann man sich nicht zur eigenen Anspruchsprüfung beziehen. Außerdem sprechen die Angaben in der Akte des Herrn T2 auch für die Annahme von "Zwangsarbeit", also gegen eine Beschäftigung aus eigenen Willensentschluss, möglicherweise auch im Sinne der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts, denn durch alle Erklärungen der Klägerin und des Herrn T2 und der Zeugen zieht sich die Aussage durch, dass man nach Sammlung auf einer Sammelstelle zu verschiedensten Tätigkeiten eingesetzt wurde ohne die Möglichkeit eines anderweitigen freien Willensentschlusses - so wie auch schon das LSG NRW mit Urteil vom 13.01.2006 (L 4 RJ 113/04) angenommen hat, dass es im gesamten Reichskommissariat Ostland seit August 1941 keine freiwilligen Beschäftigungsverhältnisse mehr für jüdische Arbeitskräfte gab.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage von § 16 EVZStiftG keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG bzw. das SGB VI und das EVZStiftG geben hier weitergehende Ansprüche für die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1926 in T1 (T1) (damals in Polen, seit 1939 in Litauen) geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1945 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Sie beantragte am 27.01.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deuten Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben; sie habe aber von September 1941 bis September 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto Schaulen diverse Tätigkeiten als Arbeiterin ausserhalb des Ghettos verrichtet. Sie habe zuerst in einer Lehrfabrik G Leder gefärbt, dann auf dem Flugplatz Landebahnen planiert und sauber gehalten, danach in einer Torfgrube Torfstücke getrocknet und schließlich in einer Ziegelfabrik die Ziegel zum Trocknen aufgebahrt. Sie habe ca. 10 Stunden täglich gearbeitet. Sie sei auf dem Weg von und zur Arbeit von litauischer Polizei bewacht worden. Die Arbeit sei durch das Ghetto - Arbeitsamt vermittelt worden. Bekommen habe sie für ihre Arbeit Unterkunft und Mittagssuppe und Brot am Arbeitsplatz, und zusätzliche Lebensmittel und Bekleidung. Eventueller Barlohn sei wahrscheinlich an den Judenrat gegangen. Nach den früheren Angaben in einem Entschädigungsverfahren nach dem BEG war die Klägerin im Juli 1944 geflohen und versteckte sich in Schaulen, bis knapp einen Monat danach das Gebiet von den Russen befreit worden sei. Danach sei sie über Polen, Rumänien und Italien nach Palästina ausgewandert, wo sie im September 1945 eingetroffen sei.
Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von dem Wiedergutmachungsamt Saarburg bei, mit den früheren Angaben zu dem Aufenthalt im Ghetto von Schaulen. Dort hatte die Klägerin 1956 angegeben:" ...Auch im Ghetto musste ich das Judenabzeichen tragen. Ich musste mich täglich an der Sammelstelle beim Arbeitsamt melden und wurde von dort mit den anderen Juden zur Lederfabrik, später zu Arbeiten auf dem Flugplatz, zum Torfstechen und zu einer Ziegelfabrik escortiert. So lebte und arbeitete ich im Ghetto Schaulen bis zum 10. Juli 1944 ..." (Bl. 36 der Verwaltungsakte). Ein Zeuge L gab 1956 an:" ... Wir wurden im Ghetto zu Zwangsarbeiten eingeteilt. Ich befand mich im selben Ghettoteil ...wie die Antragstellerin. Wir trafen uns auf dem Sammelplatz. Von diesen wurde ich und auch die Antragstellerin zur Lederfabrik G escortiert. Später wurden sowohl die Antragstellerin wie auch ich zu anderen Zwangsarbeiten eingeteilt. Im Ghetto verblieb die Antragstellerin bis zum 10. Juli 1944 ..." (Bl. 34 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenen Willensentschluss zustandegekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen früheren Schilderungen der Klägerin von ihren Arbeitseinsätzen im Entschädigungsverfahren dies jeweils als Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne. Auch nach den geschichtlichen Erkenntnissen der Beklagten sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Arbeitseinsatz jüdischer Arbeitskräfte in bewachten Arbeitskommandos außerhalb des Ghettos im damaligen Reichskommissariat Ostland im Allgemeinen um Zwangsarbeit gehandelt habe. Auch nach § 1 der Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs über die jüdische Bevölkerung vom 16.08.1941 hätten die in den neu besetzten Ostgebieten ansässigen Juden seit dem 14. Lebensjahr dem Arbeitszwang unterlegen. Auch die Angaben der Klägerin im Rentenantrag zu den erhaltenen Lebensmittel sprächen für Zwangsarbeit und nicht für Zahlung eines Barlohns für geleistete Arbeit, allenfalls für weitere Erhaltung der Arbeitskraft.
Gegen diesen im Ausland zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 04.04.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, auf etwaige Verordnungen zum Arbeitszwang komme es nicht an, nur auf die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeit. Sie habe während ihrer Arbeit nicht unter Bewachung gestanden, nur bei den Wegen von und zur Arbeit, also keine Zwangsarbeit im eigentlichen Sinne geleistet. Erhalten habe sie dafür auch ein Entgelt, und zwar in Form von Auszahlungen, wenn auch an den Judenrat, und in Form von Sachbezügen und Naturalien. Das reiche nach dem ZRBG aus. Außerdem habe die Beklagte bei anderen Versicherten Arbeit in der Lederfabrik G durchaus als Beitragszeit nach dem ZRBG anerkannt.
Mit im Ausland zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch aus, dass für die Tätigkeiten im Ghetto allenfalls geringfügiges Entgelt gewährt worden sei, das aber allenfalls der Unterhaltsicherung gedient habe und kein Entgelt im eigentlichen Sinne darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.10.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit habe sie Lohn in Form von Sachbezügen bekommen. Es gebe Parallelen zur Situation in Lodz. Ein Arbeitsplatz sei eine Überlebensgarantie gewesen, deswegen habe man freiwillig gearbeitet und sei auch mit "Scheinen" versorgt worden. So habe die Beklagte im Fall eines T2 die Arbeit bei der Lederfabrik G anerkannt und zahle eine Rente daraus.
Die Klägerin beantragt nach ihren schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Schaulen von September 1941 bis September 1943 zurückgelegten Zeiten in einer Beschäftigung in einer Lederfabrik, auf dem Flugplatz, in einer Torfgrube und in einer Ziegelfabrik - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls nach erforderlicher freiwilliger Beiträge einer Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, schon Bewachung auf den Wegen von und zur Arbeit sei ein typisches Zeichen für Zwangsarbeiten, so auch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.10.2004. Auch die Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren, sie habe sich auf einem Sammelplatz einfinden müssen, um dann zur Arbeit eingeteilt zu werden, sprächen nicht für ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis. Schließlich spreche auch die rechtskräftige Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2006 - L 4RJ 113/04 - für die Annahme von Zwangsarbeit, denn nach dieser Entscheidung sei im gesamten Reichskommissariat Ostland - zu welchem auch Schaulen gehörte - ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis für jüdische Arbeitskräfte nicht mehr möglich gewesen. Eine etwaige Anerkennung der Beklagten im Fall eines Herrn T2 führe nicht zu einem anderen Ergebnis, aus anderen Einzelfällen könne die Klägerin keine Rechte herleiten, unabhängig von der Frage, ob die dortige Anerkennung überhaupt zu Recht erfolgt sei oder nicht. Dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto Schaulen aus dem Entschädigungsfond der Claims Conference Leistungen erhalten habe, spreche jedenfalls nicht für das Klagebegehren. Jedenfalls sei hier unter Berücksichtigung der Entscheidung des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 von schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigen Entgelt auszugehen. Die Beklagte halte die in diesem Urteil des BSG aufgestellten Kriterien nach wie vor für richtig.
Das Gericht hat die Entschädigungsakten des Wiedergutmachungsamtes Saarburg beigezogen, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten über Herrn T2, auf den sich die Klägerin beruft wegen ihrer Arbeit bei der Lederfabrik. In der Verwaltungsakte über Herrn T2 findet sich eine Erklärung von diesem, in der es heisst: "Ich ...arbeitete unter Zwang von zeitig früh bis spät abends in der Lederwarenfabrik G ..." (Bl. 23 der dortigen Akte). In der Akte des Herrn T2 befinden sich auch Zeugenerklärungen, in denen es heisst: " ...Wir waren gezwungen zu arbeiten, ich in der Lebensmittel-Versorgung, T2 in der Lederfabrik G ..." (Bl. 24 der dortigen Akte).
Das Gericht hat ferner die Unterlagen der Claims Conference beigezogen. In diesen heisst es: " ...teilen wir Ihnen mit, dass Frau D von uns eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Schaulen im Jahre 1942 erhalten hat ..." (Bl. 25 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Entschädigungsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Herrn T2 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden sind, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt und die Bevollmächtigten im übrigen auch mitgeteilt haben, dass niemand zum Termin erscheinen werde und man mit einer Entscheidung auch nach Lage der Akten einverstanden sei.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da der Widerspruchsbescheid der Beklagten im Ausland zugegangen ist, lief eine Klagefrist von drei Monaten, die hier eingehalten wurde.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005, sind jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente aus der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Die Klägerin hat hier gegen die Beklagte nämlich schon allein deshalb keinen Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten in Schaulen nach den Vorschriften des ZRBG, weil der Geltendmachung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung entgegen steht, dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto Schaulen bereits entschädigt wurde, und zwar nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes besagt in Absatz 1 Satz 1 und 2: "Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen". Diese Vorschriften schließen also hier, da die Klägerin bereits Leistungen nach dem EVZStiftG erhalten hat für Zeiten im Ghetto Schaulen, weitere Ansprüche aus Tatbeständen im Zusammenhang mit der Verfolgung im Ghetto Schaulen aus. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 06.07.2005 (L 4 R 3/05) an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. damit ausschließt. Dieser Leistungsausschuß hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn nach § 16 Abs. 3 EVZStiftG auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Dies kommt indirekt zum Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT - Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht würden. Ist die Klägerin somit wie hier gerade aufgrund ihres Antrages vom 19.02.2001 für ihr Verfolgungsschicksal bzw. für damit gegebenenfalls verbundene Tätigkeiten im Ghetto Schaulen auch wegen etwaiger Arbeiten entschädigt worden, die als Zwangsarbeiten bzw. Sklavenarbeiten nach dem EVZStiftG qualifiziert wurden (gleich ob dies richtig war oder nicht), so hat dies den Ausschluß von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI zur Folge. Dass die Klägerin für ihren Aufenthalt bzw. etwaige Tätigkeit im Ghetto hier aus diesem Fond als ehemalige Sklaven- bzw. Zwangsarbeiterin entschädigt wurde, lässt sich aus den Auskünften der Claims Conference entnehmen, und auch aus dem Antragsformular (Bl. 25, 29 der Gerichtsakte).
Dabei ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob die nach dem EVZStiftG gewährte Zwangsarbeiterentschädigung für die Tätigkeit im Ghetto Schaulen auf das Jahr 1942 beschränkt wurde, wenn hier auch Zeiten für die Jahre 1941 und 1943 geltend gemacht werden, denn es handelt sich bei den Entschädigungen nach dem EVZStiftG um pauschale Entschädigungen für zwangsweise ausgeübte Tätigkeiten im Ghetto, sodass auch alle sonstigen Tätigkeiten im Ghetto vom Anspruchsausschluß erfasst werden, wenn es um Tätigkeiten geht, die bereits von der Claims Conference als Zwangsarbeit qualifiziert wurden (gleich ob dies materiell richtig war oder nicht).
Damit kann letztlich dahin stehen, ob die Klägerin überhaupt im Ghetto Schaulen Tätigkeiten verrichtete, die auch als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu werten gewesen wären; gleich ob man zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das jetzt kürzlich ergangene Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006, mit dem der 4. Senat des Bundessozialgerichts zur Überraschung für die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf davon abgesehen hat, zuvor den 13. Senat des Bundessozialgerichts anzurufen oder aber den großen Senat des Bundessozialgerichts, was der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung positiv gedient hätte, gleich mit welchem Ergebnis. Mit dem etwaigen Ausschluß von Rentenleistungen aus der Deutschen Rentenversicherung durch § 16 EVZStiftG haben sich aber jedenfalls bisher weder der 4. noch der 13. Senat des Bundessozialgerichts auseinander gesetzt.
Ergänzend führt das Sozialgericht hier noch aus, dass die Klägerin sich in der Tat nicht auf die Anerkennung von Beitragszeiten für Herrn T2 berufen kann, denn aus Bewilligungen für andere - seien sie richtig gewesen oder nicht - kann man sich nicht zur eigenen Anspruchsprüfung beziehen. Außerdem sprechen die Angaben in der Akte des Herrn T2 auch für die Annahme von "Zwangsarbeit", also gegen eine Beschäftigung aus eigenen Willensentschluss, möglicherweise auch im Sinne der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts, denn durch alle Erklärungen der Klägerin und des Herrn T2 und der Zeugen zieht sich die Aussage durch, dass man nach Sammlung auf einer Sammelstelle zu verschiedensten Tätigkeiten eingesetzt wurde ohne die Möglichkeit eines anderweitigen freien Willensentschlusses - so wie auch schon das LSG NRW mit Urteil vom 13.01.2006 (L 4 RJ 113/04) angenommen hat, dass es im gesamten Reichskommissariat Ostland seit August 1941 keine freiwilligen Beschäftigungsverhältnisse mehr für jüdische Arbeitskräfte gab.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage von § 16 EVZStiftG keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG bzw. das SGB VI und das EVZStiftG geben hier weitergehende Ansprüche für die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved