S 16 U 12/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 12/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 3/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Rente.

Die 1967 geborene Klägerin, die sich bei einem Arbeitsunfall am 12.02.2002 eine Zerrung des rechten Außenbandes zugezogen hatte, erlitt am 05.01.2004 erneut einen Arbeitsunfall; dabei verstauchte sie sich das rechte obere Sprunggelenk. Durch eine kernspintomographischen Untersuchung am 19.02.2004 konnte eine frische fibulare Bandruptur ausgeschlossen werden. Eine an demselben Tag durchgeführte stationäre Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E ergab eine geringgradige Arthrose im oberen Sprunggelenk, einen Erguss im Gelenk sowie eine kleine subcondrale Geröllzyste im Bereich der lateralen Talusschulter. Am 20.02.2004 berichtete der die Klägerin behandelnde Chirurg Ilie von einer Innenrotationsstellung des rechten Fußes. Nachdem neurologischerseits eine Peronäus-Läsion beschrieben worden war, wurde die Klägerin mit einer Peronäusschiene versorgt. Zur Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen holte die Beklagte ein neurologisches Gutachten von G ein. Dieser kam unter dem 12.04.2005 zu dem Ergebnis, für die neurologischerseits beschriebene Läsion finde sich kein Hinweis, im Übrigen sei bei einer Läsion im Bereich des rechten Sprunggelenks eine Läsion des Nervus peronäus rechts nicht denkbar, so dass bei Fehlen objektivier neurologischer Ausfälle von einer hysterisch bedingten Fußheberlähmung rechts ausgegangen werden müsse. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen schätzte der Unfallchirurg L die unfallbedingte MdE auf weniger als 20 vom Hundert, wobei er von Seiten seines Fachgebiets eine Umfangsverminderung des rechten Oberschenkels beschrieb. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 18.07.2005). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005). Mit ihrer am 16.01.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Bewertung der von der Beklagten gehörten Ärzte sei erkennbar völlig haltlos und beruhe auf einer tiefgreifenden Verbundenheit der Gutachter mit der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des der Beklagten vom 21.12.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die ^ Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab Antragstellung Rente wegen Erwerbs- minderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat ein Zusammenhangsgutachten von T eingeholt. T hat von seiten des orthopädischen-traumatologischen Fachgebiets keine wesentlichen objektiv feststellbaren, unfallbedingten Gesundheitsstörungen feststellen können und deshalb die MdE nach Ablauf der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall auf weniger als 10 vom Hundert geschätzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente, da ihre Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls vom 05.01.2004 über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus nicht um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist (vgl. § 56 SGB VII). Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen T an. Danach sind über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus als Unfallschäden funktionell unerhebliche Kribbelmissempfindungen über der Innenseite und dem Fußrücken rechts sowie eine Verbreiterung und Narbenbildung des Ligamentum talofibulare anterius bei unauffälligen Bandsstrukturen verblieben. Die von der Klägerin gezeigte Fuß-Außenrand- und Großzehenheberschwäche rechts mit auffälliger Störung des Gangbildes in Innenrotation lässt sich dagegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in ursächlichen Zusammenhang mit dem Distorsionstrauma vom 05.01.2004 bringen. Unerheblich ist, ob es bei dem Unfall tatsächlich zu einer Nervus peronäus Läsion rechts gekommen ist. Auch wenn man die Auffassung von G nicht teilt, der eine hysterisch bedingte Fußheberlähmung rechts diagnostiziert hat, bleibt festzuhalten, dass sich die von der Klägerin demonstrierte Fußheberbehinderung nicht belegen lässt. Der Sachverständige hat auf die seitengleichen Umfangsmaße der Beine, die freigeführte Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenks, die fehlende signifikante Seitenabweichung in der Schwielenbildung an den Fußsohlen sowie darauf hingewiesen, dass eine Bandinstabilität des rechten oberen Sprunggelenks ebenso wenig wie eine Atrophie der Fußhebermuskulatur feststellbar ist. Darüber hinaus fehlt es an sekundären radiologischen Veränderungen als Folge einer längeren Gebrauchsminderung. des rechten Beines. Damit steht fest, dass die Klägerin ihr rechtes Bein im Alltagsgebrauch nicht schonen muss. Die von ihr bei den Untersuchungen demonstrierte Bewegungseinschränkung lässt sich daher nicht wahrscheinlich machen. Maßgeblich für die MdE-Bewertung ist - unabhängig von der Diagnose - die unfallbedingte Funktionseinbuße. Die von der Klägerin gezeigte Funktionseinbuße hat sich trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht wahrscheinlich machen lassen. Die Last des nicht erbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier die Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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