S 42 AS 172/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 AS 172/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus I1 wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einstweilig Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.

Der Antragsteller hatte in der Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2005 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bezogen. Aufgrund seines Antrages 13.09.2005 bewilligt die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.11.2005 für die Zeit vom 25.10.2005 bis 31.03.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Antragsteller und seine Ehefrau - die Antragstellerin - und legte dabei für einen vollen Monat Leistungen in Höhe von 1.048,67 Euro zu Grunde. Am 07.03.2006 beantragten die Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen.

Mit Schreiben vom 04.05.2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe erfahren, dass die Antragstellerin ein der Antragsgegnerin bislang unbekanntes Konto führe, welches einen Kapitalertrag in Höhe von 2.595,00 Euro erbracht habe. Ausweislich eines Datenabgleichs vom 24.03.2006 beim Bundesamt für Finanzen (vgl. Fehltasche der Verwaltungsakte) wurde für das Meldejahr 2004 beim Geldinstitut der Sparkasse I2-S-W1 für die Antragsteller ein Kapitalertrag in Höhe von 2.595,00 Euro gemeldet. Der Antragsteller erläuterte hierzu mit Schreiben vom 29.05.2006, der Sparvertrag sei im März 2005 aufgelöst worden. Er habe das Sparbuch zusammen mit seinem Sohn, Herrn N1 X, bespart, da man ursprünglich beabsichtigt habe, in späteren Jahren ein gemeinsames Eigenheim zu kaufen. Die Hälfte des Geldes habe er daher an seinen Sohn ausgezahlt. Als er im Januar 2004 arbeitslos geworden sei, habe er das angesparte Geld unter anderem für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards genutzt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Antragsgegnerin habe er von dem Sparbuch kein Geld mehr zur Verfügung gehabt. Insbesondere habe er von diesem Vermögen aber die Hochzeit und eine neue Wohnungseinrichtung für seinen Sohn, eine Schönheitsoperation für die Hand seiner Tochter, Frau B X, welche durch einen Unfall verbrannt worden sei, die Einrichtung seiner neuen Wohnung sowie die Reparatur eines neu gekauften Unfallwagens finanziert. Weitere Einzelheiten könne er zum Verbrauch des Geldes nicht vortragen. Der Antragsteller legte zwei Kontenübersichten vor. Betreffend eines Kontos mit der Nr. 0000000000, welches auf die Namen der Antragsteller geführt wird, wies zuletzt einen Kontostand von 87.232,32 Euro und ein Konto mit der Nr. 0000000000, ebenfalls auf den Namen der Antragsteller geführt, wies zuletzt einen Kontostand in der Höhe von 21.336,13 Euro aus (vgl. Bl. 40 f. Verwaltungsakte). Das Konto mit der Nr. 0000000000 wurde am 31.03.2005 und das Konto mit der Nr. 0000000000 wurde am 05.09.2005 geschlossen (Bl. 42 Verwaltungsakte).

Ausweislich der Zinsbescheinigung für das Jahr 2005 der Sparkasse I2-S-W 1erzielten die Antragsteller im Jahr 2005 für die vorgenannten Konten Zinserträge in Höhe von 996,03 Euro. Mit Schreiben vom 10.04.2005 bestätigte der Sohn der Antragsteller, er habe den Anteil des Vermögens betreffend des Kontos der Nr. 0000000000 in Höhe von 45.000,00 Euro erhalten. Mit Schreiben vom 07.09.2005 bestätigte der Sohn der Antragsteller weiter, er habe seinen Anteil betreffend des Vermögens aus dem Konto mit der Nr. 0000000000 in Höhe von 11.000,00 Euro ebenfalls erhalten. Der Antragsteller erklärte, einen Beleg dazu, dass sein Sohn ebenfalls Einzahlungen auf die Konten geleistet habe und es sich somit anteilig auch um sein Geld handele, könne er nicht erbringen. Ferner legte der Antragsteller einen Aufnahmevertrag 29.6.2001 seiner Tochter B X mit dem Krankenhaus N2 vor und verschiedene Lieferscheine bzw. Rechnungen unter anderem des Möbelzentrums W2 vor. Desweiteren legte er einen Kaufvertrag vom 16.12.2003 betreffend des Erwerbs eines PKW s (BMW 523, Totalschaden) vor, der einen Kaufpreis in Höhe von 9.500,00 Euro ausweist. Mit Schreiben vom 10.06.2006 bestätigte die Tochter der Antragsteller, sie habe im Mai 2005 von ihren Eltern 10.000,00 Euro für eine Schönheitsoperation an ihrer rechten verbrannten Hand bekommen. Die Schönheitsoperation sei im Ausland privat durchgeführt worden. Da es sich um eine Schönheitsoperation gehandelt habe, sei die Operation von der Krankenkasse nicht bezahlt worden. Der Antragsteller legte ferner die Kopien eines Sparbuches betreffend eines Kontos mit der Nummer 0000000 vor, welches ebenfalls auf die Antragstellern geführt wird. Am 05.09.2005 weist dieses Konto ein Guthaben von 0,00 Euro auf, nachdem am gleichen Tag ein Betrag in Höhe von 21.901,17 Euro ausgezahlt wurde (Bl. 70 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 02.08.2006 hob die Antragsgegnerin die Entscheidungen über die Bewilligungen von Arbeitslosengeld II ab 01.06.2006 auf. Bei Freibeträgen in Höhe von 22.500,00 Euro übersteige das Vermögen im Wert von 95.532,16 Euro die gesetzlichen Freibeträge. Mit Schreiben vom 02.08.2006 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller betreffend einer geplanten Aufhebung der Leistungen für die Zeit vom 25.10.2005 bis 31.05.2006 an.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 erhob der Antragsteller "Einspruch" gegen das Schreiben vom 02.08.2006. Ihm sei nicht bewusst, dass er falsche Angaben gemacht habe. Seine Kundenbetreuer bei der Sparkasse hätten ihm mitgeteilt, es könne nicht nachgehalten werden, wer wann wieviel Geld auf die Sparkonten eingezahlt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 30.08.2006 als unzulässig zurück. Das Schreiben vom 02.08.2006 stelle keinen Bescheid dar, sondern enthalte lediglich eine Anhörung. Da in einem derartigen Anhörungsschreiben keine Beschwer liege und keinen Verwaltungsakt darstelle, sei ein Widerspruch gegen die Anhörung nicht zulässig.

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 31.08.2006 nahm die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 25.10.2005 zurück und forderte die Erstattung der ausgezahlten Leistungen. Dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 18.09.2006 half die Antragsgegnerin im Rahmen einer Untätigkeitsklage zum Aktenzeichen S 28 AS 42/07 ab und hob den Bescheid vom 31.08.2006 auf (Bl. 170 Verwaltungsakte). Die Antragsgegnerin teilte zugleich mit, der Bescheid vom 02.08.2006 sei ebenfalls aufgehoben worden.

Mit - nicht datierten - Rücknahmebescheiden nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nahm die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern die Leistungen für die Zeit vom 25.10.2005 bis 31.05.2006 zurück und setzte die Erstattung der geleisteten Zahlungen fest (Bl. 158-165 Verwaltungsakte).

Am 27.11.2006 beantragten die Antragsteller erneut Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Antragsteller in die A Str. 00 in I2 umgezogen. Vermieter ist der Sohn der Antragsteller. Die Kosten der Unterkunft belaufen sich ausweislich des am 10.11.2006 mit Wirkung zum 01.12.2006 geschlossenen Mietvertrages auf insgesamt 510,00 Euro. Ausweislich der Mietbescheinigung vom 18.12.2006 (Fehltasche der Verwaltungsakte) setzt sich dies - soweit ersichtlich - aus Nebenkosten in Höhe von 45,00 Euro und Kosten für Heizung in Höhe von 70,00 Euro und einer Kaltmiete in Höhe von 395,00 Euro zusammen. betreffend der weiteren Einzelheiten zu den Angaben der Antragsteller wird auf Bl. 112 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Im - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Schreiben vom 11.1.2007 teilte die Antragsgegnerin auf den Antrag vom 27.11.2007 auszugsweise folgendes mit: "Aus Ihren erneut eingereichten Antragsunterlagen gehen keinerlei Änderungen bezüglich Ihrer Sachlage hervor. Daher ist eine erneute Prüfung des Anspruchs nicht möglich ( ...)".

Mit Schreiben vom 15.08.2007 forderte der Bevollmächtigte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, über den bislang nicht bewilligten Leistungsantrag der Antragsteller zu entscheiden. Der Bescheid vom "02.08.2009" sei durch den Bescheid vom 28.02.2007 aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 12.09.2007 forderte der Bevollmächtigte der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut zum Erlass eines Leistungsbescheides auf.

Am 13.11.2007 haben die Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsteller haben ausgeführt, von dem angesparten Geld hätten sie lediglich 51.564,48 Euro erhalten. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Einzahlungen auf Sparbücher der Einzahler in den Urkunden nicht kenntlich gemacht werde und nur die Einzahlungen dokumentiert würden. Unter Berücksichtigung der Freibetragsregelungen mit Gültigkeit bis zum 01.08.2006 habe sich der Freibetrag nach dem SGB II bis zu diesem Zeitpunkt auf 21.000,00 Euro belaufen. Aus dem überschießenden Betrag von 30.564,00 Euro sei der Tochter ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro zur Durchführung zweier Operationen an ihrer rechten Hand zur Verfügung gestellt worden. Auch habe man die Hochzeit des Sohnes sowie ein entsprechendes Hochzeitsgeschenk bezahlt. Zudem sei die zuvor bewohnte Wohnung N3straße 0 in I2 neu eingerichtet worden ... Sie verfügten aktuell über keinerlei Einkommen oder Vermögen, welches sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen könnten. Ihr Sohn als Vermieter verzichte bereits seit dem 02.08.2006 auf seine Mietansprüche. Die beiden Kinder seien nicht mehr in der Lage, sie monatlich finanziell zu unterstützen. Auf telefonische Rücksprache habe die Antragsgegnerin es auch abgelehnt, zumindest darlehensweise Leistungen zu erbringen. Mit Schreiben vom 04.11.2007 hat der Sohn der Antragsteller erklärt, er habe bis jetzt keine Miet- oder Nebenkosten von seinen Eltern eingezogen. Zusätzlich unterstütze er sie monatlich mit 200,00 Euro für Lebensmittel. Auch die Tochter der Antragsteller hat mit Schreiben vom 03.11.2007 erklärt, sie unterstütze ihre Eltern monatlich wegen finanzieller Probleme mit 250,00 Euro. Die Antragsteller haben am 04.11.2007 unter anderem eidesstattlich versichert: "Die Angaben meines Prozessbevollmächtigten ( ...) entsprechen vollumfänglich der Wahrheit. Insbesondere soweit, als dass wir über kein Einkommen und über kein weiteres Vermögen verfügen. Unsere Kinder können die monatlich geleisteten Hilfen für uns beide wegen deren eigenen Familien nicht mehr aufbringen".

Mit Schreiben vom 04.11.2007 haben die Antragsteller zudem erklärt, sie seien wegen finanzieller Schwierigkeiten ab dem 01.06.2006 in keiner Krankenkasse versichert.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ab Antragstellung bei Gericht zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist darauf, dass bislang kein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II in der Geschäftsstelle in I2 gestellt worden sei. Soweit sich der Antrag auf die Vergangenheit beziehe, sei er unzulässig.

Die Antragsteller haben dem entgegnet, bereits im September 2007 und zuletzt im Oktober 2007 seien sie bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden und hätten sich nach Leistungen nach dem SGB II erkundigt. Für die Frage der Antragstellung komme es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt September bzw. Oktober 2007 das entsprechende Antragsformular ausgefüllt worden sei.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass derzeit nicht vollständig nachvollziehbar sei, inwieweit die Antragsteller die 50.000,00 Euro verbraucht hätten, haben die Antragsteller erklärt, sie seien von der Antragsgegnerin weder im September noch im Oktober 2007 aufgefordert worden, Fragen zur Bedürftigkeit zu beantworten oder Nachweise über das Vermögen vorzulegen. Die Zweifel an der Bedürftigkeit seien jedenfalls durch die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller sowie die Erklärungen der beiden Kinder ausgeräumt worden. Sie seien nicht in der Lage, den Verbleib eines Teils der Vermögens durch unabhängige Zeugen oder Urkunden zu belegen. Im Übrigen sei es ohnehin schwierig etwas zu beweisen, was nicht existiere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II. 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bleibt erfolglos.

Prozesskostenhilfe ist nach § 63 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 f. Zivlprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet vorliegend aus, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführung unter 2. verwiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwägung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungssnspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund isz nur dann gegeben, wenn es bei Abwägung aller betroffener Interessen unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist die Hauptsachelage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind in dieser Abwägung umfassend einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2005, Az. 1 BvR 56/05). Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherheit von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Es darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ohne die einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG ist zulässig. Zwar ist derzeit ein Hauptsacheverfahren betreffend der Ansprüche der Antragsteller noch nicht anhängig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber auch dann zulässig, wenn ein derartiges Hauptsacheverfahren zulässigerweise noch anhängig gemacht werden kann. Vorliegend haben die Antragsteller am 27.11.2006 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, der nach der derzeitigen Bescheidlage noch nicht beschieden wurde. Insbesondere kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den Leistungsantrag mittels ihres Schreibens vom 11.01.2007 verbindlich abgelehnt hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben ausdrücklich erklärt, dass eine (erneute) Prüfung des Anspruches nicht möglich sei. Eine verbindliche Regelung in Form eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X kann das Gericht darin nicht erkennen. Eine Regelung liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme auf die verbindlichen Setzung von Rechtsfolgen gerichtet ist - ein blosser Verweis auf bisherige Entscheidungen ohne erneute Sachprüfung ist keine derartige Regelung (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, § 31, Rnr. 24, 32). Dem steht auch die dem Schreiben angefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht entgegen. Dadurch wird zwar der Form nach der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Verwaltungsakt. Die äußere Form allein kann eine fehlende Regelung aber nicht ersetzen (Kopp, VwVfG, § 35, Rnr. 16).

Der Antrag ist aber unbegründet, da die Antragsteller weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben.

Die Antragsteller haben ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält nach §§ 7, 9 Abs. 1 SGB II nur, wer hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Soweit eigenes Einkommen nach § 11 SGB II zufließt oder Vermögen über den Vermögensfreigrenzen i.S.d. § 12 SGB II vorhanden ist, ist der Lebensunterhalt zunächst aus diesen Mitteln zu bestreiten.

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft machen können, dass sie das noch im Jahr 2005 vorhandene Vermögen soweit aufgebraucht haben, dass sie als hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes anzusehen wären. Das Gericht kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass den Antragstellern aus den im März 2005 (KontoNr. 0000000000) bzw. September 2005 (KontoNr. 0000000000) aufgelösten Konten kein bzw. nur noch derart wenig Vermögen zur Verfügung steht, dass die Vermögensfreigrenzen unterschritten wären. Keiner Klägerung bedarf insoweit die Frage, ob die Antragsteller einen Teil des Vermögens an den gemeinsamen Sohn ausgezahlt haben. Selbst wenn man unterstellt, die Antragsteller hätten lediglich die von ihnen in der Antragsschrift genannte Summe von 51.564,48 Euro zur Verfügung gehabt, so kann das Gericht nicht erkennen, dass dieses Vermögen aktuell so weit verbraucht ist, dass die Antragsteller als hilfebedürftig anzusehen sind.

Das Gericht kann lediglich davon ausgehen, dass die Antragsteller 26.000.- Euro verbraucht haben. Einen darüber hinausgehenden Verbrauch haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben Kaufbelege betreffend des Kaufs von Möbeln vorgelegt, die sich - der diesbezügichen Berechnung der Antragsgegnerin auf Bl. 78 der Verwaltungsakte schließt sich das Gericht an - auf knapp 4.000 Euro summieren. Ferner dürften die Antragsteller - da sie ausweislich des Aktenvermerks B. 74 Verwaltungsakte wohl seit April 2006 keine Leistungen nach dem SGB II mehr bekommen - ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestritten haben. Bei Zugrundelegung eines Bedarfs entsprechend der zuvor bewilligten Hilfeleistungen in Höhe von 1048,67 Euro - insoweit geht das Gericht mangels entgegenstehender Hinweise davon aus, dass dieser bedarfsgerecht ist - ist anzunehmen, dass die Antragsteller aktuell von diesem Vermögen circa 22000.- Euro (April 2006 bis Dezember 2007: 21 x 1048,67 Euro=22022.- Euro) verbraucht haben. Dies stellt bereits eine Schätzung zugunsten der Antragsteller dar, da nach der Auskunft des Sohnes seit Beginn des Mietverhältnisses Astr. 00 im Dezember 2006 keine Miete gezahlt wurde.

Einen darüber hinausgehenden Verbrauch des Vermögens kann das Gericht nicht annehmen. Zwar hat die Tochter der Antragsteller erklärt, von ihren Eltern 10.000 Euro für eine im Ausland durchgeführte Schönheitsoperation erhalten zu haben und diesbezüglich einen Krankenaushaufnahmevertrag des Krankenhauses N2 vom 29.6.2001 vorgelegt. Den Antragstellern hätte es oblegen, hierzu nähere und nachprüfbare Angaben zu machen. Bei einer derart erheblichen Summe ist den Antragstellern abzuverlangen, nähere Angaben zur konkreten Verwendung des Geldes zu machen. Die Antragsteller haben weder die Rechnung des ausländischen Arztes noch dessen Namen benannt, noch Zeit und Ort der Operation angegeben oder auch den Bescheid der hiesigen Krankenkasse vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Angesichts des offenbar guten Verhältnisses zur Tochter hält es das Gericht für naheliegend, dass die Antragsteller in der Lage wären, die Informationen zu erlangen. Ebenso kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass die Antragsteller ihr Vermögen für die Reparatur des im Jahre 2003 erworbenen PKW genutzt haben. Entsprechende Belege wie zum Beispiel die Rechnung einer KFZ-Werkstatt haben die Antragsteller nicht beigebracht. In diesem Zusammenhang wäre zumindest erklärungsbedürftig, weshalb die Antragsteller den als Totalschaden-Wagen im Dezember 2003 erworbenen PKW erst mehr als ein Jahr nach Erwerb haben in Stand setzen lassen wollen. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, dass Geld sei für die Ausrichtung der Hochzeit des Sohnes und ein entsprechendes Hochzeitsgeschenk verwendet worden, bleiben die Angaben der Antragsteller derart vage, dass das Gericht sich zu keiner näheren Prüfung veranlasst sieht. Die Antragsteller haben weder Hochzeitstag, Höhe der Kosten der Feierlichkeiten oder Wert des Geschenks näher beschreiben oder gar durch Belege überprüfbar gemacht.

Das verbleibende Vermögen (51.564,48 Euro abzüglich 26.000 Euro = 29.546,48 Euro) überschreitet die Vermögensfreigrenze des SGB II erheblich. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beträgt der Grundfreibetrag für die Antragsteller jeweils maximal 9750.- Euro und ist um den nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II bestehenden Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von jeweils 750.- Euro aufzustocken; insgesamt ist daher ein Freibetrag von maximal 21.000 Euro zugrundezulegen. Anhaltspunkte für die Existenz von geschütztem weiteren Vermögen etwa zur Altersvorsorge hat das Gericht nicht.

Die Antragsteller mögen detaillierte und nachvollziehbare Angaben zum Verbrauch des Vermögens nebst Belegen beibringen, damit ein etwaig höherer Verbrauch des Vermögens durch die Antragsgegnerin überprüfbar ist. Sie seien an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar ist, wie hoch das Vermögen nach Auflösung der Konten tatsächlich war. Wie genau eine eventuelle Abrede mit dem Sohn aussah, mag seitens der Antragsgegnerin zum Beispiel durch eine Befragung des Sohnes geklärt werden. Zu klären wäre dann auch, was mit dem Geld betreffend des - offenbar allein den Antragstellern zuzuordnenden Kontos mit der Nr. 0000000 passiert ist - hier wurde am 5.9.2005 ein Betrag von 21.901,17 Euro ausgezahlt. Aufgrund der unterschiedlichen Kontonummern scheint es sich dabei nicht um das am 5.9.2005 aufgelöste Konto mit der Nr. 0000000000 zu handeln. Zu klären wäre auch, ob tatsächlich der Antragsteller sämtliche in seinem Namen geleistete Unterschriften selbst getätigt hat. Seine Unterschrift auf dem Personalausweis (Bl. 136 Verwaltungsakte) unterscheidet sich nach dem Dafürhalten des Gerichts z.B. von den Quittungen auf Bl. 49, 50 Verwaltungsakte und dem Antrag vom 27.11.2006 (Bl. 128, 129 Verwaltungsakte).

Mangels Anordnungsanspruch bedarf die Frage, ob die Antragsteller die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens glaubhaft gemacht haben, keiner Klärung. Die Antragsteller seien dennoch auf folgendes hingewiesen: Zum einen kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Unterkunftsbedarf der Antragsteller aktuell nicht gesichert ist. Der Sohn der Antragsteller verlangt jedenfalls gegenwärtig keine Mietzahlung für die Wohnung Astr. 00, wie sich aus seiner Erklärung vom 4.11.2007 ergibt. Anders als die Antragsteller in ihrer Antragsschrift behaupten, hat der Sohn auch nicht erklärt, zukünftig auf die Mietzahlungen angewiesen zu sein. Das Gericht geht daher davon aus , dass der Sohn jedenfalls für eine gewisse Zeit noch bereit und in der Lage ist, die bisherige Praxis fortzusetzen. Gleiches gilt auch für die laufenden Lebenshaltungskosten. Selbst wenn kein Vermögen mehr vorhanden wäre, so geht das Gericht davon aus, dass die Antragsteller jedenfalls für eine gewisse Zeit noch die von den Kindern offenbar geleistete Unterstützung (200.- vom Sohn und 250.-Euro von der Tochter) erhalten. Beide Kinder haben in ihrer Erklärung vom 3.11.2007 bzw. 4.11.2007 nicht erklärt, zukünftig diese Hilfe nicht mehr zahlen zu wollen. Soweit die Antragsteller behaupten, ihre Kinder seien zu einer weiteren Unterstützung nicht mehr in der Lage, haben Sie dies nicht glaubhaft machen können. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten seit 1.6.2006 fehlenden Krankenversicherungsschutz. Da das Gericht vorhandenes Vermögen als überwiegend wahrscheinlich annimmt, sind die Antragsteller auf die Möglichkeit zu verweisen, dieses Vermögen auch für die Beitragszahlung eines (privaten) Krankenversicherungsvertrages einzusetzen. In diesem Zusammenhang mag in einem etwaigen Hauptsacheverfahren geklärt werden, weshalb die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 27.11.2006 Versicherungskarten mit Gültigkeit bis 2009 vorlegen konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG in analoger Anwendung
Rechtskraft
Aus
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