S 26 R 84/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 84/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 29/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1.)Die Klage wird abgewiesen. 2.)Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Für den Kläger wurde eine Klage erhoben, die nicht begründet wurde.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Februar 2005 einen Antrag des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 27.01.2005 ab mit der Begründung, es könne dahinstehen, ob überhaupt eine teilweise oder volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege. Denn der Kläger erfülle schon nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente auf der Basis eines Antrags bzw. Versicherungsfalles vom Januar 2005, weil im maßgeblichen Zeitraum von 5 Jahren vor dem Rentenantrag, und zwar im Zeitraum vom 27.01.2000 bis 26.01.2005, nur zwei Kalendermonate mit relevanten Versicherungszeiten belegt seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, an dessen Begründung der Kläger mehrfach erinnert wurde. Der Rechtsvertretung des Klägers, die sich im Laufe des Widerspruchsverfahrens für ihn bestellte, teilte die Beklagte mit, dass nach wie vor eine sachliche Begründung des Widerspruchs ausstehe. Trotz 18-monatiger Laufzeit sei im Laufe des Widerspruchsverfahren eine Begründung nicht erfolgt.

Schließlich erteilte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007, mit dem sie den Widerspruch zurückwies und weiterhin bei einer Rentenablehnung blieb unter Bezugnahme auf diverse gesetzliche Vorschriften. Der angefochtene Bescheid sei nach Aktenlage nicht zu beanstanden, zumal eine Begründung des Widerspruches trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgte.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21.03.2007 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Das Gericht hat die Rechtsvertretung des Klägers an die Begründung erinnert, unter dem 30.05.2007 und unter dem 27.09.2007.

Mit Schreiben vom 26.10.2007 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden zu wollen. Die Klage sei bisher ohne Begründung schon unzulässig. Das Gericht gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.11.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 15 RJ 13/00, die auch beigezogen wurde.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten auch hierzu schriftlich angehört wurden, was durch die Empfangsbekenntnisse nachgewiesen ist.

Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen. Die Klage ist hier schon deshalb unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Klage - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur dann zulässig, wenn für einen Kläger auch behauptet wird, durch die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten beschwert zu sein, also in seinen geschützten Interessen rechtswidrigerweise verletzt zu sein. Auch wenn an die danach gebotene Substanziierungspflicht keine großen Anforderungen zu stellen sind, sind jedoch Tatsachen dazu vorzutragen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil trotz mehrfacher Erinnerungen des Gerichts und trotz Ankündigung eines Gerichtsbescheides seit Erhebung der Klage vor mehr als 8 Monaten keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen wurden, weshalb die von dem Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten seine rechtlich geschützten Interessen rechtswidriger Weise verletzen und deshalb die Ausführungen in den Bescheiden falsch sein sollen. Auch die Klageschrift enthält dazu keine substanziierten Ausführungen. Dort wird nur Bezug genommen auf "gesundheitliche Beeinträchtigungen", die angeblich einen Anspruch auf Auszahlung einer Rente begründen sollten, ohne dass irgendetwas dazu vorgetragen wurde, was auch die Problematik der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung angeht; es wurde nichts dazu vorgetragen, weshalb es auf das Fehlen von Versicherungsbeiträgen oder sonstigen Versicherungszeiten nach Februar 2000 hier nicht ankommen soll trotz der in den angefochtenen Bescheiden zitierten gesetzlichen Vorschriften über die Erfüllung auch der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine Rente. Es ist mithin nichts Substanziiertes dazu vorgetragen worden, weshalb die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden rechtlich oder tatsächlich falsch sein sollen. Die Klage ist daher mangels Begründung schon unzulässig (ebenso Urteil des LSG NRW vom 09.08.1999 - L 4 RJ 108/99 - bei fehlender Begründung der Klage durch einen geschäftsmäßig tätigen Bevollmächtigten, jedenfalls bei schon fehlender Begründung des Widerspruchs; ebenso der bestätigte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.05.1999 - S 3 RJ 231/98). Das Gericht kann nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG auch verlangen, dass Bevollmächtigte auch die Beschwer konkret bezeichnen und irgendwelche entsprechenden Tatsachen auch vortragen zu den Ablehnungsgründen in den angefochtenen Bescheiden. Anderenfalls hätte es der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht bedurft. Da für den Kläger überhaupt kein darauf eingehender Vortrag mit der Klage gehalten wurde, ist wirklich auch nicht dargetan, inwieweit der Kläger durch den erteilten Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgrund Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beschwert ist.

Sollte die Klage gleichwohl als zulässig angesehen werden - was die Kammer nicht tut -, so ist sie hier jedenfalls in der Sache unbegründet, weil die ausführliche Begründung der Bescheide die Ablehnung der Beklagten nachvollziehbar trägt, weshalb auch gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen wird und dieser Inhalt für richtig erklärt wird. Es bestand nach Aktenlage für die Beklagte auch keine Veranlassung, den Kläger - der offenbar eine Rente von der Versorgungsanstalt der Post bezieht - nach der Klagerücknahme im Vorprozess vom März 2000 daraufhinzuweisen, dass er für künftige Rentenanträge bzw. Verschlechterungen die Rentenanwartschaft fortführen muss durch Versicherungszeiten nach Februar 2000; denn der Kläger nahm die Klage im Vorprozess S 15 RJ 13/00 im März 2000 durch seine rechtskundigen Verbandsvertreter zurück, sodass ein erhöhter Beratungsbedarf für die Beklagte nach dem Vorprozess nicht erkennbar war. Außerdem hatte die Beklagte schon bei dem im Vorprozess angefochtenen Bescheid vom 18.08.1999 auf Anlage 1 Seiten 4 und 5 des Bescheides über die Auswirkungen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausführlich informiert und den Kläger auch daraufhingewiesen, wie ein Versicherungsschutz für eine zukünftig eintretende Minderung der Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten werden kann, z. B. durch laufende freiwillige Beitragszahlung. Auch vor diesem Hintergrund war nach Rücknahme der Klage im Vorprozess für die Beklagte ein weitergehender Beratungsbedarf gegenüber dem Kläger nicht erkennbar und im Bescheid vom 13.09.2002 hatte die Beklagte auch schon wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Rente abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved