Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 304/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 R 27/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rentenzahlung mit der Begründung, die bisherige Höhe werde dem Äquivalent der von ihm eingezahlten Beiträge nicht gerecht.
Der Kläger ist am 00.00.1942 geboren und war zuletzt rentenversicherungspflichtig als Leiter der Steuerabteilung einer privaten Versicherung tätig.
1993 machte er erstmals gegenüber der Beklagen (bzw. deren Namensvorgängerin, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) geltend, die von ihm schon entrichteten Beiträge und die zu erwartende Gegenleistung stünden in einem Missverhältnis, das schon enteignender Wirkung entspreche. Die damalige Klage auf Befreiung von Versicherungspflicht und Erstattung der bisher gezahlten Beiträge blieb für den Kläger ohne Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 03.12.1993 (S 27 An 140/93) die dahingehende Klage ab mit der Begründung, die gesetzlichen Vorschriften sähen eine Befreiung und eine Erstattung von Beiträgen nicht vor. Die gesetzlichen Vorschriften seien auch nicht verfassungswidrig und verstießen auch nicht gegen Grundrechte. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Freiberuflern und abhängig Beschäftigten sei nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers (L 4 An 1/94) blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht NRW wies sie mit Beschluss vom 07.12.1994 (nach § 153 Abs. 4 SGG) zurück, und verneinte auch eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen, soweit der Kläger der Versicherungspflicht unterworfen sei. Auf frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nahm das LSG in dem erwähnten Beschluss Bezug. Insbesondere könne die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausschließlich nach dem für private Versicherungen geltenden Äquivalenzprinzip folgen, wegen der unterschiedlichen Zwecksetzungen und des Solidaritätsprinzips. Die gesetzliche Rentenversicherung erfülle zudem auch noch andere Aufgaben als nur die Alterssicherung bzw. Altersrente. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundessozialgericht (12 BK 16/95) blieb ohne Erfolg und wurde mit Beschluss vom 25.10.1995 als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Vorprozessakte S 27 An 140/93 mit den Entscheidungen des Sozialgerichts, des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts nicht an (Bl. 28 der jetzigen Gerichtsakte). Dagegen legte der Kläger beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) die so genannte "Individualbeschwerde" ein, die inzwischen vom EUGH mit der Entscheidung vom 08.09.2005 für unzulässig erklärt wurde (Nr. 00000/00 - Bl. 25 bis 32 der jetzigen Gerichtsakte). Wegen der Begründung des EUGH wird insbesondere auf die Seiten 5-8 ("Rechtliche Würdigung") Bezug genommen.
Am 19.09.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte und gab als gewünschten Rentenbeginn den 01.04.2006 an.
Mit dem angefochtenen Rentenbescheid vom 27.01.2006 bewilligte die Beklagte diese Altersrente mit Wirkung ab dem 01.04.2006, in Höhe von (anfänglich) 1.321,42 EUR (zuzüglich 87,88 EUR Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, insgesamt also 1.409,30 EUR). Dabei beträgt der Zugangsfaktor für den Kläger 0,970; statt 1,0 wegen der Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr, mit der Folge eines entsprechenden Rentenabschlags. Die Beklagte erklärte dabei im Bescheid ferner die Aufhebung von früheren Feststellungsbescheiden vom 22.06.1988 und 20.10.1995 (Bl. 55 der Rentenakte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 08.01.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Rente sei zu gering, was auf grundgesetzwidriger Benachteiligung beruhe. Ein Verstoß gegen Artikel 3 und Artikel 14 des Grundgesetzes läge vor. Auf sein früheres Verfahren betreffend Befreiung von der Pflichtversicherung und die dortigen Begründungen beziehe er sich erneut. Er fühle sich in ein System hineingezwungen, obwohl er für sich selbst hätte besser sorgen können. Er möchte so viel Rente haben, wie er aus dem Versorgungswerk der Steuerberater bekommen würde, wenn er seine Beiträge dorthin gezahlt hätte.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe nur die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Rentenberechnung angewandt, an die sie gebunden sei, ohne selbst Verfassungsmäßigkeit nachprüfen zu können. Ein konkreter Berechnungsfehler sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04.12.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und vertieft dieses mit seinen Schriftsätzen, insbesondere mit dem Schriftsatz vom 25.02.2006, 30.12.2006 (gemeint sind wohl jeweils 2007, Bl. 17, 79 der Gerichtsakte) und vom 05.01.2008; ferner macht er sich ein Schreiben eines Herrn B vom 08.03.2002 zu eigen (Schriftsatz vom 06.06.2007 mit Anlagen, Bl. 51 der Gerichtsakte). Wenn er seine Beiträge in das Versorgungswerk der Steuerberater - der Eintritt sei ihm leider verwehrt gewesen - die gleichen Beiträge eingezahlt hätte, wie er sie gegenüber der Beklagten entrichtet habe, wäre seine Rente wesentlich höher, unter anderem wegen Fehlens versicherungsfremder Leistungen und der schlechten Wirtschaft der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beiträge immer mehr einer weiteren Steuerlast gleich kämen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2006 zu verurteilen, die von der Beklagten gezahlte Altersrente in beitragsadäquatem Umfang in der Höhe neu festzustellen, wie sie bestünde, wenn er - der Kläger - seine bisherigen Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater in NRW gezahlt hätte und dieses an ihn Leistungen ab dem 01.04.2006 erbringen würde, und dementsprechend die Altersrente an ihn - mit Wirkung ab dem 01.04.2006 - auszuzahlen, hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und nach Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, zur Prüfung der Verletzung der Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, sowie auf ihr Vorbringen in dem Vorprozess.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten im Mai 2007 auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den ersten Berufsjahren hingewiesen, wonach die rechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 verfassungsgemäß sei (Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 - Bl. 48 ff der Gerichtsakten).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 27 An 140/93 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben mit dem Ziel der Feststellung einer höheren Rente, als ob die Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater NRW gezahlt worden wären; darin liegt ein zulässiger Klageantrag auf Entscheidung durch Grundurteil (§ 130 Abs. 1, § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 27.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden die Rente des Klägers zutreffend berechnet hat und dem Kläger ein höherer Rentenanspruch nicht zusteht. Die Kammer hält die gesetzlichen Vorschriften auch nicht für grundgesetzwidrig, so dass sie keine Veranlassung sah, den Rechtsstreit nach Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Kammer sah auch keinen Verstoß gegen Normen des europäischen Rechts, sodass auch nicht der Europäische Gerichtshof anzurufen war, der in den Rentenangelegenheiten des Klägers zudem bereits die oben erwähnte Entscheidung getroffen hat.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Die Beklagte hat die Rente des Klägers zutreffend berechnet. Konkrete substanziierte Einwände gegen die Berechnung der Rente als solche nach dem SGB VI hat der Kläger nicht erhoben. Die Höhe der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird bestimmt durch verschiedene Faktoren, insbesondere durch die Gesamtleistungsbewertung nach § 263 SGB VI. Dabei hat die Beklagte auch zu Recht nur 3 Jahre Anrechnungszeiten wegen Ausbildung über § 74 SGB VI mit herangezogen, wobei sich nach der Tabelle zu § 263 Abs. 3 SGB VI bei einem Rentenbeginn am 01.04.2006 insoweit pro Monat 0,0430 Entgeltpunkte ergeben. Dass nicht mehr als drei Jahre Ausbildungszeiten beim Kläger zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, die auch nicht verfassungswidrig sind, so der oben bereits erwähnte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2007 (1 BvL 10/00).
Ein Anspruch auf eine andere Rentenberechnung - insbesondere so wie sie sich ergäbe, wenn die Rente des Klägers nach Maßgabe des Versorgungswerks der Steuerberater berechnet würde - ergibt sich nicht. Denn § 31 SGB I bestimmt ausdrücklich, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es (ausdrücklich) vorschreibt oder zulässt. Nach diesem so genannten "Gesetzesvorbehalt" ist es der Beklagten verwehrt, aus Ermessens- oder sonstigen Gründen andere als die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI auf die Rentenberechnung anzuwenden.
Die Kammer sieht auch keine Benachteiligung des Klägers durch Verstöße gegen Artikel 3 oder Artikel 14 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz und Eigentumsschutz). Der Kläger vergleicht hier nämlich unzulässig verschiedene Systeme der sozialen Absicherung. Seine jetzigen Argumente sind im Prinzip keine anderen als diejenigen, die er bereits im Vorprozess gebraucht hat. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ausdrücklich Bezug auf die gesamten Entscheidungsgründe im Urteil der 27. Kammer vom 03.12.1993 im Vorprozess des Klägers (dort Seite 3 ff des Urteils). Letztlich sind die Argumente des Klägers - Gezwungen sein in ein System der sozialen Absicherung, das ihm nicht behagt und vermeintliche fehlende Adäquanz der Beiträge und anderes - schon beim Europäische Gerichtshof ohne Erfolg geblieben. Ausweislich der dortigen Ausführungen unter "Rechtliche Würdigung" (zu 1, 2 und 3) hat der Kläger damit schon damals in gleicher Weise gegen die Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung argumentiert, wenn auch damals mit einem anderen Klageziel (Befreiung von der Versicherungspflicht und Erstattung der Beiträge statt jetzt Zahlung höherer Rente so als ob die Beiträge an ein anderes Versorgungssystem geflossen wären). So hat der Europäische Gerichtshof - dem die Kammer jetzt voll beitritt - unter Punkt 1 ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich der Zahlung der Beiträge bzw. der Höhe seiner Beiträge nicht diskriminiert sei. Schließlich habe auch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein rechtmäßiges Ziel, nämlich Sicherung der Finanzierung eines Altersversorgungssystems, das auf Ideen der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. "Versicherungsfremde Leistungen", die dem Zweck des Ausgleichs historischer oder sozialer Ungerechtigkeiten dienen, seien auch nicht dem Rentensystem völlig fremd, sondern sie hingen vielmehr mit Rentenansprüchen zusammen. Schließlich seien solche Zahlungen betreffen versicherungsfremde Leistungen zumindest teilweise durch steuerfinanzierte staatliche Zuschüsse gedeckt, so dass sich daraus die Rechtfertigung auch der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen ergibt. Unter Punkt 2 führt der Europäische Gerichtshof zu Recht aus, dass der Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt sei und er auch nicht in der Erhebung der Beiträge übermäßig belastet sei. Das Gleiche gilt für den Eigentumsschutz des Grundgesetzes, Artikel 14 dort. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof unter Punkt 3 ausgeführt, dass eine Zwangsmitgliedschaft hier auch nicht Normen des europäischen Rechts verletzt. In Übertragung dieser Erwägungen geht hier die Kammer davon aus, dass der Kläger durch den Verbleib in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit entsprechenden Leistungen auch nicht in seinem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht oder seinem Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz verletzt wird. Im übrigen widerspricht der Kläger mit der Annahme seiner Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Teil sogar seiner eigener Argumentation. Denn auch er nimmt "versicherungsfremde Leistungen" in gewisser Weise selbst in Anspruch. So erhält er zusätzlich zu seiner Rente auch einen Beitragszuschuss zu seiner freiwilligen Krankenversicherung von 87,88 EUR monatlich, der auf § 106 SGB beruht. Diese Sonderleistungen zur Krankenversicherung der Rentner sind Ausfluss des Solidaritätsprinzips, von dem der Kläger hier also selbst profitiert. Derartige Leistungen wie Zuschuss zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wären einer privaten Versicherung grundsätzlich auch fremd. Des weiteren profitiert der Kläger in gewisser Weise - wenn auch in relativ geringem Umfang - von der Berücksichtigung seiner Ausbildungs- Anrechnungszeiten, und zwar in Höhe von 0,0430 Entgeltpunkten mal 36 Monate (= 1,548 Entgeltpunkte; siehe Anlage 4 Seite 2 des Rentenbescheides). Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten wirken ohne eine eigene Beitragsleistung auch rentensteigernd und wären in einer privaten Versicherung (z. B. Lebensversicherung) grundsätzlich auch versicherungsfremd und würden dort in der Regel erst gar nicht berücksichtigt. Außerdem ist der Kläger durch seine bisherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auch gegen wesentlich mehr Risiken versichert gewesen als nur für sein Alter; die gesetzliche Rentenversicherung versichert nämlich auch Risiken wie z. B. Notwendigkeit von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen oder Notwendigkeit von Teilhabemaßnahmen bei Minderungen der Erwerbsfähigkeit, so dass nicht ohne weiteres eine Vergleichbarkeit mit anderen Versorgungssystemen gegeben ist (vgl. auch Urteil der Kammer bereits vom 27.02.1997 S 26 An 152/06 und das dieses Urteil bestätigende Berufungsurteil des LSG NRW vom 18.08.1997 - L 4 An 20/97). Im übrigen verstößt es auch nicht gegen Vorschriften des Grundsgesetzes, wenn die Rente des Klägers faktisch durch Abschläge etwas gemindert ist, weil die Beklagte einen Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente von 0,970 zugrunde gelegt hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Das Bundessozialgericht hat bereits in mehreren Urteilen zwischen 2004 und 2006 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Abschläge bei Altersrenten, jedenfalls nicht bei erst nach 1941 geborenen Versicherten (z. B. Urteil vom 05.08.2004 - B 13 RJ 40/03 R; Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R; Urteil vom 28.10.2004 - B 4 RA 3/03 R und zuletzt Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 19/05 R).
Nach alledem besteht kein Anspruch auf eine höhere Altersrente bzw. auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung anderer Berechnungsgrundlagen und es bestand auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Artikel 100 des Grundgesetzes auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rentenzahlung mit der Begründung, die bisherige Höhe werde dem Äquivalent der von ihm eingezahlten Beiträge nicht gerecht.
Der Kläger ist am 00.00.1942 geboren und war zuletzt rentenversicherungspflichtig als Leiter der Steuerabteilung einer privaten Versicherung tätig.
1993 machte er erstmals gegenüber der Beklagen (bzw. deren Namensvorgängerin, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) geltend, die von ihm schon entrichteten Beiträge und die zu erwartende Gegenleistung stünden in einem Missverhältnis, das schon enteignender Wirkung entspreche. Die damalige Klage auf Befreiung von Versicherungspflicht und Erstattung der bisher gezahlten Beiträge blieb für den Kläger ohne Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 03.12.1993 (S 27 An 140/93) die dahingehende Klage ab mit der Begründung, die gesetzlichen Vorschriften sähen eine Befreiung und eine Erstattung von Beiträgen nicht vor. Die gesetzlichen Vorschriften seien auch nicht verfassungswidrig und verstießen auch nicht gegen Grundrechte. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Freiberuflern und abhängig Beschäftigten sei nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers (L 4 An 1/94) blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht NRW wies sie mit Beschluss vom 07.12.1994 (nach § 153 Abs. 4 SGG) zurück, und verneinte auch eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen, soweit der Kläger der Versicherungspflicht unterworfen sei. Auf frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nahm das LSG in dem erwähnten Beschluss Bezug. Insbesondere könne die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausschließlich nach dem für private Versicherungen geltenden Äquivalenzprinzip folgen, wegen der unterschiedlichen Zwecksetzungen und des Solidaritätsprinzips. Die gesetzliche Rentenversicherung erfülle zudem auch noch andere Aufgaben als nur die Alterssicherung bzw. Altersrente. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundessozialgericht (12 BK 16/95) blieb ohne Erfolg und wurde mit Beschluss vom 25.10.1995 als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Vorprozessakte S 27 An 140/93 mit den Entscheidungen des Sozialgerichts, des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts nicht an (Bl. 28 der jetzigen Gerichtsakte). Dagegen legte der Kläger beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) die so genannte "Individualbeschwerde" ein, die inzwischen vom EUGH mit der Entscheidung vom 08.09.2005 für unzulässig erklärt wurde (Nr. 00000/00 - Bl. 25 bis 32 der jetzigen Gerichtsakte). Wegen der Begründung des EUGH wird insbesondere auf die Seiten 5-8 ("Rechtliche Würdigung") Bezug genommen.
Am 19.09.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte und gab als gewünschten Rentenbeginn den 01.04.2006 an.
Mit dem angefochtenen Rentenbescheid vom 27.01.2006 bewilligte die Beklagte diese Altersrente mit Wirkung ab dem 01.04.2006, in Höhe von (anfänglich) 1.321,42 EUR (zuzüglich 87,88 EUR Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, insgesamt also 1.409,30 EUR). Dabei beträgt der Zugangsfaktor für den Kläger 0,970; statt 1,0 wegen der Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr, mit der Folge eines entsprechenden Rentenabschlags. Die Beklagte erklärte dabei im Bescheid ferner die Aufhebung von früheren Feststellungsbescheiden vom 22.06.1988 und 20.10.1995 (Bl. 55 der Rentenakte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 08.01.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Rente sei zu gering, was auf grundgesetzwidriger Benachteiligung beruhe. Ein Verstoß gegen Artikel 3 und Artikel 14 des Grundgesetzes läge vor. Auf sein früheres Verfahren betreffend Befreiung von der Pflichtversicherung und die dortigen Begründungen beziehe er sich erneut. Er fühle sich in ein System hineingezwungen, obwohl er für sich selbst hätte besser sorgen können. Er möchte so viel Rente haben, wie er aus dem Versorgungswerk der Steuerberater bekommen würde, wenn er seine Beiträge dorthin gezahlt hätte.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe nur die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Rentenberechnung angewandt, an die sie gebunden sei, ohne selbst Verfassungsmäßigkeit nachprüfen zu können. Ein konkreter Berechnungsfehler sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04.12.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und vertieft dieses mit seinen Schriftsätzen, insbesondere mit dem Schriftsatz vom 25.02.2006, 30.12.2006 (gemeint sind wohl jeweils 2007, Bl. 17, 79 der Gerichtsakte) und vom 05.01.2008; ferner macht er sich ein Schreiben eines Herrn B vom 08.03.2002 zu eigen (Schriftsatz vom 06.06.2007 mit Anlagen, Bl. 51 der Gerichtsakte). Wenn er seine Beiträge in das Versorgungswerk der Steuerberater - der Eintritt sei ihm leider verwehrt gewesen - die gleichen Beiträge eingezahlt hätte, wie er sie gegenüber der Beklagten entrichtet habe, wäre seine Rente wesentlich höher, unter anderem wegen Fehlens versicherungsfremder Leistungen und der schlechten Wirtschaft der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beiträge immer mehr einer weiteren Steuerlast gleich kämen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2006 zu verurteilen, die von der Beklagten gezahlte Altersrente in beitragsadäquatem Umfang in der Höhe neu festzustellen, wie sie bestünde, wenn er - der Kläger - seine bisherigen Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater in NRW gezahlt hätte und dieses an ihn Leistungen ab dem 01.04.2006 erbringen würde, und dementsprechend die Altersrente an ihn - mit Wirkung ab dem 01.04.2006 - auszuzahlen, hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und nach Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, zur Prüfung der Verletzung der Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, sowie auf ihr Vorbringen in dem Vorprozess.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten im Mai 2007 auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den ersten Berufsjahren hingewiesen, wonach die rechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 verfassungsgemäß sei (Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 - Bl. 48 ff der Gerichtsakten).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 27 An 140/93 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben mit dem Ziel der Feststellung einer höheren Rente, als ob die Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater NRW gezahlt worden wären; darin liegt ein zulässiger Klageantrag auf Entscheidung durch Grundurteil (§ 130 Abs. 1, § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 27.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden die Rente des Klägers zutreffend berechnet hat und dem Kläger ein höherer Rentenanspruch nicht zusteht. Die Kammer hält die gesetzlichen Vorschriften auch nicht für grundgesetzwidrig, so dass sie keine Veranlassung sah, den Rechtsstreit nach Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Kammer sah auch keinen Verstoß gegen Normen des europäischen Rechts, sodass auch nicht der Europäische Gerichtshof anzurufen war, der in den Rentenangelegenheiten des Klägers zudem bereits die oben erwähnte Entscheidung getroffen hat.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Die Beklagte hat die Rente des Klägers zutreffend berechnet. Konkrete substanziierte Einwände gegen die Berechnung der Rente als solche nach dem SGB VI hat der Kläger nicht erhoben. Die Höhe der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird bestimmt durch verschiedene Faktoren, insbesondere durch die Gesamtleistungsbewertung nach § 263 SGB VI. Dabei hat die Beklagte auch zu Recht nur 3 Jahre Anrechnungszeiten wegen Ausbildung über § 74 SGB VI mit herangezogen, wobei sich nach der Tabelle zu § 263 Abs. 3 SGB VI bei einem Rentenbeginn am 01.04.2006 insoweit pro Monat 0,0430 Entgeltpunkte ergeben. Dass nicht mehr als drei Jahre Ausbildungszeiten beim Kläger zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, die auch nicht verfassungswidrig sind, so der oben bereits erwähnte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2007 (1 BvL 10/00).
Ein Anspruch auf eine andere Rentenberechnung - insbesondere so wie sie sich ergäbe, wenn die Rente des Klägers nach Maßgabe des Versorgungswerks der Steuerberater berechnet würde - ergibt sich nicht. Denn § 31 SGB I bestimmt ausdrücklich, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es (ausdrücklich) vorschreibt oder zulässt. Nach diesem so genannten "Gesetzesvorbehalt" ist es der Beklagten verwehrt, aus Ermessens- oder sonstigen Gründen andere als die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI auf die Rentenberechnung anzuwenden.
Die Kammer sieht auch keine Benachteiligung des Klägers durch Verstöße gegen Artikel 3 oder Artikel 14 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz und Eigentumsschutz). Der Kläger vergleicht hier nämlich unzulässig verschiedene Systeme der sozialen Absicherung. Seine jetzigen Argumente sind im Prinzip keine anderen als diejenigen, die er bereits im Vorprozess gebraucht hat. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ausdrücklich Bezug auf die gesamten Entscheidungsgründe im Urteil der 27. Kammer vom 03.12.1993 im Vorprozess des Klägers (dort Seite 3 ff des Urteils). Letztlich sind die Argumente des Klägers - Gezwungen sein in ein System der sozialen Absicherung, das ihm nicht behagt und vermeintliche fehlende Adäquanz der Beiträge und anderes - schon beim Europäische Gerichtshof ohne Erfolg geblieben. Ausweislich der dortigen Ausführungen unter "Rechtliche Würdigung" (zu 1, 2 und 3) hat der Kläger damit schon damals in gleicher Weise gegen die Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung argumentiert, wenn auch damals mit einem anderen Klageziel (Befreiung von der Versicherungspflicht und Erstattung der Beiträge statt jetzt Zahlung höherer Rente so als ob die Beiträge an ein anderes Versorgungssystem geflossen wären). So hat der Europäische Gerichtshof - dem die Kammer jetzt voll beitritt - unter Punkt 1 ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich der Zahlung der Beiträge bzw. der Höhe seiner Beiträge nicht diskriminiert sei. Schließlich habe auch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein rechtmäßiges Ziel, nämlich Sicherung der Finanzierung eines Altersversorgungssystems, das auf Ideen der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. "Versicherungsfremde Leistungen", die dem Zweck des Ausgleichs historischer oder sozialer Ungerechtigkeiten dienen, seien auch nicht dem Rentensystem völlig fremd, sondern sie hingen vielmehr mit Rentenansprüchen zusammen. Schließlich seien solche Zahlungen betreffen versicherungsfremde Leistungen zumindest teilweise durch steuerfinanzierte staatliche Zuschüsse gedeckt, so dass sich daraus die Rechtfertigung auch der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen ergibt. Unter Punkt 2 führt der Europäische Gerichtshof zu Recht aus, dass der Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt sei und er auch nicht in der Erhebung der Beiträge übermäßig belastet sei. Das Gleiche gilt für den Eigentumsschutz des Grundgesetzes, Artikel 14 dort. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof unter Punkt 3 ausgeführt, dass eine Zwangsmitgliedschaft hier auch nicht Normen des europäischen Rechts verletzt. In Übertragung dieser Erwägungen geht hier die Kammer davon aus, dass der Kläger durch den Verbleib in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit entsprechenden Leistungen auch nicht in seinem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht oder seinem Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz verletzt wird. Im übrigen widerspricht der Kläger mit der Annahme seiner Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Teil sogar seiner eigener Argumentation. Denn auch er nimmt "versicherungsfremde Leistungen" in gewisser Weise selbst in Anspruch. So erhält er zusätzlich zu seiner Rente auch einen Beitragszuschuss zu seiner freiwilligen Krankenversicherung von 87,88 EUR monatlich, der auf § 106 SGB beruht. Diese Sonderleistungen zur Krankenversicherung der Rentner sind Ausfluss des Solidaritätsprinzips, von dem der Kläger hier also selbst profitiert. Derartige Leistungen wie Zuschuss zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wären einer privaten Versicherung grundsätzlich auch fremd. Des weiteren profitiert der Kläger in gewisser Weise - wenn auch in relativ geringem Umfang - von der Berücksichtigung seiner Ausbildungs- Anrechnungszeiten, und zwar in Höhe von 0,0430 Entgeltpunkten mal 36 Monate (= 1,548 Entgeltpunkte; siehe Anlage 4 Seite 2 des Rentenbescheides). Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten wirken ohne eine eigene Beitragsleistung auch rentensteigernd und wären in einer privaten Versicherung (z. B. Lebensversicherung) grundsätzlich auch versicherungsfremd und würden dort in der Regel erst gar nicht berücksichtigt. Außerdem ist der Kläger durch seine bisherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auch gegen wesentlich mehr Risiken versichert gewesen als nur für sein Alter; die gesetzliche Rentenversicherung versichert nämlich auch Risiken wie z. B. Notwendigkeit von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen oder Notwendigkeit von Teilhabemaßnahmen bei Minderungen der Erwerbsfähigkeit, so dass nicht ohne weiteres eine Vergleichbarkeit mit anderen Versorgungssystemen gegeben ist (vgl. auch Urteil der Kammer bereits vom 27.02.1997 S 26 An 152/06 und das dieses Urteil bestätigende Berufungsurteil des LSG NRW vom 18.08.1997 - L 4 An 20/97). Im übrigen verstößt es auch nicht gegen Vorschriften des Grundsgesetzes, wenn die Rente des Klägers faktisch durch Abschläge etwas gemindert ist, weil die Beklagte einen Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente von 0,970 zugrunde gelegt hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Das Bundessozialgericht hat bereits in mehreren Urteilen zwischen 2004 und 2006 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Abschläge bei Altersrenten, jedenfalls nicht bei erst nach 1941 geborenen Versicherten (z. B. Urteil vom 05.08.2004 - B 13 RJ 40/03 R; Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R; Urteil vom 28.10.2004 - B 4 RA 3/03 R und zuletzt Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 19/05 R).
Nach alledem besteht kein Anspruch auf eine höhere Altersrente bzw. auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung anderer Berechnungsgrundlagen und es bestand auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Artikel 100 des Grundgesetzes auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG:
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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