Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 97/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 40/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV.
Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten arbeitete der 1960 geborene Kläger von März 1973 bis Oktober 2001 als Maschinenbediener bei Lärmpegeln von 88 dB(A). Seit dem 01.04.2003 erhält der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Im November 2005 begehrte der Kläger die Feststellung und Entschädigung einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit. Nachdem der beratende HNO-Arzt der Klägerin in Auswertung eines Tonschwellenaudiogramms aus dem Jahre 2004 eine funktionelle Normalhörigkeit des Klägers beschrieben hatte, lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 14.03.2006). Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, stimmte dieser Beurteilung zu. In dem sich darin anschließenden Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte E, der in seinem Gutachten vom 24.09.2006 äußerte, beim Kläger bestehe kein prozentualer Hörverlust. Die Hörkurve des linken Ohres zeige zwar Hinweise für eine Schädigung des Innenohres in den hohen Frequenzen, wie es für ein einseitiges Lärmtrauma typisch ist. Hinweise für eine einseitige Lärmbelastung des Klägers hätten sich jedoch nicht ergeben, so dass sich eine Lärmschädigung des linken Ohres nicht wahrscheinlich machen ließe. Auf dieser medizinischen Grundlage wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007). Mit seiner am 27.04.2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, auf seinem linken Ohr bestehe ein Hochtonabfall, wie dies für eine berufliche Lärmschwerhörigkeit typisch sei. Allerdings erscheine das Tonaudiogramm wirklichkeitsfremd, was den Verlauf betreffe, bei der zurückgelegten Lärmbelastung müsse ein höherer Schaden entstanden sein.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 zu verurteilen, eine berufliche Lärmschwerhörigkeit anzuerkennen und diese über dies zu entschädigen, in Form der Verletztenrente, hilfsweise bei Stützsituationen.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV liegt beim Kläger nicht vor. Zwar ist er bis Oktober 2001 gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt gewesen. Mit E geht die Kammer jedoch davon aus, dass die beim ihm auf dem linken Ohr im Hochtonbereich festgestellte Hörminderung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführen ist. Eine Lärmschwerhörigkeit ist typischerweise seitengleich ausgeprägt. Eine beruflich bedingte einseitige Lärmbelastung hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger normalhörig ist. Die ton- und sprachaudiometrischen Untersuchungen haben keinen prozentualen Hörverlust ergeben. Auch das von dem den Kläger behandelnden HNO-Arzt übermittelte Tonaudiogramm aus dem Jahre 2004 zeigt eine beiderseitige funktionelle Normalhörigkeit. Darin sind sich der beratende Arzt der Beklagten, Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW und E einig. Das Gericht hat deshalb keine Veranlassung gesehen ein Zusammenhangsgutachten von Amts wegen einzuholen, zumal eine Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmarbeit nicht fortschreitet, so dass für die Beurteilung dieser Erkrankung ohnehin auf die Befunde abzustellen ist, die der Zeit, in der der Kläger noch gehörgefährdend tätig gewesen ist, am nächsten sind. Diese Befunde ergeben sich aus dem Audiogramm aus dem Jahre 2004 und aus den sprach- und tonaudiometrischen Untersuchungen von E. Auch die Kammer ist deshalb gehalten sich an diesen und nicht an etwaig später erhobenen Befunden zu orientieren. Damit erübrigt sich die Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens von Amts wegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV.
Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten arbeitete der 1960 geborene Kläger von März 1973 bis Oktober 2001 als Maschinenbediener bei Lärmpegeln von 88 dB(A). Seit dem 01.04.2003 erhält der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Im November 2005 begehrte der Kläger die Feststellung und Entschädigung einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit. Nachdem der beratende HNO-Arzt der Klägerin in Auswertung eines Tonschwellenaudiogramms aus dem Jahre 2004 eine funktionelle Normalhörigkeit des Klägers beschrieben hatte, lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 14.03.2006). Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, stimmte dieser Beurteilung zu. In dem sich darin anschließenden Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte E, der in seinem Gutachten vom 24.09.2006 äußerte, beim Kläger bestehe kein prozentualer Hörverlust. Die Hörkurve des linken Ohres zeige zwar Hinweise für eine Schädigung des Innenohres in den hohen Frequenzen, wie es für ein einseitiges Lärmtrauma typisch ist. Hinweise für eine einseitige Lärmbelastung des Klägers hätten sich jedoch nicht ergeben, so dass sich eine Lärmschädigung des linken Ohres nicht wahrscheinlich machen ließe. Auf dieser medizinischen Grundlage wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007). Mit seiner am 27.04.2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, auf seinem linken Ohr bestehe ein Hochtonabfall, wie dies für eine berufliche Lärmschwerhörigkeit typisch sei. Allerdings erscheine das Tonaudiogramm wirklichkeitsfremd, was den Verlauf betreffe, bei der zurückgelegten Lärmbelastung müsse ein höherer Schaden entstanden sein.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 zu verurteilen, eine berufliche Lärmschwerhörigkeit anzuerkennen und diese über dies zu entschädigen, in Form der Verletztenrente, hilfsweise bei Stützsituationen.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV liegt beim Kläger nicht vor. Zwar ist er bis Oktober 2001 gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt gewesen. Mit E geht die Kammer jedoch davon aus, dass die beim ihm auf dem linken Ohr im Hochtonbereich festgestellte Hörminderung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführen ist. Eine Lärmschwerhörigkeit ist typischerweise seitengleich ausgeprägt. Eine beruflich bedingte einseitige Lärmbelastung hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger normalhörig ist. Die ton- und sprachaudiometrischen Untersuchungen haben keinen prozentualen Hörverlust ergeben. Auch das von dem den Kläger behandelnden HNO-Arzt übermittelte Tonaudiogramm aus dem Jahre 2004 zeigt eine beiderseitige funktionelle Normalhörigkeit. Darin sind sich der beratende Arzt der Beklagten, Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW und E einig. Das Gericht hat deshalb keine Veranlassung gesehen ein Zusammenhangsgutachten von Amts wegen einzuholen, zumal eine Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmarbeit nicht fortschreitet, so dass für die Beurteilung dieser Erkrankung ohnehin auf die Befunde abzustellen ist, die der Zeit, in der der Kläger noch gehörgefährdend tätig gewesen ist, am nächsten sind. Diese Befunde ergeben sich aus dem Audiogramm aus dem Jahre 2004 und aus den sprach- und tonaudiometrischen Untersuchungen von E. Auch die Kammer ist deshalb gehalten sich an diesen und nicht an etwaig später erhobenen Befunden zu orientieren. Damit erübrigt sich die Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens von Amts wegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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