Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 272/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 39/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Bewilligung einer vorzeitigen stationären Rehabilitationsmaßnahme.
Beim 1944 geborenen Kläger bestehen im Wesentlichen ein Lungenleiden (chronisch obstruktive Bronchitis - COPD - mit Lungenemphysem), degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose und eine Hauterkrankung (Urticaria pigmentosa - Mastozytose -). Er bezieht seit 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bis zum Sommer 2005 fanden zu Lasten der Beklagten wiederholt stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im ca. anderthalbjährigen Abstand statt (zuletzt: August 2005, November 2003, August 2002).
Im Januar 2006 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unter Vorlage einer Verordnung des behandelnden Arztes V, Internist, Allergologe, Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde. Die Beklagte holte eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.03.2006 ab. Gemäß den Ausführungen des MDK lägen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass er bisher jährlich die erforderliche Rehabilitationsmaßnahme bewilligt bekommen hätte und legte ein Attest des V vor. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der im Jahre 2005 in der Nordseeklinik X/T durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme bei und veranlasste erneut eine gutachtliche Stellungnahme des MDK, die dieser nach einer Untersuchung des Klägers abgab. Unter Zugrundelegung der Einschätzung des MDK wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006 zurück.
Der Kläger hat gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der er sein Rehabilitationsbegehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2006 zu verurteilen, die Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort aufgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts wurden Befundberichte des Dr. Uerscheln, der Praktischen Ärzte L1 und L2, des Hautarztes und Allergologen L3 und des Orthopäden A eingeholt. Des Weiteren wurde das Gutachten des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde B vom 20.08.2007 eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diese Unterlagen sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten haben sich als rechtmäßig erwiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bewilligung einer vorzeitigen Rehabilitationsmaßnahme zu. Denn stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich, § 40 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die letzte, von der Beklagten bezahlten Rehablilitationsmaßnahme fand im August 2005 statt. Die gesetzlich vorgeschriebene dringende Erforderlichkeit aus medizinischen Gründen für die Durchführung einer erneuten stationären Maßnahmen vor August 2009 ist nicht gegeben.
Dies hat das eingeholte Sachverständigengutachten des B ergeben. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der grundsätzlichen Indikation für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme vor Sommer 2009 wegen der gut eingestellten Lungenerkrankung COPD Gold II nicht erforderlich sei. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Befunderhebung eine Gasaustauschstörung ausgeschlossen werden konnte, nachvollziehbar. Auch nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilte dieser mit, dass er vom behandelnden Arzt durchgehend eine orale Kortisonmedikation verschrieben bekommen und zwar in unverändertem Maße, unabhängig davon, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gerade durchgeführt worden ist oder nicht. Hinsichtlich der Kortisongaben erbringe eine Kur den Vorteil, dass er nach dieser Maßnahme für ca. 2 Monate kein Kortisonspray benutzen müsse. Auch diese Darstellung lässt keinen dringend erforderlichen medizinischen Grund für eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme erkennen, da sich der kortisonersparende Effekt lediglich als relativ kurzfristig darstellt.
Die Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden spielen nach der Ausführung des Gerichtssachverständigen keine besondere Rolle. Diese Einschätzung erscheint ebenfalls nachvollziehbar, obwohl A eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme befürwortet hat. Denn ausweislich seines Befundberichtes von März 2007 war der Kläger zu diesem Zeitpunkt seit Januar 2006 nicht mehr in orthopädischer Behandlung. Auch die Hausärzte L1 und L2 gaben im Rahmen ihres Befundberichtes keine diesbezügliche einschlägige Behandlung an. Auch die vom Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung angegebenen Konsultationen des Orthopäden seit Frühjahr 2007 im 3-monatigen Abstand legen nicht nahe, dass die diesbezügliche ambulante Behandlung ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist eine Verbesserung des Osteoporoseleidens durch eine deutlich spürbare Absenkung der Kortisonmedikation unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers nicht naheliegend.
Auch unter Berücksichtigung der Hauterkrankung ist keine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme indiziert. Nach den Ausführungen des B ist die Mastozytose zurzeit nicht wesentlich aktiv, wenn auch aufgrund der medikamentösen Behandlung. Diese Einschätzung wird gestärkt durch die Mitteilung des MDK im Gutachten vom 12.07.2006 - aufgrund persönlicher Untersuchung -: "Laut Patient treten unter der derzeitigen Medikation keine urticariellen Hautveränderungen mit Juckreiz mehr auf., die ca. monatlichen Fieberschübe bestünden unverändert." Auch der behandelnde Hautarzt und Allergologe L3 hatte in seinem Befundbericht vom 17.02.2007 mitgeteilt, dass aus dermatologisch-medizinischen Gründen die stationäre Rehabilitationsmaßnahme bis 2009 Zeit hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Bewilligung einer vorzeitigen stationären Rehabilitationsmaßnahme.
Beim 1944 geborenen Kläger bestehen im Wesentlichen ein Lungenleiden (chronisch obstruktive Bronchitis - COPD - mit Lungenemphysem), degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose und eine Hauterkrankung (Urticaria pigmentosa - Mastozytose -). Er bezieht seit 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bis zum Sommer 2005 fanden zu Lasten der Beklagten wiederholt stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im ca. anderthalbjährigen Abstand statt (zuletzt: August 2005, November 2003, August 2002).
Im Januar 2006 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unter Vorlage einer Verordnung des behandelnden Arztes V, Internist, Allergologe, Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde. Die Beklagte holte eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.03.2006 ab. Gemäß den Ausführungen des MDK lägen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass er bisher jährlich die erforderliche Rehabilitationsmaßnahme bewilligt bekommen hätte und legte ein Attest des V vor. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der im Jahre 2005 in der Nordseeklinik X/T durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme bei und veranlasste erneut eine gutachtliche Stellungnahme des MDK, die dieser nach einer Untersuchung des Klägers abgab. Unter Zugrundelegung der Einschätzung des MDK wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006 zurück.
Der Kläger hat gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der er sein Rehabilitationsbegehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2006 zu verurteilen, die Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort aufgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts wurden Befundberichte des Dr. Uerscheln, der Praktischen Ärzte L1 und L2, des Hautarztes und Allergologen L3 und des Orthopäden A eingeholt. Des Weiteren wurde das Gutachten des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde B vom 20.08.2007 eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diese Unterlagen sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten haben sich als rechtmäßig erwiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bewilligung einer vorzeitigen Rehabilitationsmaßnahme zu. Denn stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich, § 40 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die letzte, von der Beklagten bezahlten Rehablilitationsmaßnahme fand im August 2005 statt. Die gesetzlich vorgeschriebene dringende Erforderlichkeit aus medizinischen Gründen für die Durchführung einer erneuten stationären Maßnahmen vor August 2009 ist nicht gegeben.
Dies hat das eingeholte Sachverständigengutachten des B ergeben. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der grundsätzlichen Indikation für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme vor Sommer 2009 wegen der gut eingestellten Lungenerkrankung COPD Gold II nicht erforderlich sei. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Befunderhebung eine Gasaustauschstörung ausgeschlossen werden konnte, nachvollziehbar. Auch nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilte dieser mit, dass er vom behandelnden Arzt durchgehend eine orale Kortisonmedikation verschrieben bekommen und zwar in unverändertem Maße, unabhängig davon, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gerade durchgeführt worden ist oder nicht. Hinsichtlich der Kortisongaben erbringe eine Kur den Vorteil, dass er nach dieser Maßnahme für ca. 2 Monate kein Kortisonspray benutzen müsse. Auch diese Darstellung lässt keinen dringend erforderlichen medizinischen Grund für eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme erkennen, da sich der kortisonersparende Effekt lediglich als relativ kurzfristig darstellt.
Die Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden spielen nach der Ausführung des Gerichtssachverständigen keine besondere Rolle. Diese Einschätzung erscheint ebenfalls nachvollziehbar, obwohl A eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme befürwortet hat. Denn ausweislich seines Befundberichtes von März 2007 war der Kläger zu diesem Zeitpunkt seit Januar 2006 nicht mehr in orthopädischer Behandlung. Auch die Hausärzte L1 und L2 gaben im Rahmen ihres Befundberichtes keine diesbezügliche einschlägige Behandlung an. Auch die vom Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung angegebenen Konsultationen des Orthopäden seit Frühjahr 2007 im 3-monatigen Abstand legen nicht nahe, dass die diesbezügliche ambulante Behandlung ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist eine Verbesserung des Osteoporoseleidens durch eine deutlich spürbare Absenkung der Kortisonmedikation unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers nicht naheliegend.
Auch unter Berücksichtigung der Hauterkrankung ist keine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme indiziert. Nach den Ausführungen des B ist die Mastozytose zurzeit nicht wesentlich aktiv, wenn auch aufgrund der medikamentösen Behandlung. Diese Einschätzung wird gestärkt durch die Mitteilung des MDK im Gutachten vom 12.07.2006 - aufgrund persönlicher Untersuchung -: "Laut Patient treten unter der derzeitigen Medikation keine urticariellen Hautveränderungen mit Juckreiz mehr auf., die ca. monatlichen Fieberschübe bestünden unverändert." Auch der behandelnde Hautarzt und Allergologe L3 hatte in seinem Befundbericht vom 17.02.2007 mitgeteilt, dass aus dermatologisch-medizinischen Gründen die stationäre Rehabilitationsmaßnahme bis 2009 Zeit hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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