Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 16/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 77/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 bzw. 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), die Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 BKV sowie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Eigenen Angaben zufolge war der 1969 geborene Kläger bis Juli 1992 im Kosovo als Metzger tätig. In der Bundesrepublik arbeitete er von August 1992 bis August 1994 als Tiefbauer, war danach arbeitslos und war anschließend von April 1995 bis November 1995 als Eisenflechter tätig. Danach war er wieder arbeitslos und arbeitete nach einer Beschäftigung als Matrose von Dezember 1998 bis 1999 als Fahrer- und Lagerarbeiter, war danach als Möbelfahrer und Möbelträger beschäftigt und arbeitete von April 2000 bis März 2002 als Auslieferungsfahrer für eine Metzgerei; seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. In einem Arztbrief (vom 18.07.2001) über eine MRT-Untersuchung des Klägers ist von einem Bandscheibenprolaps mit Partialruptur des Anulus fibrosus und inkompletten Sequester die Rede. In einem weiteren Arztbrief über eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 19.03.2003 wird ein Prolaps bei L 4/L 5 und L 5/S 1beschrieben. Unter dem 07.06.2004 berichtete W, der Kläger, der dort seit dem 03.04.2000 behandelt werde, leide an einer endgradigen Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule, Röntgenaufnahmen belegten einen altersentsprechenden unauffälligen Knochenbefund. Der beratende Arzt der Beklagten verneinte nach Befundung der beigezogenen Röntgen- und MRT-Aufnahmen ein belastungskonformes Schadensbild. Nachdem sich der Landesgewerbearzt Sachsen-Anhalt dieser Beurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, eine Berufskrankheit nach den Ziffern 2108 und 2110 der Anlage zur BKV läge nicht vor (Bescheid vom 02.09.2004). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die bei ihm beschriebenen Bandscheibenvorfälle seien auf seine Tätigkeit bei einer Möbelspedition zurückzuführen, ihm ständen deshalb auch Übergangsleistungen zu. Die Beklagte hörte daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst, der die Auffassung vertrat, in der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.05.2000, in der der Kläger als Möbelträger und Kraftfahrer gearbeitet habe, sei weder der Schwellenwert der Tagesbeurteilungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell erreicht worden, noch hätten belastungsrelevante Ganzkörperschwingungen ermittelt werden können. Für den sich darin anschließenden Zeitraum, in dem der Kläger als Auslieferungsfahrer bis März 2002 gearbeitet hat, verneinte der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten ebenfalls das Vorliegen einer wirbelsäulengefährdenden Tätigkeit. Die Beklagte lehnte daraufhin die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß 3 Abs. 2 BKV ab (Bescheid vom 08.04.2005) und wies den gegen diesen Bescheid ebenso wie den gegen den Bescheid vom 02.09.2004 erhobenen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005). Dagegen hat der Kläger am 28.07.2005 Klage erhoben. Mit einem weiteren Bescheid (vom 02.08.2005) lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zu diesem angeblichen Unfall, der sich im Februar 2000 ereignet haben soll, hatte der Kläger im Oktober 2004 mitgeteilt, beim Tragen eines schweren Elektromotors einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Der genaue Unfalltag sowie Zeugen für den Unfall waren ihm nicht mehr bekannt. Ausweislich der Leistungskarte der BEK war der Kläger vom 07.03. bis zum 15.04.2000 wegen einer Lumboischialgie arbeitsunfähig krank geschrieben. Der Praxisnachfolger des den Kläger seinerzeit behandelnden Arztes teilte der Beklagten mit, der Kläger habe damals angegeben, seit 1 Woche Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zu haben. Ein Unfallhergang sei nicht bekannt. Auch war der damalige Arbeitgeber des Klägers nicht mehr ermittelbar, so dass die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers wegen Beweislosigkeit des Unfallgeschehens zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005). Dagegen hat der Kläger am 18.01.2006 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 03.05.2006 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger trägt vor, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorausetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten nicht gegeben seien sollten. Auch habe die Beklagte die Beweisanforderungen an das vorgetragene Unfallgeschehen bei weitem überzogen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02.09.2004 und 08.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2005 und unter Änderung des Bescheides vom 02.08.2005 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 14.12.2005 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV festzustellen sowie Übergangs- leistungen zu gewähren und einen Arbeitsunfall von Februar 2000 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein Zusammenhangsgutachten von D und M eingeholt. Die Gutachter haben eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers verneint und sind von einer Beschwerdeproblematik im Bereich der beidseitigen Ileosakralfugen ausgegangen. Wegen des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV liegt nicht vor; auch Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV kann der Kläger nicht beanspruchen. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Februar 2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Zunächst kann offen bleiben, ob der Kläger beruflichen Belastungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu verursachen. Es fehlt nämlich bereits an den medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten. Zwar ist aufgrund der vorliegenden MRT- und Röntgenaufnahmen davon auszugehen, dass beim Kläger in den beiden letzten Wirbelsäulensegmenten degenerative Veränderungen im Sinne von "Black discs" sowie Bandscheibenprotrusionen bestehen. Die bildgebenden Verfahren belegen damit Bandscheibenschäden in den beiden unteren Segmenten. Dies reicht jedoch nicht aus, eine bandscheibenbedingte Erkrankung nachzuweisen, da - so die Konsensempfehlung - eine korrelierende klinische Symptomatik hinzu kommen muss. Eine derartige radikuläre, d. h. eine Nervenwurzeln zuzuordnende Symptomatik liegt beim Kläger nicht vor; es fehlen Hinweise, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden einer bandscheibenbedingten nervenwurzelbezogenen Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule zugeordnet werden können: Sowohl die Nervendehnungszeichen nach Lasegue als auch der Nervus semoralis Dehnungstest sind bei der Untersuchung durch M beidseitig negativ gewesen. Ferner haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von sensiblen oder motorischen Defiziten im Bereich der unteren Gliedmaßen ergeben. Die Beschwerden des Klägers resultieren vielmehr aus Veränderungen im Bereich der Kreuzdarmbeinfugen: M hat Druckschmerzhaftigkeiten im Bereich beider Iliosakralgelenke festgestellt; dabei soll es sich um die typischen Beschwerden des Klägers handeln, der auch bei Druck auf die Kreuzdarmbeinfugen eine Ausstrahlung in die rückseitigen Oberschenkel angegeben hat. Unter Berücksichtigung der fehlenden radikulären Symptomatik im Bereich der unteren Gliedmaßen sind die Beschwerden des Klägers daher wahrscheinlich auf eine Problematik der Kreuzdarmbeinfugen und damit auf berufskrankheitsunabhängige Veränderungen zurückzuführen. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung scheidet beim Kläger daher aus. Deshalb können auch keine Leistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV beansprucht werden. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die eine gefährdende Tätigkeit unterlassen Anspruch auf Übergangsleistungen. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten über den Grad hinaus geht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung besteht. Ein solches, erhöhtes Erkrankungsrisiko lässt sich beim Kläger nicht begründen. Auch wenn unterstellt wird, dass die Tätigkeit, die er hat aufgeben müssen, generell geeignet gewesen ist, bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu verursachen, hat keine Gefahr im Sinne des Entstehens einer Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2110 bestanden. Zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgaben hat sich nämlich - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt - ein beginnendes Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheiten nicht objektivieren lassen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, M 2108 Rn. 9). Die Beschwerden des Klägers sind nämlich nicht auf bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule sondern auf Veränderungen im Bereich der Kreuzdarmbeinfugen zurückzuführen.
Darüber hinaus kann das Geschehen aus dem Jahre 2002 nicht als Arbeitsunfall festgestellt werden. Dies hat bereits die Beklagte mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargestellt (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 bzw. 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), die Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 BKV sowie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Eigenen Angaben zufolge war der 1969 geborene Kläger bis Juli 1992 im Kosovo als Metzger tätig. In der Bundesrepublik arbeitete er von August 1992 bis August 1994 als Tiefbauer, war danach arbeitslos und war anschließend von April 1995 bis November 1995 als Eisenflechter tätig. Danach war er wieder arbeitslos und arbeitete nach einer Beschäftigung als Matrose von Dezember 1998 bis 1999 als Fahrer- und Lagerarbeiter, war danach als Möbelfahrer und Möbelträger beschäftigt und arbeitete von April 2000 bis März 2002 als Auslieferungsfahrer für eine Metzgerei; seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. In einem Arztbrief (vom 18.07.2001) über eine MRT-Untersuchung des Klägers ist von einem Bandscheibenprolaps mit Partialruptur des Anulus fibrosus und inkompletten Sequester die Rede. In einem weiteren Arztbrief über eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 19.03.2003 wird ein Prolaps bei L 4/L 5 und L 5/S 1beschrieben. Unter dem 07.06.2004 berichtete W, der Kläger, der dort seit dem 03.04.2000 behandelt werde, leide an einer endgradigen Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule, Röntgenaufnahmen belegten einen altersentsprechenden unauffälligen Knochenbefund. Der beratende Arzt der Beklagten verneinte nach Befundung der beigezogenen Röntgen- und MRT-Aufnahmen ein belastungskonformes Schadensbild. Nachdem sich der Landesgewerbearzt Sachsen-Anhalt dieser Beurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, eine Berufskrankheit nach den Ziffern 2108 und 2110 der Anlage zur BKV läge nicht vor (Bescheid vom 02.09.2004). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die bei ihm beschriebenen Bandscheibenvorfälle seien auf seine Tätigkeit bei einer Möbelspedition zurückzuführen, ihm ständen deshalb auch Übergangsleistungen zu. Die Beklagte hörte daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst, der die Auffassung vertrat, in der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.05.2000, in der der Kläger als Möbelträger und Kraftfahrer gearbeitet habe, sei weder der Schwellenwert der Tagesbeurteilungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell erreicht worden, noch hätten belastungsrelevante Ganzkörperschwingungen ermittelt werden können. Für den sich darin anschließenden Zeitraum, in dem der Kläger als Auslieferungsfahrer bis März 2002 gearbeitet hat, verneinte der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten ebenfalls das Vorliegen einer wirbelsäulengefährdenden Tätigkeit. Die Beklagte lehnte daraufhin die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß 3 Abs. 2 BKV ab (Bescheid vom 08.04.2005) und wies den gegen diesen Bescheid ebenso wie den gegen den Bescheid vom 02.09.2004 erhobenen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005). Dagegen hat der Kläger am 28.07.2005 Klage erhoben. Mit einem weiteren Bescheid (vom 02.08.2005) lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zu diesem angeblichen Unfall, der sich im Februar 2000 ereignet haben soll, hatte der Kläger im Oktober 2004 mitgeteilt, beim Tragen eines schweren Elektromotors einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Der genaue Unfalltag sowie Zeugen für den Unfall waren ihm nicht mehr bekannt. Ausweislich der Leistungskarte der BEK war der Kläger vom 07.03. bis zum 15.04.2000 wegen einer Lumboischialgie arbeitsunfähig krank geschrieben. Der Praxisnachfolger des den Kläger seinerzeit behandelnden Arztes teilte der Beklagten mit, der Kläger habe damals angegeben, seit 1 Woche Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zu haben. Ein Unfallhergang sei nicht bekannt. Auch war der damalige Arbeitgeber des Klägers nicht mehr ermittelbar, so dass die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers wegen Beweislosigkeit des Unfallgeschehens zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005). Dagegen hat der Kläger am 18.01.2006 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 03.05.2006 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger trägt vor, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorausetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten nicht gegeben seien sollten. Auch habe die Beklagte die Beweisanforderungen an das vorgetragene Unfallgeschehen bei weitem überzogen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02.09.2004 und 08.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2005 und unter Änderung des Bescheides vom 02.08.2005 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 14.12.2005 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV festzustellen sowie Übergangs- leistungen zu gewähren und einen Arbeitsunfall von Februar 2000 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein Zusammenhangsgutachten von D und M eingeholt. Die Gutachter haben eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers verneint und sind von einer Beschwerdeproblematik im Bereich der beidseitigen Ileosakralfugen ausgegangen. Wegen des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV liegt nicht vor; auch Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV kann der Kläger nicht beanspruchen. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Februar 2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Zunächst kann offen bleiben, ob der Kläger beruflichen Belastungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu verursachen. Es fehlt nämlich bereits an den medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten. Zwar ist aufgrund der vorliegenden MRT- und Röntgenaufnahmen davon auszugehen, dass beim Kläger in den beiden letzten Wirbelsäulensegmenten degenerative Veränderungen im Sinne von "Black discs" sowie Bandscheibenprotrusionen bestehen. Die bildgebenden Verfahren belegen damit Bandscheibenschäden in den beiden unteren Segmenten. Dies reicht jedoch nicht aus, eine bandscheibenbedingte Erkrankung nachzuweisen, da - so die Konsensempfehlung - eine korrelierende klinische Symptomatik hinzu kommen muss. Eine derartige radikuläre, d. h. eine Nervenwurzeln zuzuordnende Symptomatik liegt beim Kläger nicht vor; es fehlen Hinweise, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden einer bandscheibenbedingten nervenwurzelbezogenen Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule zugeordnet werden können: Sowohl die Nervendehnungszeichen nach Lasegue als auch der Nervus semoralis Dehnungstest sind bei der Untersuchung durch M beidseitig negativ gewesen. Ferner haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von sensiblen oder motorischen Defiziten im Bereich der unteren Gliedmaßen ergeben. Die Beschwerden des Klägers resultieren vielmehr aus Veränderungen im Bereich der Kreuzdarmbeinfugen: M hat Druckschmerzhaftigkeiten im Bereich beider Iliosakralgelenke festgestellt; dabei soll es sich um die typischen Beschwerden des Klägers handeln, der auch bei Druck auf die Kreuzdarmbeinfugen eine Ausstrahlung in die rückseitigen Oberschenkel angegeben hat. Unter Berücksichtigung der fehlenden radikulären Symptomatik im Bereich der unteren Gliedmaßen sind die Beschwerden des Klägers daher wahrscheinlich auf eine Problematik der Kreuzdarmbeinfugen und damit auf berufskrankheitsunabhängige Veränderungen zurückzuführen. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung scheidet beim Kläger daher aus. Deshalb können auch keine Leistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV beansprucht werden. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die eine gefährdende Tätigkeit unterlassen Anspruch auf Übergangsleistungen. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten über den Grad hinaus geht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung besteht. Ein solches, erhöhtes Erkrankungsrisiko lässt sich beim Kläger nicht begründen. Auch wenn unterstellt wird, dass die Tätigkeit, die er hat aufgeben müssen, generell geeignet gewesen ist, bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu verursachen, hat keine Gefahr im Sinne des Entstehens einer Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2110 bestanden. Zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgaben hat sich nämlich - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt - ein beginnendes Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheiten nicht objektivieren lassen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, M 2108 Rn. 9). Die Beschwerden des Klägers sind nämlich nicht auf bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule sondern auf Veränderungen im Bereich der Kreuzdarmbeinfugen zurückzuführen.
Darüber hinaus kann das Geschehen aus dem Jahre 2002 nicht als Arbeitsunfall festgestellt werden. Dies hat bereits die Beklagte mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargestellt (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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