Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 18 AL 829/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2006 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2006 zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Oktober bis zum 7. Oktober 2006 wegen verspäteter Arbeitslosmeldung festgestellt hat.
Die 1946 geborene Klägerin arbeitete seit August 2001 als Buchhalterin. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 28. Juli (Freitag) zum 30. September 2006. In der Kündigung wies ihr Arbeitgeber darauf hin, dass sie zur Erlangung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden.
Am 1. August 2006 (Dienstag) meldete sie sich arbeitslos und beantragte Leistungen ab dem 1. Oktober 2006.
Mit Bescheid vom 15. August 2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 7. Oktober 2006 fest. Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei mit ihrer persönlichen Meldung vom 1. August 2006 ihrer Verpflichtung, sich innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden, nicht nachgekommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. August 2006 Widerspruch mit der Begründung, sie habe die Kündigung am Freitag, den 28. Juli 2006 um circa 13:30 Uhr ausgehändigt bekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsagentur bereits geschlossen gewesen. Da die Arbeitsagentur auch am Samstag und Sonntag geschlossen sei, habe sie keine drei Tage Meldefrist zur Verfügung gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe sich bis zum 31. Juli 2006 melden müssen. Sie habe sich jedoch erst am 1. August 2006 gemeldet. Sie sei damit ihrer Pflicht zur persönlichen Meldung nicht nachgekommen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar.
Hiergegen hat die Klägerin am 25. September 2006 Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Die Meldung sei ihr nicht innerhalb von drei Tagen möglich gewesen, da das Arbeitsamt am Freitag, Samstag und Sonntag geschlossen hatte. Sie fühle sich gegenüber denjenigen ungerecht behandelt, die ihre Kündigung in der Woche erhalten und damit volle drei Tage zu Meldung bei der Arbeitsagentur zur Verfügung haben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2006 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Januar 2007 angehört worden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des Vorbringens der Beteiligten und des Inhaltes der Bescheide wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten mit Kundennummer 123 D 257 511 verwiesen und ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitslosmeldung festgestellt.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Sozialgesetzbuch, Drittes Buch-Arbeitsförderung) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach Abs. 2 Nr. 7 SGB III (eingefügt durch das 5. SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005, in Kraft ab 31. Dezember 2005) liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist.
Gemäß § 37 b SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Handlungsfrist von drei Tagen beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Verpflichtete vom Beendigungszeitpunkt Kenntnis erhält. Fällt die Handlungsfrist auf Tage, an denen die Arbeitsagentur nicht dienstbereit ist, so schiebt sie sich in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 3 SGB III unter Berücksichtigung von §§ 26 Abs. 3 SGB X, 193 BGB um diese Tage hinaus (vgl. Rademacher in GK-SGB III Stand Dezember 2006 zu § 37b Rdnr. 30). Für diese Auslegung spricht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 37b SGB III a.F ... Danach können Tage der Verspätung nur solche Tage sein, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht haben, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder deren Dauer zu begrenzen. Dabei sind Tage fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes, nämlich Wochenenden oder Feiertage, auszunehmen (BSG 18.8.05 – B 7a/7 AL 94/04 R; Spellbrink in: Eicher/Schlegel SGB III, § 140 Rdnr. 31, Stand Juni 2003; Voelzke in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rdnr. 504). Dem entspricht die im Gesetzestext gewählte Formulierung "Tage" statt "Kalendertage" (Spellbrink a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung im Leitsatz formuliert, dass es nicht auf die Zahl der Kalendertage ankommt, sondern auf die Zahl der Tage, an denen es dem Arbeitslosen möglich war, sich arbeitsuchend zu melden. Dass "Tag" im Sinne von § 37b SGB III nur den Werktag erfassen kann, kann mit dem 7a-Senat schlüssig aus der Gesetzesbegründung zu § 140 SGB III hergeleitet werden. Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung, weil sie die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen verzögern und dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Schadens zu reduzieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Tage, an denen die Arbeitsagentur ohnehin keine Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen unternommen hätte, den Schaden für die Versichertengemeinschaft nicht beeinflussen (vgl. Mecke, SGb 10/06 Seite 625, 628).
Nach alledem erfolgte die Arbeitslosmeldung der Klägerin nicht verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz; sie entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Oktober bis zum 7. Oktober 2006 wegen verspäteter Arbeitslosmeldung festgestellt hat.
Die 1946 geborene Klägerin arbeitete seit August 2001 als Buchhalterin. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 28. Juli (Freitag) zum 30. September 2006. In der Kündigung wies ihr Arbeitgeber darauf hin, dass sie zur Erlangung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden.
Am 1. August 2006 (Dienstag) meldete sie sich arbeitslos und beantragte Leistungen ab dem 1. Oktober 2006.
Mit Bescheid vom 15. August 2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 7. Oktober 2006 fest. Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei mit ihrer persönlichen Meldung vom 1. August 2006 ihrer Verpflichtung, sich innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden, nicht nachgekommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. August 2006 Widerspruch mit der Begründung, sie habe die Kündigung am Freitag, den 28. Juli 2006 um circa 13:30 Uhr ausgehändigt bekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsagentur bereits geschlossen gewesen. Da die Arbeitsagentur auch am Samstag und Sonntag geschlossen sei, habe sie keine drei Tage Meldefrist zur Verfügung gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe sich bis zum 31. Juli 2006 melden müssen. Sie habe sich jedoch erst am 1. August 2006 gemeldet. Sie sei damit ihrer Pflicht zur persönlichen Meldung nicht nachgekommen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar.
Hiergegen hat die Klägerin am 25. September 2006 Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Die Meldung sei ihr nicht innerhalb von drei Tagen möglich gewesen, da das Arbeitsamt am Freitag, Samstag und Sonntag geschlossen hatte. Sie fühle sich gegenüber denjenigen ungerecht behandelt, die ihre Kündigung in der Woche erhalten und damit volle drei Tage zu Meldung bei der Arbeitsagentur zur Verfügung haben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2006 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Januar 2007 angehört worden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des Vorbringens der Beteiligten und des Inhaltes der Bescheide wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten mit Kundennummer 123 D 257 511 verwiesen und ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitslosmeldung festgestellt.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Sozialgesetzbuch, Drittes Buch-Arbeitsförderung) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach Abs. 2 Nr. 7 SGB III (eingefügt durch das 5. SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005, in Kraft ab 31. Dezember 2005) liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist.
Gemäß § 37 b SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Handlungsfrist von drei Tagen beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Verpflichtete vom Beendigungszeitpunkt Kenntnis erhält. Fällt die Handlungsfrist auf Tage, an denen die Arbeitsagentur nicht dienstbereit ist, so schiebt sie sich in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 3 SGB III unter Berücksichtigung von §§ 26 Abs. 3 SGB X, 193 BGB um diese Tage hinaus (vgl. Rademacher in GK-SGB III Stand Dezember 2006 zu § 37b Rdnr. 30). Für diese Auslegung spricht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 37b SGB III a.F ... Danach können Tage der Verspätung nur solche Tage sein, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht haben, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder deren Dauer zu begrenzen. Dabei sind Tage fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes, nämlich Wochenenden oder Feiertage, auszunehmen (BSG 18.8.05 – B 7a/7 AL 94/04 R; Spellbrink in: Eicher/Schlegel SGB III, § 140 Rdnr. 31, Stand Juni 2003; Voelzke in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rdnr. 504). Dem entspricht die im Gesetzestext gewählte Formulierung "Tage" statt "Kalendertage" (Spellbrink a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung im Leitsatz formuliert, dass es nicht auf die Zahl der Kalendertage ankommt, sondern auf die Zahl der Tage, an denen es dem Arbeitslosen möglich war, sich arbeitsuchend zu melden. Dass "Tag" im Sinne von § 37b SGB III nur den Werktag erfassen kann, kann mit dem 7a-Senat schlüssig aus der Gesetzesbegründung zu § 140 SGB III hergeleitet werden. Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung, weil sie die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen verzögern und dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Schadens zu reduzieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Tage, an denen die Arbeitsagentur ohnehin keine Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen unternommen hätte, den Schaden für die Versichertengemeinschaft nicht beeinflussen (vgl. Mecke, SGb 10/06 Seite 625, 628).
Nach alledem erfolgte die Arbeitslosmeldung der Klägerin nicht verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz; sie entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz zugelassen.
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