Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 KR 304/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 10.05.2007 bis zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.04.2007, Krankenversicherungsschutz nach § 264 Abs. 2 SGB V zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller bezog bis 31.10.2006 Arbeitslosengeld II und war bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Anschließend befand er sich bis zum 02.04.2007 in Strafhaft. Seit 02.04.2007 absolviert er eine stationäre Therapie und erhält von der Beigeladenen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Beigeladene verwies den Antragsteller hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Aufnahme zur Pflichtversicherung. Mit Bescheid vom 19.04.2007 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, er habe eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 264 SGB V. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 10.05.2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit dem Ziel der Gewährung von Krankenversicherungsschutz. Er trägt vor, das Sozialamt versichere ihn nicht nach § 264 SGB V und die Antragsgegnerin weigere sich, ihn zu versichern. Er sei daher seit 02.04.2007 ohne Krankenversicherungsschutz und müsse dringend zum Arzt. Am 25.05.2007 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er eine Mandelentzündung habe. Die Beigeladene hat vor der Beiladung auf telefonische Nachfrage dem Gericht mitgeteilt, dass aus Sicht des Sozialamtes § 264 SGB V keine Anwendung finde und dementsprechend keine Anmeldung bei der Antragsgegnerin erfolge. Da der Antragsteller am 01.04.2007 keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen habe, greife für ihn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Wegen der Bestimmtheit der Äußerung der Beigeladenen hat das Gericht angesichts der Eilbedürftigkeit von der Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs nach der Beiladung abgesehen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gilt, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Erforderlichenfalls ist das Rechtsschutzbegehren durch Auslegung des Antrags zu ermitteln. Im Zweifel wird der Rechtsschutzsuchende den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 123 Rdn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Gewährung von Krankenversicherungsschutz begehrt, wobei dies hauptsächlich durch eine gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen soll und hilfsweise durch Krankenversicherungsschutz nach § 264 Abs. 2 SGB V.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht – soweit ein Fall nach Abs. 1 nicht vorliegt - auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Ein Anordnungsanspruch auf Feststellung des Krankenversicherungsschutzes besteht, da dem Antragsteller zumindest ab dem 10.05.2007 gemäß § 264 Abs. 2 SGB V Krankenversicherungsschutz hat. Danach wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII von der Krankenkasse übernommen. Der Antragsteller erhält Leistungen nach dem SGB XII. Nach vorläufiger Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht für den Antragsteller kein Anspruch auf gesetzliche Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Gem. § 5 Abs. 8a SGB V ist u.a. nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wer Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches oder Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist. Der Antragsteller hatte bis einschließlich 01.04.2007 Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz. Die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz stellt einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/3100, S. 94). Ab 02.04.2007 bezieht der Antragsteller laufend Leistungen nach dem Dritten Buch des SGB XII. Für Empfänger dieser Leistungen bleibt aber nach der Regelung des § 5 Abs. 8a SGB V weiterhin der Sozialhilfeträger zuständig (s. BT-Drucks. 16/3100, S. 95). Allein aus der Tatsache, dass der Antragsteller am 01.04.2007 keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat, folgt für den Antragsteller nicht die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Gemäß § 264 SGB V ist die Krankenbehandlung des Antragstellers von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Der Antragsteller hat gemäß § 264 Abs. 3 SGB V die Antragsgegnerin als zuständige Krankenkasse gewählt. Gemäß § 264 Abs. 4 S. 2 SGB V ist dem Antragsteller eine Krankenversichertenkarte auszustellen. Die Beigeladene hat die entsprechende Anmeldung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vorzunehmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die negative Voraussetzung der fehlenden Krankenversicherung des Antragstellers zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gerade streitig ist, wobei die Antragsgegnerin bei entsprechender Anmeldung durch die Beigeladene ihre Bereitschaft erklärt hat, die Krankenbehandlung nach § 264 SGB V zu übernehmen. Soweit es der Beigeladenen wohl darum geht, die Feststellung der Versicherungspflicht der Leistungsbezieher zu erwirken und sie dementsprechend die Leistungsbezieher an die Antragsgegnerin verweist ohne zumindest vorläufig auf die Möglichkeit nach § 264 Abs. 2 SGB V zu verweisen, wird der Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes verkannt. Dieser dient nicht dem Rechtsschutz einer nicht unmittelbar am Verfahren beteiligten Behörde, die mit diesem Instrumentarium eigene Interesse durchzusetzen versucht. Es geht allein um die Interessen des Antragstellers auf Krankenversicherungsleistungen. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich zumindest aus der Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller bezog bis 31.10.2006 Arbeitslosengeld II und war bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Anschließend befand er sich bis zum 02.04.2007 in Strafhaft. Seit 02.04.2007 absolviert er eine stationäre Therapie und erhält von der Beigeladenen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Beigeladene verwies den Antragsteller hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Aufnahme zur Pflichtversicherung. Mit Bescheid vom 19.04.2007 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, er habe eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 264 SGB V. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 10.05.2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit dem Ziel der Gewährung von Krankenversicherungsschutz. Er trägt vor, das Sozialamt versichere ihn nicht nach § 264 SGB V und die Antragsgegnerin weigere sich, ihn zu versichern. Er sei daher seit 02.04.2007 ohne Krankenversicherungsschutz und müsse dringend zum Arzt. Am 25.05.2007 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er eine Mandelentzündung habe. Die Beigeladene hat vor der Beiladung auf telefonische Nachfrage dem Gericht mitgeteilt, dass aus Sicht des Sozialamtes § 264 SGB V keine Anwendung finde und dementsprechend keine Anmeldung bei der Antragsgegnerin erfolge. Da der Antragsteller am 01.04.2007 keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen habe, greife für ihn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Wegen der Bestimmtheit der Äußerung der Beigeladenen hat das Gericht angesichts der Eilbedürftigkeit von der Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs nach der Beiladung abgesehen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gilt, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Erforderlichenfalls ist das Rechtsschutzbegehren durch Auslegung des Antrags zu ermitteln. Im Zweifel wird der Rechtsschutzsuchende den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 123 Rdn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Gewährung von Krankenversicherungsschutz begehrt, wobei dies hauptsächlich durch eine gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen soll und hilfsweise durch Krankenversicherungsschutz nach § 264 Abs. 2 SGB V.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht – soweit ein Fall nach Abs. 1 nicht vorliegt - auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Ein Anordnungsanspruch auf Feststellung des Krankenversicherungsschutzes besteht, da dem Antragsteller zumindest ab dem 10.05.2007 gemäß § 264 Abs. 2 SGB V Krankenversicherungsschutz hat. Danach wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII von der Krankenkasse übernommen. Der Antragsteller erhält Leistungen nach dem SGB XII. Nach vorläufiger Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht für den Antragsteller kein Anspruch auf gesetzliche Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Gem. § 5 Abs. 8a SGB V ist u.a. nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wer Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches oder Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist. Der Antragsteller hatte bis einschließlich 01.04.2007 Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz. Die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz stellt einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/3100, S. 94). Ab 02.04.2007 bezieht der Antragsteller laufend Leistungen nach dem Dritten Buch des SGB XII. Für Empfänger dieser Leistungen bleibt aber nach der Regelung des § 5 Abs. 8a SGB V weiterhin der Sozialhilfeträger zuständig (s. BT-Drucks. 16/3100, S. 95). Allein aus der Tatsache, dass der Antragsteller am 01.04.2007 keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat, folgt für den Antragsteller nicht die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Gemäß § 264 SGB V ist die Krankenbehandlung des Antragstellers von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Der Antragsteller hat gemäß § 264 Abs. 3 SGB V die Antragsgegnerin als zuständige Krankenkasse gewählt. Gemäß § 264 Abs. 4 S. 2 SGB V ist dem Antragsteller eine Krankenversichertenkarte auszustellen. Die Beigeladene hat die entsprechende Anmeldung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vorzunehmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die negative Voraussetzung der fehlenden Krankenversicherung des Antragstellers zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gerade streitig ist, wobei die Antragsgegnerin bei entsprechender Anmeldung durch die Beigeladene ihre Bereitschaft erklärt hat, die Krankenbehandlung nach § 264 SGB V zu übernehmen. Soweit es der Beigeladenen wohl darum geht, die Feststellung der Versicherungspflicht der Leistungsbezieher zu erwirken und sie dementsprechend die Leistungsbezieher an die Antragsgegnerin verweist ohne zumindest vorläufig auf die Möglichkeit nach § 264 Abs. 2 SGB V zu verweisen, wird der Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes verkannt. Dieser dient nicht dem Rechtsschutz einer nicht unmittelbar am Verfahren beteiligten Behörde, die mit diesem Instrumentarium eigene Interesse durchzusetzen versucht. Es geht allein um die Interessen des Antragstellers auf Krankenversicherungsleistungen. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich zumindest aus der Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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