S 20 R 2339/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 20 R 2339/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2013, beide in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2014 verurteilt, der Klägerin Regelaltersente ab dem 01.05.2014 auch unter Berücksichtigung der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin auf Altersrente. Konkret geht es um die Frage, ob die bisher eine anderen Person zugeordneten Pflichtbeitragszeiten teilweise der Klägerin zuzuordnen sind.

Die am 00.00.1949 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und seit 10.03.2010 die Ehefrau des Herrn Z T1. Dieser war zuvor bis zu deren Tod mit der am 00.00.1930 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen N1 T1 (im Folgenden: ursprüngliche Ehefrau) verheiratet.

Am 30.10.2009 sprach die Klägerin bei der Stadt L, Ausländeramt vor und erklärte, sie sei seit ca. 40 Jahren die Lebensgefährtin von Herrn Z T1. Sie sei 1971 mit ihrem eigenen Pass nach Deutschland eingereist, habe damit jedoch nicht in Deutschland bleiben dürfen. Sie sei dann wieder zurück in die Türkei gereist und erneut im Jahr 1972 nach Deutschland eingereist, diesmal jedoch unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau des Herrn Z T1. Der Nationalpass der ursprünglichen Ehefrau sei mit ihrem Lichtbild versehen gewesen. Diesen habe sie benutzt. Seitdem habe sie durchgehend unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau in Deutschland gelebt. Am 12.11.2009 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und erklärte auch dort, unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau in Deutschland gelebt und unter diesem Namen auch Rente bezogen zu haben. Die ursprüngliche Ehefrau sei nunmehr in der Türkei verstorben. Sie bitte um Mitteilung, welche weiteren Schritte sie unternehmen müsse und in welcher Höhe Rente von ihr zurückgefordert werde.

Mit Bescheid vom 13.04.1995 hatte die Beklagte der Klägerin unter dem von ihr geführten Namen der ursprünglichen Ehefrau Altersrente in Höhe von ca. 311 DM monatlich bewilligt. Mit Bescheid vom 21.04.2010 hob die Beklagte diesen Rentenbescheid aufgrund der Schilderungen der Klägerin auf und machte eine Überzahlung von 29.695,88 EUR geltend. Im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren (SG Düsseldorf, Az S 26 R 3117/10) wandte die Klägerin sich nicht gegen diesen Aufhebungsbescheid. Sie machte aber geltend, die dem Rentenbescheid zu Grunde liegenden Versicherungszeiten habe sie unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau erworben. Tatsächlich müssten diese nunmehr aber ihrem eigenen Versicherungskonto gutgeschrieben werden, weil die ursprüngliche Ehefrau keine eigenen Versicherungszeiten in Deutschland erarbeitet habe. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Verfahren, nach Durchführung weiterer Ermittlungen einen widerspruchsfähigen Bescheid über die Einrichtung eines Versicherungskontos für die Klägerin sowie über die Vormerkung der von der Klägerin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu erlassen.

Die Beklagte wertete die Ausländerakte der Stadt L sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L hinsichtlich des wissentlichen illegalen Aufenthalts der Klägerin aus. In der Ausländerakte ist der Zuzug einer Person unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau am 13.05.1972 mit dem Pass mit der Nummer US-D 000000 (ausgestellt am 10.05.1972) vermerkt, sowie danach deren durchgehender Aufenthalt in Deutschland. Unter dem 22.06.1972 wurde ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet, da an der Identität erhebliche Zweifel bestünden. Das Bundeskriminalamt teilte im April 1973 mit, das Lichtbild in dem Pass stimme nicht mit der ursprünglichen Ehefrau überein. Es stelle eine Freundin dieser Ehefrau dar, nämlich eine Frau "T2 U2". Weitere Reaktionen auf diese Information finden sich in der Akte nicht. Zudem finden sich verschiedene Anträge auf Arbeitserlaubnis, der erste vom 17.01.1973 über die Aufnahmen einer Beschäftigung als Küchenhilfe bei den britischen Streitkräften.

Die Klägerin reichte im Verwaltungsverfahren eine Abfindungsvereinbarung über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma U3S2X F aus dem Jahr 1983 zu den Akten, welche sie selbst, wenn auch unter Verwendung des Namens der ursprünglichen Ehefrau, unterschrieben habe. Die Tätigkeit der Klägerin dort könne auch von einer Zeugin bestätigt werden. Der Sohn einer ehemaligen Arbeitskollegin könne zudem nach Angaben der Klägerin deren die Tätigkeit bei den englischen Streitkräften bestätigen. Zudem könne ihr Ehemann bestätigen, dass die ursprüngliche Ehefrau sich nur für drei Monate in Deutschland aufgehalten habe und die in deren Versicherungskonto gespeicherten Zeiten tatsächlich der Klägerin zuzuordnen seien.

Hinsichtlich der Erziehungszeiten erläuterte die Klägerin, dass sie zwei leibliche Kinder habe, die am 00.00.1970 geborenen Zwillinge G und B. Diese habe sie von der Geburt an zunächst in der Türkei und dann nach ihrem Zuzug nach Deutschland im Mai 1972 für ca. 3 Monate auch in Deutschland betreut. Dann seien die beiden Kinder wieder in die Türkei geschickt worden und dort von der ursprünglichen Ehefrau betreut worden. G sei am 08.03.1978 wieder nach Deutschland gezogen und von der Klägerin betreut worden. B sei 1981 oder 1982 nach Deutschland gezogen. Die Klägerin habe in Deutschland auch die Kinder ihres jetzigen Ehemannes mit dessen vorheriger Ehefrau großgezogen. Bei ihrem Zuzug nach Deutschland seien diese bis auf den am 00.00.1968 geborenen C1 bereits volljährig gewesen.

Mit Bescheid vom 27.08.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeiten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass hinsichtlich der Beitragszeiten ein Vollbeweis dafür, dass die Zeiten der Klägerin zuzuordnen sind, nicht erbracht sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person diese Zeiten zurückgelegt habe. Die Erziehungszeiten könnten nicht anerkannt werden, weil die Kinder teilweise im Ausland erzogen worden seien und im übrigen während der Erziehung der Aufenthalt in Deutschland nicht auf einem zukunftsoffenen Aufenthaltstitel beruhte und deshalb kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorgelegen habe. Den Widerspruch stützte die Klägerin darauf, sie habe nachgewiesen, dass sie sich in der fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten habe und dort beschäftigt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2014 einen Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente ab, da die Klägerin zum gewünschten Rentenbeginn 01.05.2014 in ihrem Versicherungskonto nur 2 Wartezeitmonate und nicht die erforderlichen mindestens 60 Wartezeitmonate vorweisen könne.

Die Klage stützt die Klägerin darauf, sie habe sämtliche im Versicherungskonto der ursprünglichen Ehefrau gespeicherten Zeiten, soweit diese nicht auf Kindererziehungszeiten oder Schwangerschaft/Mutterschutz beruhten, selbst in eigener Person zurückgelegt. Die ursprüngliche Ehefrau habe in Deutschland nie gearbeitet. Sie habe deshalb einen Anspruch auf die begehrte Altersrente.

Die Klägerin beantragt,

die Beklage unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2013, beide in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2014 zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersente ab dem 01.05.2014 unter Berücksichtigung auch der bisher im Versicherungskonto der Frau N T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stützt sich auf die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung. Auch nach der im Gerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht im Vollbeweis erwiesen, dass nicht vielleicht eine dritte bisher unbekannte Person unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau in Deutschland gearbeitet habe.

Das Gericht hat in einer Beweisaufnahme am 12.03.2015 die Zeugen Z T1, N2 C2 und U4 E vernommen. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 12.03.2015 verwiesen (Bl.81-87 Gerichtsakten). Wegen der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16.04.2014 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Regelaltersrente ab dem 01.05.2014 unter Berücksichtigung auch der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten abgelehnt.

Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten in ihrem eigenen Versicherungskonto abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2014 hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin auf Altersrente ergangen. Damit ist der Bescheid vom 16.04.2014 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Bewertung, ob die Wartezeit erfüllt wurde, die bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten nicht berücksichtigt wurden.

Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Ablehnung eines Rentenanspruchs unter Nichtberücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Ablehnung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereiten-der Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung auch der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten.

Nach § 235 Abs 1 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die 1949 geborene Klägerin hat im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet und damit im Mai 2014 die für sie geltende Regelaltersgrenze nach § 235 Abs 2 S 2 SGB VI von 65 Jahren und drei Monaten erreicht. Sie hat zudem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 SGB VI) erfüllt.

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 S.1 SGB V).

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass tatsächlich Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Streitig ist vielmehr, ob die Beitragszeiten, die im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeichert wurden, auf Beitragszahlungen beruhen, die für Tätigkeiten der Klägerin geleistet wurden. Zur Überzeugung der Kammer ist die Klägerin am 13.05.1972 mit dem Reisepass der N1 T1 nach Deutschland eingereist, hier unter deren Namen gelebt und hier auch unter deren Namen gearbeitet. Das die Beitragszahlungen damit für Tätigkeiten der Klägerin geleistet wurden, ist zur vollen Überzeugung der Kammer bewiesen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).

Der entsprechende Vortrag der Klägerin zum Zuzug nach Deutschland und der Verwendung des Namens der vorherigen Ehefrau, wird durch die Aussagen des Ehemanns der Klägerin, der angab, die Klägerin sei nach dem Wegzug seiner Ehefrau im Jahr 1971 zu ihm nach Deutschland gezogen und habe dort gearbeitet, gestützt. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Ehemann der Klägerin ein Interesse daran hat, die Aussagen der Klägerin zu stützen. Andererseits bestätigt der Ehemann der Klägerin damit auch die von dieser begangene Straftat des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Die Behauptung der Klägerin, sie sei unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau des Klägers nach Deutschland eingereist und habe dort unter diesem Namen gelebt, wird durch die Ausländerakte der Stadt L gestützt: In der Ausländerakte ist der Zuzug einer Person unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau am 00.00.1972 mit dem Pass mit der Nummer U3S2-D 000000 (ausgestellt am 00.00.1972) vermerkt, sowie danach deren durchgehender Aufenthalt in Deutschland. Zudem ergibt sich aus der Ausländerakte, dass unter dem 22.06.1972 ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, da an der Identität der N1 T1 erhebliche Zweifel bestünden. Das Bundeskriminalamt teilte im April 1973 mit, das Lichtbild in dem Pass stimme nicht mit der N1 T1 überein. Es stelle eine Freundin dieser Ehefrau dar, nämlich eine Frau "T2 U2". Für die Kammer ist damit zunächst bewiesen, dass nicht N1 T1, sondern eine andere Person unter dem Namen der N1 T1 am 13.05.1972 nach Deutschland eingereist ist. Da die Klägerin ursprünglich "T3 L" hieß, hat die Kammer zudem keine Zweifel, dass es sich bei der angegebenen "T3 U2" um die Klägerin handelt und der Name lediglich falsch übertragen wurde. Die Behauptung der Klägerin, sie habe in Deutschland bei den britischen Streitkräften gearbeitet, wird durch die Aussage des Zeugen N2 C2 gestützt. Dieser hat angegeben, seine Mutter, die die Klägerin noch aus dem Dorf kenne, habe diese bei ihrer Tätigkeit in der britischen Kaserne in der Großküche getroffen. Dies habe seine Mutter ihm erzählt. Der Zeuge C2 bestätigte zudem, dass die Klägerin ihr Dorf in der Türkei verlassen habe, um mit Herrn Z T1 in Deutschland zu leben. Die Klägerin sei dann für 20 Jahre nicht mehr zurück in die Türkei gekommen, weil sie in Deutschland mit falschen Papieren gelebt habe. Die Behauptung der Klägerin, sie habe in Deutschland bei der Firma F gearbeitet, wird durch die Aussage der Zeugin U4 E bestätigt. Diese hat angegeben, sie sei bei der Firma F eine Arbeitskollegin der Klägerin gewesen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass neben den durch die Zeugen nachgewiesenen Tätigkeiten auch die weiteren im Versicherungsverlauf gespeicherten Beschäftigungen von der Klägerin ausgeübt wurden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine dritte Person ebenfalls unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet haben sollte. Für eine solche dritte Person findet sich keinerlei Anhaltspunkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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