Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
49
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 49 R 265/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 485/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2012 hat.
Für den am 00.00.1950 geborenen Kläger, einem Ingenieur der Grundstudienrichtung Elektronik, ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 13.05.2008 eine Versicherungslücke. Im Zeitraum vom 05.09.1992 bis 12.04.1993 bezog er Arbeitslosengeld und vom 13.04.1993 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Er stellte für den Zeitraum ab 01.04.2005 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Dieser Antrag war abschlägig beschieden worden und Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf, das mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2013 – negativ für den Kläger – und mittlerweile rechtskräftig entschieden wurde. Im Rahmen verschiedener Eilt-Verfahren in den Jahren 2005 und 2007 wurden seine Anträge ebenfalls zurückgewiesen. In einer Eilentscheidung vom 11.04.2007 heißt es wörtlich: "( ) Auch ein neuer Antrag auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bzw. mit einem geringeren Einkommen seiner selbständig erwerbstätigen Ehefrau ist von ihm vorab nicht gestellt worden, obwohl das Gericht ihn auf dieses Erfordernis hingewiesen hat. Auf die Notwendigkeit der Angabe von nachvollziehbaren Informationen zum Einkommen ist er verschiedentlich und deutlich – zuletzt mit Beschluss der 29. Kammer vom 21.03.2006, S 29 AS 199/05 ER – hingewiesen worden ( )".
Im Juni 2005 stellte er einen weiteren Eilantrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mit der er die Förderung seiner Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zum Piloten begehrte. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass er seit 1993 diese Anträge regelmäßig stellte.
Der Kläger beantragte am 20.03.2012 formlos bei der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die am 01.01.2012 beginnen sollte. Der Aufforderung zur formellen Antragstellung aus April 2012 kam er – nach Erinnerung vom 22.06.2012 – am 23.07.2012 nach. In dem Antrag ist u. a. angegeben, dass seit dem 01.01.2005 Leistungen bei dem Jobcenter des Kreises Viersen beantragt seien und seit dem 01.01.2004 eine bei einer Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslosigkeit bestehe.
Das zuständige Jobcenter des Kreises Viersen teilte nach Anfrage der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 keine Pflichtbeiträge abgeführt, da kein Leistungsbezug bestanden habe. Die AOK Westfalen-Lippe teilte mit, dass vom 01.01.2011 bis 28.11.2011 beitragspflichtige Einnahmen gem. § 166 Abs. 2 SGB VI zu bescheinigen seien.
Mit Bescheid vom 10.09.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis 30.09.2012 seien nur 70 Kalendermonate Pflichtbeiträge zurückgelegt, anstelle der erforderlichen 96 Kalendermonate. Auch sei die Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten ebenfalls nicht erfüllt.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid. Dem Kläger wurde u. a. im Rahmen des Widerspruchverfahrens aufgegeben, seine Bewerbungsbemühungen ab 2005 darzulegen. Der Kläger erklärte hierzu, er habe sich dauerhaft und fortlaufend beworben. Antworten etc. würden nicht mehr vorliegen; außerdem würden die Arbeitgeber förmliche Absagen nicht mehr erteilen. Weitere Angaben machte er nicht (vgl. Bl. 138 d. VA).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 17.01.2013 zurückgewiesen. Klage zum Sozialgericht Düsseldorf wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2013 erhoben.
Mit Bescheid vom 28.02.2013 wurde dem Kläger eine Altersrente für langjährige Versicherte beginnend zum 01.02.2013.
Der Kläger trägt vor: Ihm sei von dem Arbeitsamt mitgeteilt worden, dass für die Meldung als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug die Arge zuständig sei. Man habe ihm auch mitgeteilt, man könne nichts mehr für ihn tun. Er sei – solange das Arbeitsamt für ihn zuständig gewesen sei – seiner Meldepflicht stets nachgekommen. Die Zuständigkeit sei dann auf die Arge – heute Jobcenter – verlagert worden. Der Rechtstreit laufe nunmehr sei über 8 Jahren. Arbeitslosigkeit habe durchgängig seit 1991 bestanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren gegen das Jobcenter nicht rechtskräftig entschieden sei. Er habe Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.02.2012 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger habe zum einen nicht die erforderliche Anzahl von 96 Kalendermonaten erfüllt. Sämtliche Recherchen hätten ergeben, dass er ab 01.01.2005 nicht arbeitslos gemeldet war. Nachweise über eine tatsächlich bestehende Arbeitslosigkeit in einem Zeitraum von 52 Kalenderwochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten seien nicht erbracht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. dem Beweisbeschluss vom 01.04.2016 durch Vernehmung der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.04.2016 (Bl. 41 f. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 10.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2013.
Nach § 237 Abs. 1 SGB VI (hier und im Folgenden in der vorliegend maßgeblichen gültigen Fassung vom 20.12.2011) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben
3. entweder (a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder (b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben,
Von diesen Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 SGB VI, die kumulativ vorliegen müssen, erfüllt der Kläger - worüber kein Streit besteht - die Nrn. 1, 2 und 5, da er vor dem 1.1.1952 geboren ist, im Januar 2010 das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren bei Weitem erfüllt hat. Es fehlt indes an der Voraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Der Kläger ist weder zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente zum 01. 02.2010 arbeitslos, noch ist eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nach Vollendung seines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten nachgewiesen. Die übrigen Alternativen der Nr. 3 scheiden ersichtlich aus, weil der Kläger weder eine Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen noch Anpassungsgeld bezogen hat.
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2006, Az.: B 5 RJ 27/05 R). Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der Rentenversicherung selbst nicht definiert. Hier ist auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit galt (vgl. BSG, Urt. v. 13.10.1992, Az.: 4 RA 30/91). Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III hat die Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft, der Beschäftigungslosigkeit, der Eigenbemühungen und der Verfügbarkeit. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, was nur dann der Fall ist, wenn seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft gegeben sind. Er muss die ihm gemachten Vorschläge zeit- und ortsnah Folge leisten können (objektive Verfügbarkeit) und arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit; vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2006). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger objektiv und subjektiv der Arbeitsverwaltung im relevanten Zeitraum ab 25.07.2008 mindestens 52 Wochen zur Verfügung stand. Die subjektive Verfügbarkeit hätte der Kläger durch eine regelmäßige Meldung bei einer Agentur für Arbeit oder durch Bewerbungsnachweisen belegen müssen. Nach den gemeldeten Daten bestand Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.2004. Danach war keine Meldung des Klägers mehr bei der Agentur für Arbeit erfolgt. Der Kläger kann auch nicht einwenden, er sei von der Agentur für Arbeit falsch beraten worden. Dem Kläger wurde ausweislich des Bescheids vom 22.06.2005 mitgeteilt, dass eine weitere Arbeitslosenmeldung zur Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten zwingen erforderlich sei (vgl. Bl. 98 R. d. VA). Dass der Kläger immer wieder Leistungen nach dem SGB II (erfolglos) beantragte, vermag daran nichts zu ändern. Der Kläger war darüber belehrt worden, dass auch für die Zeiten ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine rentenrechtliche Berücksichtigung möglich sei bzw. an den Rentenversicherungsträger gemeldet werden könnten. Die Voraussetzungen diesbezüglich sind in dem Bescheid vom 22.06.2005 ausdrücklich und verständlich aufgeführt. Insoweit verfängt der Vortrag des Klägers auch nicht. Der Kläger teilt schließlich auch nicht mit, ihm sei dies konkret gesagt worden, sondern er erklärt lediglich, "die Arbeitsagentur habe zum Ausdruck gebracht ( )" (vgl. Bl. 103 d. VA). Insofern kann dies nicht auf die Entbehrlichkeit der Arbeitslosigkeitsmeldung bezogen werden (§§133,157 BGB). Dem Kläger ist eindeutig mitgeteilt worden, welche Schritte er unternehmen muss, damit Anrechnungszeiten bei der Beklagten gemeldet werden können.
Kann der Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht erbracht werden, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten, der aus § 237 SGB VI einen Rentenanspruch herleiten möchte. Allerdings verlangt § 237 Abs.1 Nr. 3 lit. a SGB VI für den Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht zwingend die Meldung bei einer Agentur für Arbeit. Vielmehr kann ein Versicherter den Nachweis seiner Arbeitsbereitschaft im maßgeblichen Zeitraum auch auf andere Weise führen, indem er beispielsweise für seine Bemühungen, wieder als Arbeitnehmer tätig sein zu wollen, Bewerbungsnachweise vorlegt (Winter, RV 1999, 23; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II-SGB VI, § 237 Rz. 22). Im Rahmen solcher Eigenbemühungen (vgl. dazu auch § 138 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB III) hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, er muss insbesondere auch selbst initiativ werden, z.b. eigene Bewerbungsbemühungen dokumentieren. Eine feste Grenze, wie viele Bewerbungen zu fordern sind, gibt es nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat z.b. die Forderung nach 5 Bemühungen bei Arbeitgebern pro Monat nicht für unzumutbar erachtet. Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Personen, die sich - auch ohne Leistungsbezug - (regelmäßig) beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden, das Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit vermutet wird, ist dies bei Personen nicht möglich, die sich weder arbeitslos melden, noch sich in anderer Weise nachweislich um eine erneute Beschäftigung bemühen. Wer sich weder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend meldet noch (nachweislich) eigene Bemühungen unternimmt, um wieder in eine Beschäftigung zu gelangen, muss sich so behandeln lassen, als sei er (endgültig) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Für den Rentenanspruch bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahrs kommt es somit auf die Bemühung um eine erneute Beschäftigung auch noch im vorgerückten Alter von 58 Jahren und 6 Monaten an. Bei Fehlen solcher Bemühungen wird der Versicherte als bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden angesehen und kann die Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr erfüllen.
Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall an, so steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger solche Bemühungen ab dem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten weder in ausreichender Form getätigt noch nachgewiesen hat. Dies ergibt sich zum einen aus den Einlassungen des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Der Kläger erklärte hier, dass er sich laufend beworben habe, Nachweise aber nicht mehr vorliegen würden. Im Termin gab der Kläger trotz mehrfacher Nachfragen keine ausreichenden und substantiierten Antworten zu den Bewerbungsbemühungen. Er antwortete pauschal, wenig konkret, blieb vage und verwies auf Unterlagen, die er noch zu Hause habe. Nach weiterer konkreter Nachfrage teilte der Kläger dann allerdings wiederum mit, dass in den letzten Jahren Bewerbungen nur noch im Internet abzugeben waren und insofern eine Verschriftlichung (und somit eine hinreichende Dokumentation) nicht stattgefunden habe. Konkret nach den Unterlagen/Aktenordnern gefragt, erklärte der Kläger auch, dass es sich hierbei mehrheitlich um Unterlagen zu seiner avisierten Pilotenausbildung handele. Die Einlassung des Klägers im Termin war insgesamt nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass er sich nach der Vollendung des 58. Lebensjahres und 6 Monaten noch konkret um eine Beschäftigung bemüht hat. Der Kläger antwortete immer nur ausweichend; Relativierte vorher getätigte Aussagen immer wieder. Das Gericht konnte sich hierbei des Eindrucks nicht erwehren, dass der Kläger immer wieder versuchte, möglichst vage Antworten zu geben. Sicher ist dem Kläger zuzugeben, dass für einen Zeitraum der in der Vergangenheit liegt, der Nachweis nicht ohne weiteres zu führen ist und es vielmehr auf das Gesamtbild ankommt. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Kläger auch konkret gefragt wurde nach sog. "Leuchtturm-Bewerbungen", also Bewerbungen, die einem auch noch nach Jahren in Erinnerung bleiben, etwa weil es sich um eine besondere Stelle (etwa im Ausland) oder eine besondere Tätigkeit (sehr spezialisiert) oder einem großen Konzern gehandelt hat. Auch hierzu sagte der Kläger nur, er habe sich sicherlich auch bei Großkonzernen beworben oder auch auf Stellen im Ausland. Er könne aber hierzu ebenfalls keine Angaben mehr machen. Der Gesamteindruck und das Gesamtbild vermittelten der Kammer jedenfalls den Eindruck, dass der Kläger nachdem er – glaubhaft (denn hier wurde er erstmals konkreter) – in den Jahren 1991 bis 1993 über 2000 Bewerbungen geschrieben hatte und regelmäßig einschlägige überregionale Tageszeitungen gekauft hatte, die allerdings abschlägig beschieden worden waren, sich in den 2000er Jahren fast ausschließlich um die Umschulungs-/Weiterbildungsmaßnahme zum Piloten bemüht hatte und hierauf auch den Fokus seiner Bemühungen legte.
Die glaubhafte Zeugenaussage seiner Ehefrau vermittelt auch kein anderes Bild und konnte den Nachweis der Bewerbungsbemühungen ab dem 58. Lebensjahr und 6 Monate nicht führen. Die Zeugin konnte nur allgemein von den Bewerbungsbemühungen berichten und dass der Kläger hierbei viele Stunden vor dem Computer verbrachte. Wann und wie konkret er sich ab bzw. in dem hier relevanten Zeitraum beworben hatte, konnte die Zeugin aber gerade nicht mitteilen.
Es ist hierbei auch nicht notwendig, dass das Gericht sich die Aktenordner des Klägers noch vorlegen lässt. Der Kläger teilte hierzu selbst mit, dass sich hier vor allem Unterlagen und Schriftstücke zur Pilotenausbildung befinden würden. Da er ebenfalls erklärte, dass in den letzten Jahren eine Verschriftlichung der Bewerbungen nicht mehr stattgefunden hatte, geht die Kammer davon aus, dass diese Ordner auch keine Unterlagen diesbezüglich enthalten, die den Vortrag des Klägers stützen können. Vielmehr waren die Angaben des Klägers – ebenso wie der gesamte Vortrag im Termin – unkonkret und (nach Eindruck der Kammer) sehr bewusst völlig allgemein gehalten, damit eine substantielle Nachprüfung des Wahrheitsgehalts gerade nicht möglich ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es der Amtsermittlung verpflichtet ist. Die Amtsermittlung hat allerdings ihre Grenzen bei der Beweiserhebung ins Blaue und der Ausforschung. Diese Grenzen wären hier überschritten.
Dass der Kläger tatsächlich vor dem hier relevanten Zeitraum ab Juli 2008 Bewerbungsbemühungen unternommen hat, insbesondere in den frühen 90iger Jahren kann hier als wahr unterstellt werden. Dies ändert aber die rechtliche Einordnung nicht, denn selbst eine vor dem genannten Alter liegende Beschäftigungssuche löst den Rentenanspruch wegen Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn diese Beschäftigungssuche noch vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 SGB VI eingestellt wird, was hier der Fall gewesen ist.
Der Kläger kann sich als älterer Arbeitsloser auch nicht auf eine Privilegierung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berufen, da vom 1. Januar 2008 an § 428 Abs. 1, S. Satz 1 nur noch gilt, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und die oder der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger hat erst am 25.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet.
Dass sich der Kläger - wohl unstreitig - tatsächlich nicht mehr bei der Beigeladenen arbeitsuchend gemeldet hat, kann auch nicht im Wege des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt (fingiert) werden. Es ist weder behauptet noch erkennbar, dass die Beklagte eine Beratungspflicht verletzt haben könnte. Der Kläger selbst hat auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens "die Arbeitsagentur habe zum Ausdruck gebracht" lässt dies nicht den Schluss auf einen rechtserheblichen Beratungsfehler zu. Dass er dahingehend falsch beraten wurde, dass er sich nicht mehr arbeitslos melden müsse, trägt er gerade nicht vor. Überdies sähe der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge nicht vor, weil die Meldung als Arbeit suchend ebenso wie die persönliche Meldung als arbeitslos nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich und damit nicht ersetzbar (fingierbar) sind. Die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender kann vielmehr - ähnlich wie die Arbeitslosmeldung nur durch den Arbeitslosen selbst erfolgen (vgl. nur: BSG, Urt. v. 11.03.2004, Az.: 13 RJ 16/03 R).
Fehlen damit die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, so erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht, weil Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit den maßgeblichen Zehnjahreszeitraum nicht verlängern. Damit bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Beklagten, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2012 hat.
Für den am 00.00.1950 geborenen Kläger, einem Ingenieur der Grundstudienrichtung Elektronik, ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 13.05.2008 eine Versicherungslücke. Im Zeitraum vom 05.09.1992 bis 12.04.1993 bezog er Arbeitslosengeld und vom 13.04.1993 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Er stellte für den Zeitraum ab 01.04.2005 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Dieser Antrag war abschlägig beschieden worden und Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf, das mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2013 – negativ für den Kläger – und mittlerweile rechtskräftig entschieden wurde. Im Rahmen verschiedener Eilt-Verfahren in den Jahren 2005 und 2007 wurden seine Anträge ebenfalls zurückgewiesen. In einer Eilentscheidung vom 11.04.2007 heißt es wörtlich: "( ) Auch ein neuer Antrag auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bzw. mit einem geringeren Einkommen seiner selbständig erwerbstätigen Ehefrau ist von ihm vorab nicht gestellt worden, obwohl das Gericht ihn auf dieses Erfordernis hingewiesen hat. Auf die Notwendigkeit der Angabe von nachvollziehbaren Informationen zum Einkommen ist er verschiedentlich und deutlich – zuletzt mit Beschluss der 29. Kammer vom 21.03.2006, S 29 AS 199/05 ER – hingewiesen worden ( )".
Im Juni 2005 stellte er einen weiteren Eilantrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mit der er die Förderung seiner Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zum Piloten begehrte. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass er seit 1993 diese Anträge regelmäßig stellte.
Der Kläger beantragte am 20.03.2012 formlos bei der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die am 01.01.2012 beginnen sollte. Der Aufforderung zur formellen Antragstellung aus April 2012 kam er – nach Erinnerung vom 22.06.2012 – am 23.07.2012 nach. In dem Antrag ist u. a. angegeben, dass seit dem 01.01.2005 Leistungen bei dem Jobcenter des Kreises Viersen beantragt seien und seit dem 01.01.2004 eine bei einer Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslosigkeit bestehe.
Das zuständige Jobcenter des Kreises Viersen teilte nach Anfrage der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 keine Pflichtbeiträge abgeführt, da kein Leistungsbezug bestanden habe. Die AOK Westfalen-Lippe teilte mit, dass vom 01.01.2011 bis 28.11.2011 beitragspflichtige Einnahmen gem. § 166 Abs. 2 SGB VI zu bescheinigen seien.
Mit Bescheid vom 10.09.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis 30.09.2012 seien nur 70 Kalendermonate Pflichtbeiträge zurückgelegt, anstelle der erforderlichen 96 Kalendermonate. Auch sei die Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten ebenfalls nicht erfüllt.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid. Dem Kläger wurde u. a. im Rahmen des Widerspruchverfahrens aufgegeben, seine Bewerbungsbemühungen ab 2005 darzulegen. Der Kläger erklärte hierzu, er habe sich dauerhaft und fortlaufend beworben. Antworten etc. würden nicht mehr vorliegen; außerdem würden die Arbeitgeber förmliche Absagen nicht mehr erteilen. Weitere Angaben machte er nicht (vgl. Bl. 138 d. VA).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 17.01.2013 zurückgewiesen. Klage zum Sozialgericht Düsseldorf wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2013 erhoben.
Mit Bescheid vom 28.02.2013 wurde dem Kläger eine Altersrente für langjährige Versicherte beginnend zum 01.02.2013.
Der Kläger trägt vor: Ihm sei von dem Arbeitsamt mitgeteilt worden, dass für die Meldung als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug die Arge zuständig sei. Man habe ihm auch mitgeteilt, man könne nichts mehr für ihn tun. Er sei – solange das Arbeitsamt für ihn zuständig gewesen sei – seiner Meldepflicht stets nachgekommen. Die Zuständigkeit sei dann auf die Arge – heute Jobcenter – verlagert worden. Der Rechtstreit laufe nunmehr sei über 8 Jahren. Arbeitslosigkeit habe durchgängig seit 1991 bestanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren gegen das Jobcenter nicht rechtskräftig entschieden sei. Er habe Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.02.2012 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger habe zum einen nicht die erforderliche Anzahl von 96 Kalendermonaten erfüllt. Sämtliche Recherchen hätten ergeben, dass er ab 01.01.2005 nicht arbeitslos gemeldet war. Nachweise über eine tatsächlich bestehende Arbeitslosigkeit in einem Zeitraum von 52 Kalenderwochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten seien nicht erbracht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. dem Beweisbeschluss vom 01.04.2016 durch Vernehmung der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.04.2016 (Bl. 41 f. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 10.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2013.
Nach § 237 Abs. 1 SGB VI (hier und im Folgenden in der vorliegend maßgeblichen gültigen Fassung vom 20.12.2011) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben
3. entweder (a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder (b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben,
Von diesen Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 SGB VI, die kumulativ vorliegen müssen, erfüllt der Kläger - worüber kein Streit besteht - die Nrn. 1, 2 und 5, da er vor dem 1.1.1952 geboren ist, im Januar 2010 das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren bei Weitem erfüllt hat. Es fehlt indes an der Voraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Der Kläger ist weder zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente zum 01. 02.2010 arbeitslos, noch ist eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nach Vollendung seines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten nachgewiesen. Die übrigen Alternativen der Nr. 3 scheiden ersichtlich aus, weil der Kläger weder eine Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen noch Anpassungsgeld bezogen hat.
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2006, Az.: B 5 RJ 27/05 R). Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der Rentenversicherung selbst nicht definiert. Hier ist auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit galt (vgl. BSG, Urt. v. 13.10.1992, Az.: 4 RA 30/91). Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III hat die Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft, der Beschäftigungslosigkeit, der Eigenbemühungen und der Verfügbarkeit. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, was nur dann der Fall ist, wenn seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft gegeben sind. Er muss die ihm gemachten Vorschläge zeit- und ortsnah Folge leisten können (objektive Verfügbarkeit) und arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit; vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2006). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger objektiv und subjektiv der Arbeitsverwaltung im relevanten Zeitraum ab 25.07.2008 mindestens 52 Wochen zur Verfügung stand. Die subjektive Verfügbarkeit hätte der Kläger durch eine regelmäßige Meldung bei einer Agentur für Arbeit oder durch Bewerbungsnachweisen belegen müssen. Nach den gemeldeten Daten bestand Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.2004. Danach war keine Meldung des Klägers mehr bei der Agentur für Arbeit erfolgt. Der Kläger kann auch nicht einwenden, er sei von der Agentur für Arbeit falsch beraten worden. Dem Kläger wurde ausweislich des Bescheids vom 22.06.2005 mitgeteilt, dass eine weitere Arbeitslosenmeldung zur Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten zwingen erforderlich sei (vgl. Bl. 98 R. d. VA). Dass der Kläger immer wieder Leistungen nach dem SGB II (erfolglos) beantragte, vermag daran nichts zu ändern. Der Kläger war darüber belehrt worden, dass auch für die Zeiten ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine rentenrechtliche Berücksichtigung möglich sei bzw. an den Rentenversicherungsträger gemeldet werden könnten. Die Voraussetzungen diesbezüglich sind in dem Bescheid vom 22.06.2005 ausdrücklich und verständlich aufgeführt. Insoweit verfängt der Vortrag des Klägers auch nicht. Der Kläger teilt schließlich auch nicht mit, ihm sei dies konkret gesagt worden, sondern er erklärt lediglich, "die Arbeitsagentur habe zum Ausdruck gebracht ( )" (vgl. Bl. 103 d. VA). Insofern kann dies nicht auf die Entbehrlichkeit der Arbeitslosigkeitsmeldung bezogen werden (§§133,157 BGB). Dem Kläger ist eindeutig mitgeteilt worden, welche Schritte er unternehmen muss, damit Anrechnungszeiten bei der Beklagten gemeldet werden können.
Kann der Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht erbracht werden, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten, der aus § 237 SGB VI einen Rentenanspruch herleiten möchte. Allerdings verlangt § 237 Abs.1 Nr. 3 lit. a SGB VI für den Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht zwingend die Meldung bei einer Agentur für Arbeit. Vielmehr kann ein Versicherter den Nachweis seiner Arbeitsbereitschaft im maßgeblichen Zeitraum auch auf andere Weise führen, indem er beispielsweise für seine Bemühungen, wieder als Arbeitnehmer tätig sein zu wollen, Bewerbungsnachweise vorlegt (Winter, RV 1999, 23; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II-SGB VI, § 237 Rz. 22). Im Rahmen solcher Eigenbemühungen (vgl. dazu auch § 138 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB III) hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, er muss insbesondere auch selbst initiativ werden, z.b. eigene Bewerbungsbemühungen dokumentieren. Eine feste Grenze, wie viele Bewerbungen zu fordern sind, gibt es nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat z.b. die Forderung nach 5 Bemühungen bei Arbeitgebern pro Monat nicht für unzumutbar erachtet. Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Personen, die sich - auch ohne Leistungsbezug - (regelmäßig) beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden, das Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit vermutet wird, ist dies bei Personen nicht möglich, die sich weder arbeitslos melden, noch sich in anderer Weise nachweislich um eine erneute Beschäftigung bemühen. Wer sich weder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend meldet noch (nachweislich) eigene Bemühungen unternimmt, um wieder in eine Beschäftigung zu gelangen, muss sich so behandeln lassen, als sei er (endgültig) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Für den Rentenanspruch bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahrs kommt es somit auf die Bemühung um eine erneute Beschäftigung auch noch im vorgerückten Alter von 58 Jahren und 6 Monaten an. Bei Fehlen solcher Bemühungen wird der Versicherte als bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden angesehen und kann die Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr erfüllen.
Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall an, so steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger solche Bemühungen ab dem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten weder in ausreichender Form getätigt noch nachgewiesen hat. Dies ergibt sich zum einen aus den Einlassungen des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Der Kläger erklärte hier, dass er sich laufend beworben habe, Nachweise aber nicht mehr vorliegen würden. Im Termin gab der Kläger trotz mehrfacher Nachfragen keine ausreichenden und substantiierten Antworten zu den Bewerbungsbemühungen. Er antwortete pauschal, wenig konkret, blieb vage und verwies auf Unterlagen, die er noch zu Hause habe. Nach weiterer konkreter Nachfrage teilte der Kläger dann allerdings wiederum mit, dass in den letzten Jahren Bewerbungen nur noch im Internet abzugeben waren und insofern eine Verschriftlichung (und somit eine hinreichende Dokumentation) nicht stattgefunden habe. Konkret nach den Unterlagen/Aktenordnern gefragt, erklärte der Kläger auch, dass es sich hierbei mehrheitlich um Unterlagen zu seiner avisierten Pilotenausbildung handele. Die Einlassung des Klägers im Termin war insgesamt nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass er sich nach der Vollendung des 58. Lebensjahres und 6 Monaten noch konkret um eine Beschäftigung bemüht hat. Der Kläger antwortete immer nur ausweichend; Relativierte vorher getätigte Aussagen immer wieder. Das Gericht konnte sich hierbei des Eindrucks nicht erwehren, dass der Kläger immer wieder versuchte, möglichst vage Antworten zu geben. Sicher ist dem Kläger zuzugeben, dass für einen Zeitraum der in der Vergangenheit liegt, der Nachweis nicht ohne weiteres zu führen ist und es vielmehr auf das Gesamtbild ankommt. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Kläger auch konkret gefragt wurde nach sog. "Leuchtturm-Bewerbungen", also Bewerbungen, die einem auch noch nach Jahren in Erinnerung bleiben, etwa weil es sich um eine besondere Stelle (etwa im Ausland) oder eine besondere Tätigkeit (sehr spezialisiert) oder einem großen Konzern gehandelt hat. Auch hierzu sagte der Kläger nur, er habe sich sicherlich auch bei Großkonzernen beworben oder auch auf Stellen im Ausland. Er könne aber hierzu ebenfalls keine Angaben mehr machen. Der Gesamteindruck und das Gesamtbild vermittelten der Kammer jedenfalls den Eindruck, dass der Kläger nachdem er – glaubhaft (denn hier wurde er erstmals konkreter) – in den Jahren 1991 bis 1993 über 2000 Bewerbungen geschrieben hatte und regelmäßig einschlägige überregionale Tageszeitungen gekauft hatte, die allerdings abschlägig beschieden worden waren, sich in den 2000er Jahren fast ausschließlich um die Umschulungs-/Weiterbildungsmaßnahme zum Piloten bemüht hatte und hierauf auch den Fokus seiner Bemühungen legte.
Die glaubhafte Zeugenaussage seiner Ehefrau vermittelt auch kein anderes Bild und konnte den Nachweis der Bewerbungsbemühungen ab dem 58. Lebensjahr und 6 Monate nicht führen. Die Zeugin konnte nur allgemein von den Bewerbungsbemühungen berichten und dass der Kläger hierbei viele Stunden vor dem Computer verbrachte. Wann und wie konkret er sich ab bzw. in dem hier relevanten Zeitraum beworben hatte, konnte die Zeugin aber gerade nicht mitteilen.
Es ist hierbei auch nicht notwendig, dass das Gericht sich die Aktenordner des Klägers noch vorlegen lässt. Der Kläger teilte hierzu selbst mit, dass sich hier vor allem Unterlagen und Schriftstücke zur Pilotenausbildung befinden würden. Da er ebenfalls erklärte, dass in den letzten Jahren eine Verschriftlichung der Bewerbungen nicht mehr stattgefunden hatte, geht die Kammer davon aus, dass diese Ordner auch keine Unterlagen diesbezüglich enthalten, die den Vortrag des Klägers stützen können. Vielmehr waren die Angaben des Klägers – ebenso wie der gesamte Vortrag im Termin – unkonkret und (nach Eindruck der Kammer) sehr bewusst völlig allgemein gehalten, damit eine substantielle Nachprüfung des Wahrheitsgehalts gerade nicht möglich ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es der Amtsermittlung verpflichtet ist. Die Amtsermittlung hat allerdings ihre Grenzen bei der Beweiserhebung ins Blaue und der Ausforschung. Diese Grenzen wären hier überschritten.
Dass der Kläger tatsächlich vor dem hier relevanten Zeitraum ab Juli 2008 Bewerbungsbemühungen unternommen hat, insbesondere in den frühen 90iger Jahren kann hier als wahr unterstellt werden. Dies ändert aber die rechtliche Einordnung nicht, denn selbst eine vor dem genannten Alter liegende Beschäftigungssuche löst den Rentenanspruch wegen Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn diese Beschäftigungssuche noch vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 SGB VI eingestellt wird, was hier der Fall gewesen ist.
Der Kläger kann sich als älterer Arbeitsloser auch nicht auf eine Privilegierung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berufen, da vom 1. Januar 2008 an § 428 Abs. 1, S. Satz 1 nur noch gilt, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und die oder der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger hat erst am 25.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet.
Dass sich der Kläger - wohl unstreitig - tatsächlich nicht mehr bei der Beigeladenen arbeitsuchend gemeldet hat, kann auch nicht im Wege des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt (fingiert) werden. Es ist weder behauptet noch erkennbar, dass die Beklagte eine Beratungspflicht verletzt haben könnte. Der Kläger selbst hat auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens "die Arbeitsagentur habe zum Ausdruck gebracht" lässt dies nicht den Schluss auf einen rechtserheblichen Beratungsfehler zu. Dass er dahingehend falsch beraten wurde, dass er sich nicht mehr arbeitslos melden müsse, trägt er gerade nicht vor. Überdies sähe der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge nicht vor, weil die Meldung als Arbeit suchend ebenso wie die persönliche Meldung als arbeitslos nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich und damit nicht ersetzbar (fingierbar) sind. Die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender kann vielmehr - ähnlich wie die Arbeitslosmeldung nur durch den Arbeitslosen selbst erfolgen (vgl. nur: BSG, Urt. v. 11.03.2004, Az.: 13 RJ 16/03 R).
Fehlen damit die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, so erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht, weil Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit den maßgeblichen Zehnjahreszeitraum nicht verlängern. Damit bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Beklagten, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
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