S 14 KA 81/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 81/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 4/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Klägers zum Notfalldienst in der Zweigpraxis.

Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und in C zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am Standort S betrieb der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in Berufsausübungsgemeinschaft eine Zweigpraxis.

Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Zweigpraxisinhaber am Zweigpraxissitz ab dem 01.07.2011 mit einer Frequenz von 50 % zum ärztlichen Notfalldienst eingeteilt würden.

Mit Bescheid vom 28.11.2011 erfolgte die Einteilung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 anhand des beiliegenden Dienstplans der Kreisstelle L unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung nahm die Beklagte Bezug auf §§ 30, 31 Heilberufsgesetz NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer (Gemeinsame Notfalldienstordnung). Sie wies darauf hin, dass der Kläger bei Verhinderung verpflichtet sei, einen Vertreter zu bestellen, und im Fall des Diensttausches ein Genehmigungserfordernis bestehe.

Der Kläger erhob am 21.12.2011 Widerspruch. Er machte geltend, die Beklagte besitze für den Sitz seiner Zweigpraxis keine Zuständigkeit. Darüber hinaus diene der organisierte ärztliche Notfalldienst nach der Präambel der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Sicherstellung. Eine Regelung für die Zweigpraxis sei nicht enthalten. Diese diene im Übrigen nicht der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung, sondern nur deren Verbesserung. Ferner fehle der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Bezug zu § 24 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Die Gemeinsame Notfalldienstordnung sei schließlich erst am 23.12.2011 in Kraft getreten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Jeder niedergelassene Arzt sei gemäß § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein, § 4 ihrer Satzung und § 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Dieser sei außerdem Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Es bestehe die Möglichkeit, den Notfalldienst durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Schließlich begründe die Zweigpraxisgenehmigung nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen keinen Status, sondern erweitere die Behandlungsmöglichkeiten; damit handele es sich bei dem Zweigpraxissitz um einen Tätigkeitsort im Sinne des § 8 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung.

Am 28.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Einteilung zum ärztlichen Notfalldienst verletze Art. 3 und 12 Grundgesetz (GG). Zwar sei die Einteilung am Stammsitz mit dem Faktor 1,0 und am Sitz der Zweigpraxis mit dem Faktor 0,5 erfolgt. Tatsächlich ergäben sich am Stammsitz drei Dienste und am Sitz der Zweigpraxis vier. Aus § 2 Abs. 3 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung folge, dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst an einem weiteren Tätigkeitsort bestehe. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass gegen die Schließung der Zweigpraxis aus Sicherstellungsgründen keine Bedenken bestünden, sei seine Einteilung zum Notfalldienst auch nicht notwendig. Eine Argumentation anhand der pekuniären Vorteile des Betriebs einer Zweigpraxis sei sachfremd. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz nehme schließlich nicht Bezug auf den Begriff der Niederlassung, sondern auf den der vertragsärztlichen Tätigkeit; auf diese beziehe sich § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung hingegen nicht. Daraus folge § 1 Abs. 3 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung. Dieser gelte nicht KV-übergreifend.

Im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis 29.01.2014 einen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass der Bescheid vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 aufgehoben und der Kläger für den ärztlichen Notfalldienst ab dem 01.01.2014 mit dem Faktor 0,25 eingeteilt werde.

Die Beklagte hat den Vergleich am 29.01.2014 widerrufen, um ein Urteil gebeten und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Der Kläger hat ebenfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und seinen Klageantrag umgestellt. Durch Zeitablauf sei Erledigung eingetreten. Es bestehe aber ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund Wiederholungsgefahr. Der Beklagten sei anzulasten, dass sie bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt habe.

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Sie führt ergänzend aus, die Dienstverpflichtungen und die Diensteinteilungsfrequenz seien aufgrund der Zuständigkeit zweier Kassenärztlicher Vereinigungen nicht vergleichbar. In ihrem Zuständigkeitsbereich richte sich die Frequenz nach den Halbjahresplänen des Obmanns, der im Vorfeld alle Ärzte zur Dienstplanbesprechung einlade, die den Dienstplan anschließend unterzeichneten. In ihrem Zuständigkeitsbereich sei der Kläger im Jahr 2012 neunmal eingeteilt worden, während die niedergelassenen Ärzte der Hauptpraxen 18- bis 20mal verpflichtet worden seien. Mit der Aufnahme der Tätigkeit an einem weiteren Ort sei zwingend die Pflicht verbunden, am jeweiligen Notfalldienst teilzunehmen. Anderenfalls könnte der Zweigpraxisbetreiber einseitig die pekuniären Vorteile in Anspruch nehmen. Die geminderte Residenz- und Präsenzpflicht stehe der übergreifenden Pflicht nicht entgegen, umfassend am Zweigpraxissitz zur Verfügung zu stehen. Die Beteiligung am ärztlichen Notfalldienst sei auch zumutbar. Ihre Entscheidung sei durch die Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt worden. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die anteilige Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst stelle eine Ermessensausübung dar. Im Hinblick auf die Anwesenheitszeiten des Klägers in der Zweigpraxis (4 x 4 Stunden) liege auch kein Ermessenfehlgebrauch vor. Die Formulierung "In der Regel" impliziere, dass nur in bestimmten Fällen Ausnahmen in Betracht kämen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Der Kläger hat sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 20.03.2014 erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.02.2014.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig.

Sie ist insbesondere gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage, § 131, Rdn. 7a). Eine Variante der Erledigung ist der Zeitablauf (Keller a.a.O.). Der streitgegenständliche Bescheid vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Mit diesem Bescheid teilte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 für den ärztlichen Notfalldienst ein. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verstrichen.

Der Kläger besitzt auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG setzt voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat. Dieses besteht bei Wiederholungsgefahr, Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, und Rehabilitationsinteresse, wenn der Kläger durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in seinen Grundrechten, insbesondere in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt wird (Keller a.a.O., Rdn. 10a). Der Kläger kann den Aspekt der Wiederholungsgefahr für sich in Anspruch nehmen, da die Beklagte ihn fortlaufend für den ärztlichen Notfalldienst am Sitz seiner Zweigpraxis einteilt. Dies belegt der von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Bescheid vom 22.11.2013, mit dem sie den Kläger für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 erneut für den ärztlichen Notfalldienst in ihrem Zuständigkeitsbereich einteilte.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 ist rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Einteilung des Klägers für den ärztlichen Notfalldienst am Sitz seiner Zweigpraxis sind §§ 30, 31 Heilberufsgesetz NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung.

§ 30 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes NRW bestimmt, dass die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht haben, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig sind. Nach § 31 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW regeln das Nähere zu § 30 die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung. Gemäß § 26 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein sind Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Nach § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung sind niedergelassene Ärzte, in Praxen angestellte Ärzte sowie in Medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte zur Teilnahme an dem gemeinsam von der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet.

Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt.

Als zur vertragsärztlichen Versorgung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zugelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist der Kläger zur Teilnahme an dem gemeinsam von der Beklagten und der Ärztekammer Nordrhein organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet.

Zu berücksichtigen ist § 75 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), nach dem die den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst) umfasst (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: L 11 KA 15/12 B). Ein Vertragsarzt übernimmt als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen; dies betrifft auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde; der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O. m.w.N.)

Sofern der Kläger entgegnet, die Beklagte habe ihn unzuständigerweise eingeteilt, ist ihm § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung entgegenzuhalten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Danach ist ein Arzt, wenn er seine ärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausübt (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, § 17 Abs. 4 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein), grundsätzlich zur Teilnahme am Notfalldienst an seinen weiteren Tätigkeitsorten verpflichtet. Der Einteilungsfaktor am Haupt-Tätigkeitsort beträgt 1,0, an den weiteren Orten in der Regel 0,5. Durch die Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV steht fest, dass der Kläger auch am Sitz seiner Zweigpraxis eingeteilt werden darf. Denn nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 Ärzte-ZV sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die Zweigpraxisgenehmigung belegt.

Darüber hinaus ist § 8 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung zu berücksichtigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Danach erfolgt die Heranziehung zum Notfalldienst grundsätzlich für den Notfalldienstbezirk, in dem die Praxis liegt. Diese Norm differenziert nicht zwischen Haupt- und Zweigpraxis.

Sofern der Kläger einwendet, dass Zweigpraxen nicht der Sicherstellung der Versorgung dienten, ist dies nicht maßgebend; maßgebend ist vielmehr, dass mit der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort zwingend die Pflicht verbunden ist, am jeweiligen Notfalldienst teilzunehmen; mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung obliegt es dem Vertragsarzt, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, das heißt er muss seinen Patienten in zeitlicher Hinsicht umfassend, also auch für Zeiten außerhalb der Sprechstunde zur Verfügung stehen; er ist demzufolge zu einer grundsätzlich 24-stündigen Bereitschaft verpflichtet (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Das gleich gilt für den Einwand der geminderten Residenz- und Präsenzpflicht bezogen auf die Zweigpraxis (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Anderenfalls könnte der Inhaber einer Zweigpraxis einseitig die pekuniären Vorteile des erweiterten Tätigkeitsbereichs in Anspruch nehmen, damit verbundene Verpflichtungen indessen negieren (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Die Zumutbarkeit dieser Regelung ist auch dadurch sichergestellt, dass der verpflichtete Zweigpraxisinhaber gemäß § 11 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung eine Befreiung beantragen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG entfällt, denn die ärztliche Tätigkeit eines mehrere Praxen betreibenden Arztes stellt sich gegenüber der überwiegenden Tätigkeit der frei praktizierenden Ärzte in nur einer Praxis anders dar, so dass auch die Pflicht zur Teilnahme an der Notfallversorgung der Bevölkerung einen der Andersartigkeit entsprechenden Umfang haben muss (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeinsamen Notfalldienstordnung am 23.12.2011 steht einer Rechtmäßigkeit der Einteilung des Klägers für die Zeit ab dem 01.01.2012 nicht entgegen. Das Inkrafttreten ging zeitlich voraus.

Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte aber nicht beachtet, dass ihre Entscheidung im Ermessen stand. § 1 Abs. 3 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung bestimmt für den Fall der Erfüllung seiner Voraussetzungen, dass der Einteilungsfaktor an den weiteren Orten "in der Regel" 0,5 beträgt. Eine Ermessenausübung lässt der Bescheid vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 nicht erkennen. Vielmehr führte die Beklagte in dem Bescheid vom 28.11.2011 lediglich aus: " ... sind ... Ärzte ... zur Teilnahme an dem gemeinsam von der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet." und "Die Einteilung erfolgt durch den Dienstplan, der durch die Kreisstelle L der Ärztekammer Nordrhein und die Kreisstelle L der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein aufgestellt wird." Der Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 enthält diesbezüglich keine - diesen Mangel heilenden - Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsge¬richtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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