S 53 AS 746/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
53
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 AS 746/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. November 2006 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 83,52 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung der von ihr an die Klägerin zu erstattenden Kosten, wie sie durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 10. November 2006 beschlossen worden ist.

Nach diesem Beschluss ist die Beklagte zur Erstattung von 208,80 EUR verpflichtet. Dem liegen – wie durch die letzte Kostennote beantragt – eine Verfahrensgebühr (VV 3102) in Höhe von 160 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002) in Höhe von 20 EUR und eine Mehrwertsteuer von 16 % auf den Betrag von 180 EUR in Höhe von 28,80 EUR zugrunde.

Dieser Beschluss bedarf der Korrektur zum einen insofern, als vorliegend die Verfahrensgebühr statt nach VV 3102 nach VV 3103 zu bemessen ist. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hatte diese auch schon im Widerspruchsverfahren vertreten, das Anlass für die Erhebung der Untätigkeitklage gab (Schriftsatz vom 10. Januar 2006). Die Kammer hält eine Heranziehung dieser Gebühr auch im Fall einer Untätigkeitsklage für zutreffend. Denn schlicht auf eine Vorbefassung stellt VV 3103 ab. Der Anschluss eines gerichtlichen an ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ist nicht erfordert. VV 3102 und 3103 differenzieren auch nicht zwischen einzelnen Klagearten. Eine Anwendung von VV 3102 kann auch nicht damit begründet werden, dass Untätigkeitsklage und Widerspruchsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände hätten. Zwar kann mit der Untätigkeitsklage nach § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) regelmäßig keine Entscheidung in der Sache, sondern nur der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine Aufspaltung der Streitsache in materielle und formelle Aspekte erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass beide Elemente unmittelbar miteinander verknüpft sind, nicht überzeugend und findet im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis auch keine textliche Stütze. Zudem muss sich der Rechtsanwalt schon im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren auch mit den zeitlichen Abläufen beschäftigen, die für die Fristen der Untätigkeitsklage eine Rolle spielen können. Diese Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung dieser (Beschluss vom 26. Juni 2006, Az.: S 53 AS 1226/05 ER; Beschluss vom 10. November 2006, Az.: S 53 AS 297/06 ER; Beschluss vom 29. November 2006, Az.: S 53 AS 137/06) und anderer Kammern des Sozialgerichts Hamburg (Beschluss vom 5. Juli 2006, Az.: S 58 AS 329/05). Zum anderen ist die Höhe dieser Verfahrensgebühr vorliegend in Höhe der dreifachen Mindestgebühr zu bemessen. Dies spiegelt den anwaltlichen Aufwand angemessen wider. Denn eine Untätigkeitsklage vermag sich letztlich auf den Hinweis zu beschränken, dass und wann ein Antrag gestellt oder ein Widerspruch erhoben worden ist und dass eine Entscheidung hierüber bislang nicht vorliegt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ansetzung einer dreifachen Mindestgebühr zu geringeren Gebühren als unter dem früheren Rechtszustand zu führen vermag. Denn der Gesetzgeber hat mit dem RVG ein neues Regelungskonzept und in diesem Zusammenhang neue Gebührentatbestände geschaffen, aber auch die Mindestgebühren abgesenkt. Soweit sich daraus bei einer Anknüpfung der Gebührenbemessung an die Mindestgebühr für einzelne Klagearten wie hier die Untätigkeitsklage im Vergleich zum Rechtszustand unter der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine Minderung der festzusetzenden Gebühr ergibt, steht dem ein abweichender Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Abweichen von der dreifachen Mindestgebühr gerechtfertigt wäre. Auch dies entspricht der Rechtsprechung von Kammern des Sozialgerichts Hamburg (Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az.: S 53 AS 547/06; Beschluss vom 29. November 2006, Az.: S 53 AS 137/06; Beschluss vom 5. Juli 2006, Az.: S 58 AS 329/05).

Nach VV 3103 beträgt der Gebührenrahmen 20 bis 320 EUR, die dreifache Mindestgebühr also 60 EUR. Festzusetzen sind daher eine Gebühr nach VV 3103 in Höhe von 60 EUR und eine Pauschale nach VV 7002 in Höhe von 12 EUR (20 % der Gebühren), zusammen also 72 EUR. Zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 16 % ergibt sich ein Betrag in Höhe von 83,52 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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