S 29 AS 3545/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 3545/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Sanktion.

Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Mit einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (EGVA) vom 10.12.2014 wurde der Kläger verpflichtet, an einer Maßnahme vom 05.01.2015 bis zum 27.02.2015 teilzunehmen. Der Gültigkeitszeitraum wurde bestimmt auf den Zeitraum vom 10.12.2014 bis zum 09.06.2015. Der EGVA vom 10.12.2014 enthält u.a. folgende Passagen:

"Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 10.12.2014 bis zum 09.06.2015, soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird. ( ...) Soweit eine Anpassung erforderlich ist, endet die Gültigkeit mit dem Abschluss der neuen Eingliederungsvereinbarung."

Der Maßnahmeträger meldete am 07.01.2015 den Nichtantritt der Maßnahme. Der Kläger wolle die Schulungsvereinbarung nicht unterzeichnen.

Der Beklagte händigte dem Kläger am 26.03.2015 einen Eingliederungsvereinbarungsvorschlag aus. Der Kläger solle an einer Maßnahme der D XBF GmbH im Zeitraum vom 07.04.2015 bis zum 29.05.2015 teilnehmen.

Der Beklagte vermerkte am 26.03.2015, dass dem Kläger Unterlagen zur beabsichtigten Maßnahme ausgehändigt worden seien, damit er diese prüfen könne. Konkret vermerkte er die Aushändigung der Unterlagen "Anwesenheitsliste", "Kundenakte (mit Hausordnung und Datenschutzerklärung)" und "Einverständniserklärung".

Am 01.04.2015 vermerkte der Beklagte, dass der Kläger mit der vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden sei. Er denke nicht, dass das Problem seine Bewerbungsunterlagen seien, sondern die fehlende Berufserfahrung nach seiner Ausbildung. Eine Umschulung bzw. neue Ausbildung sei daher geeigneter, ihm zu einer Stelle zu verhelfen. Der Beklagte halte jedoch die Arbeitsfindung aktuell für vorrangig.

Daraufhin erließ der Beklagte einen neuen EGVA mit Datum vom 01.04.2015. Der Gültigkeitszeitraum erstrecke sich vom 01.04.2015 bis zum 25.09.2015. Der Kläger sei verpflichtet, an einer Maßnahme der D XBF GmbH im Zeitraum vom 07.04.2015 bis zum 29.05.2015 teilzunehmen.

Am 08.04.2015 vermerkte der Beklagte ein Gespräch vom 07.04.2015. Der Kläger habe vorgesprochen. Er habe an der Maßnahme teilgenommen, wolle jedoch die Unterlagen nicht unterzeichnen. Er wolle morgen mit unterschriebenen Unterlagen zum Maßnahmeträger gehen.

Am 08.04.2015 vermerkte der Beklagte ein Telefongespräch mit dem Maßnahmeträger. Der Kläger sei erschienen, weigere sich jedoch, die Unterlagen zu unterzeichnen. Er könne sich erst in 10 Tagen mit einem Kumpel absprechen, ob er diese Unterschrift leisten müsse. Eine Aufnahme in die Maßnahme sei daher nicht möglich.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 08.04.2015 zu einer beabsichtigten Sanktion an.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 26.04.2015 Widerspruch gegen den EGVA vom 01.04.2015 ein. Zur Sanktionsanhörung teilte der Kläger mit, dass fraglich sei, ob der EGVA gültig sei. Unabhängig davon sei er den Pflichten aus dem EGVA nachgekommen. Er sei vor Ort gewesen und habe Mitwirkungsbereitschaft signalisiert. Er habe sich lediglich geweigert, Verträge zu unterschreiben und um Prüfzeit gebeten. Zudem hätten nicht alle Unterlagen vorab zur Prüfung vorgelegen. Aus dem EGVA sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass er überhaupt verpflichtet gewesen sei, Verträge zu unterschreiben.

Der Beklagte stellte mit Sanktionsbescheid vom 22.05.2015 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 119,70 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.08.2015 unter teilweiser Aufhebung der vorangegangen Bewilligung fest. Der Kläger habe sich geweigert, an der festgelegten Maßnahme teilzunehmen. Ein wichtiger Grund für die Weigerung sei nicht zu erkennen.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.05.2015 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ein. Er sei nicht an den EGVA gebunden gewesen, da bereits eine gültige Eingliederungsvereinbarung bestanden habe. Er habe Unterschriften nicht abgelehnt, sondern nur um Bedenkzeit gebeten. Es hätten nicht alle Unterlagen vorgelegen, wie behauptet.

Der Beklagte wies die Widersprüche gegen den EGVA sowie die Sanktion mit Widerspruchsbescheiden vom 24.07.2015 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 24.08.2015 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, es habe bereits eine gültige Eingliederungsvereinbarung vom 10.12.2014 bis 09.06.2015 vorgelegen. Es hätte kein abändernder EGVA ergehen dürfen. Zudem hätte wenn, dann eine formale Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X erfolgen müssen, um die Bestandskraft des vorhergehenden EGVA zu beseitigen. Außerdem dürfe keine Sanktion verhängt werden bei Verweigerung von Unterschriften zu Vereinbarungen mit rechtswidrigen Inhalten. Ihm hätte entgegen des Vermerks des Beklagten die sogenannte Kundenakte nicht vorab vorgelegen. Der Maßnahmeträger habe ihm zunächst die Teilnahmebedingungen, die Datenschutzerklärung und die Hausordnung zum Lesen gegeben. Diesen seien als Seiten 1 und 2 geführt gewesen. Danach sei ihm die Kundenakte mit Seite 1 sowie die Einverständniserklärung mit Seite 5 übergeben worden. Es entstehe der Eindruck, dass die Teilnahmebedingungen, Datenschutz und Hausordnung nicht die Unterlagen seien, die er auf der Kundenakte als gelesen unterschreiben solle. Auf die Nachfrage, wo die Seiten 2, 3 und 4 seien, sei geantwortet worden, dass er nicht dem gesetzlichen Unfallschutz unterstehe, wenn er nicht unterschreibe. Dann dürfe er nicht an der Maßnahme teilnehmen. Weitere Nachfragen seien nicht beantwortet worden. Auf seine Mitteilung hin, dass alle nötigen versicherungstechnischen Angelegenheiten bereits durch den Gesetzgeber bei einer Zuweisung zur Maßnahme geregelt seien, sei dies verneint worden. Auch der Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der Hausordnung und Datenschutzerklärung habe ihm nicht erklärt werden können. Diese Ungereimtheiten seien für ihn Anlass genug gewesen, alles prüfen zu wollen, bevor er eine Unterschrift leiste. Er habe dem Datenschutzbeauftragten schreiben wollen und eine ihm bekannte Anwältin fragen wollen. Er habe stets betont, bereit zu sein, ohne Unterschrift an der Maßnahme teilzunehmen. Die Teilnahme sei verweigert worden. Er sei durch den EGVA nicht verpflichtet gewesen, irgendwelche Unterschriften zu leisten. Es würde gegen die Vertragsfreiheit verstoßen. Der Wortlaut der ausgeteilten Hausordnung lasse darauf schließen, dass sehr wohl ein Vertrag geschlossen werden solle. Es sei von der Haftung für Schäden aus nicht vertragsgemäßem Gebrauch die Rede. Die Datenschutzerklärung genüge nicht den Anforderungen. Es sei nicht ersichtlich, welche Daten erhoben würden und wie lange die Daten gespeichert würden. Zudem seien Sanktionen grundsätzlich verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2015 sowie den Sanktionsbescheid vom 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der EGVA vom 01.04.2015 sei nicht durch den vorherigen EGVA gesperrt gewesen. Ein EGVA dürfe nur dann nicht erlassen werden, wenn zuvor eine gültige Eingliederungsvereinbarung vorgelegen habe. Eine gültige Eingliederungsvereinbarung habe nicht vorgelegen, sondern ein ersetzender Verwaltungsakt. Dies sei erforderlich gewesen, weil die in der vorherigen EGVA festgelegte Maßnahme nicht angetreten worden sei. Der vorhergehende EGVA habe sich zudem auf sonstige Weise erledigt, so dass keine gesonderte Aufhebung notwendig gewesen sei. Hausordnung und Datenschutzerklärung würden nichts Ungewöhnliches enthalten. Zehn Tage zur Prüfung der Unterlagen seien nicht notwendig. Er zweifle daran, dass dies der maßgebliche Grund für das Verhalten des Klägers gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Aufhebung des EGVA vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2015 begehrt wird, ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der notwendigen Klagebefugnis, das heißt, an der Möglichkeit einer Beschwer durch den EGVA.

Der EGVA vom 01.04.2015 hat sich bereits durch Zeitablauf gem. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –(SGB X) erledigt. Der Gültigkeitszeitraum der EGVA war bis zum 25.09.2015 begrenzt.

Die Erledigung tritt nicht bereits mit Abbruch der vereinbarten Maßnahme ein, sondern vielmehr erst mit Ablauf des vereinbarten Gültigkeitszeitraums. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums entfaltet der EGVA keine belastende Wirkung mehr, da keine Verpflichtungen mehr bestehen. Eine Beschwer ist daher ausgeschlossen.

Eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgte nicht. Es würde auch an einem entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen. Denn die auf eine Verletzung des EGVA gestützte Sanktion selbst ist bereits Klagegegenstand. Die Rechtswidrigkeit des EGVA ist inzidenter Gegenstand der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Sanktion. Ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit bestünde nicht. Andere Folgewirkungen hatte der EGVA nicht. Eine konkrete Widerholungsgefahr wäre nicht ersichtlich.

Soweit der Sanktionsbescheid des Beklagten vom 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2015 betroffen ist, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2015 nicht gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer Sanktion lagen vor.

Ermächtigungsgrundlage der Sanktionsentscheidung ist §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) iVm Art. 20 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, das Existenzminimum zu gewährleisten. Dabei gebietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht das Gewähren von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31 Rn. 7 m.w.N.). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Gewährung zuschussweiser Leistungen in Höhe des vollen Regelbedarfs an die Erfüllung zumutbarer Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsempfängers geknüpft ist. Es handelt sich bei Sanktionen im Ergebnis nur um ein Differenzierungskriterium, nach dem sich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungsgewährung an hilfebedürftige Menschen bestimmt. Dabei gehört es zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie er sein Ziel erreicht, die Selbsthilfe hilfebedürftiger Menschen zu aktivieren. Dabei kann er positive Anreize setzten (bspw. Erwerbstätigenfreibeträge) oder negative (Minderungen im Rahmen von Sanktionen). Entscheidend ist, dass dem Kläger selbst bei einer Sanktion keine Gefährdung seines Existenzminimums droht. Zwar droht auf der ersten Sanktionsstufe eine Minderung um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs. Der Regelbedarf nach dem SGB II dient grundsätzlich der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums. Dies schließt jedoch eine vorübergehende Absenkung schon deshalb nicht aus, weil in der Regelleistung auch Ansparbeträge für einmalige Bedarfe enthalten sind und damit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die gesamte Regelleistung zum aktuellen Verbrauch bestimmt ist. Das soziokulturelle Existenzminimum liegt nach Ansicht des Gesetzgebers erst bei 70 % der Regelleistung. Denn nach den Vorgaben des Gesetzes sind bei einer Minderung um mehr als 30 % auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 30.11.2012, L 2 AS 2150/12 B ER). Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine vorübergehende Minderung auf 70 % des Regelbedarfs ist nicht evident zu wenig, um das soziokulturelle Existenzminimum zu decken. Eine konkrete Gefährdung des soziokulturellen Existenzminimums des Klägers ist zudem nicht hinreichend dargelegt. Der Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 26.05.2015, S 15 AS 5157/14, überzeugt die erkennende Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der Sanktionsnorm. Jedenfalls reichen einfache Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassenen Norm nicht aus, diese nicht anzuwenden oder die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Sanktionsentscheidung liegen vor. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Sanktionsbescheids zu einer möglichen Sanktion gem. § 24 SGB X angehört worden.

Voraussetzung einer Sanktion ist eine Pflichtverletzung.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt festgelegte Pflichten zu erfüllen. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Der Kläger war verpflichtet, an der streitigen Maßnahme teilzunehmen.

Der EGVA vom 01.04.2015 war rechtmäßig und hat diese Pflicht begründet.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines EGVA ist § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zu Stande kommt, die Regelungen durch Verwaltungsakt vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt der Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R entgegen BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 13/09 R; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013, L 2 AS 1956/13 B ER). Dabei reicht das Vorliegen einer der beiden Alternativen. Ein Verwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II kann ergehen, wenn nach einer Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2014, L 19 AS 404/14 B ER m.w.N).

Die Vertragsverhandlungen waren gescheitert. Der Antragsteller hatte ausreichend Bedenkzeit und konnte seine Bedenken und Anregungen äußern. Eine Einigung wurde gleichwohl nicht erzielt.

Der EGVA vom 10.12.2014 steht dem EGVA vom 01.04.2015 nicht entgegen. Zwar überschneiden sich die Gültigkeitszeiträume beider Bescheide. Eine Änderung des EGVA vom 10.12.2014 nach § 48 SGB X ist jedoch zulässig (vgl. Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 10.03.2015, § 15 Rn. 143). Denn es wird keine vertragliche Eingliederungsvereinbarung geändert, sondern ein ersetzender Verwaltungsakt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Durch den Nichtantritt der Maßnahme, die durch EGVA vom 10.12.2014 vorgesehen war, ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die EGVA vom 10.12.2014 ist nutzlos geworden.

Einer ausdrücklichen Aufhebung des EGVA vom 10.12.2014 im Verfügungssatz des EGVA vom 01.04.2015 bedurfte es nicht. Der EGVA vom 10.12.2014 war mit einer auflösenden Bedingung versehen, die eingetreten ist.

Gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Eine auflösende Bedingung lässt die innere Wirksamkeit mit Eintritt der Bedingung entfallen, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedürfte (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand 01.06.2015, § 32 SGB X, Rn. 48, m.w.N.).

Der Wegfall der Belastung und Vergünstigung durch den EGVA wurde von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht. Die auflösende Bedingung lag in der ungewissen zukünftigen Neuregelung durch eine neue Eingliederungsvereinbarung bzw. einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus den oben zitierten Passagen aus dem EGVA vom 10.12.2014.

Die auflösende Bedingung ist durch die Neuregelung durch den EGVA vom 01.04.2015 eingetreten.

Die inhaltlichen Regelungen des EGVA sind nicht zu beanstanden.

Der zulässige Regelungsinhalt bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden gem. § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II. Eine Eingliederungsvereinbarung soll nach systematischer Stellung des § 15 SGB II insbesondere die in § 16 SGB II aufgeführten Eingliederungsleistungen möglichst verbindlich konkretisieren.

Soweit der Gültigkeitszeitraum des EGVA vom 01.04.2015 die Soll-Gültigkeitsdauer um wenige Tage unterschreitet, bestehen hiergegen keine Bedenken. Durch die Verhandlungsphase hat sich der Beginn des Gültigkeitszeitraums um eine entsprechende Anzahl von Tagen reduziert. Es bestehen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken, dies so zu praktizieren, zumal der Tag der Bekanntgabe nach § 37 SGB X ohnehin nicht sicher prognostiziert werden kann und daher von Gesetzes wegen eine zutreffend taggenaue Festlegung des Gültigkeitszeitraums ohnehin nie sicher möglich ist.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme ist nicht zu beanstanden. Das Ziel der Maßnahme ist hinreichend dargelegt. Zwar ist die Zuweisung zur Maßnahme recht oberflächlich begründet, gleichwohl erweist sich dieser Regelungsteil nach Ansicht der Kammer nicht als rechtswidrig. Insbesondere handelt es sich um eine Maßnahme, die u.a. intensives Bewerbungscoaching umfasst. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte aufgrund der bisher erfolglosen Bewerbungen ein Defizit bei dem Kläger sieht, das durch eine solche Maßnahme ausgeglichen werden soll. Besondere Anforderungen an die Begründungstiefe sind nicht erforderlich, wenn die Auffassung der Behörde zur Sach- und Rechtslage ohne weiteres erkennbar ist (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Seitens des Klägers sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Teilnahme an der Maßnahme unzumutbar oder ungeeignet erscheinen lassen.

Mithin war der Kläger wirksam und rechtmäßig verpflichtet, an der Maßnahme bei der D XBF GmbH teilzunehmen und nach Kräften bei der Erreichung des Maßnahmeziels mitzuwirken.

Diese Pflicht hat der Kläger durch die Verweigerung seiner Unterschriften nicht erfüllt. Darin ist eine Weigerung der Pflichterfüllung zu sehen.

Weigern in diesem Sinne bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die auferlegte Pflicht zu halten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Juris-Rn. 21).

Durch die Weigerung, die Unterschriften bis zum 2. Maßnahmetag abzugeben, hat der Kläger billigend in Kauf genommen, von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen zu werden und sich an seine Teilnahme- und Mitwirkungspflicht nicht zu halten. Er wurde vom Maßnahmeträger darauf hingewiesen, dass eine fehlende Einverständniserklärung und Kenntnisnahmeerklärung zum Abbruch der Maßnahme führt, so dass ihm die unmittelbare Folge seines Handelns bekannt war. Es war nicht notwendig, die Abgabe der Unterschriften gesondert und ausdrücklich in der Eingliederungsvereinbarung als Pflicht des Klägers festzulegen. Es ist nicht möglich, jede im Zusammenhang mit der Teilnahme und Mitwirkung notwendige Nebenpflicht des Klägers ausdrücklich niederzuschreiben. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einverständniserklärung ergibt sich implizit aus der Verpflichtung zur Teilnahme und Mitwirkung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung. Inhalt der Maßnahme ist unter anderen auch die Vermittlung in Arbeit. Um den Erfolg der Vermittlung (und etwaiges Verdienen einer Vermittlungsgebühr) beurteilen zu können, ist es notwendig, die Mitteilung des etwaigen Arbeitgebers oder Ausbildungsbetriebs erhalten zu dürfen, dass nach 6 Wochen bzw. 6 Monaten ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist. Weiterhin ist es ohne Weiteres für den Maßnahmeträger notwendig, die Aushändigung der Hausordnung und Datenschutzerklärung nachweisbar dokumentieren zu können.

Für die Weigerung des Klägers gab es keinen wichtigen Grund.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Befolgung der dem Kläger auferlegten Pflicht unter Abwägung aller Gesamtumstände unzumutbar ist (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, Stand 05.05.2014, § 31 Rn. 100).

Die Teilnahme an der Maßnahme unter Abgabe der konkreten Einverständniserklärung und Bestätigung des Erhalts der Hausordnung und Datenschutzerklärung gegenüber dem Maßnahmeträger war dem Kläger zumutbar.

Das Prinzip des Forderns und Förderns geht von Selbsthilfe- und Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers aus. Der Kläger hat gem. §§ 2 Abs. 1, 10 SGB II alles Zumutbare zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Die Eingliederung in Arbeit erfordert stets die Offenbarung von Daten, in der Regel von Daten des Leistungsempfängers an Dritte, etwa Arbeitgeber, bei denen er sich zu bewerben hat. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem Datenschutzrechte grundsätzlich den Selbsthilfe- und Mitwirkungspflichten vorgehen. Gleichwohl ist das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Bestimmung der zumutbaren Pflichten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen. Demnach muss die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Offenbarung seiner Daten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Die Verpflichtung darf das Erforderliche nicht überschreiten.

Die Forderung nach der Abgabe der Einverständniserklärung verfolgte den Zweck, den Erfolg der Arbeitsvermittlung prüfen zu können. Dieser Zweck ist legitim. Die Abgabe der Einverständniserklärung ist notwendiges Mittel, um diesen Zweck erreichen zu können. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. des SGB X darf der Maßnahmeträger ohne Einverständnis die entsprechenden Daten nicht erheben. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Abgabe der Einverständniserklärung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist seitens des Klägers kein schutzwürdiger Nachteil erkennbar, der durch die Einverständniserklärung entstehen könnte.

Die Forderung nach der Quittierung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Hausordnung und der Datenschutzerklärung verfolgt den legitimen Zweck, eben diesen Erhalt nachweisbar zu dokumentieren, damit im Nachhinein niemand erfolgreich behaupten kann, entsprechendes nicht erhalten zu haben. Die Quittierung des Erhalts ist notwendig, um dieses Ziel erreichen zu können. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiger Nachteil ist nicht ersichtlich. Insbesondere beinhaltet die "Kundenakte" lediglich die Bestätigung der Kenntnisnahme der Hausordnung und Datenschutzerklärung. Es wird kein Vertrag geschlossen. Eine Verpflichtung für den Antragsteller wird offenkundig durch die Quittierung nicht begründet. Soweit die Hausordnung einen Passus zur Schadensersatzpflicht bei vertragswidrigem Gebrauch der Gegenstände erhält, handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf allgemeine zivilrechtliche Haftungstatbestände, insbesondere die Rücksichtnahmepflicht bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB. Es ist – auch ohne eine vertragliche Bindung - eine Selbstverständlichkeit, dass derjenige, der die Einrichtung eines anderen nutzt, für Schäden haftet, die er durch einen unsachgemäßen ("vertragswidrigen") Gebrauch verursacht.

Durch die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung willigt der Betroffene nicht im Sinne der §§ 67a, 67b SGB X in die Datenerhebung, -speicherung und –verarbeitung ein. Eine Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung und ersetzt auch keine Einwilligung des Betroffenen. Dem entspricht es auch, dass der Maßnahmeträger die ausdrückliche Einwilligung für die Erhebung der Daten beim potentiellen Arbeitgeber mit der Einverständniserklärung gefordert hat. Die Datenschutzerklärung verkürzt daher die Rechte des Klägers nicht. Der Maßnahmeträger wäre auch trotz Datenschutzerklärung weiterhin an die gesetzlichen Vorschriften zur Datenerhebung, -speicherung und –verarbeitung gebunden.

Der Verweigerung der Unterschrift unter Verweis auf eine Prüfung der Unterlagen, die mehr als einen Tag dauert, ist nach den konkreten Umständen einer vollständigen Weigerung gleichzusetzen. Auch unter der Annahme, dass der Vermerk des Beklagten unzutreffend ist und die "Kundenakte" nicht vorab zur Prüfung vorgelegen hätte, wäre ein Tag zur Prüfung ausreichend gewesen. Es ist eine Prüfzeit zuzugestehen, da nicht erwartet werden kann, dass jedermann unter Zeitdruck und in Anwesenheit des Gegenübers in der Lage ist, in Ruhe ein Dokument zu lesen und etwaige Folgen abzuschätzen. Hier war auch für einen juristischen Laien ohne Weiteres erkennbar, dass die Kenntnisnahmebestätigung der Hausordnung und der Datenschutzerklärung keine Pflichten begründet und nur einen tatsächlichen Umstand (Kenntnisnahme) bestätigt. Eine weitergehende Prüfzeit von mehr als einem Tag ist nicht notwendig gewesen. Für die übrigen Unterlagen war eine längere Prüfzeit gegeben. Es war nicht notwendig, eine längere Prüfzeit zuzugestehen. Die abzugebenden Erklärungen waren nicht derart kompliziert, dass eine Abgabe nur nach anwaltlicher Rücksprache oder nach Abwarten einer Antwort des Datenschutzbeauftragten zumutbar gewesen wäre. Von einer volljährigen geschäftsfähigen Person kann in diesem konkreten Fall verlangt werden, dass diese nach Kenntnisnahme der vollständigen Dokumente ohne Zeitdruck und Anwesenheit des Gegenübers in der Lage ist, die Reichweite der abzugebenden Erklärungen zu begreifen und entsprechend eine Entscheidung zu treffen.

Auch ein allgemeines Gefühl von Ungereimtheiten ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Unterschrift oder für eine längerfristige Prüfzeit darzustellen. Es ist nicht notwendig, dass die abzugebenden Erklärungen auf fortlaufend nummerierten Seiten gedruckt sind. Die Erklärungen stellen für sich genommen vom Schriftbild und Erklärungsinhalt her jeweils abgeschlossenen Erklärungen dar, die keinen unmittelbaren Bezug auf vor- oder nachgehende Seiten nehmen. Etwaige fehlende Seiten können daher nicht dazu führen, dass dem Antragsteller eine Erklärung zugerechnet werden könnte, die er gar nicht abgegeben hat. Soweit die Kenntnisnahme der Hausordnung und der Datenschutzerklärung nicht auf dem jeweiligen Dokument selbst erfolgt, geht dieses Dokumentationsrisiko allein zu Lasten des Maßnahmeträgers. Er hätte im Streitfall nachzuweisen, welche Hausordnung/Datenschutzerklärung dem Betroffenen vorgezeigt worden ist.

Auch die vorgetragene diffuse Antwort des Mitarbeiters des Maßnahmeträgers zum Unfallversicherungsschutz macht eine längere Prüfzeit als einen Tag nicht notwendig. Unabhängig von einer (fehlenden) Verbindung der Erklärungen zu Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung war es dem Kläger zumutbar, den Inhalt der abzugebenden Erklärungen eigenständig zu prüfen.

Die Rechtsfolgenbelehrung des EGVA vom 01.04.2015 ist nicht zu beanstanden.

Die Folgen der Sanktion wurden zutreffend umgesetzt.

Bei einer Pflichtverletzung mindert sich gem. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Gem. § 31b Abs. 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate.

Die Bekanntgabe des Sanktionsbescheids vom 22.05.2015 erfolgte im Mai 2015, so dass der Sanktionszeitraum von Juni 2015 bis August 2015 reicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Hinsichtlich des EGVA ist kein Klagegegenstand betroffen, der eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Die Berufung bedarf insoweit nicht der Zulassung.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hinsichtlich der Sanktion 750,00 EUR nicht. Er betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Andere Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt nicht zum Gegenstand haben, können zur Berechnung des Beschwerdewerts nicht hinzugerechnet werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015, L 8 U 633/15). Daher bedürfte die Berufung insoweit gem. § 144 SGG der Zulassung. Ein Zulassungsgrund war nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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