Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
44
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 44 R 2566/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 713/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger siedelte im Jahre 1975 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Er war ursprünglich mit der Beigeladenen verheiratet und aus der Ehe ist u.a. der gemeinsame Sohn Q, geboren am 00.00.1986, hervorgegangen. Im September 2004 stellten die Beigeladene und der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für den Sohn Q (Bl. 128 der Gerichtsakte). Im Anschluss wurden die Kindererziehungszeiten bei der Beigeladenen berücksichtigt (Bl. 109 der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 19.10.1979 teilte die Bundesversicherungsanstalt Rheinprovinz (im Folgenden ebenfalls Beklagte genannt) dem Kläger mit, dass die im Versicherungsverlauf eingetragenen und mit einem * gekennzeichneten Beitrags- und Ersatzzeiten in dem angegebenen Umfang anerkannt würden. Auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.10.1979 (Bl. W5 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 09.05.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 173,32 EUR. Sie teilte mit, dass die Rente eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sei. Sie sei allein mit den deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, würde die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten berechnet. Für die Zeit vom 05.07.1974 bis 16.09.1974 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil derartige Zeiten bzw. Tatbestände nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht anrechenbar seien. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.07.1990 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.08.1962 bis 04.07.1974 könne die bisher vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil das FRG keine Einstufung in Leistungsgruppen mehr vorsehe. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.01.1992 aufgehoben. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 09.05.2012 sowie der beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.05.2012 Widerspruch. Er teilte mit, dass seine polnischen Versicherungszeiten weiterhin wie im Bescheid vom 19.10.1979 nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 anerkannt werden müssten. Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23.05.2012 aus, dass die Rente zunächst als Vorschuss ohne Berücksichtigung der polnischen Zeiten gezahlt würde, da der Kläger auf eine Bescheiderteilung bestanden habe und die endgültige Bescheiderteilung noch aufgrund der Klärung mit dem polnischen Versicherungsträger längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Die damalige Speicherung der polnischen Zeiten habe aufgrund von Rechtsänderungen und des Beitritts Polens zur EU so nicht übernommen werden können. Mit Schreiben vom 30.05.2012 teilte der Kläger mit, dass durch den Bescheid vom 19.10.1979 über die Zeiten sowie die zugrunde liegenden Pflichtbeiträge entschieden worden sei. Diese Zeiten und Beiträge seien daher weiterhin als Grundlage für die Ermittlung der Altersrente heranzuziehen. Darüber hinaus habe er vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 Arbeitslosengeld bezogen. Auch sei er in der Zeit vom 25.10.1990 bis 09.07.1993 arbeitslos gemeldet gewesen, habe aber keine Leistungen bezogen. Der Versicherungsverlauf sei insofern unzutreffend.
Am 27.07.2012 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.05.2012 auf einen monatlichen Betrag von 377,93 EUR neu festsetzte. Die Zeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 berücksichtigte sie dabei weiterhin als "Vertreibung, Flucht". Die Zeit vom 25.10.1990 bis 10.06.1991 und vom 17.12.1991 bis 31.12.1990 berücksichtigte sie als "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung", die Zeit vom 11.06.1991 bis 16.12.1991 fand keine Berücksichtigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass, soweit erstmalig Versicherungszeiten geltend gemacht würden, keine Entscheidung getroffen werden könne, da es sich um einen erstmaligen Antrag auf Berücksichtigung handele. Für die Geltendmachung habe es insofern keines Widerspruchs bedurft. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 sei bereits bekannt gewesen, Aufgrund er Zugehörigkeit des Klägers zum berechtigten Personenkreis der Vertriebenen i.S.d. § 1 FRG sei diese Zeit aber nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI primär als Anschlussersatzzeit zu berücksichtigen gewesen. Da die Ersatzzeit gegenüber der Anrechnungszeit eine höhere Wertigkeit besitze, sei im Rahmen der Günstigkeit ausschließlich dieser rentenrechtliche Tatbestand zu berücksichtigen gewesen. Die Zeit vom 25.10.1990 bis 09.07.1993 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht vorliege. Als Überbrückungstatbestand bleibe der Zeitraum jedoch erhalten. Die Bescheide seien insgesamt daher nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 01.11.2012 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab dem 01.05.2012 endgültig in Höhe von monatlich 331,67 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie, dass dem Kläger vom zuständigen polnischen Versicherungsträger ab dem 10.03.2012 eine Rente bewilligt worden war, bei der insgesamt 13 Monate aus der polnischen Versicherung berücksichtigt wurden.
Der Kläger hat am 30.11.2012 Klage erhoben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 hat die Beklagte die – ebenfalls von dem Kläger beantragte – Zeit vom 21.12.1975 bis 31.05.1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (Vertreibung, Flucht) anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass die Zeit vom 25.10.1990 bis 31.12.2000 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Auch seien die im Bescheid vom 19.07.1979 vorgemerkten Zeiten weiterhin der Rentenberechnung zugrunde zu legen. In den Jahren 1965 bis 1978 sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Bescheides vom 19.07.1979 ein höheres versicherungspflichtiges Einkommen zugrunde zu legen. Ab dem 01.09.1968 sei er darüber hinaus in die Qualifikationsgruppe 2 und in der Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Des Weiteren habe er in der Zeit vom 24.10.1990 bis zum 30.06.2001 als Taxifahrer höhere Entgelte als von der Beklagten berücksichtigt bezogen (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2014, Bl. 74 der Gerichtsakte). Schließlich müsse ihm auch die Hälfte der bei der Beigeladenen für den gemeinsamen Sohn Q berücksichtigten Kindererziehungszeiten zustehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter entsprechender Änderung des Rentenbescheides vom 09.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2012 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 eine höhere Regelaltersrente unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24.04.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Eine Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden Arbeitsverdienste habe nicht mehr vorgenommen werden können, da das FRG keine entsprechende Einstufung mehr vorsehe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie ist mit einer hälftigen Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 09.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2012 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.11.2012 ist – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten bzw. Beiträge.
Kindererziehungszeiten für den Sohn Q können bei dem Kläger nicht berücksichtigt werden, denn die Beigeladene und der Kläger haben durch übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI aus September 2004, bei der Beklagten am 24.09.2004 eingegangen, die Kindererziehungszeiten für den im Jahre 1986 geborenen Sohn Q der Beigeladenen zugeordnet. Diese übereinstimmende Erklärung wäre nur dann von Bedeutung, wenn sie unwirksam wäre. Anhaltspunkte hierfür gibt es jedoch nicht.
Nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI werden die Kindererziehungszeiten in der Regel der Mutter zugeordnet, § 56 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB VI räumt den Eltern jedoch die Möglichkeit ein, durch übereinstimmende Erklärung die gesamte Kindererziehungszeit oder einen Teil des Zeitraums dem Vater zuzuordnen. Bei der formfrei abzugebenden übereinstimmenden Erklärung handelt es sich um zwei einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, die mit dem Zugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger des Elternteils, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll, oder einer der in § 16 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil – genannten Stellen wirksam werden (Schuler-Harms in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 56 Rn. 33 m.w.N.). Sie entfalten erst dann versicherungsrechtliche Gestaltungswirkung, wenn sie übereinstimmend abgegeben werden und bei dem Rentenversicherungsträger oder einer der in § 16 SGB I genannten Stellen vorliegen. Eine einzelne Erklärung kann daher bis zum Zugang der Erklärung des anderen Elternteils widerrufen werden. Die Erklärungen müssen wirksam sein (§§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für zukünftige Kalendermonate abgegeben werden, d.h. für die Kalendermonate, die auf den Monat folgen, in dem die übereinstimmenden Erklärungen dem Rentenversicherungsträger zugegangen sind. Ihre Wirkung kann jedoch auf Antrag der Eltern eine Zeit von bis zu zwei Kalendermonaten vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen umfassen, soweit nicht bei einem Elternteil unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten eine Leistung bindend festgestellt worden ist (§ 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI). Die übereinstimmenden Erklärungen, mit denen die Kindererziehungszeiten oder Teile davon dem Vater zugeordnet werden, bewirken unmittelbar und ohne entsprechende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers die Pflichtversicherung des Vaters in dem von den Eltern bestimmten Zeitraum (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 85. EL 2015, § 56 SGB VI, Rn. 34). Die Erklärungen sind unwiderruflich, können aber u. U. in entsprechender Anwendung von § 119 BGB angefochten werden (Gürtner a.a.O., Rn. 31). Auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist ggf. eine Korrektur der sich aus der Abgabe der Erklärungen ergebenden Rechtfolgen zulässig.
Der Kläger und die Beigeladene haben mit der Erklärung vom 18.09.2004 bzw. 21.09.2004, bei der Beklagten eingegangen am 20.09.2004, die Kindererziehungszeiten für den Sohn Q ab dem 00.00.1986 (Geburt des Kindes) der Beigeladenen zugeordnet. Aus der Erklärung folgt nämlich – trotz der nicht ganz eindeutig gesetzten Kreuze – dass die überwiegende Erziehung von der leiblichen Mutter, d.h. der Beigeladenen vorgenommen worden ist. An dieser Stelle befindet sich nämlich in der Erklärung unzweifelhaft ein Kreuz. Mit dem Zugang der übereinstimmenden Erklärungen der beiden Ehegatten ist die Pflichtversicherung der Beigeladenen für den Zeitraum der Kindererziehung bewirkt worden. Einer weiteren Entscheidung der Beklagten hierzu bedurfte es nicht. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen und des Klägers sind auch wirksam geworden. Es bestehen weder Hinweise darauf, dass der Kläger bei Abgabe der Erklärung geschäftsunfähig (§ 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB war noch ist die Erklärung wirksam widerrufen (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wirksam von einem der Ehegatten angefochten worden (§§ 119 ff. BGB). Dass die Beigeladene und der Kläger sich nun offensichtlich einig sind, dass dem Kläger auch Kindererziehungszeiten zukommen sollen, ändert hieran nichts. Insbesondere hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger tatsächlich die überwiegende Erziehung des Sohnes Q übernommen hat, sondern lediglich ein Interesse daran hat, dass ihm – im Hinblick auf die Höhe seiner Regelaltersrente – weitere Zeiten zuerkannt werden.
Eine Änderung der Zuordnung der Kindererziehungszeiten ist auch nicht über das Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich. Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige "sekundäre Recht" knüpft u. a. an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an. Der Beklagten oblag hier jedoch gegenüber dem Kläger keine Pflicht zur Beratung oder Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) von Amts wegen (sog. Spontanberatung), denn sie hat gegenüber dem Kläger keine Beratungs- bzw. Hinweispflicht verletzt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beigeladene und der Kläger vor Abgabe der Erklärung bei der Beklagten haben beraten lassen.
Soweit der Kläger ab dem 01.06.1968 die Einstufung in die Qualifikationsstufe 2 statt in die Qualifikationsstufe 4 und für die Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 in die Qualifikationsstufe 4 statt in die Qualifikationsstufe 5 verfolgt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die Tatbestände von nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Die Bewertung dieser Zeiten richtet sich nach § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI u.a. nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI. Die Anlage 13 zum SGB VI kennt die fünf Qualifikationsgruppen der Hochschulabsolventen (Gruppe 1), der Fachschulabsolventen (Gruppe 2), der Meister (Gruppe 3), der Facharbeiter (Gruppe 4) und der an- und ungelernten Tätigkeiten (Gruppe 5). Nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Zur Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) gehören Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Zur Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) gehören Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 3 (Meister) gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). Zur Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr.1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr.3) und technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Zur Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) gehören Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor, Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Die fünf Qualifikationsstufen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers als Eingliederungsmodell die Verhältnisse des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR spiegeln (Bundestags-Drucksache 197/91). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.04.2008, Az.: B 13 R 99/07 R und Urteil vom 30.07.2008, Az.: B 5a R 114/07).
Für die Zeit ab dem 01.06.1968 hat der Kläger nicht die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 2 erfüllt, es kommt lediglich eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht.
In der ehemaligen DDR konnte der Facharbeiterstatus über den Besuch der Berufsschule i.d.R. mit einer Dauer von zwei bis zweieinhalb Jahren sowie über die Erwachsenenqualifizierung in Betriebsakademien erreicht werden. Der erfolgreiche Abschluss wurde durch das Facharbeiterzeugnis bestätigt. Die Facharbeiterqualifikation konnte auch gesetzlich zuerkannt werden, wenn seit mindestens zehn Jahren eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde. Für alle Facharbeiterqualifikationen war entscheidend, dass die Berufsausbildung umfassend war mit der Befähigung zu komplizierten Tätigkeiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 23.05.2012, Az.: L 13 R 786/11). Auch in Polen wurden mit Beginn der fünfziger Jahre Absolventen der Grundschule innerhalb von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen zu Facharbeitern ausgebildet. Eine berufliche Grundbildung konnte daneben auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erworben werden, wobei der theoretische Teil der Ausbildung ebenfalls an Berufsschulen erfolgte. Die Ausbildungsdauer lag auch hier zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand dann eine Prüfung, deren Bestehen in einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels "gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter" dokumentiert wurde. Zur Prüfung konnte auch zugelassen werden, wer eine reguläre Ausbildung nicht durchlaufen hatte, sich die notwendigen Kenntnisse aber auf andere Weise angeeignet hatte (vgl. Bayerisches LSG a.a.O. und m.w.N.). Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte und Nachweise dafür vor, dass für die Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 eine andere Einstufung als in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht kommen könnte. Der Kläger hat hierzu auch nicht fundiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass er über bestimmte Führerscheinklassen verfügt hat, rechtfertigt nicht die Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe.
Für die Zeit ab dem 01.06.1968 ist die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachweise für die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 gemachten Angaben liegen der Kammer nicht vor. Allein aus der Bezeichnung Obertechniker bzw. Oberreferent lässt sich nicht ableiten, dass eine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau verrichtet worden wäre. Diese Bezeichnungen wurden offensichtlich bereits ab Beginn der jeweiligen Tätigkeit vergeben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch sicher nicht die praktischen Fähigkeiten für eine Facharbeitertätigkeit erworben haben konnte.
Soweit der Kläger die Weitergeltung des Bescheides vom 19.10.1979 begehrt, ist die Klage ebenfalls nicht begründet. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese "Daten" rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, bedeutet dies, dass – "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall – für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt wird, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, bestimmt sich nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Regelung. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI).
Der Vormerkungsbescheid i.S.d. § 149 Abs. 5 SGB VI ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (BSG, Urteil vom 16.02.1984, Az.: 1 RA 15/83; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010, Az.: L 11 R 3052/09). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23.09.2003, Az.: B 4 RA 48/02 R; LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Aus der Bindungswirkung des Vormerkungsbescheides vom 19.10.1979 kann der Kläger keinen Anspruch auf Weitergeltung der damaligen Feststellungen herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind in Vormerkungsbescheiden festgestellte Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten rechtserheblich und bindend, solange und soweit sie nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden. Folge der verbindlichen Feststellung rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid ist, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind, solange und soweit die entsprechenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid nicht wirksam aufgehoben wurden (BSG, Urteile vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 3602 R und B 4 RA 46/02 R). Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Vorliegend war eine Rechtsänderung eingetreten, da die maßgeblichen Vorschriften des FRG ab dem 01.01.1992 nicht mehr für den Kläger anwendbar waren. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Bescheid vom 19.10.1979 zu einem früheren Zeitpunkt aufzuheben. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI soll es dem Rentenversicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade ermöglichen, Feststellungsbescheide unter erleichterten Voraussetzungen, d.h. ohne Anhörung und Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB VI spätestens im Rentenbescheid zurück zu nehmen. Feststellungsbescheide sollen nicht bei jeder Rechtsänderung überprüft werden müssen (Bayerisches LSG, Urteil vom 24.07.2012, Az.: L 6 R 421/11; Paulus in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 149 Rn. 78).
Soweit der Kläger für die Zeit vom 24.10.1990 bis 30.06.2001 die Berücksichtigung höherer Entgelte verfolgt, war der Kläger in dieser Zeit überwiegend arbeitslos gemeldet und ist nach der von den Arbeitgebern erfolgten Meldungen geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Höhere Beträge, als von der Beklagten berücksichtigt, wurden der Beklagten nicht gemeldet. Insbesondere ab dem 01.07.2001 war wieder eine Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.
Auch im Übrigen ist für die Kammer – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – keine falschen Berechnungen oder Berücksichtigungen in den streitgegenständlichen Bescheiden ersichtlich. Insofern wird auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen.
Damit war die Klage – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei führte das Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Zeit vom 21.12.1975 bis 31.05.1976 nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch die Beklagte, da diese Zeit im Hinblick auf die weiteren von dem Kläger begehrten Punkte nicht maßgeblich ins Gewicht gefallen ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger siedelte im Jahre 1975 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Er war ursprünglich mit der Beigeladenen verheiratet und aus der Ehe ist u.a. der gemeinsame Sohn Q, geboren am 00.00.1986, hervorgegangen. Im September 2004 stellten die Beigeladene und der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für den Sohn Q (Bl. 128 der Gerichtsakte). Im Anschluss wurden die Kindererziehungszeiten bei der Beigeladenen berücksichtigt (Bl. 109 der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 19.10.1979 teilte die Bundesversicherungsanstalt Rheinprovinz (im Folgenden ebenfalls Beklagte genannt) dem Kläger mit, dass die im Versicherungsverlauf eingetragenen und mit einem * gekennzeichneten Beitrags- und Ersatzzeiten in dem angegebenen Umfang anerkannt würden. Auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.10.1979 (Bl. W5 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 09.05.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 173,32 EUR. Sie teilte mit, dass die Rente eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sei. Sie sei allein mit den deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, würde die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten berechnet. Für die Zeit vom 05.07.1974 bis 16.09.1974 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil derartige Zeiten bzw. Tatbestände nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht anrechenbar seien. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.07.1990 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.08.1962 bis 04.07.1974 könne die bisher vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil das FRG keine Einstufung in Leistungsgruppen mehr vorsehe. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.01.1992 aufgehoben. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 09.05.2012 sowie der beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.05.2012 Widerspruch. Er teilte mit, dass seine polnischen Versicherungszeiten weiterhin wie im Bescheid vom 19.10.1979 nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 anerkannt werden müssten. Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23.05.2012 aus, dass die Rente zunächst als Vorschuss ohne Berücksichtigung der polnischen Zeiten gezahlt würde, da der Kläger auf eine Bescheiderteilung bestanden habe und die endgültige Bescheiderteilung noch aufgrund der Klärung mit dem polnischen Versicherungsträger längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Die damalige Speicherung der polnischen Zeiten habe aufgrund von Rechtsänderungen und des Beitritts Polens zur EU so nicht übernommen werden können. Mit Schreiben vom 30.05.2012 teilte der Kläger mit, dass durch den Bescheid vom 19.10.1979 über die Zeiten sowie die zugrunde liegenden Pflichtbeiträge entschieden worden sei. Diese Zeiten und Beiträge seien daher weiterhin als Grundlage für die Ermittlung der Altersrente heranzuziehen. Darüber hinaus habe er vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 Arbeitslosengeld bezogen. Auch sei er in der Zeit vom 25.10.1990 bis 09.07.1993 arbeitslos gemeldet gewesen, habe aber keine Leistungen bezogen. Der Versicherungsverlauf sei insofern unzutreffend.
Am 27.07.2012 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.05.2012 auf einen monatlichen Betrag von 377,93 EUR neu festsetzte. Die Zeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 berücksichtigte sie dabei weiterhin als "Vertreibung, Flucht". Die Zeit vom 25.10.1990 bis 10.06.1991 und vom 17.12.1991 bis 31.12.1990 berücksichtigte sie als "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung", die Zeit vom 11.06.1991 bis 16.12.1991 fand keine Berücksichtigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass, soweit erstmalig Versicherungszeiten geltend gemacht würden, keine Entscheidung getroffen werden könne, da es sich um einen erstmaligen Antrag auf Berücksichtigung handele. Für die Geltendmachung habe es insofern keines Widerspruchs bedurft. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 sei bereits bekannt gewesen, Aufgrund er Zugehörigkeit des Klägers zum berechtigten Personenkreis der Vertriebenen i.S.d. § 1 FRG sei diese Zeit aber nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI primär als Anschlussersatzzeit zu berücksichtigen gewesen. Da die Ersatzzeit gegenüber der Anrechnungszeit eine höhere Wertigkeit besitze, sei im Rahmen der Günstigkeit ausschließlich dieser rentenrechtliche Tatbestand zu berücksichtigen gewesen. Die Zeit vom 25.10.1990 bis 09.07.1993 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht vorliege. Als Überbrückungstatbestand bleibe der Zeitraum jedoch erhalten. Die Bescheide seien insgesamt daher nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 01.11.2012 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab dem 01.05.2012 endgültig in Höhe von monatlich 331,67 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie, dass dem Kläger vom zuständigen polnischen Versicherungsträger ab dem 10.03.2012 eine Rente bewilligt worden war, bei der insgesamt 13 Monate aus der polnischen Versicherung berücksichtigt wurden.
Der Kläger hat am 30.11.2012 Klage erhoben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 hat die Beklagte die – ebenfalls von dem Kläger beantragte – Zeit vom 21.12.1975 bis 31.05.1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (Vertreibung, Flucht) anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass die Zeit vom 25.10.1990 bis 31.12.2000 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Auch seien die im Bescheid vom 19.07.1979 vorgemerkten Zeiten weiterhin der Rentenberechnung zugrunde zu legen. In den Jahren 1965 bis 1978 sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Bescheides vom 19.07.1979 ein höheres versicherungspflichtiges Einkommen zugrunde zu legen. Ab dem 01.09.1968 sei er darüber hinaus in die Qualifikationsgruppe 2 und in der Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Des Weiteren habe er in der Zeit vom 24.10.1990 bis zum 30.06.2001 als Taxifahrer höhere Entgelte als von der Beklagten berücksichtigt bezogen (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2014, Bl. 74 der Gerichtsakte). Schließlich müsse ihm auch die Hälfte der bei der Beigeladenen für den gemeinsamen Sohn Q berücksichtigten Kindererziehungszeiten zustehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter entsprechender Änderung des Rentenbescheides vom 09.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2012 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 eine höhere Regelaltersrente unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24.04.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Eine Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden Arbeitsverdienste habe nicht mehr vorgenommen werden können, da das FRG keine entsprechende Einstufung mehr vorsehe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie ist mit einer hälftigen Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 09.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2012 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.11.2012 ist – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten bzw. Beiträge.
Kindererziehungszeiten für den Sohn Q können bei dem Kläger nicht berücksichtigt werden, denn die Beigeladene und der Kläger haben durch übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI aus September 2004, bei der Beklagten am 24.09.2004 eingegangen, die Kindererziehungszeiten für den im Jahre 1986 geborenen Sohn Q der Beigeladenen zugeordnet. Diese übereinstimmende Erklärung wäre nur dann von Bedeutung, wenn sie unwirksam wäre. Anhaltspunkte hierfür gibt es jedoch nicht.
Nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI werden die Kindererziehungszeiten in der Regel der Mutter zugeordnet, § 56 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB VI räumt den Eltern jedoch die Möglichkeit ein, durch übereinstimmende Erklärung die gesamte Kindererziehungszeit oder einen Teil des Zeitraums dem Vater zuzuordnen. Bei der formfrei abzugebenden übereinstimmenden Erklärung handelt es sich um zwei einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, die mit dem Zugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger des Elternteils, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll, oder einer der in § 16 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil – genannten Stellen wirksam werden (Schuler-Harms in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 56 Rn. 33 m.w.N.). Sie entfalten erst dann versicherungsrechtliche Gestaltungswirkung, wenn sie übereinstimmend abgegeben werden und bei dem Rentenversicherungsträger oder einer der in § 16 SGB I genannten Stellen vorliegen. Eine einzelne Erklärung kann daher bis zum Zugang der Erklärung des anderen Elternteils widerrufen werden. Die Erklärungen müssen wirksam sein (§§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für zukünftige Kalendermonate abgegeben werden, d.h. für die Kalendermonate, die auf den Monat folgen, in dem die übereinstimmenden Erklärungen dem Rentenversicherungsträger zugegangen sind. Ihre Wirkung kann jedoch auf Antrag der Eltern eine Zeit von bis zu zwei Kalendermonaten vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen umfassen, soweit nicht bei einem Elternteil unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten eine Leistung bindend festgestellt worden ist (§ 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI). Die übereinstimmenden Erklärungen, mit denen die Kindererziehungszeiten oder Teile davon dem Vater zugeordnet werden, bewirken unmittelbar und ohne entsprechende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers die Pflichtversicherung des Vaters in dem von den Eltern bestimmten Zeitraum (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 85. EL 2015, § 56 SGB VI, Rn. 34). Die Erklärungen sind unwiderruflich, können aber u. U. in entsprechender Anwendung von § 119 BGB angefochten werden (Gürtner a.a.O., Rn. 31). Auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist ggf. eine Korrektur der sich aus der Abgabe der Erklärungen ergebenden Rechtfolgen zulässig.
Der Kläger und die Beigeladene haben mit der Erklärung vom 18.09.2004 bzw. 21.09.2004, bei der Beklagten eingegangen am 20.09.2004, die Kindererziehungszeiten für den Sohn Q ab dem 00.00.1986 (Geburt des Kindes) der Beigeladenen zugeordnet. Aus der Erklärung folgt nämlich – trotz der nicht ganz eindeutig gesetzten Kreuze – dass die überwiegende Erziehung von der leiblichen Mutter, d.h. der Beigeladenen vorgenommen worden ist. An dieser Stelle befindet sich nämlich in der Erklärung unzweifelhaft ein Kreuz. Mit dem Zugang der übereinstimmenden Erklärungen der beiden Ehegatten ist die Pflichtversicherung der Beigeladenen für den Zeitraum der Kindererziehung bewirkt worden. Einer weiteren Entscheidung der Beklagten hierzu bedurfte es nicht. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen und des Klägers sind auch wirksam geworden. Es bestehen weder Hinweise darauf, dass der Kläger bei Abgabe der Erklärung geschäftsunfähig (§ 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB war noch ist die Erklärung wirksam widerrufen (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wirksam von einem der Ehegatten angefochten worden (§§ 119 ff. BGB). Dass die Beigeladene und der Kläger sich nun offensichtlich einig sind, dass dem Kläger auch Kindererziehungszeiten zukommen sollen, ändert hieran nichts. Insbesondere hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger tatsächlich die überwiegende Erziehung des Sohnes Q übernommen hat, sondern lediglich ein Interesse daran hat, dass ihm – im Hinblick auf die Höhe seiner Regelaltersrente – weitere Zeiten zuerkannt werden.
Eine Änderung der Zuordnung der Kindererziehungszeiten ist auch nicht über das Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich. Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige "sekundäre Recht" knüpft u. a. an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an. Der Beklagten oblag hier jedoch gegenüber dem Kläger keine Pflicht zur Beratung oder Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) von Amts wegen (sog. Spontanberatung), denn sie hat gegenüber dem Kläger keine Beratungs- bzw. Hinweispflicht verletzt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beigeladene und der Kläger vor Abgabe der Erklärung bei der Beklagten haben beraten lassen.
Soweit der Kläger ab dem 01.06.1968 die Einstufung in die Qualifikationsstufe 2 statt in die Qualifikationsstufe 4 und für die Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 in die Qualifikationsstufe 4 statt in die Qualifikationsstufe 5 verfolgt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die Tatbestände von nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Die Bewertung dieser Zeiten richtet sich nach § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI u.a. nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI. Die Anlage 13 zum SGB VI kennt die fünf Qualifikationsgruppen der Hochschulabsolventen (Gruppe 1), der Fachschulabsolventen (Gruppe 2), der Meister (Gruppe 3), der Facharbeiter (Gruppe 4) und der an- und ungelernten Tätigkeiten (Gruppe 5). Nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Zur Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) gehören Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Zur Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) gehören Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 3 (Meister) gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). Zur Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr.1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr.3) und technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Zur Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) gehören Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor, Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Die fünf Qualifikationsstufen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers als Eingliederungsmodell die Verhältnisse des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR spiegeln (Bundestags-Drucksache 197/91). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.04.2008, Az.: B 13 R 99/07 R und Urteil vom 30.07.2008, Az.: B 5a R 114/07).
Für die Zeit ab dem 01.06.1968 hat der Kläger nicht die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 2 erfüllt, es kommt lediglich eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht.
In der ehemaligen DDR konnte der Facharbeiterstatus über den Besuch der Berufsschule i.d.R. mit einer Dauer von zwei bis zweieinhalb Jahren sowie über die Erwachsenenqualifizierung in Betriebsakademien erreicht werden. Der erfolgreiche Abschluss wurde durch das Facharbeiterzeugnis bestätigt. Die Facharbeiterqualifikation konnte auch gesetzlich zuerkannt werden, wenn seit mindestens zehn Jahren eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde. Für alle Facharbeiterqualifikationen war entscheidend, dass die Berufsausbildung umfassend war mit der Befähigung zu komplizierten Tätigkeiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 23.05.2012, Az.: L 13 R 786/11). Auch in Polen wurden mit Beginn der fünfziger Jahre Absolventen der Grundschule innerhalb von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen zu Facharbeitern ausgebildet. Eine berufliche Grundbildung konnte daneben auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erworben werden, wobei der theoretische Teil der Ausbildung ebenfalls an Berufsschulen erfolgte. Die Ausbildungsdauer lag auch hier zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand dann eine Prüfung, deren Bestehen in einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels "gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter" dokumentiert wurde. Zur Prüfung konnte auch zugelassen werden, wer eine reguläre Ausbildung nicht durchlaufen hatte, sich die notwendigen Kenntnisse aber auf andere Weise angeeignet hatte (vgl. Bayerisches LSG a.a.O. und m.w.N.). Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte und Nachweise dafür vor, dass für die Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 eine andere Einstufung als in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht kommen könnte. Der Kläger hat hierzu auch nicht fundiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass er über bestimmte Führerscheinklassen verfügt hat, rechtfertigt nicht die Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe.
Für die Zeit ab dem 01.06.1968 ist die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachweise für die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 gemachten Angaben liegen der Kammer nicht vor. Allein aus der Bezeichnung Obertechniker bzw. Oberreferent lässt sich nicht ableiten, dass eine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau verrichtet worden wäre. Diese Bezeichnungen wurden offensichtlich bereits ab Beginn der jeweiligen Tätigkeit vergeben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch sicher nicht die praktischen Fähigkeiten für eine Facharbeitertätigkeit erworben haben konnte.
Soweit der Kläger die Weitergeltung des Bescheides vom 19.10.1979 begehrt, ist die Klage ebenfalls nicht begründet. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese "Daten" rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, bedeutet dies, dass – "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall – für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt wird, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, bestimmt sich nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Regelung. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI).
Der Vormerkungsbescheid i.S.d. § 149 Abs. 5 SGB VI ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (BSG, Urteil vom 16.02.1984, Az.: 1 RA 15/83; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010, Az.: L 11 R 3052/09). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23.09.2003, Az.: B 4 RA 48/02 R; LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Aus der Bindungswirkung des Vormerkungsbescheides vom 19.10.1979 kann der Kläger keinen Anspruch auf Weitergeltung der damaligen Feststellungen herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind in Vormerkungsbescheiden festgestellte Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten rechtserheblich und bindend, solange und soweit sie nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden. Folge der verbindlichen Feststellung rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid ist, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind, solange und soweit die entsprechenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid nicht wirksam aufgehoben wurden (BSG, Urteile vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 3602 R und B 4 RA 46/02 R). Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Vorliegend war eine Rechtsänderung eingetreten, da die maßgeblichen Vorschriften des FRG ab dem 01.01.1992 nicht mehr für den Kläger anwendbar waren. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Bescheid vom 19.10.1979 zu einem früheren Zeitpunkt aufzuheben. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI soll es dem Rentenversicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade ermöglichen, Feststellungsbescheide unter erleichterten Voraussetzungen, d.h. ohne Anhörung und Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB VI spätestens im Rentenbescheid zurück zu nehmen. Feststellungsbescheide sollen nicht bei jeder Rechtsänderung überprüft werden müssen (Bayerisches LSG, Urteil vom 24.07.2012, Az.: L 6 R 421/11; Paulus in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 149 Rn. 78).
Soweit der Kläger für die Zeit vom 24.10.1990 bis 30.06.2001 die Berücksichtigung höherer Entgelte verfolgt, war der Kläger in dieser Zeit überwiegend arbeitslos gemeldet und ist nach der von den Arbeitgebern erfolgten Meldungen geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Höhere Beträge, als von der Beklagten berücksichtigt, wurden der Beklagten nicht gemeldet. Insbesondere ab dem 01.07.2001 war wieder eine Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.
Auch im Übrigen ist für die Kammer – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – keine falschen Berechnungen oder Berücksichtigungen in den streitgegenständlichen Bescheiden ersichtlich. Insofern wird auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen.
Damit war die Klage – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei führte das Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Zeit vom 21.12.1975 bis 31.05.1976 nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch die Beklagte, da diese Zeit im Hinblick auf die weiteren von dem Kläger begehrten Punkte nicht maßgeblich ins Gewicht gefallen ist.
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