S 13 KR 31/04

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 KR 31/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 84/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Versorgungsempfänger sei 01.07.2001 freiwillig kranken- und pflegeversichert. Seit dem 01.02.2003 bezog der Kläger neben weiteren Einkünften eine sog. Sofort-Rente der A. Lebensversicherung AG in Höhe von monatlich 281,90 EUR. Mit Versicherungsvertrag vom 13.12.2002 war eine Rente mit sofort beginnender Rentenzahlung bei lebenslanger garantierter Rente in Form der Beitragsrückzahlung und mit Überschussbeteiligung in Höhe von monatlich 281, 90 EUR vereinbart worden; der Kläger musste einen Einmalbetrag in Höhe von 50.000,- EUR einzahlen.

Mit Bescheid vom 14.01.2003 setzte in die Beklagte den Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.02.2003 neu fest, wobei die von der A. Lebensversicherung AG ausgezahlte Rente in voller Höhe Berücksichtigung fand. Nachfolgend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2003 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erneut ab 01.07.2003 fest, da sich die monatliche Rente der S. Lebensversicherung und Rentenanstalt erhöht hatte. Die Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG wurde wiederum in Höhe des Auszahlungsbetrages als beitragspflichtig berücksichtigt. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 10.10.2003 Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung. Die Einkünfte der A. Lebensversicherung AG dürften allenfalls mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden, da die Prämien allein von ihm und aus dem bereits voll versteuertem Einkommen gezahlt worden seien. Die Vorschrift des § 240 SGB V stelle auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab; dass das Vermögen selbst betragspflichtig sei, gehe aus der Vorschrift nicht hervor. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 zurück. In der Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der Renten aus privaten Lebensversicherungen mit dem vollem Zahlbetrag beitragspflichtig seien.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.02.2004, der beim Sozialgericht Darmstadt am 11.02.2004 eingegangen ist, Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, dass es sich vorliegend nicht um eine Rente im Sinne der Sozialversicherung bzw. um eine Altersrente, sondern um eine bloße Änderung der Anlageform des Kapitalvermögens handele. Der Kläger habe aus seinem Eigenkapital 50.000,- EUR in das "Renten-Papier" eingezahlt. Dieses Eigenkapital sei bis Dezember 2002 lediglich in Höhe des Ertragsanteils (Zinsgewinn abzüglich Werbungskosten) beitragspflichtig gewesen. Eine Gleichstellung dieser speziellen Anlageform mit Versorgungsbezügen sei daher nicht gerechtfertigt. Beispielsweise seien auch im Falle des Erwerbs einer vermieteten Immobilie lediglich die Mieteinnahmen, nicht aber der Wert des Gebäudes bei der Festsetzung von Beiträgen zu berücksichtigen. Der Kläger werde nunmehr bei der von ihm gewählten Anlageform schlechter gestellt. Zudem werde ausschließlich der Ertragsanteil steuerlich berücksichtigt. Die generalklauselartige Formulierung in der Satzung der Beklagten, dass alle sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, beitragspflichtige Einnahmen seien, sei zu unbestimmt und daher unzulässig. Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 06.09.2001 (Az.: B 12 KR 5/01 R) könne nicht herangezogen werden. Streitgegenstand des vom BSG entschiedenen Rechtstreites sei eine Altersrente der Pensionskasse des Bäckerhandwerks, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gewesen. Die dortige Rente, die nach dem Urteil des BSG in Höhe des Auszahlungsbetrages zu berücksichtigen gewesen sei, beruhe auf regelmäßigen Beitragszahlungen der Versicherten.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 aufzuheben und unter Feststellung, dass die vom Kläger bezogene sog. Sofortrente der A. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr: XXXXX) bei der Beitragsbemessung nicht mit dem vollen Zahlbetrag, sondern allenfalls mit dem Ertragsanteil heranzuziehen ist, den Beitrag zur freiwilligen Versicherung ab 01.02.2003, hilfsweise, ab 01.07.2003 neu zu bemessen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide fest und verweist darauf, dass der Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele, denn dieses Kapital habe er an das Versicherungsunternehmen gezahlt; dieses erwirtschafte nunmehr Kapitaleinkünfte, zahle aber dem Kläger eine Rente aus.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.02.2006 die Hamburg Münchener Krankenkasse – Pflegekasse gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen. Die Beigeladene zu 1.) hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 07.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht den Auszahlungsbetrag der monatlichen Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG in Höhe 281, 90 EUR als beitragspflichtig berücksichtigt.

Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder wird nach § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB V). In § 29 Abs. 1 der Satzung der Beklagten heißt es:

(1) Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen werden der Beitragsbemessung in nachstehende Rangfolge zugrunde gelegt: 1. das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder eine Vorruhestandsgeld, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, 5. die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes bestimmen.

Die Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG ist zunächst nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung beitragspflichtig.

Versorgungsbezüge sind die in § 229 SGB V im Einzelnen bezeichneten Einnahmen der Mitglieder. Die an den Kläger gezahlte Rente der A. Lebensversicherung AG gehört nicht dazu, denn das private Versicherungsunternehmen ist keine berufsständische Versicherung oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V und die von der A. Lebensversicherung AG gezahlte Rente ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.

Nach Auffassung der Kammer ist die Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG jedoch eine sonstige Einnahme im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung und damit beitragspflichtig. Hierzu regelt § 29 Abs. 3 der Satzung der Beklagten ergänzend:

Zu den in Abs. 1 Nr. 5 genannten sonstigen Einnahmen gehören ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung sind lediglich Werbungskosten abzugsfähig.

Die Satzung wiederholt mit den "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" die Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 240 Abs. 1 SGB V (BT 11/2237 Seite 225, damals zu Artikel eins § 249 Abs. 1). Damit sollen neben den in den §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten, die die Satzung nach § 240 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen hat, die Einnahmen umschrieben werden, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Das BSG hat sich in einem Urteil vom 19.12.2000 (Az.: B 12 KR 1/00 R) eingehend mit der Frage befasst, ob derartige Generalklauseln als Satzungsregelung ausreichen. Es hatte dort zu einer ähnlichen Generalklausel in der Satzung einer anderen Krankenkasse wörtlich ausgeführt:

"Diese Generalklausel reicht aus, um neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten, bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen solche anderen Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind."

Das BSG hat sich bisher zwar nicht ausdrücklich mit dem Versicherungsprodukt "Sofortrente nach einmaliger Kapitaleinzahlung" befasst. Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, reicht aber eine allgemeine, generalklauseartige Regelung aus, um eine Altersrente oder eine Unfallrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zu erfassen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40, 41).

Nach Auffassung der Kammer ist die an den Kläger ausgezahlte Sofortrente für den Empfänger eine Einnahme und fällt somit unter den Wortlaut der Vorschrift (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 12 KR 5/01R ). Die an den Kläger ausgezahlte Rente ist auch mit einer privaten Altersrente vergleichbar. Denn nach Auffassung der Kammer kann es nicht darauf ankommen, ob der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von Jahren oder sogar mehreren Jahrzehnten monatlich Beiträge in eine kapitalbildende Lebensversicherung auf Rentenbasis einzahlt oder ob er sich mit einer einmaligen Einzahlung seines (angesparten) Vermögens eine lebenslange Rentenzahlung "erkauft". Denn eine solche Differenzierung würde nach Auffassung der Kammer die freiwillig Versicherten benachteiligen, die einen Teil ihres Vermögens über Jahre bzw. Jahrzehnte für eine private Altersvorsorge binden und u.U. auf Zinsgewinne verzichten und dennoch auf den vollen Zahlbetrag der privaten Rente Beiträge zahlen müssen.

Nach Auffassung der Kammer ist für die Beitragsbemessung der Zahlbetrag und nicht nur der Ertragsanteil der Rentenzahlung zu berücksichtigen. Es gibt keinen Grund, den Wortlaut der Satzung bei einer Rente aus einem privaten Versicherungsvertrages, wie sich hier an den Kläger gezahlt wurde, einschränkend auszulegen und diese Rente nur mit einem Teil zu Beiträgen heranzuziehen. Der Zahlbetrag der Rente ist die Einnahme, welche die jeweilige gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitgliedes bestimmt. Gegen die Beitragspflicht der Rente mit dem Zahlbetrag kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig, nicht aber der Kapitalverzehr. Dies trifft für eine Rentenzahlung nicht zu, weil schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Sozialversicherungsrenten sind Leibrenten, d.h. Renten, die auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen abgeschlossen sind (zur Definition: Schmitt-Heinecke Einkommensteuergesetz, 20. Auflage 2001, § 22 RdNr. 41). Gleichfalls Leibrenten sind aber auch Versorgungsbezüge soweit sie als Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, wie etwa Renten der berufständischen Versicherung- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V oder Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V ), die von Pensionskassen oder privaten Versicherungsunternehmen gezahlt werden. Im Einkommensteuerrecht wird davon ausgegangen, dass Leibrenten nur mit einem Teil des Zahlbetrages, dem Ertragsanteil, eine steuerbare Einnahme sind, ein Teil der jeweiligen Rentenzahlung jedoch nicht steuerbarer Kapitalverzehr ist (vgl. § 22 Nr. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz).

Die Beitragspflicht der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge besteht jedoch bei versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern nach §§ 226, 228, 229 und 240 Abs. 2 SGB V mit dem Zahlbetrag, d.h. auch mit dem Teil, der im Einkommensteuergesetz als Kapitalverzehr gewertet wird. Wenn bei diesen Renten das Mitglied in Höhe des Zahlbetrages als wirtschaftlich leistungsfähig angesehen wird, kann dies bei sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen nicht anders sein (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 12 KR 5/01 R). Unerheblich ist dabei auch, dass Renten - wie die des Klägers - in der Regel aus eigenen Mitteln des Versicherten finanziert werden. Auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten, die als Versorgungsbezüge gezahlt werden, sind mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig, unabhängig davon, ob diese Renten vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam oder aber ob sie allein vom Versicherten finanziert wurden (BSG Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 12 KR 5/01 R). So wie der die Beitragspflicht dieser Renten mit dem Zahlbetrag gerechtfertigt ist, weil dieser die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt, so trägt vorliegend auch der Zahlbetrag der Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG zur aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Klägers bei.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch aus dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 08.01.2004 (Az.:L 5 KR 37/03; Revision zum BSG Az.: B 12 KR 4/04 R: Erledigung durch Vergleich, Pressemitteilung des BSG vom 07.10.2004) nichts anderes. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte darüber zu entscheiden, ob die aufgrund eines privaten "Rentenversicherungsvertrages" für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 01.02.2014 garantierte jährliche Rentenzahlung - nach Zahlung eines Einmalbetrages von 400.000 DM - in Höhe des Zahlbetrages beitragspflichtig war. Das LSG Rheinland-Pfalz vertritt die Auffassung, es bedürfe einer ausdrücklichen Satzungsregelung um Einnahmen, die auf einem Vermögensverzehr beruhten, der Beitragspflicht zu unterwerfen und bezieht sich dabei u.a. auf die Entscheidung des BSG vom 25.08.1982 (Az.: 12 RK 57/81 SozR 2200 § 180 Nr. 12). Das LSG Rheinland-Pfalz verkennt nach Auffassung der Kammer, dass das BSG bereits mehrfach festgestellt hat, dass die damals einschlägige gesetzliche Regelung heute nicht mehr gilt und eine Differenzierung nach Zahlbetrag und Ertragsanteil nicht zu erfolgen hat (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 12 KR 5/01 R; BSG Urteil vom 21.09.2005 Az.: B 12 KR 12/04 R). Denn lediglich bis Ende 1988 waren bei freiwilligen Mitgliedern nur solche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die dem Arbeitsentgelt vergleichbar waren.

Dies galt für die Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des § 180 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), die bei freiwillig Versicherten den beitragspflichtigen Grundlohn bestimmten. Deshalb wurde von der Rechtsprechung eine Veräußerungsleibrente zum Teil nicht den beitragspflichtigen Grundlohn zugerechnet (BSG Urteil vom 25.08.1982, Az.: 12 RK 57/81 SozR 2200 § 180 Nr. 12). Ob Renten wie die vorliegend an den Kläger gezahlte nicht schon nach dem früheren Recht in voller Höhe beitragspflichtig gewesen wären, weil sie mit dem Zahlbetrag im Alter des Versicherten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen sollten, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nach geltendem Recht nicht mehr erheblich, ob die Rente des Versicherten einer Rente aus einer Risikoversicherung im Sinne der früheren Rechtsprechung darstellt. Die Rente, wie sie von der A. Lebensversicherung AG gezahlt wird, ist nunmehr mit dem Zahlbetrag schon deshalb beitragspflichtig, weil die von der Rechtsprechung unter der Geltung der RVO angenommene Beschränkung der Beitragspflicht von Einnahmen für § 240 SGB V und für die Satzungsvorschriften, die auf dieser Vorschrift beruhen, nicht mehr gilt. Maßstab für die Beitragspflicht von Einnahmen ist jetzt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes. Dazu gehören Renten wie die hier gezahlte auch dann, wenn sie kein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen, sondern zusätzliche Einnahmen sind.

Im Übrigen sind die Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, denn im Falle des Klägers ist die Rentenzahlung gerade nicht zeitlich befristet, sondern lebenslang garantiert. Daher kann der Argumentation des LSG Rheinland-Pfalz, der nach Ablauf der zeitlich befristeten Rentenzahlung vorhandene "Kapitaltilgungsrest" wandele sich in einen "fiktiven Anteil" um, der nach außen als "Kapitalanteil" bestehen bleibe und daher nicht beitragspflichtig sei, nicht gefolgt werden.

Nach alledem ist die Beitragsbemessung der Beklagten mit Bescheid vom 07.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 nicht zu beanstanden. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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