Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 76/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 206/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 13/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung diverser Mobbing-Ereignisse als Arbeitsunfälle.
Der 1994 geborene Sohn des Klägers besuchte von 2000 bis 2005 die C. Grundschule und später die B.-Berufsschule. Die C. Grundschule wurde 2007 wegen Asbestbelastung geschlossen. Der Kläger vermutet, dass auch die Berufsschule mit Asbest belastet ist. Der Umstand, dass er dieser Asbestbelastung bei Elternabenden und beim Abholen des Sohnes von der Schule ausgesetzt gewesen sei, sei als Mobbing zu werten, ebenso der Umstand, dass er bei seinem eigenen Schulbesuch in der B.-Berufsschule von 1984 bis 1986 der Asbestbelastung ausgesetzt gewesen sei.
Zusätzlich sei sein Sohn in der Berufsschule weiteren Vorfällen ausgesetzt gewesen, worin eine Kollektivbeleidigung gegen ihn als Vater zu sehen sei. Im Einzelnen beschreibt er folgende Vorfälle:
Der Englischlehrer D. habe sich nicht durchsetzen können, weshalb es im Unterricht so laut gewesen sei, dass keine Grammatik unterrichtet werden konnte. Zudem seien Schüler mit Verhaltensstörungen in die Klasse eingeteilt worden. Der Kläger behauptet, aufgrund dieser Unterrichtssituation fehlten seinem Sohn Grundlagen des Unterrichtsstoffes.
Auch der Sport- und Physiklehrer habe sich nicht durchsetzen können, weshalb im Physikunterricht keine Versuche durchgeführt werden konnten, da einige Schüler das Licht ausgeknipst hätten. Seinem Sohn fehlten daher Grundlagen, welche durch zusätzliche finanzielle Belastungen durch Nachhilfe und anderes Nachholen des Lernstoffes einschließlich eigenständigen Nachlesens hätten ausgeglichen werden müssen.
Des Weiteren sei sein Sohn mehreren Übergriffen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen. Durch einen Gurkenwurf während eines Schulausflugs und einen Kaffeebecherwurf am 09.12.2011, beide durch die Mitschülerin M. E., sei es zu Verschmutzungen seiner Kleidung gekommen. Auch der Kläger selbst sei mit einer Gurke beworfen worden. Im Januar oder Februar 2012, habe M. E. seinen Sohn im Rahmen eines Ausflugs auf die Eisbahn geworfen, so dass er einen blauen Fleck erhielt. Die Mitschülerin E. habe zudem andere Personen, z.B. die Mitschülerin G. beleidigt, wodurch sich der Kläger ebenfalls beeinträchtigt fühlt, da er einen solchen Umgang mit anderen Menschen ablehne.
Im März oder April 2012 habe es einen Vorfall in der Umkleidekabine nach dem Sportunterricht geben. Er sei aufgefordert worden, einem Mitschüler einen zu blasen. Nachdem er sich geweigert habe, sei sein Kopf gewaltsam in Richtung des Genitals des Schülers geführt worden. Anschließend sei er gegen die Wand geworfen worden und zu Boden gefallen. Später sei dieser Vorfall noch einmal vor der ganzen Klasse vorgeführt worden. Anschließend sei er in psychischer Behandlung gewesen, die er erfolgreich beendet habe.
Der Mitschüler M. E. habe ihn im November/ Dezember 2011 einmal bezüglich eines Mobiltelefons erpresst, dass er an diesen herausgegeben habe. Ein anderes Mal sei er aufgefordert worden, 10 EUR herauszugeben. Hierdurch habe er psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Der Kläger habe diese Vorwürfe gegenüber der Schulleitung seines Sohnes zur Anzeige gebracht. Diese habe den Kläger gemobbt, indem sie jedoch untätig geblieben sei und die einzelnen Vorfälle nicht weiter verfolgt habe, obwohl die Schülerin M. E. in eine andere Klasse hätte versetzt werden müssen und "Straftäter und Erpresser" die Schule eigentlich hätten verlassen müssen. Zudem habe sich die Schulleitung geweigert, die Schlösser an den Toilettentüren zu reparieren, sodass diese bei Toilettenbesuch für den Sohn des Klägers nicht abschließbar gewesen seien.
Im Anschluss daran habe sich das Mobbing durch das staatliche Schulamt fortgesetzt. Dort habe der Kläger am 27.02.2012 vorgesprochen, nachdem die Schulleitung der B. Schule untätig geblieben sei. Man habe sich jedoch auch im staatlichen Schulamt geweigert, tätig zu werden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20.03.2015 die Anerkennung der vorgenannten Geschehnisse als Arbeitsunfälle abgelehnt. Sie meint, aufgrund der Begriffsbestimmung des Mobbings seien die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Zudem seien weder die beschriebenen Mobbingvorgänge noch ein Gesundheitsschaden bewiesen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchbescheid vom 05.05.2015 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2016 ergänzend noch einen weiteren Vorfall als Arbeitsunfall geltend gemacht. Im Juni/Juli 2012 habe ein Mitschüler seines Sohnes, D. F. seinem Sohn ein Band um den Hals gelegt und ihn gewürgt. Im Anschluss darauf seien Würgemale nicht zu erkennen gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 aufzuheben und die Ereignisse aus dem März/April 2012, vom 27.02.2012 sowie vom Juni/Juli 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente als Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Kopien aus dem Verfahren 200 Js 45112/13 der Staatsanwaltschaft Darmstadt und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die weitgehend zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
I. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers im Gerichts- und Verwaltungsverfahren auszulegen. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2016 ist trotz des ausdrücklich vom Kläger formulierten Antrags davon auszugehen, dass sich der Kläger gegen sämtliche geschilderten Vorfälle und insbesondere auch die Untätigkeit der Schulleitung richtet und diese als Arbeitsunfälle anerkannt wissen möchte.
II. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung von einen weiteren Vorfall aus dem Juni/Juli 2012 berichtete, bei dem D. F. seinem Sohn ein Band um den Hals gelegt und ihn gewürgt haben soll, ist die Klage unzulässig, da dieser Vorfall nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist.
III. Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Ereignisse erfüllen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht. Die Beklagte war demnach nicht verpflichtet, die vom Kläger dargelegten psychischen Beeinträchtigungen als Arbeitsunfallfolgen festzustellen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Soweit der Kläger behauptet hat, während seines Schulbesuchs einer dauerhaften Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen zu sein, liegt kein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Der Kläger hat insoweit auch keinen Gesundheitsschaden vorgetragen, der durch die behauptete Asbesteinwirkung hervorgerufen wurde. Auf Nachfrage hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es lägen keine Lungenschäden vor. Die vom Kläger geschilderten weiteren Beeinträchtigungen sind nicht mit der behaupteten Asbesteinwirkung in Zusammenhang zu bringen. Der Kläger trägt dies im Übrigen auch selbst nicht vor.
Soweit der Kläger meint, er sei während der Elternabende und beim Abholen seines Sohnes einer Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen und bezüglich der weiteren vorgetragenen Ereignisse kommt ein Arbeitsunfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zu dem nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Personenkreis zählt und es sich nicht um eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) gehandelt hat. Abgesehen davon handelt es sich mit Ausnahme des Gurkenwurfs auf den Kläger auch jeweils nicht um von außen auf den Körper des Klägers einwirkende Ereignisse.
Hinsichtlich des Gurkenwurfs hat der Kläger keinen daraus resultierenden Gesundheitsschaden vorgetragen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Akten, noch ist dieser anderweitig ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung diverser Mobbing-Ereignisse als Arbeitsunfälle.
Der 1994 geborene Sohn des Klägers besuchte von 2000 bis 2005 die C. Grundschule und später die B.-Berufsschule. Die C. Grundschule wurde 2007 wegen Asbestbelastung geschlossen. Der Kläger vermutet, dass auch die Berufsschule mit Asbest belastet ist. Der Umstand, dass er dieser Asbestbelastung bei Elternabenden und beim Abholen des Sohnes von der Schule ausgesetzt gewesen sei, sei als Mobbing zu werten, ebenso der Umstand, dass er bei seinem eigenen Schulbesuch in der B.-Berufsschule von 1984 bis 1986 der Asbestbelastung ausgesetzt gewesen sei.
Zusätzlich sei sein Sohn in der Berufsschule weiteren Vorfällen ausgesetzt gewesen, worin eine Kollektivbeleidigung gegen ihn als Vater zu sehen sei. Im Einzelnen beschreibt er folgende Vorfälle:
Der Englischlehrer D. habe sich nicht durchsetzen können, weshalb es im Unterricht so laut gewesen sei, dass keine Grammatik unterrichtet werden konnte. Zudem seien Schüler mit Verhaltensstörungen in die Klasse eingeteilt worden. Der Kläger behauptet, aufgrund dieser Unterrichtssituation fehlten seinem Sohn Grundlagen des Unterrichtsstoffes.
Auch der Sport- und Physiklehrer habe sich nicht durchsetzen können, weshalb im Physikunterricht keine Versuche durchgeführt werden konnten, da einige Schüler das Licht ausgeknipst hätten. Seinem Sohn fehlten daher Grundlagen, welche durch zusätzliche finanzielle Belastungen durch Nachhilfe und anderes Nachholen des Lernstoffes einschließlich eigenständigen Nachlesens hätten ausgeglichen werden müssen.
Des Weiteren sei sein Sohn mehreren Übergriffen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen. Durch einen Gurkenwurf während eines Schulausflugs und einen Kaffeebecherwurf am 09.12.2011, beide durch die Mitschülerin M. E., sei es zu Verschmutzungen seiner Kleidung gekommen. Auch der Kläger selbst sei mit einer Gurke beworfen worden. Im Januar oder Februar 2012, habe M. E. seinen Sohn im Rahmen eines Ausflugs auf die Eisbahn geworfen, so dass er einen blauen Fleck erhielt. Die Mitschülerin E. habe zudem andere Personen, z.B. die Mitschülerin G. beleidigt, wodurch sich der Kläger ebenfalls beeinträchtigt fühlt, da er einen solchen Umgang mit anderen Menschen ablehne.
Im März oder April 2012 habe es einen Vorfall in der Umkleidekabine nach dem Sportunterricht geben. Er sei aufgefordert worden, einem Mitschüler einen zu blasen. Nachdem er sich geweigert habe, sei sein Kopf gewaltsam in Richtung des Genitals des Schülers geführt worden. Anschließend sei er gegen die Wand geworfen worden und zu Boden gefallen. Später sei dieser Vorfall noch einmal vor der ganzen Klasse vorgeführt worden. Anschließend sei er in psychischer Behandlung gewesen, die er erfolgreich beendet habe.
Der Mitschüler M. E. habe ihn im November/ Dezember 2011 einmal bezüglich eines Mobiltelefons erpresst, dass er an diesen herausgegeben habe. Ein anderes Mal sei er aufgefordert worden, 10 EUR herauszugeben. Hierdurch habe er psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Der Kläger habe diese Vorwürfe gegenüber der Schulleitung seines Sohnes zur Anzeige gebracht. Diese habe den Kläger gemobbt, indem sie jedoch untätig geblieben sei und die einzelnen Vorfälle nicht weiter verfolgt habe, obwohl die Schülerin M. E. in eine andere Klasse hätte versetzt werden müssen und "Straftäter und Erpresser" die Schule eigentlich hätten verlassen müssen. Zudem habe sich die Schulleitung geweigert, die Schlösser an den Toilettentüren zu reparieren, sodass diese bei Toilettenbesuch für den Sohn des Klägers nicht abschließbar gewesen seien.
Im Anschluss daran habe sich das Mobbing durch das staatliche Schulamt fortgesetzt. Dort habe der Kläger am 27.02.2012 vorgesprochen, nachdem die Schulleitung der B. Schule untätig geblieben sei. Man habe sich jedoch auch im staatlichen Schulamt geweigert, tätig zu werden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20.03.2015 die Anerkennung der vorgenannten Geschehnisse als Arbeitsunfälle abgelehnt. Sie meint, aufgrund der Begriffsbestimmung des Mobbings seien die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Zudem seien weder die beschriebenen Mobbingvorgänge noch ein Gesundheitsschaden bewiesen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchbescheid vom 05.05.2015 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2016 ergänzend noch einen weiteren Vorfall als Arbeitsunfall geltend gemacht. Im Juni/Juli 2012 habe ein Mitschüler seines Sohnes, D. F. seinem Sohn ein Band um den Hals gelegt und ihn gewürgt. Im Anschluss darauf seien Würgemale nicht zu erkennen gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 aufzuheben und die Ereignisse aus dem März/April 2012, vom 27.02.2012 sowie vom Juni/Juli 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente als Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Kopien aus dem Verfahren 200 Js 45112/13 der Staatsanwaltschaft Darmstadt und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die weitgehend zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
I. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers im Gerichts- und Verwaltungsverfahren auszulegen. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2016 ist trotz des ausdrücklich vom Kläger formulierten Antrags davon auszugehen, dass sich der Kläger gegen sämtliche geschilderten Vorfälle und insbesondere auch die Untätigkeit der Schulleitung richtet und diese als Arbeitsunfälle anerkannt wissen möchte.
II. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung von einen weiteren Vorfall aus dem Juni/Juli 2012 berichtete, bei dem D. F. seinem Sohn ein Band um den Hals gelegt und ihn gewürgt haben soll, ist die Klage unzulässig, da dieser Vorfall nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist.
III. Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Ereignisse erfüllen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht. Die Beklagte war demnach nicht verpflichtet, die vom Kläger dargelegten psychischen Beeinträchtigungen als Arbeitsunfallfolgen festzustellen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Soweit der Kläger behauptet hat, während seines Schulbesuchs einer dauerhaften Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen zu sein, liegt kein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Der Kläger hat insoweit auch keinen Gesundheitsschaden vorgetragen, der durch die behauptete Asbesteinwirkung hervorgerufen wurde. Auf Nachfrage hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es lägen keine Lungenschäden vor. Die vom Kläger geschilderten weiteren Beeinträchtigungen sind nicht mit der behaupteten Asbesteinwirkung in Zusammenhang zu bringen. Der Kläger trägt dies im Übrigen auch selbst nicht vor.
Soweit der Kläger meint, er sei während der Elternabende und beim Abholen seines Sohnes einer Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen und bezüglich der weiteren vorgetragenen Ereignisse kommt ein Arbeitsunfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zu dem nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Personenkreis zählt und es sich nicht um eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) gehandelt hat. Abgesehen davon handelt es sich mit Ausnahme des Gurkenwurfs auf den Kläger auch jeweils nicht um von außen auf den Körper des Klägers einwirkende Ereignisse.
Hinsichtlich des Gurkenwurfs hat der Kläger keinen daraus resultierenden Gesundheitsschaden vorgetragen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Akten, noch ist dieser anderweitig ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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