S 18 KR 18/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 18 KR 18/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 57/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 12/17 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) streitig.

Die Beigeladene zu 1) beantragte am 28.09.2011 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. In dem Antrag gab sie an, im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Sie sei für mehrere Auftraggeber tätig. Genannt wurden die Klägerin, sowie die Firma D. E. Ulm, die als Insolvent angegeben wurde. Neue Auftraggeber werden gesucht. Das monatliche Arbeitsentgelt übersteige regelmäßig 400,00 Euro im Monat. Ihre Tätigkeit beschrieb sie dahingehend, dass die Abholung und Belieferung von Fußmatten, Handtüchern etc. mit dem eigenen Transporter erfolge. Es sei eine freie Zeiteinteilung an vier Tagen pro Woche dafür gegeben. Die Beigeladene zu 1) verwendete einen Firmenstempel mit der Inschrift "Kleintransporte A., A.".

Die Klägerin legte im Rahmen der weiteren Ermittlungen den Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) vor. In § 1 heißt es: "1.1. Vertragsgegenstand ist die Durchführung des Washroom, Dustcontrol, AirControl, CleanSeat und LadyCare-Service (und ggf. Berufskleidungsservice) sowie die Montage und Reparatur der CWS-Systeme. Hierbei wird der Transport vom Depot zu den Kunden des Auftraggebers und zurück einschließlich der hierfür erforderlichen Be- und Entladung, sowie Sortierung der Ware vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchgeführt. 1.2 Der Vertrag regelt darüber hinaus bestimmte Werbeleistungen (Beschriftung der Fahrzeuge, Bekleidung usw.), die der Auftragnehmer im Interesse der Auftraggeberin und der Gesamten HTS-Service-Organisation erbringt. § 2 Auftragsumfang 2.1 Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer Serviceleistungen in dem Gebiet Großraum X-Stadt nach Maßgabe des dort auftretenden Serviceauskommens. In dem vorerwähnten Gebiet führt der Auftragnehmer die ihm übertragenen Serviceleistungen selbstständig durch. 2.2 Die zu erbringenden Serviceleistungen werden dem Auftragnehmer täglich übermittelt. § 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers 3.1 Der Auftragnehmer unterhält einen selbstständigen Gewerbebetrieb. Er hat die daraus resultierenden Pflichten (insbesondere hinsichtlich Gewerbeanmeldung, Entrichtung von Steuern und öffentlichen Abgaben, sowie Beachtung des Straßenverkehrsgesetzes, der dazu erlassenen Verordnung, sowie des Güterkraftverkehrsgesetzes etc.) eigenverantwortlich zu erfüllen. Im Verhältnis zur Auftraggeberin hat er in jeder Hinsicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. 3.2.1 Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass alle an ihn übertragenen Aufträge innerhalb eines Tages gegen Quittung beim Kunden ausgeführt werden. 3.2.2 Der Auftragnehmer darf sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Er entscheidet insofern alleine über die Auswahl und Qualifikation seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus ist er eigenverantwortlich für die Ausbildung, Einarbeitung und die Regelung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung eventueller Überstunden, sowie der Gewährung von Urlaub und Freizeit. Der Auftragnehmer hat für seine Erfüllungsgehilfen die nach den sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen bestehenden Verpflichtungen eigenverantwortlich zu erfüllen. Eine Vergabe der an den Auftragnehmer erteilten Aufträge an einen weiteren Subunternehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. 3.2.3 Ansprechpartner für den Auftragnehmer ist bei der Auftraggeberin der regionale Serviceleiter. 3.3 Für die tägliche Durchführung der Aufträge stellt der Auftragnehmer ein Kraftfahrzeug mit ausreichender Kapazität bereit. Das Fahrzeug wird eine weiße Grundfarbe (RAL9010) haben und vom Auftragnehmer mit Beschriftungsfolien, die zu Lasten des Auftragnehmers gehen, beschriftet werden. Bei Vertragsende ist der Auftragnehmer verpflichtet, die HTS-Beschriftung von seinem Fahrzeug umgehend d.h. innerhalb von drei Werktagen nach Vertragsende, zu entfernen. Der Auftragnehmer wird das von ihm zu stellenden Fahrzeug mit einem Fahrer besetzen, der zur Sicherstellung des einheitlichen Erscheinungsbildes der HTS während des Einsatzes für die Auftraggeberin HTS-Kleidung, deren Bezugsquelle die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nachweist, tragen wird. Der Auftragnehmer trägt die mit dem Kraftfahrzeug und seinem Betrieb einschließlich der Besetzung mit einem Fahrer zusammenhängenden Kosten. 3.4 Für die Serviceleistung und für die Werbeleistungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt EUR 4,30 pro LEB-Punkt Leistung inkl. Kilometeranteil (zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vorlage der Gewerbeanmeldung). Doppelte Anfahrten und die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnort und Niederlassung des Geschäftsbereichs Waschraum dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Das pünktliche und vollständige Ausbringen der Rechnungen, sowie Lieferungen während einer Serviceanfahrt sind Vertragsbestandteil und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat den Nachweis der für den Auftraggeber gefahrenen Kilometer zu erbringen. Basis für die Rechnungsstellung ist das LEB. ( ) 3.5 Die Planung und der Ablauf der Toren im Servicegebiet obliegen dem Auftragnehmer im Rahmen des erteilten Auftrages. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er bzw. sein Erfüllungsgehilfe die Abnahme und das Sortieren der Aufträge und deren Erfüllungen gemäß Kundenwunsch leistet. 3.6 Im Falle des Ausfalls des Fahrzeuges durch technischen Defekt oder Ausfall des Fahrers hat der Auftragnehmer für die unverzügliche Ersatzstellung und die Ausführung des Services, notfalls mit einem Ersatzfahrzeug Sorge zu tragen. Sollte der Auftragnehmer hierzu nicht in der Lage sein ist er verpflichtet, unverzüglich der Auftraggeberin hiervon Anzeige zu machen, um ihr Gelegenheit zu geben, die nicht durchgeführte Serviceleistung mit einem anderen Fahrzeug zu erledigen. Hierdurch bedingte Mehrkosten des Einsatzes eines Fahrzeuges durch die Auftraggeberin trägt der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.( )"

Der Vertrag begann am 01.06.2003. Die Klägerin erläuterte die Tätigkeit dahingehend, dass die zu erbringenden Serviceleistungen dem Auftragnehmer täglich durch den Teamleiter vor Ort übermittelt werden. Der Auftragnehmer bekomme von der B. Instruktionen bzgl. der Kundenwünsche. Das fachliche Letztentscheidungsrecht bleibe jedoch bei der B ... Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten, wie z. B. bei einer Reklamation, werde im Einzelfall mit dem Auftragnehmer entschieden, wie hier zu verfahren sei. Der Auftraggeber kontrolliere stichprobenartig in unregelmäßigen Abständen die Arbeiten des Auftragnehmers. Die Übergabe, Kontrolle und Abnahme der Arbeiten des Auftragnehmers erfolge über den zuständigen Service- oder Teamleiter. Bei Abwesenheit/Verhinderung informiere der Auftragnehmer den zuständigen Service- oder Teamleiter. Die Wahl einer Ersatzkraft obliege dem Auftragnehmer, so auch seine Vertretung bei Verhinderung. Zum 01.08.2008 wurde die LEB-Punkt Leistung auf 4,60 EUR inkl. Kilometeranteil erhöht.

Die Beigeladene zu 1) gab im Rahmen der weiteren Ermittlungen an, dass bei Verhinderung evtl. ihr jemand die Aufträge erledige. Als Arbeitsmittel erhalte sie ein Handheld zum Dokumentieren des Service. An eigenem Kapital für die Ausübung der Tätigkeit entstünden ihr die Kosten für das Fahrzeug.

Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2012 fest, dass die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit im Bereich Servicedienstleistungen im Sanitärbereich bei der Klägerin seit dem 01.06.2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. In diesem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Krankenpflege und Rentenversicherung, sowie nach dem der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 01.06.2003. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis führte die Beklagte auf: -Das Tätigkeitsgebiet werde durch die Klägerin vorgegeben. Die Beigeladene zu 1) habe Tätigkeitsanweisungen bzw. Richtlinien der Klägerin zu beachten. -Übergabe, Kontrolle und Abnahme der Arbeiten erfolgten durch den Service- oder Teamleiter. -Bei Verhinderung sei der Service- oder Teamleiter zu unterrichten. -Die Beigeladene zu 1) sei verpflichtet, Werbeschriften der Klägerin an ihrem Fahrzeug anzubringen. -Nach außen sei die Beigeladene zu 1) nicht als selbständig Tätige wahrzunehmen, sondern erscheine als Mitarbeiterin der Klägerin. -Die Leistung werde von der Klägerin persönlich erbracht. -Die Vergütung erfolge nach einem durch die Klägerin festgelegten Punktesystem inkl. Kilometeranteil. Als Merkmal für eine selbständige Tätigkeit sei nur vorhanden, dass die Beigeladene zu 1) zur Ausführung der Aufträge ein eigenes Fahrzeug einsetze. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegten die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Ihr werden einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer, Orte der zur beurteilenden Tätigkeit, sowie Art und Weise von deren Durchführung betreffend, erteilt. Es sei nicht maßgebend, ob das Weisungsrecht und Direktionsrecht des Auftraggebers laufend ausgeübt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Auftraggeber die Rechtsmacht habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Dieses ergebe sich aus den vertraglichen Regelungen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zur Klägerin.

Dagegen legte die Beigeladene zu 1) Widerspruch ein. Ebenso erfolgte ein Widerspruch durch die Klägerin. Zur Begründung des Widerspruchs trug die Beigeladene zu 1) vor, dass das Tätigkeitsgebiet Rhein Main Grundlage ihrer Kalkulation zwecks Preisgestaltung gewesen sei und vom Auftraggeber so akzeptiert worden sei. Aufträge würden bei zu geringem Volumen abgelehnt. Bei Annahme eines Auftrages werde dieser von ihr selbstständig geplant und durchgeführt. Der Service- oder Teamleiter werde bei Vollendung benachrichtigt und neue Aufträge abgefragt. Auf ihrem Fahrzeug sei ihre eigene Werbung angebracht. Bei Auftragserfüllung trage sie maximal Jacke oder Pulli mit dem Schriftzug der Klägerin. Dies sei aber bei anderen Auftraggebern (DHL, DPD, Hermes, GLS usw., bei denen sie sich beworben habe) genauso. Die Leistungen werden von ihr persönlich erbracht, maximal vier Aufträge die Woche. Der Rest werde mit Akquise von neuen Aufträgen und Büroarbeit ausgefüllt. Leider sei noch kein lukrativer Auftrag dabei. Meist decke die Vergütung nicht mal die Fixkosten und müsse daher abgelehnt werden. Die Bezahlung werde von beiden Seiten festgelegt. Es erfolge keine Kilometervergütung. Sie habe selbstverständlich mehr als nur Fahrzeugkosten, wie Büro, Telefon, Krankenversicherung, Kapitallebensversicherung, IHK, Berufsgenossenschaft, Werbung usw.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte zur Begründung des Widerspruchs aus, dass von einer Fremdbestimmtheit der ihr übertragenen Tätigkeit nicht die Rede sein könne. Die Beigeladene zu 1) könne frei darüber entscheiden, wann und in welcher zeitlichen Reihenfolge sie die ihr erteilten Aufträge erledige. Die Klägerin erwarte von der Beigeladenen zu 1), wie von jedem anderen Auftragnehmer auch, dass sie die ihr schriftlich erteilten Aufträge ordnungsgemäß erledige. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) keine "festen" Touren und auch keine "festen" Kunden habe. So vereinbare sie mit den Kunden die Termine, an denen sie Auslieferungen vornehme oder Montagen oder Reparaturen durchführen wolle, ohne dies mit der Klägerin abzustimmen. Dies gelte entsprechend für die Verschiebung von vereinbarten Terminen, soweit die Beigeladene zu 1) dies als geboten erachtet. Es sei nicht richtig, dass der Beigeladenen zu 1) das Tätigkeitsgebiet von der Klägerin vorgegeben werde. Diese sei völlig frei in der Verwertung ihrer Arbeitskraft, und sie könne, wo immer sie wolle, auch für Dritte tätig werden. Jeder Auftragnehmer sei verpflichtet, die Vorgaben eines Auftraggebers zu beachten. Bei einer dauerhaften Geschäftsbeziehung werde ein Auftraggeber auch nicht in jedem Einzelfall konkret Anweisungen in Bezug auf die Details der zu erledigenden Aufgabe machen, wenn sich im Laufe der Zeit gewisse Standards herausgebildet haben oder diese in allgemeinen Weisungen oder Richtlinien, die den Ausführungs- oder Qualitätsstandard betreffen, festgehalten werden. Die Klägerin vermöge daher nichts Ungewöhnliches daran zu erkennen, dass sie für die Erledigung von Aufgaben dieses Standards festgelegt habe, die von allen ihren Auftragnehmern zu beachten seien. Auch werde niemand eine in Auftrag gegebene Leistung, mit der er einen Dritten beauftragt habe, ungeprüft entgegen nehmen. Nichts anderes gelte für die Anzeige einer etwaigen Verhinderung durch die Beigeladene zu 1). Werde einem Dienstleister der Auftrag erteilt, eine Leistung an einem bestimmten Arbeitstag zu erbringen, so sei auch dieser selbstverständlich verpflichtet, den Auftraggeber so früh wie möglich über eine etwaige Verhinderung zu unterrichten. Es sei daher durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Dienstleister die ihm erteilten Aufträge zu den Zeitpunkten oder in den Zeiträumen erbringe, die ihm vom Auftraggeber vorgegeben wurden, und zwar allein deshalb, um den Produktionsbetrieb und die damit in Zusammenhang stehenden Abläufe nicht zu beeinträchtigen. Mit der Unterrichtung über eine etwaige Verhinderung wolle die Klägerin sicherstellen, dass etwaige Aufträge, die sie der Beigeladenen zu 1) erteilen wolle, von ihr jedoch nicht erledigt werden können, an andere Auftragnehmer verwiesen werden. Diese praktische Handhabung, die dem Gebot der Rücksichtnahme entspreche, sei im Geschäftsleben üblich. Niemand sollte seinen Vertragspartner hängen lassen. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) für ihre Tätigkeit ein eigenes Fahrzeug einsetze. Die Beklagte habe bei Würdigung des Sachverhalts jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Beigeladene zu 1) für ihr Unternehmen auch einen mit Risiken verbundenen Kapitaleinsatz erbracht hat. Dieses sei das Leasen des Fahrzeuges. Wenn die Beigeladene zu 1) nicht genügend Aufträge erhalte, bestehe für sie das Risiko, dass sie nicht die Mittel verdiene, die erforderlich seien, um die Leasing-Raten zu bezahlen zu können. Mit dem Leasen und dem Einsatz ihres Fahrzeuges sei die Beigeladene zu 1) daher ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Sowohl die Vorgabe hinsichtlich des Fahrzeuges als auch der von der Beigeladenen zu 1) zu tragenden Kleidung resultierten auf der Verpflichtung der Beigeladenen zu 1), Werbeleistungen für die Klägerin zu erbringen. Dies lasse jedoch keinen Rückschluss darauf zukommen, ob die Beigeladene zu 1) die ihr übertragenen Dienst- und Werkleistungen in freier Mitarbeit oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbringe. Die Beigeladene zu 1) habe, und zwar mit Einverständnis der Klägerin, ihr Fahrzeug entgegen dem Wortlaut des Vertrages nicht beschriftet, weil sie dieses universelle einsetze. Bei Bedarf werden mit Magneten Metallschilder an dem Fahrzeug angebracht, die auf die Klägerin "verweisen". Auch werde die vorgeschriebene Berufskleidung nur teilweise getragen. In dem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 1) neben dem geleasten Fahrzeug weitere eigene Betriebsmittel einsetze. Die Montage und die Reparatur von Hygienesystemen erfolgen mit Werkzeug, das im Eigentum der Beigeladenen zu 1) stehe. Lediglich die für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile werden der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus müsse kein Arbeitnehmer die Haftungsrisiken übernehmen, zu denen sich die Beigeladene zu 1) in dem Vertrag verpflichtet habe. In keinem Fall sei ein Arbeitnehmer verpflichtet, "für eine geeignete Haftungsdeckung durch eine Versicherung" zu sorgen. Der Umfang der vereinbarten Haftung und der Abschluss eines entsprechenden Versicherungsschutzes gehe deutliche über die Risiken hinaus, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu tragen habe. Die Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet, die übertragenen Leistungen persönlich zu erbringen. Zumindest im Fall einer Erkrankung oder eines Urlaubes lasse sie sich vertreten. Die Beschäftigung eines Subunternehmers eröffne der Beigeladenen zu 1) weitere Verdienstmöglichkeiten. Denn sie werde sicherlich nicht die Vergütung, die sie von der Klägerin für die Erledigung der ihr übertragenen Aufträge erhalte, an ihren Subunternehmer durchreichen. Mit der Beschäftigung eines Subunternehmers gehe die Beigeladene zu 1) weitere unternehmerische Risiken ein. Denn im Verhältnis zur Klägerin hafte sie für dessen Fehler, ohne bei diesem möglicherweise Regress nehmen zu können. Der Einsatz von Subunternehmern durch die Beigeladene zu 1) sei ein weiterer Beleg dafür, dass sie unternehmerisch tätig sei und die damit verbundenen Risiken trage. Die Beigeladene zu 1) erhalte ihre Vergütung nach Abnahmen der Leistung. Diese Art der Vergütung zeichne eine selbstständige Tätigkeit aus. Das Risiko der Vergütung liege für die Beigeladene zu 1) darin, dass nicht vorhersehbar sei, ob es ihr auf Dauer gelingen werden, Aufträge in ausreichender Anzahl zu erhalten. Von besonderer Bedeutung sei daher für einen selbstständig Tätigen, dass er qualitativ hochwertige Leistungen erbringe, die die jeweiligen Auftraggeber zufrieden stellten. Auch die Beigeladene zu 1) müsse damit rechnen, dass sie von der Klägerin keine oder nur "minderwertige" Aufträge erhalte, wenn sie die Dienst- und Werkleistungen nicht so erbringe, wie es von ihr erwartet werde. Der mögliche Verlust von Aufträgen sei ein von der Beigeladenen zu 1) zu tragendes Unternehmensrisiko und zwar auch im Verhältnis zur Klägerin. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) selbstverständlich auch zur Nachbesserung verpflichtet sei, wenn ihr Fehler bei Reparatur oder Installationsarbeiten unterlaufen sollten. Der mit etwaigen Nachbesserungsarbeiten im Zusammenhang stehende Aufwand werde von der Klägerin selbstverständlich nicht gesondert vergütet. Auch insoweit trage die Beigeladene zu 1) ein unternehmerisches Risiko. Hervorzuheben sei auch, dass die Beigeladene zu 1) auch die Höhe ihrer Vergütung frei mit der Klägerin aushandele. Als sie beispielsweise im Jahr 2008 die Bezahlung nicht als angemessen erachtete, verständigte sie sich mit der Klägerin auf 4,60 Euro pro LEB-Punkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Beigeladenen zu 1) zurück. Ein gleichlautender Widerspruchsbescheid erging am 10.12.2012 an die Klägerin. Zur Begründung führt die Beklagte aus: "Der zu beurteilenden Tätigkeit liegt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Ihnen vom 01.06.2003 zugrunde. Hiernach werden Sie mit der Durchführung des Washroom, Dustcontrol, AirControl, CleanSeat und LadyCare-Service (und gegebenenfalls Berufskleidungsservice) sowie der Montage und Reparatur der CWS-Systeme beauftragt. Gemäß § 1 Ziffer 1.2 regelt der Vertrag darüber hinaus bestimmte Werbeleistungen. Bei der Ausübung der Tätigkeit setzen Sie zwar ein eigenes Fahrzeug ein, dieses muss jedoch zwingend mit dem Logo der Firma B. versehen sein. Die Farbe des Fahrzeugs ist durch den Vertrag ebenfalls zwingend vom Auftraggeber vorgegeben worden. Das Fahrzeug muss danach in der Grundfarbe weiß sein (RAL 9010). Den weiteren Angaben zufolge wird das Fahrzeug während der Einsätze auch mit einem Logo der B. versehen. Sie sind außerdem verpflichtet, zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes während der Einsätze die Kleidung der B. zu tragen. Ihren eigenen Angaben zufolge tragen Sie eine Jacke oder einen Pullover mit dem Logo der Firma. Der Auffassung, es handele sich hierbei um Werbemaßnahmen, kann nicht gefolgt werden. Ihnen steht es nicht frei, über die Durchführung dieser sogenannten Werbemaßnahmen losgelöst von den weiteren vertraglichen Verpflichtungen zu entscheiden. Auch werden Ihnen durch diese Werbemaßnahmen keinerlei zusätzliche und höhere Gewinnchancen eröffnet. Die farbliche Vorgabe für das eingesetzte Fahrzeug, die Fahrzeugbeschriftung und die Vorgabe der zu tragenden Dienstkleidung, dient hier vielmehr dem Zweck, ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter der B. für deren Kunden und außenstehende Dritte zu gewährleisten. Sie sind ausschließlich im Namen und auf Berechnung der B. tätig. Nach außen erscheinen Sie als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr können Sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen werden. Darüber hinaus sind Sie in die betrieblichen Abläufe der B. eingegliedert, da nach den von der B. und Ihnen verfolgten Zwecken und Interessen die verbleibenden Varianten der Ausführung einseitig durch die Firma bestimmt sind. Der Geschäftsbetrieb der B. ist unter anderem darauf ausgerichtet, Leistungen im Bereich Waschraumhygieneservice, Fußmatten, Fußabstreicherservice, Air-Control-Service, Lady-Care-Service, sowie Desinfektionsservice, Montage und Reparatur von CWS-Systemen anzubieten. Durch Ihren Einsatz in diesen Bereichen zeigt sich in geradezu klassiger Weise die Eingliederung in die betrieblichen Arbeitsabläufe der B ... Den Angaben der B. zufolge sind Sie nicht verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließt jedoch das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel ist. Nach Aktenlage werden im Rahmen der Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer von Ihnen beschäftigt. Ihnen wurde vertraglich ein festes Servicegebiet (Gebiet Großraum X-Stadt) zugewiesen. Die zu erbringenden Serviceleistungen werden Ihnen täglich übermittelt. Sie sind vertraglich verpflichtet, die übermittelten Serviceaufträge innerhalb eines Tages gegen Quittung beim Kunden auszuführen. Als Ansprechpartner dient der jeweilige regionale Serviceleiter der B ... Die tägliche Tourenplanung obliegt Ihnen. Dieser Umstand allein führt jedoch nicht dazu, dass Sie selbstständig tätig sind. Durch die täglich zu erbringendenden Serviceleistungen bei den jeweiligen Kunden werden Ihnen Vorgaben hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeitsausübung erteilt. Des Weiteren haben Sie einen Tätigkeitsnachweis zu führen, welcher durch die jeweiligen Kunden gegenzuzeichnen ist. Ihre unternehmerische Freiheit ist durch die vertraglichen Regelungen durch die B. derart eingeschränkt, dass dem Umstand der eigenen Tourenplanung keine schwerwiegende Bedeutung beizumessen ist. Die benötigten Materialien (z. B. Handtuchrollen, Fußmatten, Austauschgeräte für Reparaturen, Befüllungs-, Reinigungs-, und Desinfektionsmittel) werden Ihnen kostenfrei gestellt. Sie setzen somit keine eigenen Betriebsmittel ein. Auch wenn zu Montagezwecken durch Sie eigenes Werkzeug benutzt wird, entstehen Ihnen durch den Einsatz dieses Werkzeuges jedoch keine zusätzlichen Gewinnchancen. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko ist zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel und Gewissengewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, denn offen bleibt, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhält (BSG in NZA 91, S. 908). Bei der Tragung des Unternehmerrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbstständigkeit spricht, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind, die nicht bereits in der Sache angelegt sind, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängigen Beschäftigten noch nicht zum Selbstständigen macht (BSG a.a.O., S. 908). Unternehmerische Tätigkeit zeichnet sich also dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen werden müssen als auch gleichzeitig Chancen eröffnet werden. Die eigene Arbeitskraft setzen Sie nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolgt. Die Vergütung wird somit erfolgsabhängig in Form von LEB-Punkten gezahlt. Die Ansatzwerte für die LEB-Punkte ergeben sich aus der Anlage zum Vertrag. Ein LEB-Punkt entspricht hierbei dem Vertrag zufolge jeweils einem Wert von 4,30 Euro. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es ist unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Auftragnehmers von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig ist. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, ist nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie hat auch jeder Berufstätige. Dieses Risiko des Einkommens ist von dem bei einem selbstständigen berufstypischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres tragen auch andere Arbeitnehmer, wie z. B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Letzteres bedeutet Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes gebunden ist. Sie setzen überwiegend die eigene Arbeitskraft ein und sind funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein unternehmerisches Risiko mit eigenen Gewinnchancen und Verlustrisiken liegt nicht vor. Das Risiko, für Ihre Arbeit (beispielsweise bei Insolvent des Arbeitgebers) kein Entgelt zu erhalten bzw. bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiter beschäftigt bzw. beauftragt zu werden, stellt kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Dieses Einkommensrisiko und das Risiko der Nichtbeschäftigung tragen auch Beschäftigte Arbeitnehmer. Nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwiegen die Merkmale, dieses Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bewegen."

Am 11.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftlich,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.12.2012 festzustellen, dass Frau A. ihre Aufgaben für die Klägerin im Bereich Serviceleistungen seit dem 01.06.2003 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringt.

Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat eine Ablichtung der Touren der Beigeladenen zu 1) betreffenden Liefernachweise für den Monat November 2011 vorgelegt, sowie eine Excel-Tabelle, aus der ersichtlich ist, welche Serviceaufträge von der Beigeladenen zu 1) im März 2011 bis Dezember 2011 abgearbeitet wurden. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 31.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) ihre seit dem 01.06.2003 für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und dass in diesem Zusammenhang Versicherungspflicht besteht.

Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Renten und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) sowie der Kranken- und Pflegeversicherung. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rdnr. 23) Dies ist bei ihrem Inhalt nach frei gestalteten Tätigkeiten ("Dienste höherer Art") gegeben, wenn der Beschäftigte funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Beschäftigenden teilhat und damit auch ohne Weisungsgebundenheit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Als eingegliedert gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG, wer sich dienstbereit der Verfügungsbefugnis eines Arbeitgebers über seine Arbeitskraft unterwirft. (BSG, Urteil vom 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris, Rdnr.17; vgl. auch: LSG NRW, Urteil vom 28.06.2007, L 16 (14) R 124/06, juris, Rdnr. 40) Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rdnr. 23 mwN) Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris).

Unter Berücksichtigung aller Umstände der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin abhängig beschäftigt war. Es überwiegen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Die Beigeladene zu 1) war in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, denn sie war in den Gesamtplan der Klägerin aufgenommen, um deren Aufträge zu erledigen. Ob die Aufnahme in den Gesamtplan ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Zuordnung in den Gesamtplan erfolgt. Arbeitnehmer halten sich zur Erledigung der von dem Arbeitgeber noch zu bestimmenden Tätigkeit bereit, während Selbständige versprochen haben, die im Vertrag selbst niedergelegte und abschließend definierten Pflichten zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27.03.1980, B 12 RK 26/79, juris, Rdnr. 21). Werden in der vertraglichen Vereinbarung die Leistungen vorweg im Einzelnen nach Zeit und Ort festgelegt, ist dies ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. In diesem Fall bedarf es keiner späteren Weisungen, die als Ausfluss eines Direktionsrechts anzusehen wären und zu einer betrieblichen Eingliederung und persönlichen Abhängigkeit führen können (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.19798, 12 RK 52/78, juris, Rdnr. 14.) Für die Beigeladenen zu 1) war zwar das räumliche Gebiet, in dem sie ihre Leistung zu erbringen hatte, in dem Vertrag über freie Mitarbeit vorab festgelegt, indem das Gebiet Großraum X-Stadt genannt wurde. Hinsichtlich der einzelnen Aufträge erfolgte aber keine Bestimmung zu Beginn des Vertrages. Vielmehr übte die Klägerin ihr Direktionsrecht aus, indem der Beigeladenen zu 1) täglich die Kunden der Klägerin mitgeteilt wurden, bei denen Arbeiten durch die Beigeladenen zu 1) zu erledigen waren. Dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit nicht in den Räumen der Klägerin erbrachte, steht einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin nicht entgegen. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb in arbeitsrechtlichem Sinn geleistet wird. Darunter wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. (BSG, Urteil vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, juris, Rdnr. 19) In diesem Sinne hatte die Klägerin einen Betrieb, weil sie ihre Dienstleistung - Durchführung des Washroom, Dustcontrol, AirControl, CleanSeat und Lady-Care-Service (und ggf. Berufskleidungsservice) sowie die Montage und Reparatur der CWS-Systeme – anbietet und mit den von ihr eingesetzten Mitarbeitern als eigenes Geschäft für eigene Rechnung ausübt. Dies zeigt sich z.B. daran, dass die Beigeladene zu 1) verpflichtet war, Kleidung mit dem Logo der Klägerin zu tragen und ihr Fahrzeug entsprechen zu beschriften. Sofern die Klägerin meint, dies sei der Beigeladenen zu 1) alles frei gestellt gewesen, vermag sich das Gericht dem nicht anschließen. Der geschlossene Vertrag über freie Mitarbeit ist eindeutig; dessen Änderungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Darüber hinaus hat sich die Beigeladene zu 1) auch entsprechend verhalten und Kleidung mit dem Logo der Klägerin getragen. Die Beigeladene zu 1) konnte auch die als "Werbung" bezeichneten Maßnahmen nicht ablehnen, ohne die Aufträge insgesamt abzulehnen. Es ist gerade keine "Werbung" die von der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der freien Mitarbeit verlangt wurde, sondern während der Ausübung der Aufträge das Tragen von Kleidung mit Firmenlogo der Klägerin. Die Beigeladene ist gerade nicht als Selbständiger aufgetreten, die für eine andere Firma Werbung erbringt. Nach außen hin ist sie als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten und sollte als solcher auch identifiziert werden können.

Nach der Überzeugung des Gerichts trug die Beigeladene zu 1) auch kein unternehmerisches Risiko. Dass sie ein Fahrzeug finanziert hat, mit dem sie die Aufträge abfuhr, ist noch kein unternehmerisches Risiko. Auch Angestellte bekommen nicht zwangsläufig ein Firmenfahrzeug, um ihre Arbeit erledigen zu können. Die Beigeladene zu 1) hatte auch keine Möglichkeit, durch einen stärkeren zeitlichen Einsatz mehr Geld zu verdienen. Denn die Klägerin hat die täglichen Aufträge vorgegeben. Sie hatte den Gestaltungsspielraum, die Beigeladenen zu 1) mehr oder weniger einzusetzen. Die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die fremdbestimmte Organisation der Klägerin, die Ausübung einer Tätigkeit, die derjenigen der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin entsprach und das fehlende unternehmerische Risiko wiegen so schwer, dass den anderen Aspekten keine überwiegende Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit zukommt. Die Beigeladene zu 1) durfte sich zwar nach dem Vertrag Dritter zur Erledigung der Aufträge bedienen. Es war ihr aber nur erlaubt, Hilfskräfte einzusetzen. Die Weitergabe an andere Subunternehmer war ihr nur mit Zustimmung der Klägerin gestattet. Aufgrund der niedrigen Vergütung ergibt sich daraus kein starkes Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Dass die Beigeladene ein Gewerbe angemeldet hat und ihre Rechnung mit Berechnung der Umsatzsteuer erstellt, genügt nicht, um sie als selbständigen Auftragnehmer anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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