Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 405/15 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der am 29. April 2015 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab der Antragstellung bei Gericht unter Beachtung der tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zu gewähren
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 ZPO sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Die Antragsteller haben schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insoweit kann das Gericht eine Eilbedürftigkeit in der Sache zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennen. Erforderlich ist insoweit ein Lebenssachverhalt, welcher eine vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten durch das Gericht als nötig erscheinen lässt, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerseite abzuwenden. Wesentliche Nachteile liegen im Bereich des hier gegebenen Streitgegenstandes der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vor, wenn das soziokulturelle Existenzminimum der Antragsteller ohne eine Entscheidung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen nicht gedeckt ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zur Deckung ihres Existenzminimums alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unabhängig von der Frage einer Einkommensbereinigung oder der Schonung von Vermögen nach den Vorschriften des SGB II oder Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch Sozialhilfe - (SGB XII) einzusetzen haben, soweit Ihnen dies zugemutet werden kann. Von einer solchen Sachlage ist die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht überzeugt. Die Antragsteller stehen nach deren eindeutiger Erklärung im Verfahren die Regelbedarfe für den vom hiesigen Antragsverfahren umfassten Zeitraum in gesetzlicher Höhe zur Verfügung. Insoweit wird auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Mai 2015 (Bl. 10 der Gerichtsakte) verwiesen. Allein die bei den Antragstellern anfallenden tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden vom Antragsgegner im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund der Kostensenkungsaufforderung vom 6. August 2014 im Bescheid vom 20. März 2015 für die Zeit ab April 2015 nicht vollumfänglich als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt. Es entsteht insoweit ein monatlicher Fehlbetrag zum Antrag der Antragsteller Höhe von 182,30 EUR monatlich. Insoweit ist jedoch eine unterbleibende Deckung des soziokulturellen Existenzminimums der Antragsteller ohne eine Entscheidung des Gerichts derzeit nicht glaubhaft gemacht. Mit der Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II wird allein dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums einer hilfebedürftigen Person auch die Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" verbunden ist. Dem wird durch Anerkennung der zur Deckung dieses Bedarfs entstehenden (angemessenen) Kosten für eine Unterkunft Rechnung getragen. Zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Deckung dieses Bereichs des soziokulturellen Existenzminimums muss daher zur im hiesigen Verfahren erforderlichen Überzeugung der Kammer dargelegt und belegt werden, dass der Bedarf "Wohnen" ohne eine entsprechende Entscheidung des Gerichts nicht mehr gesichert ist. Dies ist bei der Antragstellern nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass den Antragstellern derzeit beim Ausbleiben des oben genannten Differenzbetrages aufgrund der gegebenen mietrechtlichen Situation erhebliche Nachteile drohen. Die Antragsteller haben selbst vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 1. sich im letzten Jahr Geld zur Deckung dieses Bedarfs bei einer Bekannten geliehen und zurückgezahlt hat. Einmal abgesehen von der Frage, wie die Antragstellerin bei dauernder "Unterdeckung" der bei den Antragstellern anfallenden Kosten eine Rückzahlung leisten konnte, kann daraus jedenfalls geschlossen werden, dass Mietschulden derzeit nicht bestehen. Dies haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Demnach besteht für den Vermieter der Antragsteller derzeit noch keinerlei Möglichkeit, aufgrund der ausbleibenden Teilbeträge hinsichtlich Mietzins und / oder Betriebskostenvorausleistung mietrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Daraus ergibt sich, dass derzeit der allein hier zu sichernde Bedarf "Wohnen" bei den Antragstellern nicht gefährdet ist. Eine vorläufige Regelung durch die Kammer ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich. An diesem Ergebnis ändert auch die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu 1. nichts. Es mag durchaus sein, dass diese Situation Anlass für den Antragsgegner sein kann oder muss, für einen weiteren Zeitraum die Kosten der Antragsteller für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies ist jedoch eine Frage des materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragsteller, nicht aber der Eilbedürftigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Insoweit haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein weiteres Zuwarten der Antragsteller auf eine Entscheidung des Antragsgegners aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Begutachtung der Antragstellerin zu 1. bzw. des Gerichts in einem Hauptsacheverfahren weitere Nachteile mit sich bringen wird. Insoweit haben die Antragsteller aktuelle Nachweise über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. nicht vorgelegt. Allein die Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich seit 2011 nicht geändert, so dass auf diese Unterlagen zurück gegriffen werden könnte, genügt insoweit offenkundig nicht, da dafür der verstrichene Zeitraum viel zu lang ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wie ein sich faktisch nicht ändernder Zustand eine Verschlimmerung eventuell vorhandener Leiden mit sich bringen soll.
Auf die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kommt es im vorliegenden Fall, in welchem ein Anordnungsgrund nicht ansatzweise ersichtlich ist, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unbegründet ist und damit das hier anhängige Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO). Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der Sache wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der am 29. April 2015 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab der Antragstellung bei Gericht unter Beachtung der tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zu gewähren
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 ZPO sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Die Antragsteller haben schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insoweit kann das Gericht eine Eilbedürftigkeit in der Sache zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennen. Erforderlich ist insoweit ein Lebenssachverhalt, welcher eine vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten durch das Gericht als nötig erscheinen lässt, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerseite abzuwenden. Wesentliche Nachteile liegen im Bereich des hier gegebenen Streitgegenstandes der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vor, wenn das soziokulturelle Existenzminimum der Antragsteller ohne eine Entscheidung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen nicht gedeckt ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zur Deckung ihres Existenzminimums alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unabhängig von der Frage einer Einkommensbereinigung oder der Schonung von Vermögen nach den Vorschriften des SGB II oder Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch Sozialhilfe - (SGB XII) einzusetzen haben, soweit Ihnen dies zugemutet werden kann. Von einer solchen Sachlage ist die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht überzeugt. Die Antragsteller stehen nach deren eindeutiger Erklärung im Verfahren die Regelbedarfe für den vom hiesigen Antragsverfahren umfassten Zeitraum in gesetzlicher Höhe zur Verfügung. Insoweit wird auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Mai 2015 (Bl. 10 der Gerichtsakte) verwiesen. Allein die bei den Antragstellern anfallenden tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden vom Antragsgegner im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund der Kostensenkungsaufforderung vom 6. August 2014 im Bescheid vom 20. März 2015 für die Zeit ab April 2015 nicht vollumfänglich als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt. Es entsteht insoweit ein monatlicher Fehlbetrag zum Antrag der Antragsteller Höhe von 182,30 EUR monatlich. Insoweit ist jedoch eine unterbleibende Deckung des soziokulturellen Existenzminimums der Antragsteller ohne eine Entscheidung des Gerichts derzeit nicht glaubhaft gemacht. Mit der Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II wird allein dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums einer hilfebedürftigen Person auch die Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" verbunden ist. Dem wird durch Anerkennung der zur Deckung dieses Bedarfs entstehenden (angemessenen) Kosten für eine Unterkunft Rechnung getragen. Zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Deckung dieses Bereichs des soziokulturellen Existenzminimums muss daher zur im hiesigen Verfahren erforderlichen Überzeugung der Kammer dargelegt und belegt werden, dass der Bedarf "Wohnen" ohne eine entsprechende Entscheidung des Gerichts nicht mehr gesichert ist. Dies ist bei der Antragstellern nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass den Antragstellern derzeit beim Ausbleiben des oben genannten Differenzbetrages aufgrund der gegebenen mietrechtlichen Situation erhebliche Nachteile drohen. Die Antragsteller haben selbst vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 1. sich im letzten Jahr Geld zur Deckung dieses Bedarfs bei einer Bekannten geliehen und zurückgezahlt hat. Einmal abgesehen von der Frage, wie die Antragstellerin bei dauernder "Unterdeckung" der bei den Antragstellern anfallenden Kosten eine Rückzahlung leisten konnte, kann daraus jedenfalls geschlossen werden, dass Mietschulden derzeit nicht bestehen. Dies haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Demnach besteht für den Vermieter der Antragsteller derzeit noch keinerlei Möglichkeit, aufgrund der ausbleibenden Teilbeträge hinsichtlich Mietzins und / oder Betriebskostenvorausleistung mietrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Daraus ergibt sich, dass derzeit der allein hier zu sichernde Bedarf "Wohnen" bei den Antragstellern nicht gefährdet ist. Eine vorläufige Regelung durch die Kammer ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich. An diesem Ergebnis ändert auch die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu 1. nichts. Es mag durchaus sein, dass diese Situation Anlass für den Antragsgegner sein kann oder muss, für einen weiteren Zeitraum die Kosten der Antragsteller für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies ist jedoch eine Frage des materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragsteller, nicht aber der Eilbedürftigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Insoweit haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein weiteres Zuwarten der Antragsteller auf eine Entscheidung des Antragsgegners aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Begutachtung der Antragstellerin zu 1. bzw. des Gerichts in einem Hauptsacheverfahren weitere Nachteile mit sich bringen wird. Insoweit haben die Antragsteller aktuelle Nachweise über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. nicht vorgelegt. Allein die Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich seit 2011 nicht geändert, so dass auf diese Unterlagen zurück gegriffen werden könnte, genügt insoweit offenkundig nicht, da dafür der verstrichene Zeitraum viel zu lang ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wie ein sich faktisch nicht ändernder Zustand eine Verschlimmerung eventuell vorhandener Leiden mit sich bringen soll.
Auf die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kommt es im vorliegenden Fall, in welchem ein Anordnungsgrund nicht ansatzweise ersichtlich ist, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unbegründet ist und damit das hier anhängige Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO). Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der Sache wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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