S 2/15 AL 2018/99

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2/15 AL 2018/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6/10 AL 1476/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 01.08.1999 für 22 Wochen.

Der 1946 geborene Kläger bezieht seit 01.08.1998 Anschluss-Alhi. Infolge der Ehescheidung übertrug er seiner geschiedenen Ehefrau das Eigentum an einer zuvor von ihm bewohnten Eigentumswohnung und erhielt hierfür einen Betrag in Höhe von insgesamt 130.000,00 DM, der am 19.10.1998 auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Einen Teilbetrag in Höhe von 30.000,00. DM zahlte er am 20.10.1998 an seine Eltern als Darlehensrückzahlung, den Restbetrag in Höhe von 100.000,00 DM legte er in Form von Wachstumsfonds bei einer Bank an.

Seinen Fortzahlungsantrag auf Alhi ab 01.08.1999 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 30.07.1999 ab, weil ausgehend von einem Vermögen in Höhe von 130.000,00 DM unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 8.000,00 DM ein Vermögen in Höhe von 122.000,00 DM bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (1.770,00 DM), habe sich hieraus ein Zeitraum von 68 Wochen fehlender Bedürftigkeit ergeben.

Mit Änderungsbescheid vom 13.08.1999 ging die Beklagte lediglich noch von einem Vermögen in Höhe von 100.000,00 DM aus, das unter Beachtung der Freigrenze in Höhe von 8.000,00 DM zu einem zu berücksichtigenden Vermögen in Höhe von 92.000,00 DM geführt habe mit der Folge fehlender Bedürftigkeit für nur 51 Wochen.

Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte den zuletzt ergangenen Bescheid vom 13.08.1999 dahingehend ab, dass aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens nur für die Dauer von 22 Wochen ab 01.08.1999 keine Bedürftigkeit vorliege. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Höchstgrenze des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) in der ab 29.06.1999 geltenden Fassung könne vom Vermögen des Widerspruchsführers lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 53.000,00 DM (1.000,00 DM pro Lebensjahr) als angemessene Alterssicherung gewertet werden. Mithin sei die Verwertung des überschreitenden Vermögens von 47.000,00 DM zumutbar. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages in Höhe von 8.000,00 DM verbleibe damit ein zu berücksichtigendes Vermögen von 39.000,00 DM, das ausgehend von dem der Berechnung der Alhi zugrunde liegenden wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.770,00 DM gemäß § 9 Alhi-VO zur fehlenden Bedürftigkeit für 22 Wochen führe.

Hiergegen richtet sich die am 29.11.1999 erhobene Klage, mit der der Kläger Alhi auch für die ersten 22 Kalenderwochen des Bewilligungsabschnitts begehrt, weil der Gesamtbetrag in Höhe von 100.000,00 DM der Altersvorsorge diene. Dass der Kläger infolge seiner Ehescheidung die Eigentumswohnung habe verkaufen müssen, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30.07.1999 und vom 13.08.1999, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.h999, zu verurteilen, ihm bereits ab 01.08.1999 Alhi zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 21.12.1999, auf den insoweit Bezug genommen wird, nochmals ausführlich die Voraussetzungen zur Berücksichtigung einer angemessenen Alterssicherung nach § 6 Abs. 4 der Alhi-VO in der Fassung vom 18.06.1999 dargelegt.

Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen zu wollen, angehört worden.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Leistungsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorher gehört.

Die zulässige Klage ist sachlich unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 30.07.1999 und vom 13.08.1999 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 - sind rechtmäßig, denn bei dem Anspruch des Klägers auf Alhi mit Beginn des Bewilligungsabschnitts ab 01.08.1999 ist ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 39.000,00 DM anzurechnen, was ausgehend von dem wöchentlichen Arbeitsentgelt; nach dem sich die Höhe der Alhi berechnet (1.770,00 DM), zur fehlenden Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 22 Wochen ab 01.08.1999 führt (§ 9 Alhi-VO), wie die Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1999 zutreffend festgestellt hat.

Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) haben Arbeitnehmer unter anderem nur dann Anspruch auf Alhi, wenn sie bedürftig sind.

Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-VO vom 18.06.1999 (BGBl. I, Seite 1.433), die auf S 206 Nr. 1 SGB III beruht und mit Wirkung ab 29.06.1999 galt, ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 Deutsche Mark übersteigt. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Alhi-VO). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO). Nicht zumutbar ist insbesondere die Verwertung von Vermögen, das unter anderem zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO). Hierzu bestimmt § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-VO ergänzend, dass Vermögen für eine Alterssicherung angemessen ist, soweit es 1.000,00 Deutsche Mark je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nicht übersteigt. Hiervon ist die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.11.1999 zutreffend ausgegangen und hat unter Zugrundelegung des Lebensalters des Klägers bei Beginn des Bewilligungsabschnitts von dem vorhandenen Vermögen in Höhe von 100.000,00 DM einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM als angemessene Alterssicherung anerkannt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens als angemessene Alterssicherung ist nicht möglich.

Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich oder auch von der Klägerseite vorgetragen, die die Verwertung des restlichen Vermögens in Höhe von 47.000,00 DM als unzumutbar erscheinen lassen würden. Dass der Kläger das Geldvermögen erst aufgrund der durch die Ehescheidung bedingten Veräußerung der Eigentumswohnung erworben hat und die bis dahin selbst bewohnte Eigentumswohnung bei Fortbestand der Ehe nicht veräußert worden wäre und daher die Verwertung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO nicht zumutbar gewesen wäre, führt nicht zur Unbilligkeit der Verwertung des nunmehr aus der Veräußerung der Eigentumswohnung gezogenen Geldvermögens, soweit es nicht der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dient oder einem anderen Zweck zugeführt wurde, der die Unzumutbarkeit der Verwertung gemäß § 6 Abs. 3 Alhi-VO begründet. Dies ist jedoch nicht geschehen, denn der Kläger hat den gesamten Betrag in Höhe von 100.000,00 DM als Altersvorsorge angelegt und damit die Grenze der Angemessenheit überschritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved