S 18 KR 440/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 440/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 1/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Künstlersozialversicherung freiberuflicher Kuratoren, hier: verneint für einen Ausstellungsmacher klassischer und interaktiver Ausstellungen zu ökologischen und naturwissenschaftlichen Themen, Besucher- und Informationszentren, Lehr- und Naturerlebnispfaden
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision ist zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG). Der 1969 geborene Kläger verfügt über einen Studienabschluss als Diplom-Forstwirt. Seit dem 01.08.1999 geht er einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer aus vier Mitgliedern bestehenden Gesellschaft Bürgerlichen Rechts unter der Firma "Ingenieurbüro Natur und Bildung" nach (im Fol-genden "Ingenieurbüro"). Nach § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 20.07.1999 ist Gegenstand der Gesellschaft die freischaffende Arbeit auf dem Gebiet der Umweltbildung; diese Arbeit umfasst die Konzeption und Umsetzung von Naturausstellungen und Umweltbildungsprogrammen. Alle Gesell-schafter arbeiten in der Gesellschaft gleichberechtigt mit. Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter gemeinschaftlich befugt, Gewinne und Verluste werden zu gleichen Anteilen zu-gewiesen (§§ 3 bis 7 des Gesellschaftsvertrags). Weder das Ingenieurbüro noch der Kläger haben abhängig beschäftigte Mitarbeiter angestellt. Die Einkünfte des Klägers aus der selbständigen Tätigkeit beliefen sich ausweislich der dem Gericht vorgelegten Einkommensteuerbescheide im Jahr 2000 auf 29.684,00 DM, im Jahr 2001 auf 8.470,00 DM und im Jahr 2002 auf 10.760,00 EUR. Den Einkünften des Klägers lag ab dem Jahr 2001 aus-schließlich die Arbeit in dem Ingenieurbüro zu Grunde. Der Kläger war zunächst bei der Beigeladenen zu 2 und ist seit dem 01.05.2003 bei der Beigeladenen zu 1 als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Am 29.01.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. In dem mit den Antragsunterlagen einzureichenden Fragebogen ordnete er seine Tätigkeit dem Bereich "Bildende Kunst" als Objektemacher, Desig-ner/Layouter und dem Bereich "Wort" als Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit/Werbung zu. Die anfal-lende Arbeiten beschrieb er als die Konzeption von interaktiven Ausstellungskörpern, das Erarbeiten von Ausstellungstexten, von Fotoarbeiten für Ausstellungen und des Text- und Bild-Layouts von In-formationsmaterialien, weiter das Anfertigung von Zeichnungen für Ausstellungen, das Erstellen von Werbematerialien sowie naturkundliche Führungen. Zur Erläuterung legte er Werkverträge des Inge-nieurbüros mit der Zoo L. GmbH, der Verwaltung des Naturparks T. und der Forstdirektion C. über die Planung und Errichtung von Ausstellungsbereichen und Ausstellungen sowie die Kurzdarstellung von Referenzobjekten im Zoo L. ("Pongoland"), in S. ("Naturparkhaus") und P. ("Hausteichhaus") vor, hinsichtlich derer auf Blatt 3 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen wird. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2001 ab. Der Kläger übe keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aus. Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit liege nicht im publizistischen oder künstlerischen, sondern im organisatorischen und konzeptionellen Bereich. Mit seinem am 18.06.2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wandte der Kläger hierge-gen ein, mit der inhaltlichen und grafischen Erarbeitung von Ausstellungstexten befasst zu sein. Die Auftraggeber gäben nur das Thema vor. Der publizierte Inhalt der Ausstellung stelle eine eigene wis-senschaftlich-schöpferische Leistung dar. Die künstlerische und inhaltliche Ausgestaltung (Konzipie-rung von Ausstellungen, grafische Darstellung, Gestaltung von Tafeln) nehme ca. 85 % der Tätigkeit in Anspruch, Naturführungen ca. 5 % und weitere 10 % der Entwurf von Holzpuzzles. Er werde dabei wie ein Redakteur künstlerisch-publizistisch tätig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001, der am 11.10.2001 dem Kläger zugestellt wurde, zurück. Hiergegen richtet sich die am Montag, dem 12.11.2001, beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage. Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrags weiter. Kennzeichnend für den künstlerischen Charakter seiner Tätigkeit seien die inhaltliche Konzipierung, grafische Darstellung und die Gestaltung der Ausstellungstafeln. Hier-bei handele es sich zugleich um eine Form der Publizistik. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 05.10.2001 aufzuheben sowie festzustellen, dass er seit dem 25.01.2001 der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten?, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 des Gesetzes über die Sozialver-sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht ab dem 25.01.2001 für gegeben, stellt jedoch eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit in Abrede. Ge-genstand der Arbeiten des Klägers seien in erster Linie fachwissenschaftliche Leistungen auf Grund-lage seiner Qualifikation als Forstwissenschaftler sowie die Organisation und Planung von Ausstel-lungen. Nicht jede Gestaltung im öffentlichen Raum sei eine künstlerische Tätigkeit. Die beigeladenen Träger der Kranken- und Pflegeversicherung haben keine Anträge gestellt. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2004, deren Nieder-schrift die erkennende Kammer ihrer Entscheidung mit zu Grunde gelegt hat, die Arbeitsteilung in-nerhalb des Ingenieurbüros und die ihm obliegenden Aufgaben im Einzelnen dargestellt (Blatt 74 ff. und 155 ff. der Sozialgerichtsakte). Zur Veranschaulichung seiner Tätigkeiten hat er auf weitere Refe-renzobjekte in I. (Ausstellung "I. Eichen"), im Schloss S. ("Wald und Wild heute"), im Naturpark S. (Rohrdommelausstellung "Moorochsenstark") und auf den Konzeptentwurf für ein Besucherinforma-tionszentrum des Naturparks N. verwiesen. Auf die Anlagen zu Blatt 49 f. und auf Blatt 160 ff. der Sozialgerichtsakte wird hinsichtlich der dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Deutschen Museumsbund, den Bundesverband freiberuflicher Kulturwissenschaftler und den Bundesverband Museumspädagogik zur Bewertung vergleichbarer Tätigkeiten als künstlerisch oder publizistisch angehört. Diese haben einhellig sowohl einen künstleri-schen als auch publizistischen Charakter der Tätigkeit freiberuflicher Ausstellungsmacher bejaht (Blatt 100 ff., 107 ff., 113 f. und 133 f. der Sozialgerichtsakte).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Gericht konnte über den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ent-scheiden, ohne nochmals eine mündliche Verhandlung durchführen und seinem Urteil zu Grunde le-gen zu müssen, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig. Von einer Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als dem im Falle eines Erfolgs der Klage zuständigen Träger der Rentenversicherung konnte das Gericht abgesehen, weil sich deren Bindung an die Fest-stellung der Versicherungspflicht im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten in der Künstlersozialversicherung unmittelbar aus dem materiellen Recht ergibt; der Rentenversicherungs-träger ist nach der im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelten Aufgabenteilung zwischen der Beklagten und dem Rentenversicherungsträger weder befugt, eine hiervon abweichende Feststellung zu treffen, noch ist ihr im Streitfalle die Beteiligung am Verfahren der gerichtlichen Feststellung im Wege der Beiladung einzuräumen. Das Gericht hat sich deshalb darauf beschränkt, die im streitgegen-ständlichen Zeitraum vom Kläger gewählten Träger der Kranken- und Pflegeversicherung beizuladen. Deren Beiladung beruht darauf, dass sich im Falle des Obsiegens des Klägers rückwirkend dessen versicherungsrechtlicher Status in der bislang freiwillig durchgeführten Kranken- und Pflegeversiche-rung ändern würde. II. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die in § 1 Nr. 1 und 2 KSVG genannten Voraussetzungen sind zwar in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers erfüllt. Der Kläger ist selbständig tätig. Die Ausübung seiner Tätigkeit gemeinsam mit Ande-ren im Rahmen einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts steht dem nicht entgegen (dazu Langenstein, Museum Aktuell, Februar 2002, Seite 3214 [3215 f.]). Er übt die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus. Weder er noch das Ingenieurbüro beschäftigen mehrere Arbeitnehmer. Es greift auch kein Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 und § 5 Abs. 1 und 2 KSVG ein. Eine Versicherung nach § 1 KSVG scheitert aber an der fehlenden Eigenschaft als Künstler oder Pub-lizist im Sinne des § 1 KSVG. Künstler im Sine des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist gemäß § 2 Satz 1 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist gemäß § 2 Satz 2 KSVG, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Obwohl die Tätigkeit des Klägers wesentliche Merkmale sowohl künstlerischer als auch publizisti-scher Tätigkeit im Bereich der bildenden Kunst und der anderweitigen Publizistik erfüllt, kann der Kläger letztlich weder der einen noch der anderen Gruppe zugeordnet werden. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 1 KSVG auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Ausstellungsma-cher ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. 1. Welche Tätigkeiten Kunst und Publizistik im Sinne des § 2 KSVG umfassen, ist im Künstlersozi-alversicherungsgesetz nicht abschließend geregelt. a) Der Zielsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes entspricht ein formaler, an der Typo-logie der Ausübungsformen orientierter Kunstbegriff im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG. Dieser ist bereits erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmen Werktyps der Kunst entspricht. Einen, allerdings nicht abschließenden, Anhaltspunkt für die Zuordnung zu einer bestimmten Gattung bietet § 2 Abs. 2 der ? zum Ablauf des 30.06.2001 freilich außer Kraft getretenen ? Verordnung zur Durchfüh-rung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG-Durchführungsverordnung - KSVGDV), die in dem hier interessierenden Zusammenhang unter anderem Objektemacher (Nr. 2), Grafik?, Industrie-Designer, Layouter (Nr. 8) und Holzgestalter erwähnt. Des weiteren kann auf die Tä-tigkeitsbereiche zurückgegriffen werden, die der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les im Jahr 2000 herausgegebene Bericht der Bundesregierung über die soziale Lage der Künst-lerinnen und Künstler in Deutschland (Künstlerbericht 2000-) in Tabelle 6 auf Seite 13 auflis-tet. Dort sind mit Ausnahme des "Objektemachers" die gleichen Berufe genannt. Der Kunstbegriff wird jedoch gesetzlich nicht materiell definiert, sondern ist aus dem Rege-lungszweck des Künstlersozialversicherungsgesetzes, der historischen Entwicklung und der all-gemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen durch die Aufzählung von Berufsbe-zeichnungen zu definieren, weil dem schon die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Er-scheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen steht (vgl. Künst-lerbericht 1975, BT-Drucksache 7/3071 Seite 7; Künstlerbericht 2000 Seite 41). Dem Kunstbegriff des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist dabei immer eine eigenschöpfe-risch Leistung immanent. Für diese reicht angesichts des Zwecks der Künstlersozialversiche-rung ein relativ geringes Niveau aus, besondere Anforderungen an den künstlerischen Gehalt oder die Gestaltungshöhe werden nicht gestellt. Denn zum Einen fehlt ein allgemeiner Konsens über die Grenze zwischen Kunst und Nichtkunst. Zudem ist bei der Wertung einer Leistung als künstlerisch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade solche Künstler als sicherungsbe-dürftig angesehen hat, deren wirtschaftliche Situation nicht zuletzt wegen fehlender allgemeiner Anerkennung eine eigenständige Sicherung nicht zulässt (vgl. BT-Drucksache 8/3172 S. 19 ff.). Der Begriff der Kunst ist deshalb grundsätzlich weit oder ? zutreffender ? als für künftige Ent-wicklungen oder singuläre Erscheinungsformen offen aufzufassen. b) Entsprechendes gilt für den Begriff der Publizistik nach § 2 Satz 2 KSVG. Auch dieser wird, wie sich aus den Worten "oder in anderer Weise" ergibt, in offenem Sinne verstanden. Leitbild hierfür ist das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Vorliegen das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Der Gesetzes-wortlaut lässt offen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik noch erfasst sein sollen. Die Be-gründung des Gesetzentwurfs zum Künstlersozialversicherungsgesetz ging davon aus, dass alle im Bereich "Wort" tätigen Autoren in die Regelung einbezogen sind (BR-Drucksache 260/79, Seite 21). § 2 Abs. 1 KSVGDV nennt unter anderem Redakteure (Nr. 4), wissenschaftliche Au-toren (Nr. 7) und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (Nr. 8). Diese Berufe wer-den auch im Künstlerbericht 2000 in Tabelle 6 auf Seite 13 genannt, die zuletzt genannte Grup-pe allerdings unter der Bezeichnung "PR-Fachmann". Das Gesetz beschränkt sich dabei nicht auf Wort- und Bildbeiträge in Massenkommunikationsmitteln wie Bücher, Zeitungen, Zeit-schriften, Rundfunk, Fernsehen und den neuen elektronischen Medien. Der Vorschrift lässt sich keine Beschränkung auf Wortautoren entnehmen. Jedoch ist für die Einbeziehung von Pressefotografen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Aus-schlag gebend gewesen, dass auch die Bildberichterstattung dem Bereich des Journalismus un-terfällt und in den Bereich "Wort" einbezogen ist. Wie sich aus dem Vergleich zwischen § 26 KSVG und § 2 KSVG ergebe, seien die Begriffe "Wort" und "Publizistik" inhaltsgleich zu ver-stehen, da die jeweils viergliedrigen Aufzählungen in den übrigen drei Begriffen übereinstim-men (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.1996, Az. 3 RK 10/95). Eben so wenig ist das nur gesprochene Wort, auch wenn es nicht über ein Kommunikationsmedium verbreitet wird, vom Begriff der Publizistik von vorn herein ausgeschlossen. Es muss sich jedoch auch in diesem Fall um an die Öffentlichkeit gerichtete Aussagen handeln, bei denen die Möglichkeit eines Di-alogs und eine pädagogische Zielrichtung mit einer entsprechenden Erfolgskontrolle, wie es für eine lehrende Tätigkeit typisch ist, fehlen (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.1998, Az. B 3 KR 10/97 R). Ob ein Werk der Öffentlichkeit eigenständig zugänglich gemacht wird oder in Verbindung mit einem anderen Produkt, ist dabei ohne Belang (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 7/00 R). c) Eine Einschränkung der Weite des Begriffs der Kunst und Publizistik ergibt sich aus der Pflicht des Gesetzgebers und der Gerichte, darüber zu wachen, dass die Künstlersozialversicherung nicht ausufert. Der Künstlerbericht 2000, Seite 41, macht in diesem Zusammenhang ausdrück-lich die Grenzen der Sozialversicherung deutlich, indem er darauf hinweist, dass manche Beru-fe Anteile an eigenschöpferischer Gestaltung aufweisen, welche diese aber noch nicht zu künst-lerischen Berufen machen. Es solle deshalb klargestellt werden, dass für eine Versicherungs-pflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz die künstlerische oder publizistische Tätig-keit den Schwerpunkt der Berufsausübung bilden müsse. Dies steht im Einklang mit den rechtsstaatlichen Anforderungen, welche das Grundgesetz dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Inhalt und Schranken der sozialen Sicherungssysteme auferlegt. An die Begriffe der Kunst und Publizistik knüpft das Gesetz nicht nur schlechthin den Zugang zur Künstlersozialversicherung und zu den daraus resultierenden Leistungen der gesetzlichen Renten?, Kranken- und Pflegeversicherung. Hierbei handelt es vielmehr zugleich um die zentralen tatbestandlichen Merkmale, welche der Belastung der Versicherten mit Bei-trägen und der in § 24 KSVG genannten Unternehmen mit Künstlersozialversicherungsabgaben zu Grunde liegen. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe muss deshalb ein Mindest-maß an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewährleisten, um trotz des offenen Gesetzeswort-lauts das in Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerte Bestimmtheitsgebot auf der Ebene der Rechtsanwendung zu gewährleisten. Anderenfalls droht das bisherige System der so-zialen Sicherung freiberuflicher Künstler und Publizisten wegen Unberechenbarkeit seines per-sönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs und der damit verbundenen Verpflichtungen der Normadressaten insgesamt in Frage gestellt zu werden. Greift eine Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. An die in-haltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm in Eingriffsgesetzen sind besonders strenge An-forderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.03.1958, Az. 2 BvL 18/56). Speziell für den Bereich des Abgabenwesens ist anerkannt, dass nach dem im Rechtsstaatsprin-zip (Artikel 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit steuerbegründende Tatbestände nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müssen. Ein Abgabentatbestand muss stets so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (vgl. exemplarisch Bundesverfassungsge-richt, Beschluss vom 10.10.1961, Az. 2 BvL 1/59, Urteil vom 14.12.1965, Az. 1 BvR 571/60). Erforderlich ist mithin eine Bestimmung im Gesetz über den Steuergegenstand, den Steuer-schuldner, die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz. Jede dieser Bezugsgrößen muss je für sich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein. In seiner Entscheidung vom 10.10.1961, Az. 2 BvL 1/59, hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Die Grundsätze des Rechtsstaates fordern, dass die Norm, die eine Steuerpflicht be-gründet nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist so dass die Steuerlast messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraus-sehbar und berechenbar wird. Das folgt einmal aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der nicht nur irgendeine, sondern eine näher begrenzte und näher be-stimmte Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte fordert und der darüber hinaus gebietet, dass Eingriffe der öffentlichen Gewalt für den Staats-bürger möglichst berechenbar sein sollen. Das Gesetz muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grund-sätze aufzustellen. Eine lediglich formelle rechtsatzmäßige Bindung der Eingriffsverwal-tung genügt nicht. Insbesondere ist eine vage Generalklausel , die es völlig dem Ermes-sen der Exekutive überlässt, die Grenzen von Freiheit und Eigentum des Staatsbürgers im einzelnen zu bestimmen, mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (BVerfG Beschluss vom 12.11.1958, Az. 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57). Diese Konsequenz ergibt sich weiter aus dem Prinzip der Gewaltenteilung, das die Exe-kutive auf die Ausführung der Gesetze beschränkt, und schließlich auch aus der rechts-staatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichen Schutz gegen die Ver-letzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt, wie er durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet ist." Das Bundesverfassungsgericht hat in der gleichen Entscheidung klargestellt, dass die Grundsät-ze des Rechtsstaates es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehren, Generalklauseln und un-bestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Die Steuergesetze müssten der Vielfalt wirtschaftli-cher Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung tragen und könnten ohne unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln nicht auskommen. Diese weit gefassten Normen könnten das Gebot mate-rieller Gerechtigkeit überhaupt erst erfüllen, wenn der Richter Lücken schöpferisch ausfüllt und damit den objektiven Willen des Gesetzgebers im Einzelfall verwirklicht. Die rechtsstaatliche Belastungsgleichheit und Abgabegerechtigkeit könne eher verwirklicht werden, wenn Verwal-tung und Gerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine star-re, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen. Aus diesem Grunde hat es den zur ver-fassungsrechtlichen Prüfung gestellten § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) für verfassungsgemäß gehalten. Dabei hat es seine Einschätzung ausdrücklich auch darauf ge-stützt, dass die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs in der zu überprüfenden Norm dazu diene, den Steuertatbestand einzuengen und damit die Steuerpflicht zu begrenzen, nicht aber sie zu erweitern. Die gleichen Grundsätze gelten für die sozialrechtliche Ermächtigungsnormen, auf denen die Heranziehung der zu den sozialen Sicherungssystemen Beitragspflichtigen beruht. Um diesen Anforderungen zu genügen, hat die Rechtsprechung bei der Anwendung der Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes auf andere als die in der KSVG-Durchführungsverordnung und im Künstlerbericht genannten Tätigkeitsgruppen Zurückhaltung zu wahren und trotz des weiten Begriffsverständnisses eine Auslegung vorzuziehen, die sich eng an die Typologie der Ausübungsformen anlehnt und die Zuordnung zur Kunst streng danach beurteilt, ob die künstle-rischen Aspekte der eigenschöpferischen Leistung das Gesamtwerk prägen. Für eine Zuordnung zur Publizistik muss die Tätigkeit insgesamt der Charakteristik der für die Publizistik typischen Berufe des Bereichs "Wort" entsprechen (das Bundessozialgericht stellt in seinem Urteil vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 7/00 R, in Bezug auf Schriftwerke auf eine "für die Publizistik charak-teristische inhaltliche Gestaltung und Aufmachung" ab). Letzteres ist nicht schon dann der Fall, wenn künstlerisch-ästhetische Aspekte das Werk durch-ziehen, zur Verwirklichung des angestrebten Zweck hierdurch angesprochen werden oder wenn ein allgemeiner Bezug zur Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Umstände tatsächlich das Gesamtbild der Tätigkeit so bestimmen, dass die anderen, der Beurteilung als Kunst oder Publizistik an sich nicht entgegen stehenden Umstände daneben als untergeordnet in den Hintergrund treten. Die Spezifik der im Gesetz an-gelegten künstlerischen oder publizistischen Typologie muss das Gesamtwerk bestimmen. d) Ob eine konkrete Tätigkeit zur Kunst oder Publizistik zählt, kann, wenn sie sich nicht schon an Hand des § 2 KSVG oder dem Tätigkeitskatalog im Künstlerbericht einer bestimmten Gattung zuordnen lässt, zur Vermeidung eines Zirkelschlusses nur unter Rückgriff auf das empirische Vorverständnis des Beurteilenden im Vergleich mit der Typologie bereits anerkannter Aus-übungsformen bestimmt werden. Es handelt sich dabei nicht um einen logisch-deduktiven, son-dern um einen genuin wertenden Vorgang, welcher der Beklagten eine gerichtlich voll über-prüfbare Beurteilung abverlangt, jedoch kein Ermessen einräumt. Im Rahmen dieser Beurteilung können auch die in einschlägigen fachkundigen Kreisen vertre-tenen Auffassungen berücksichtigt werden. Diesen kann indessen keine weiter gehende Bedeu-tung zukommen als jeder anderen Meinungsäußerung am Verfahren unbeteiligter Dritter. In Abgrenzung zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 20.03.1997, Az. 3 RK 15/96, und vom 12.11.2003, Az. B 3 KR 8/03 R, teilt die Kammer nicht die Auffassung, ein nachvollzieh-barer und allgemeingültiger Abgrenzungsmaßstab könne nur darin gefunden werden, ob der Schaffende "zumindest in einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und be-handelt" bzw. "in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt" werde, etwa an Hand der Teilnahme an Ausstellungen, der Mitgliedschaft in Künstlervereinen, der Aufnahme in Künst-lerlexika und dergleichen. Wie bereits das Sozialgericht Mannheim in seinem Urteil vom 13.05.2003, Az. S 5 KR 363/02, zutreffend bemerkt hat, kann hieraus keine brauchbare Ab-grenzung folgen. Es liefe vielmehr dem Schutzgedanken des Künstlersozialversicherungsgeset-zes zuwider. Denn dieses dient gerade dem sozialen Schutz auch des weniger befähigten, weni-ger erfolgreichen und damit in der Regel eben nicht ? auch nicht in so genannten Fachkreisen ? anerkannten Künstlers. Dies wird besonders am Beispiel der Aufnahme in Vereine oder Künst-lerlexika deutlich. Sofern diese vom Betroffenen selbst abhängt, sagt sie allenfalls etwas über dessen Selbstverständnis als Künstler aus. Hängt sie dagegen von den Vereinen oder den Her-ausgebern der Werke ab, widerspiegelt sie nur deren subjektive Gruppenidentität bzw. die vom Herausgeber beim Adressatenkreis unterstellten Erwartungen. Hinzu kommt, dass schon nicht bestimmbar ist, ob und ggf. welche einschlägigen Fachkreise es im konkreten Einzelfall gibt und ob die dort geäußerten Meinungen überhaupt eine Aussage zur Anerkennung als Künstler gerade in dem von Künstlersozialversicherungsgesetz verwendeten normativen Sinn zulassen. So wäre es beispielsweise verfehlt, die Einschätzung, ob ein Musikinstrumentenbauer sich aus dem Kreis der Handwerker heraushebt, ausgerechnet von der Anerkennung durch Musiker "als ebenbürtig" abhängig zu machen, jedenfalls solange der Betreffende nicht selbst eine Anerken-nung speziell als Musiker, statt als künstlerischer Instrumentenbauer, geltend macht (vgl. Bun-dessozialgericht, Urteil vom 20.03.1997, Az. 3 RK 15/96). Die Einschätzung außenstehender Fachkreise wird regelmäßig durch deren fachliche Abgrenzung gegenüber den zu beurteilenden Tätigkeiten beeinflusst sein, die Einschätzung mitbetroffener Fachkreise dagegen durch Über-lagerung mit dem eigenen Interesse. Die so gewonnenen Anhaltspunkte mögen der Beklagten und im Streitfall den Gerichten bei der Meinungsbildung hilfreich sein. Als Maßstab für die Zuordnung zur Gruppe der Künstler oder Publizisten, sind sie weder nachvollziehbare noch all-gemeingültig und schon gar nicht objektiv. Nur unter dieser Einschränkung konnte die Kammer die Meinungsäußerungen des Deutschen Museumsbundes, des Bundesverbandes freiberuflicher Kulturwissenschaftler und des Bundes-verbandes Museumspädagogik in seine Beurteilung einfließen lassen. 2. In tatsächlicher Hinsicht stellt sich für das Gericht die Tätigkeit des Klägers nach dessen Vortrag und unter Berücksichtigung der von ihm vorgestellten Referenzarbeiten wie folgt dar: a) Im Einzelnen obliegen dem Kläger die konkreten Tätigkeiten - Planung von Ausstellungen und Ausstellungselementen nach didaktischem Konzept entspre-chend den thematischen Vorgaben der Auftraggebers, - Entwurf (interaktiver) Ausstellungsobjekte, die in die Ausstellung eingebunden sind, - Entwurf von Text- und Bildelementen oder -tafeln, - Erarbeiten naturwissenschaftlich-pädagogischer Ausstellungstexte, - Entwurf von Begleit- und Informationsmaterialien zu den Ausstellungen und Erarbeitung der darin enthaltenen Texte. Diese Verrichtungen machen, allerdings mit unterschiedlichem Gewicht, den wesentlichen In-halt der Tätigkeit und den Kern des Gesamtwerks aus. b) Ohne wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers sind die folgenden Verrichtungen: Naturkundliche Führungen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr durchgeführt. Die dahin gehenden Angaben im Antragsformular und in den späteren Schreiben seines Bevollmächtigten beruhten noch auf den Verhältnissen der Vorjahre. Tatsächlich hat der Kläger diese Tätigkeit wegen Auftragsmangels ab dem Jahr 2001 vollständig eingestellt. Ebenso wenig geht der Kläger einer journalistischen Tätigkeit im herkömmlichen Sinne, als Reporter oder dergleichen, nach. Wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, be-zieht sich die dahin gehende Angabe auf der Internetseite des Ingenieurbüros auf die bereits erwähnte Anfertigung von Informationsmaterialen zu den Ausstellungen. Der Kläger gestaltet auch keine Zoogehege oder Naturparks, wie die Beklagte irrtümlich in ih-rem Schriftsatz vom 28.10.2002 angenommen hat. Diese Annahme beruht auf einem Missver-ständnis, weil die vom Ingenieurbüro zu gestaltende naturkundliche Ausstellung in I. auf dem Gelände des dortigen Tierparks untergebracht werden sollte. Die Gestaltung von Naturparks beschränkt sich auf deren Ausstellungsflächen in Besucher- und Informationszentren. Soweit im Schriftverkehr die Gestaltung von Holzpuzzles erwähnt wurde, geht es nicht um eine zusätzliche Tätigkeit, sondern um den Entwurf von Ausstellungsobjekten, der bereits bei den vorstehend unter a) genannten Tätigkeiten mit berücksichtigt ist. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung selbst Fotoarbeiten nur gelegentlich zur Verwendung in den vom Ingenieurbüro zu gestaltenden Ausstellungen angefer-tigt, im Übrigen wurden Arbeiten professioneller Fotografen verwendet oder auf Zuarbeiten der Auftraggeber zurückgegriffen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anfertigung kunstmalerischer Zeichnungen. Allerdings be-stimmt der Kläger die konkrete Einbettung der Bilder in die Ausstellungen. Das Text- und Bild-Layout der Informationstafeln und -elemente und der Begleit- und Informa-tionsmaterialien hierzu erhält im Ingenieurbüro seine Endfassung bis zur Druckreife. Innerhalb des Ingenieurbüros übernehmen dies die Mitgesellschafterinnen. Der Kläger gibt auch hier mit den Textentwürfen die Grundzüge der Gestaltung vor (siehe oben unter a). Gedruckt werden diese Materialien wird von externen Handwerksunternehmen. Die technische Machbarkeit der Ideen zur Gestaltung von Ausstellungsobjekten beurteilt ebenfalls ein anderer Mitgesellschafter. Dieser ist auch für Fragen der handwerklich-technischen Umsetzung bei der Endfertigung zuständig. Diese wird in der Regel ebenfalls von externen Handwerksunternehmen ausgeführt. Die Leitung des Ingenieurbüros obliegt den Gesellschaftern gemeinschaftlich. Organisation und Verwaltung, namentlich Abrechnung und Büroorganisation sowie Auftragsakquise und ?vergabe, erledigen Mitgesellschafter. Der Kläger wird erst in der Phase des konkreten Konzepts tätig. c) Eine genaue prozentuale Aufteilung der Arbeitszeitanteile auf die unter a) genannten Tätigkei-ten ist nicht feststellbar. Das Ingenieurbüro bearbeitet mit jährlich zwei bis drei Projekten von der dargestellten Größenordnung zu wenige Aufträge und die anfallenden Tätigkeiten sind so-wohl nach Inhalt und Umfang der jeweiligen Projekte als auch im Ablauf der aufeinander fol-genden Arbeiten zu unterschiedlich, um daraus eine für die berufliche Tätigkeit des Klägers allgemeingültige Schätzung der Anteile einzelner Verrichtungen zuzulassen. Darüber hinaus sind die genanten Verrichtungen schon ihrer Art nach untrennbar miteinander verbunden, weil die Konzeption der Ausstellung selbst und der Entwurf ihrer wesentlichen Elemente untrennbar miteinander verknüpft und aufeinander bezogen sind. Zur Veranschaulichung, wie in die kon-zeptionelle Tätigkeit die Planung der den Charakter der Ausstellung wesentlich bestimmenden Ausstellungsobjekte bereits einfließt, kann stellvertretend auf den vom Kläger vorgelegten Konzeptentwurf für ein Besucherinformationszentrum verwiesen werden. Die Gestaltung der Ausstellungen stellt mithin ein unterschiedliche Elemente vereinendes einheitliches Werk dar, was allerdings nicht bedeutet, dass es sich schon deshalb um ein Kunstwerk handeln würde. Was die Gewichtung der unterschiedlichen Elemente betrifft, so wird die Tätigkeit des Klägers durch die konzeptionelle Planung der Ausstellungen und ? die Übergänge sind hier fließend ? den Entwurf gegenständlicher Ausstellungsobjekte gleichermaßen geprägt. Der Planung und Anfertigung der mit den Ausstellungsobjekten verbundenen und der in Begleit- und Informati-onsmaterialien zu den Ausstellungen enthaltenen textlichen und bildlichen Informationen kommt dabei ein deutlich geringeres Gewicht zu, diese Tätigkeitsanteile sind allein nicht be-stimmend für den Gesamtcharakter der Tätigkeit. 3. Die Beurteilung, ob der Kläger künstlerisch oder publizistisch tätig ist, hängt mithin entscheidend vom (a) künstlerischen oder (b) publizistischen Charakter der konzeptionellen Planung der Aus-stellungen und dem Entwurf der Ausstellungsobjekte ab. Für beide wesentlichen Tätigkeitselemen-te hat die Kammer einen solchen Charakter verneint. a) Diese Kerntätigkeit des Klägers zeichnet sich durch eine intensive schöpferische Leistung aus. Die Konzeption der Ausstellungen ist, für sich gesehen, bereits gestaltend. Hinzu kommen die Erfindung und der Entwurf interaktiver Ausstellungsobjekte. Beides erfordert ein hohes Maß an Kreativität bei der gegenständlichen Umsetzung naturwissenschaftlicher Themen mit pädagogi-scher Zielsetzung. Ein hoher Anteil an eigenschöpferischer Gestaltung ist indessen nur eine notwendige (s.o. unter 1.a), nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Beurteilung der Tätigkeit als künstlerisch. Die Tätigkeit des Klägers weist eine spezifische Nähe zur künstlerischen Typologie im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG, weder auf der (aa) planerisch-konzeptionellen Ebene noch (bb) im Zu-sammenhang mit dem Entwurf der Ausstellungsobjekte auf. aa) Die schöpferischen Elemente der organisatorisch-konzeptionellen Verrichtungen (Erarbei-tung von Ausstellungskonzepten) sind für sich betrachtet nicht spezifisch künstlerisch. Die Gestaltungsmöglichkeiten von Kuratoren widerspiegeln sich in der Leistung, verschiedene sachliche Mittel zur Erreichung museumspädagogischer Ziele optimal miteinander zu ver-knüpfen, wobei die Art der einzusetzenden Mittel und die konkreten Ziele durch die Trä-ger der Ausstellungen vorgegeben sind. Ausstellungsgestaltung ist insoweit ein kreativer Planungsprozess. Kreative Planung ist an sich nichts Künstlerisches, sondern findet sich faktisch in allen Bereichen des täglichen Lebens wieder, ganz gleich, welche Einrichtun-gen organisiert, Netzwerke geplant, Betriebe oder dergleichen eingerichtet werden sollen. Die darin liegende schöpferische Leistung macht einen konzipierenden Ingenieur, Wissen-schaftler, Ökonomen, Pädagogen und so weiter nicht zu einem Künstler. Der künstlerische Charakter wird auch nicht durch das Ziel der organisatorisch-konzeptionellen Tätigkeit vermittelt. Dieses wird ganz überwiegend durch das museumspädagogi-sche Anliegen vermittelt. Hinzu tritt im vorliegende Fall, dem umweltbildenden Inhalt der Ausstellungen entsprechend, die naturkundliche Ausrichtung. Letztlich handelt es sich da-bei um angewandte Umweltpädagogik, nicht aber um Kunst. Zwar würde der Annahme der Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft nicht entgegen ste-hen, dass es sich um eine an einem Bildungsanspruch orientierte Tätigkeit handelt, wenn die Vermittlung der Bildungsinhalte im Wesentlichen mit künstlerischen und publizisti-schen Mitteln erfolgt. Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG auch Museen in den Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen einbe-zogen. Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.01.1999, Az. 3/12 RK 61/93, klargestellt hat, beschränkt sich die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe nicht nur auf Kunstmuseen, sondern erstreckt sich auch auf Museen, die keinen Bezug zur Kunst haben. Maßgebend hierfür sind solche Verwertungsvorgänge, die im Zusammenhang mit der Prä-sentation des Museums stehen, wie die Ausgestaltung von Sammlungen oder Ausstellun-gen, fachkundige Einführungen oder die Ausarbeitung von Katalogen und anderem Be-gleitmaterial. Es muss sich dabei aber in jedem Fall um spezifisch künstlerische Verrichtungen handeln, die der Tätigkeit das Gepräge geben. Soweit in der Entscheidung des Bundessozialgericht auch von der "Ausgestaltung" von Museen und Ausstellungen die Rede ist, kann sich dies nur auf die Einbringung ihrerseits spezifisch künstlerischer Werke beziehen. Ausgestal-tung an sich ist als schöpferisch-innovativer Vorgang wertfrei. Dieser wird hier durch na-turbildende Ziele ausgefüllt, aber auch dadurch nicht künstlerisch. bb) Das wichtigste Mittel zur Umsetzung der Ausstellungskonzepte ist die Ausstellungsein-richtung mit interaktiven Ausstellungsobjekten und ? dies allein ist hier nicht prägend (sie-he oben unter 2. c am Ende) ? mit Text- und Bildelementen. Entscheidend für die Beurtei-lung der Gesamttätigkeit des Klägers ist neben den organisatorisch-konzeptionellen Ele-menten der Entwurf der interaktiven Ausstellungsobjekte, durch welche die zu vermitteln-den Inhalte sinnlich erlebbar gemacht werden sollen, um so das Bildungsanliegen der Aus-stellung durch Eindrücke zu vermitteln, die über das reine Betrachten von Texten und Bil-dern hinausgehen. Auch diese Tätigkeit ist gestaltend-schöpferisch, aber nicht künstlerisch. (1) Sie lässt sich keiner der in § 2 Abs. 2 KSVG genannten Kunstformen zuordnen. Der Kläger ist kein "Objektemacher" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KSVG, auch wenn es sich um Ausstellungs-"Objekte" handelt. Unter "Objektemachen" ist die Schaffung von Objekten als Kunst ("Kunstobjekte") zu verstehen, während den Aus-stellungsobjekten des Klägers eine dienende Funktion bei der Vermittlung naturkund-licher Bildungsziele zukommt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Gruppe der "Holzgestalter" nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 KSVG, die Holzgegenstände als Kunstobjekte schaffen und sich so aus dem Kreis der Holzhandwerker herausheben. Der Kläger ist auch kein Designer (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 KSVG). Kennzeichnend für (Ob-jekt?) Design ist die funktionale Formgebung unter ästhetischen Gesichtspunkten. Es beschränkt sich auf den Entwurf einer ästhetischen äußeren Gestalt, die sich dem vor-gegebenen Verwendungszweck und der Funktion des Gegenstandes unterordnet. De-sign ist akzidentiell. Anders als die technisch-konstruktive Gestaltung eines Gegenstands hat das Design eine per se künstlerisch-ästhetische Zweckrichtung. Gerade die arbeitsteilige Abgrenzung gegenüber dem Konstrukteur macht das Wesen des Berufs aus. Dies schließt es aus, den Gesamtentwurf von Ausstellungsobjekten unter funktio-nellen Gesichtspunkten und ausgehend von ihrer museumspädagogischen Zweckbe-stimmung als Design im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 KSVG zu verstehen. (2) Prägend für den schöpferischen Gehalt der Arbeit des Klägers sind die Ideen zur pä-dagogischen Vermittlung naturkundlicher Inhalte mit konstruktiven Mitteln. Erfin-dung bzw. Konstruktion, Pädagogik und Naturkunde charakterisieren die Gestaltung der Ausstellungsobjekte. Treffend beschreibt die Firma der Gesellschaft "Ingenieur-büro Natur und Bildung" diese 3 Säulen der Tätigkeit. Keine davon ist indessen spezifisch künstlerisch. Die Ideen des Klägers zur Umset-zung der museumspädagogischen Ziele sind sicher kreativ. Das allein genügt nicht. Es ist für viele Berufe in allen Bereichen des Lebens prägend. Die Arbeit des Klägers mag nicht dem üblichen Bild vom Ingenieur als Techniker entsprechen. Die Bezeich-nung als Ingenieurbüro (von lat. ingignere "schaffen", "erfinden" und ingenium "Geis-teskraft", "Talent", "Scharfsinn") trägt aber dem schöpferischen Charakter der Tätig-keit Rechnung. Zugleich wird damit zutreffend ausgedrückt, dass deren Eigenart sich nicht wesentlich vom Schöpfertum eines Ingenieurs, der mit technischen Entwicklun-gen, Konstruktionen und Problemlösungen befasst ist, unterscheidet. Eine Besonder-heit ergibt sich nur daraus, dass die konstruktiven Lösungen des Klägers auf die Ver-mittlung umweltpädagogischer Ziele gerichtet sind. Der Entwurf der Ausstellungsobjekte an sich vermittelt nicht Bildungsinhalte mit im Wesentlichen künstlerischen Mitteln. Der Entwurf der Objekte ist dabei zu unter-scheiden von den in die Objekte etwa eingebundenen Bildern und Fotos, die aber in der Regel nicht Produkt der Tätigkeit des Klägers sind, sondern durch ihn nur in das jeweilige Ausstellungselement integriert werden; der künstlerische Gehalt des Ergeb-nisses dieses Teilprozesses kann unter Beachtung der ihm zu Grunde liegenden Ar-beitsteilung nicht dem Tätigkeitsanteil des Klägers zugerechnet werden. Entwurf und äußere Gestaltung der Objekte ordnen sich vielmehr den jeweiligen naturkundlichen Inhalten und dem spezifisch pädagogischen Anliegen unter. Es handelt sich nicht um Kunst im Dienste der Umweltpädagogik, sondern um umweltpädagogische Mittel, die den Besucher gerade um ihrer umweltbildenden Bestimmung halber ansprechen sol-len. Naturkunde und Pädagogik sind nicht Kunst im Sinne des Künstlersozialversiche-rungsgesetzes. Ein pädagogisches Anliegen und naturkundliche Bezüge machen aus einer gestalterisch-konstruktiven Tätigkeit keine künstlerische. Aus der Bestimmung der Ausstellungsobjekte heraus ergibt sich selbstverständlich, dass die Objekte auch ästhetische Aspekte nicht völlig außer Acht lassen dürfen, weil sie die Besucher ansprechen sollen. Die künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkte spielen neben der pädagogisch-funktionellen Konstruktion aber eine völlig unterge-ordnete Rolle. Vielfach wird ein evtl. beim Besucher hervorgerufener ästhetischer Eindruck bereits aus der Eigenart des vermittelten Inhalts herrühren. Dies ist dann kein Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit des Ausstellungsmachers. Ebenso wenig wie eine historische Maschine dadurch zu einem Kunstobjekt wird, dass Technikinte-ressierte die konstruktive Idee als schöpferisch und das Zusammenspiel ihrer Einzel-teile als ästhetisch empfinden und das Ganze deshalb als ein Kunstwerk bezeichnen mögen, stellt die Anfertigung eines die Abläufe in einer solchen Maschine nachvoll-ziehbar darstellenden schematischen Modells für Zwecke der Berufsausbildung oder auch zur Ausstellung in einem Technikmuseum schon deshalb Kunst dar weil dessen Entwickler sich unter Einsatz schöpferischer Gestaltungskraft ein Exponat hat einfal-len lassen, mit dem die technischen Zusammenhänge einprägsam vermittelt werden. Für naturwissenschaftliche Sujets gilt nichts Anderes. (3) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Ausstellungsobjekte für den Einsatz in öffentlichen Ausstellungen mit umweltbildender Zielrichtung ent-wirft. Die Voraussetzungen der beiden in § 2 KSVG in Satz 1 einerseits und in Satz 2 ande-rerseits genannten Bereiche, Kunst und Publizistik, dürfen nicht miteinander ver-mengt werden. Eine Tätigkeit, die zwar ein gestalterisches Niveau besitzt und damit eine notwendige, aber nicht hinreichende, Voraussetzung für ihre Einordnung als Kunst erfüllt, wird nicht dadurch zu Kunst, dass sie zugleich Elemente einer publizis-tischen Tätigkeit aufweist. Ob ein Gegenstand in Ausstellungen und Museen zugäng-lich gemacht und so in einen öffentlichen Kommunikationsprozess eingebracht wird, kann Bedeutung dafür haben, ob es sich bei dem Vorgang um Publizistik handelt. Für die Beurteilung als Kunst ist die Einbringung in die Öffentlichkeit dagegen unerheb-lich. So könnten die vom Kläger entworfenen Objekte ? das Gleiche gilt für seine Ausstellungskonzepte ? auch in nicht öffentlich zugänglichen Bildungseinrichtungen eingesetzt werden, ohne dass sich am Charakter seiner Tätigkeit wegen eines anderen Präsentationsrahmens etwas ändern würde. (4) In seinem Urteil vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 11/00 R, hat das Bundessozialgericht die Tätigkeit eines Biologen, der für Ausstellungen in naturwissenschaftlichen Muse-en Modelle ausgestorbener Tiere anfertigt, als Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG qualifiziert. Der Senat betont in den Entscheidungsgründen unter Anderem, dass der Kläger jenes Verfahrens "ein erhebliches Maß an Gestaltungskraft und Phantasie entwickeln" müsse, seine Tätigkeit sich nach der Art der verwendeten Materialien nicht in ein Berufsbild der Handwerksberufe oder als Präparator einordnen lasse und er, aufbauend auf der Grundlage sicherer wissenschaftlicher Erkenntnisse, "in freier Gestaltung eine ideell-ästhetische Wirkung zu erreichen" suche. Die Entscheidung der Kammer grenzt sich für den hier zu beurteilenden Fall des Ent-wurfs (interaktiver) Ausstellungsobjekte in naturkundlichen Ausstellungen von der Einordnung der Tätigkeit in dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Fall ab. Die Kammer geht davon aus, dass der Senat ? mit letzter Sicherheit lässt sich das der genannten Entscheidung nicht entnehmen ? es für die Einordnung als künstlerische Tätigkeit für maßgeblich erachtet haben muss, dass der Biologe den wesentlichen Teil der eingesetzten Gestaltungskraft und Phantasie gerade in die Erzielung einer ideell-ästhetischen Wirkung investiert. Nur so ist eine Abgrenzung zu sachlich-wissenschaftlicher Tätigkeit möglich. Denn wissenschaftliche Rekonstruktionen, etwa durch (ex-perimentelle) Archäologen oder Paläontologen, werden in vielen Fällen Raum für Deutungen oder Spekulationen lassen und verlangen deshalb in jedem Falle Phantasie und Kreativität. Diese ist aber in der Regel nicht künstlerischer Natur. Sich an Hand gesicherter Forschungsergebnisse eine bildliche Vorstellung von den Fakten zu ma-chen, Hypothesen über die wissenschaftlich noch nicht gesicherten Umstände aufzu-stellen und das Ganze technisch-konstruktiv zu modellieren, stellt nach dem Ver-ständnis der Kammer eine ausschließlich wissenschaftliche und handwerkliche, nicht aber künstlerische Tätigkeit dar. Darüber hinaus wird ein lebensecht nachgebildetes Urzeittier in einem Museumsfoyer stets beeindruckend wirken; die ideell-ästhetische Wirkung beim Betrachter wird aber vielfach mit dem tatsächlichen Aussehen des le-benden Vorbilds korrelieren und nicht das Ergebnis eines künstlerischen Prozesses sein (zur fehlenden Künstlereigenschaft von Restauratoren vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.09.2001, Az. B 3 KR 18/00 R). Um eine künstlerische Tätigkeit kann es sich nur dann handeln, wenn der Forschungsstand so lückenhaft ist und deshalb so viel Spielraum lässt, dass die freie Gestaltung den wesentlichen Teil der Rekonstruk-tion ausmacht und wenn darüber hinaus die Erzielung einer künstlerisch-ästhetischen Wirkung das bestimmende Leitkriterium für die konkrete Art der Rekonstruktion ist (ein wissenschaftliches Kriterium ist es nicht). Außerdem muss die handwerkliche Ausführung dem gegenüber völlig untergeordnet sein (vgl. dazu die Urteile des Bun-dessozialgerichts vom 24.06.1998, Az. B 3 KR 13/97 R, und vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 1/00 R: das künstlerisch-ästhetische Entwerfen von Produkten ist Kunst, die Ver-bindung von Entwurf und handwerklicher Umsetzung in Einzelstücken oder Serien ist dagegen insgesamt [Kunst?] Handwerk). Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass nicht jede Tätigkeit mit schöpferi-schen Gestaltungselementen, die sich nicht konkreten Handwerken zuordnen lässt, au-tomatisch Kunst ist. Die Handwerksordnung stellt keinen Ausschließlichkeitskatalog zum Kunstbegriff des § 2 Satz 1 KSVG dar; dem Gesetz lässt sich keine derartige Di-chotomie entnehmen. Auch technische, naturwissenschaftliche oder pädagogische Gestaltungselemente können ein Werk in einem Ausmaß prägen, dass der künstleri-sche Charakter zur Nebensache wird. Das bedeutet, die Herstellung von Modellen ausgestorbener Tiere kann nur dann Kunst sein, wenn die künstlerischen Elemente sowohl gegenüber den handwerklichen als auch gegenüber den spezifisch naturwis-senschaftlichen und pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten im Vordergrund stehen. Ebenso kann auch die Anfertigung interaktiver Ausstellungsobjekte für Umweltbil-dungseinrichtungen nur dann Kunst sein, wenn dabei die künstlerisch-ästhetische Gestaltung die spezifisch naturkundlichen und pädagogischen Elemente in den Hin-tergrund drängt und die handwerkliche Umsetzung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Letzteres trifft im Falle des Klägers zu, Ersteres ist dagegen nicht der Fall. Falls das Bundessozialgericht darüber hinaus die Zweckbestimmung eines Werks zum Einsatz in Museen und seine museumspädagogische Funktion als maßgebliche Krite-rien für die Abgrenzung zwischen künstlerischen und nichtkünstlerischen, namentlich handwerklichen, Tätigkeit aufgefasst haben sollte, vermag sich die Kammer dem aus den vorstehend unter (3) genannten Gründen nicht anzuschließen. Solche publizisti-schen Elemente qualifizieren eine schöpferische Arbeit nicht als künstlerisch. Aus der Entscheidung vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 11/00 R, kann letztlich nicht der Schluss gezogen werden, dass eigenschöpferisch geprägte Tätigkeiten stets Kunst sind, selbst wenn das Werk, allerdings untergeordnet, auch künstlerisch-ästhetische Aspekte aufweist. Die Kammer würde in einer derartigen Ausdehnung des Anwen-dungsbereichs von § 2 Satz 1 KSVG eine Auflösung des Kunstbegriffs sehen, dem hierdurch seine tatbestandsbegrenzende Funktion und damit das gebotene Mindest-maß an Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit für die potentiell Beitrags- und Abga-bepflichtigen verloren ginge. b) Die oben bezeichnete Kerntätigkeit des Klägers ist auch keine Publizistik. Sie erfüllt lediglich ein wesentliches Element publizistischer Tätigkeit, nämlich die Ausrichtung auf einen öffentli-chen Kommunikationsprozess, indem ihre Ergebnisse in allgemein zugängliche Ausstellungen eingebracht werden. Das reicht indessen nicht aus. Weder die Konzeption von Ausstellungen noch der Entwurf der interaktiven Ausstellungsobjekte entspricht der Charakteristik der Berufe des Bereichs "Wort". Es ginge zu weit, ein Museum oder eine Ausstellung als ein "Gesamtkommunikationsmedium" anzusehen. Die Ausgestaltung von Ausstellungen und Museen mit themenbezogenen Objekten, die dazu dienen, die thematischen Inhalte auch mit anderen Mitteln als Wort und Bild einprägsam zu präsentieren, entfernt sich zu weit von der an die kommunikative Verwendung von Sprache und Bildern orientierten Typologie des Bereichs "Wort", um in § 2 Satz 2 KSVG noch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zu finden. Die be-grenzende Funktion des unbestimmten Rechtsbegriffs der Publizistik würde entwertet, wenn schon die öffentlich-kommunikative Bestimmung des Werks des Klägers, ohne dass die Ver-wendung von Bild und Sprache hierfür kennzeichnend wäre, eine Einbeziehung in den Bereich der Publizistik rechtfertigen würde. c) Dagegen stellen die Planung und Anfertigung der mit den Ausstellungsobjekten verbundenen und der in den Begleit- und Informationsmaterialien zu den Ausstellungen enthaltenen textli-chen und bildlichen Informationen unproblematisch eine Form der Publizistik im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG dar. Es handelt sich dabei um die Vermittlung von Informationen gegenüber einer nicht von vorn herein bestimmten Öffentlichkeit. Diese Informationen werden auch, selbst wenn ihre Präsentation mit ? im museumspädagogischen Sinne ? interaktiven Ausstellungsob-jekten verbunden sein sollte, auch nicht in Form einer dialogischen Lehrveranstaltung vermit-telt. Die Bindung an Text und Bild als den klassische Medien der Kommunikation weist auch eine ausreichende Nähe zu den im Bereich "Wort" anerkannten Formen der Publizistik nach § 2 Abs. 1 KSVGDV auf, so dass die Bindung an die gesetzliche Typologie entsprechend den oben unter 1.c) erörterten Anforderungen und damit die publizistische Charakteristik gewahrt sind. Dies ist jedoch, weil es sich um das Gesamtwerk des Klägers allein nicht prägende Tätigkeits-elemente handelt, allein nicht ausreichend, um die Tätigkeit insgesamt als publizistisch zu qua-lifizieren (vgl. oben unter 2. c am Ende)

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Das Gericht hat auf die Anträge des Klägers und der Beklagten hin die Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Be-deutung der Sache zugelassen. Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit freiberuflicher Kuratoren um Kunst oder Publizistik im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes handelt, ist nicht abschlie-ßend geklärt. Ihre Beantwortung ist nach Angabe der Beklagten vielmehr für eine Vielzahl weiterer Verfahren streitentscheidend. Die Problematik wird in der Praxis kontrovers beurteilt (ebenfalls ver-neinend: Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 09.01.2002, Az. S 81 KR 2780/01, im Ergebnis auch von Notz, Museen im Rheinland, Heft 4/2002, Seite 14 [16], wo eine Ausnahme nur für den Be-reich der darstellenden Kunst gemacht wird; dagegen bejahend: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2003, Az. S 86 KR 1805/00, Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 13.05.2003, Az. S 5 KR 363/02, und die eingeholten Stellungnahmen der im Museumswesen tätigen Verbände). Eine Ent-scheidung des Bundessozialgerichts liegt, soweit ersichtlich, hierzu noch nicht vor. Die Beklagte hat über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hinaus auch der Sprungrevision selbst schon vorsorglich zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
Rechtskraft
Aus
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