S 23 AS 802/06 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 802/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Begriff der „Erstausstattungen“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II darf nicht zu eng ausgelegt werden, zumal es an einer Öffnungsklausel für Sondersituationen fehlt und somit die Gefahr steter Bedarfsunterdeckung besteht und im Rahmen der historischen Gesetzesinterpretation berücksichtigt werden muss, dass die durch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II anerkannten Bedarfe an Stelle der Einmalleistungen nach dem BSHG getreten sind, für die aber anerkannt war, dass sie nicht nur einmalig anfallen konnten. Der Begriff der „Erstausstattungen“ umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind.
2. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II ist der Begriff „Erstausstattungen\" nicht rein zeitlich sondern bedarfsbezogen zu interpretieren. Die Vorschrift begegnet bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden Mehrbedarf verbunden sind, weil nicht erwartet werden kann, dass diese besondere einmalige Bedarfslage aus der Regelleistung gedeckt werden kann. Ein solcher Mehrbedarf entsteht ausweislich des Willens des Gesetzgebers beispielsweise „nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft“. Über diese vom Gesetzgeber an-geführten Beispiele hinaus, die wegen der beispielhaften Benennung gerade nicht abschließend formuliert sind, entsteht ein Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung auch dann, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist.
3. Umfasst vom Wohnungserstausstattungsbedarf eines Neugeborenen sind daher insbesondere: ein Kinderbett mit Lattenrost, Matratze und Decke, ein gebrauchter Kinderwagen, eine Wickelkommode bzw. Wickelauflage, eine Babybadewanne, ein Kinderhochstuhl, ein Laufstall. Dabei ist eine Verweisung auf gebrauchte Möbel nicht zu beanstanden, da Eltern, insbesondere mit geringem Einkommen, sich durchaus mit gebrauchten Möbeln und einem gebrauchten Kinderwagen ausstatten, um so Kosten zu sparen.
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 16. März 2006 vorläufig unverzüglich Leistungen anlässlich Schwangerschaft und Geburt als Erstausstattungsbedarf in Höhe von 826,00 EUR zu erbringen.
II. Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin deren notwendige außerge-richtliche Kosten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von einmaligen Leistungen für Schwangerschaft und Geburt.

Die am ... 1979 geborene, in D. wohnhafte, seit ... 2005 verheiratete Antragstellerin ist hochschwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist ausweislich des Mutterpasses ärztlicherseits auf den 25. Juni 2006 berechnet.

Die Antragstellerin ist ohne Einkommen und Vermögen. Ihr Ehemann ist erwerbstätig und erhält (soweit bekannt) seit Februar 2006 einen monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 500,00 EUR (netto im Februar 2006: 392,50 EUR, netto im März und April 2006: jeweils 441,93 EUR). Die Mietaufwendungen (inklusive Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizung und Warmwasser) betragen für die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte 2-Raumwohung monatlich 320,00 EUR.

Am 16. März 2006 beantragte die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende An-tragstellerin bei der Antragsgegnerin einmalige Leistungen für Schwangerschaft und Ge-burt. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin daraufhin die falsche Auskunft, dass über die beantragten Leistungen erst nach Bewilligung von Arbeitslosengeld II entschieden werden könne. Die daraufhin der Antragstellerin am 16. März 2006 übergebenen Antrags-formulare für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II reichte die Antragstellerin am 6. April 2006 im ausgefüllten Zustand nebst Nachweisen bei der Antragsgegnerin wieder ein. Ausweislich der "BewA"-Vermerke der Antragsgegnerin ha-be die Antragstellerin diesen Antrag am 7. April 2006 mündlich widerrufen. Am 18. April 2006 unterzeichneten die Antragstellerin und ihr Ehemann eine handschriftliche, nicht von der Antragstellerin oder ihrem Ehemann angefertigte, Erklärung folgenden Inhalts: "Hier-mit bestätige ich, dass ich keine Unterstützung laut SGB II für Sozialhilfe benötige oder in Anspruch nehmen möchte." Mit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf Grund des Antrages der Antragstellerin vom 6. April 2006 mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt und den in der Bedarfsgemeinschaft der An-tragstellerin lebenden Personen ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern könne. Sie sei daher nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Ableh-nungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2006 ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Ablehnungsbegründung sei nicht zutreffend. Ihr Ehemann habe geringes Ein-kommen (im März und April: 441,00 EUR). Sie wolle zwar ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, so dass sie keine laufenden Leistungen in Anspruch nehmen wolle. Da sie jedoch schwanger sei, habe sie einen Antrag auf einmalige Leistungen für Schwanger-schaft und Geburt gestellt. Die Sachbearbeiterin habe ihr erklärt, dass es nicht möglich sei, einmalige Leistungen ohne den Bezug von laufenden Leistungen zu erhalten.

Den Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang – soweit ersichtlich – noch nicht be-schieden.

Am 18. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei dringend auf die Gewährung einma-liger Leistungen für Schwangerschaft und Geburt angewiesen. Der voraussichtliche Ent-bindungstermin sei der 25. Juni 2006. Sie wolle keine laufenden Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen, weshalb sie hierauf verzichtet habe. Sie wolle aber einmalige Leistungen für Schwangerschaft und Geburt, was auch ohne den Bezug von laufenden Leistungen möglich sei.

Die Antragstellerin beantragt,

ihr vor dem Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, einmalige Leistungen für Schwan-gerschaft und Geburt nach § 23 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Die Antragstellerin habe auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet. Da § 23 Bestandteil des SGB II sei, gelte die Verzichtserklärung vom 18. April 2006 auch für die Leistungen nach diesem Paragraphen. Daher sei der Antrag auf Gewäh-rung der Leistungen für Schwangerschaft und Geburt nach § 23 Abs. 3 SGB II abzulehnen.

Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung von der Antragstellerin folgende Unterlagen angefordert, die dem Gericht vorgelegt wurden: · Mutterpass, · aktueller Mietvertrag, · aktuelle Verdienstbescheinigungen des Ehemannes, · aktuelle Girokontoauszüge seit Januar 2006.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte, die dem Gericht nicht fristgerecht vorgelegt wurde, der Antragsgegnerin mit der Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet, so dass ihm statt-zugeben war.

Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die notwendigen Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung aus Anlass der Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Antragstellerin zu gewäh-ren.

§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. bis zur Ent-scheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2006, müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Ab-warten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der pro-zessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu er-möglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsachever-fahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7 sowie im Anschluss hieran ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER und Sächsisches LSG, Be-schluss vom 19.09.2005, Az: L 3 B 155/05 AS/ER) des Antragstellers handeln.

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

1.

Die Antragstellerin hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft darge-legt und nachgewiesen, dass ihr durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsa-che wesentliche Nachteile drohen.

Die Geburt des Kindes der Antragstellerin steht unmittelbar bevor, hieraus folgt bereits zwanglos der erforderliche Anordnungsgrund (so auch zutreffend: SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az: S 57 AS 125/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az: S 25 AS 231/05 ER). Der entstehende Bedarf ist gegenwärtig und auf Grund der finanziellen Situation der An-tragstellerin nicht gesichert. Die Antragstellerin verfügt weder über Vermögen noch Ein-kommen; das Girokonto befindet sich lediglich im geringfügigen Haben-Bereich (183,02 EUR). Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstände des Säuglingserstausstattungsbedarfs bei der Antragstellerin bereits vorhanden wären, liegen nicht vor. Gegenstand des Verfah-rens sind zudem Leistungen der Grundsicherung, die garantieren sollen, dass der An-spruchsberechtigte ein menschenwürdiges, existenzsicherndes Leben führen kann. Aus diesem Grund kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, sich bis zur Entscheidung über den Widerspruch mit einem geringeren Lebensunterhalt zu begnügen, wenn sie einen Anspruch darauf mindestens glaubhaft gemacht hat.

2.

Der Antragstellerin steht entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin auch ein Anord-nungsanspruch zu, weil sie Anspruch auf die begehrte vorläufige Gewährung der notwen-digen Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung aus Anlass der Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt hat.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung und für die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwanger-schaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden daher gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Sie werden nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II auch er-bracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein-schließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann gem. § 23 Abs. 3 Satz 4 SGB II das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürfti-ge innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwer-ben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II können nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II sind bei der Bemessung der Pauschalbeträge geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Der Begriff der "Erstausstattungen" darf nicht zu eng ausgelegt werden, zumal es an einer Öffnungsklausel für Sondersituationen fehlt und somit die Gefahr steter Bedarfsunterde-ckung besteht (so ausdrücklich zutreffend: SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 101 und 96; zur Problematik des Fehlens einer Öffnungsklausel – wie in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – für unabweisbare Bedarfe vgl. bereits ausdrücklich und ausführ-lich: SG Dresden, Beschluss vom 20.05.2006, Az: S 23 AS 768/06 ER und SG Dresden, Beschluss vom 05.11.2005, Az: S 23 AS 982/05 ER) und im Rahmen der historischen Ge-setzesinterpretation berücksichtigt werden muss, dass die durch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II anerkannten Bedarfe an Stelle der Einmalleistungen nach dem BSHG getreten sind, für die aber anerkannt war, dass sie nicht nur einmalig anfallen konnten (so ausdrücklich zutref-fend: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 96). Der Begriff der "Erstausstattungen" umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (so auch ausdrücklich: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS). Der Erstausstattungsbedarf beschränkt sich deshalb insbesondere nicht auf Si-tuationen, die durch den Neubezug aus öffentlichen Unterkünften und Untermietverhältnis-sen ohne eigenen Hausstand sowie den erstmaligem Bezug einer Wohnung gekennzeichnet sind (so zutreffend: SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER). Damit würde der Begriff "Erstausstattungen" rein zeitlich interpretiert werden. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II ist der Begriff indes bedarfsbezogen zu inter-pretieren (so bspw. zutreffend: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Aurich, Beschluss vom 06.12.2005, Az: S 25 AS 254/05 ER; SG Gel-senkirchen, Beschluss vom 18.07.2005, Az: S 11 AS 75/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 97 und 103). Die Vorschrift begegnet bestimmten Be-darfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden Mehr-bedarf verbunden sind (so zutreffend: SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; SG Ham-burg, Beschluss vom 23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER), weil nicht erwartet werden kann, dass diese besondere einmalige Bedarfslage aus der Regelleistung gedeckt werden kann. Ein solcher Mehrbedarf entsteht ausweislich des Willens des Gesetzgebers bei-spielsweise "nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft" (vgl. BT-Drs.: 15/1514, S. 60 zu § 32 Abs. 1 SGB XII-E, der inhaltsgleich sowohl § 31 Abs. 1 SGB XII als auch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II entspricht). Über diese vom Gesetzgeber an-geführten Beispiele hinaus, die wegen der beispielhaften Benennung gerade nicht ab-schließend formuliert sind, entsteht ein Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung – entgegen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Richtlinien – auch dann, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist (so ausdrück-lich zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Lü-neburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az: S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER). Zwar besteht in diesem Fall schon grundsätzlich eine Wohnungsausstat-tung, jedoch ist diese nur auf die bisher in der Wohnung lebenden Personen zugeschnitten. Ebenso wie in den oben angeführten Fällen mangelt es hier an der Ausstattung für das hin-zukommende neugeborene Kind, welches im Übrigen eine ganz spezifische Wohnungsaus-stattung benötigt. Deshalb handelt es sich bei einer Erstausstattung der Wohnung nicht nur um den Bedarf, der bei der Erstanmietung einer Wohnung anfällt; vielmehr gehört dazu auch die Erstausstattung bei einem "neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstän-de", wozu auch die Geburt eines Kindes führt (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Be-schluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az: S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER). Einer solchen Auslegung, wonach unter die Erstausstattung auch die in der Wohnung benötigte Erstausstattung eines Kindes, wie zum Beispiel Kinderbett, Kinderzimmer usw. gefasst wird, steht auch der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen. Die Formulierung "Erstausstattung für die Wohnung" erfasst auch den hier vorliegenden Fall, in dem durch das Hinzukommen eines neugeborenen Kindes ein neuer ganz spezifischer Ausstattungsbedarf entsteht. Dieser ganz spezifische Bedarf des Neugeborenen tritt dann zum ersten Mal auf. Es handelt sich insoweit auch begrifflich um eine "Erstausstattung".

Dieser Auslegung der Norm steht auch der Wille des Gesetzgebers nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen (ebenso: SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az: S 57 AS 125/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; zustimmend: Geiger, info also 2005, 147, 150). Zwar hat die Bundesregierung und der letztendlich verabschiedete Gesetzestext den Änderungsvorschlag des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungs-verfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)", in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zur Klarstellung auch die sog. Babyerstausstattung aufzunehmen, nicht übernom-men (vgl. BR-Drs. 676/04, S.6 ff; BT-Drs. 15/4228, S. 51 und BT-Drs. 15/4751, S. 5 ff). Jedoch hat die Bundesregierung keine Aussage dazu getroffen und auch nicht treffen kön-nen, in welcher Art und Weise der unverändert gelassene Gesetzestext auszulegen ist. Vielmehr wurde nur erneut darauf hingewiesen, dass § 23 Abs. 3 SGB II nur für eng um-grenzte und von § 23 Abs. 3 SGB II benannte Bedarfe gelte. Genau ein solcher Fall liegt jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hier vor, weshalb die in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Richtlinien vertretene Ansicht: "Gleichfalls liegen die Bedin-gungen für eine Erstausstattung" von Wohnungen "nicht bei der Geburt eines Kindes vor, wenn zusätzliche Einrichtungsgegenstände benötigt werden." unzutreffend und daher rechtswidrig ist.

Umfasst vom Wohnungserstausstattungsbedarf eines Neugeborenen sind daher insbeson-dere: · ein Kinderbett mit Lattenrost, Matratze und Decke (so zutreffend bspw.: LSG Ber-lin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · ein gebrauchter Kinderwagen, da dieser nach den soziokulturellen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland für einen Säugling erforderlich ist und nicht grundsätzlich auf ein Tragetuch oder ähnliche Liege- und Beförderungsmöglichkei-ten verwiesen werden kann. Insbesondere unter Berücksichtigung des grundgesetz-lich geforderten Schutzes der Familie (Art 6 Grundgesetz) gehört zur Erstausstat-tung der Wohnung auch ein Kinderwagen für einen Säugling, obwohl dieser über-wiegend außerhalb der Wohnräume genutzt wird (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rhein-land-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Speyer, Be-schluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · eine Wickelkommode bzw. Wickelauflage (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS; SG Hannover, Beschluss vom 13. April 2005, S 46 AS 62/05), · ein Kinderhochstuhl (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · eine Babybadewanne (so zutreffend bspw.: SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · ein Laufstall (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER).

Die Richtlinien der Antragsgegnerin sehen als – insoweit zulässige und zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Sinne der §§ 23 Abs. 3 Satz 5, 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II nicht zu beanstandende – Pauschalen folgende Beträge vor: · für ein Kinderbett (komplett): 100,00 EUR und · für einen Kinderwagen (komplett): 120,00 EUR. Hinzukommen – wie ausgeführt – die Aufwendungen für eine Wickelkommode bzw. Wi-ckelauflage, eine Babybadewanne, einen Kinderhochstuhl und einen Laufstall, die das er-kennende Gericht auf insgesamt weitere 130,00 EUR veranschlagt.

Dabei ist eine Verweisung auf gebrauchte Möbel nicht zu beanstanden, da Eltern, insbe-sondere mit geringem Einkommen, sich durchaus mit gebrauchten Möbeln und einem ge-brauchten Kinderwagen ausstatten, um so Kosten zu sparen (so auch ausdrücklich zutref-fend: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS). Darin ist keine Ausgrenzung der betreffenden Personen zu sehen, sondern ein sparsames Verhalten. Mithin kann die Antragsgegnerin diese Gegenstände als Sachleistungen zur Verfügung stellen, wie dies § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II ausdrücklich zulässt, oder die Antragstellerin auf eine vorhandene Bezugsmöglichkeit über gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen oder vorhandene Secondhand-Läden verweisen, in dem sie der Antragstellerin die zuvor dargelegten Geldleistungen in Form von Pauschalbeträgen oder in Form von Wertgut-scheinen zur Verfügung stellt, damit sich die Antragstellerin die benötigten Erstausstat-tungsbedarfe selbst beschaffen kann.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind ferner einmalige Beihilfen für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt zu gewähren, mithin für Schwangerschaftskleidung wie auch für Säuglingserstausstattung. Die Richtlinien der An-tragsgegnerin sehen als – insoweit zulässige und zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Sinne der §§ 23 Abs. 3 Satz 5, 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II nicht zu beanstandende – Pauschalen folgende Beträge vor: · für den Schwangerschaftsbedarf einschließlich Klinikausstattung: 274,00 EUR, · für den Bekleidungs- und Wäschebedarf des Neugeborenen: 202,00 EUR.

Mithin stehen der Antragstellerin Leistungen in Höhe von 826,00 EUR zu, auch wenn sie kei-ne laufenden Leistungen nach dem SGB II bezieht, was § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II aus-drücklich klarstellt. Auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II liegen vor, weil die Antragstellerin den Bedarf in Höhe von 826,00 EUR nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin weder über Einkommen noch Vermögen verfügt und auch der monatliche Nettoarbeitslohn ihres Ehe-mannes in Höhe von 441,93 EUR nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu de-cken. Die Berücksichtigung von Einkommen nach § 23 Abs. 3 Satz 4 SGB II dürfte dem-entsprechend gleichfalls nicht in Betracht kommen.

Die Antragsgegnerin kann sich bezüglich ihrer verweigernden und ablehnenden Haltung auch nicht auf den schriftlich erklärten Leistungsverzicht der Antragstellerin vom 18. April 2006 berufen.

Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob sich der von der Antragstellerin erklärte Verzicht auch auf die von ihr begehrten und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend ge-machten einmaligen Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung aus Anlass der Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt bezieht und insoweit überhaupt wirksam ist. Ein wirksamer Verzicht hätte vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerin ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht in sachgerechter und rechtskonformer Weise nachge-kommen wäre. Insoweit steht jedoch fest, und dies hat die Antragsgegnerin sogar einge-räumt, dass bereits eine Falschberatung stattgefunden hat, indem die Antragsgegnerin der Antragstellerin erklärte, dass über die beantragten Leistungen erst nach Bewilligung von Arbeitslosengeld II entschieden werden könne. Diese Auskunft war so eindeutig falsch, wie sich das eindeutige Gegenteil aus der gesetzlichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II ergibt.

Zum anderen – und vom Vorstehenden unabhängig – ist in dem von der Antragstellerin sowohl mit dem Widerspruchsschreiben vom 15. Mai 2006 als auch mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 18. Mai 2006 geltend gemachten Anspruch auf einmalige Leis-tungen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung aus Anlass der Schwanger-schaft und bevorstehenden Geburt, ein wirksamer Widerruf des erklärten Verzichts zu er-blicken, sofern sich der Verzicht überhaupt wirksam auf die geltend gemachten Leistungen bezogen haben sollte. Denn nach § 46 Abs. 1 Halbsatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-buch (SGB I) kann der nach § 46 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB I schriftlich erklärte Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein solcher Widerruf kommt in den eindeutigen Erklärungen der Antragstellerin im Wider-spruchsschreiben vom 15. Mai 2006 und im einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 18. Mai 2006 mindestens konkludent zum Ausdruck. Soweit man den Widerruf nur durch schriftli-che Erklärung, wie den Verzicht, für wirksam erachtet, ist im vorliegenden Sachverhalt auch einem solchen Erfordernis Genüge getan.

Vor diesem Hintergrund ist es dem erkennenden Gericht unverständlich, wie die Antrags-gegnerin – geradezu unter Perpetuierung ihrer Falschauskunft und Falschinformation be-züglich des Ignorierens des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II – im Fall der Antragstellerin ein weiteres Mal eine eindeutige gesetzliche Vorschrift, nämlich die des § 46 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB I, ignoriert und damit ihr gesetzeswidriges Handeln fortsetzt. Der Antragserwide-rungsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2006 ist deshalb nicht akzeptabel, was an dieser Stelle bedauerlicher Weise deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Das Gericht musste in Anbetracht der Dringlichkeit der Angelegenheit insoweit allerdings von einem nochmaligen gerichtlichen Hinweisschreiben an die Antragsgegnerin absehen; die Erstausstattungsbedarfe müssen wegen des unmittelbar bevorstehenden Geburtstermins unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Nach alledem musste das Gericht dem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstelle-rin unverzüglich stattgeben und die Antragsgegnerin zur Gewährung der beantragten ein-maligen Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung aus Anlass der Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt verpflichten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vor-läufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f). Da die Antragstellerin weder einen bezifferten Antrag noch einen solchen gestellt hat, der über den Beschlusstenor hinausgeht, kann das Gericht ein teilweises Unterliegen, mit der Folge der Bildung einer Kostenquote, nicht erkennen.
Rechtskraft
Aus
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