S 23 AS 1202/06 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 1202/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Ausbildung zeitliche bereits erheblich vorangeschritten ist oder das Ausbildungsende unmittelbar bevorsteht und der Auszubildende aufgrund außergewöhnlicher, nicht selbstverschuldeter Umstände seine Ausbildung innerhalb der Regelförderungsdauer nicht zum Ende bringen konnte und daher nicht in zumutbarer Weise auf einen Nebenerwerb zur Sicherung seines Lebensunterhalts verwiesen werden kann.
2. Sinnvolle, kurz vor dem Abschluss stehende oder zumindest zeitlich erheblich vorangeschrittene, berufliche Perspektiven eröffnende Ausbildungen sollen in Situationen, in denen sich der Auszubildende zu 100 % physisch und psychisch auf die Examensvorbereitung und/oder Abschlussprüfung konzentrieren können soll, nicht zerschlagen werden, denn die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde den Status der Hilfebedürftigkeit des Auszubildenden zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Gerade in der Examens- oder
Abschlussprüfungsphase ist es nicht möglich, durch Nebentätigkeiten nebenbei den Unterhalt sicherzustellen. In dieser Phase ist der Auszubildende zeitlich umfassend in Anspruch genommen. Es widerspricht in einer solchen Konstellation auch dem Zweck des SGB II, wenn der Hilfebedürftige, der nach einem mehrjährige Studium oder einer mehrjährigen Ausbildung kurz voreinem qualifizierten Ausbildungsabschluss steht, mit dem er bessere Chancen hat, sich selbst zu unterhalten, diese Ausbildung aufgeben soll, um sein Auskommen zu sichern.
3. Stehen der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung des Auszubildenden zur Finanzierung des Lebensunterhaltes weder Krankheit, Behinderung, Kindererziehung noch sonstige objektive Hindernisse entgegen, so dass von einem atypischen Sachverhalt, der einen besonders schwerwiegenden Nachteil oder eine existentielle, nicht anders abwendbare Notlage herbeiführt, keine Rede sein kann und weist der Sachverhalt auch ansonsten keine Besonderheiten auf, können die Umstände, dass der Auszubildende seine Miete, seine Schulgeldaufwendungen sowie seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, keine besondere Härte begründen. Derartige Umstände stellen vielmehr den Normalfall des mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bezweckten Ausschlusses von versteckter Ausbildungsförderung über das Instrumentarium des SGB II dar.
4. Neben einem zumutbaren Nebenerwerb unter Fortführung der Ausbildung kann eine weitere Alternative bzw. danebenstehende Variante eines unverheirateten, unter 25-jährigen Auszubildenden auch darin bestehen, in die elterliche Wohnung zurückzukehren, sofern dies tatsächlich möglich ist. Die Alternative des Wiedereinziehens in die elterliche Wohnung kann einem solchen Auszubildenden ermöglichen seine Ausbildung fortzusetzen. Vor dem Hintergrund der seit 1. April 2006 geltenden gesetzlichen Regelungen im SGB II (§§ 7 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2, 20 Abs. 2a, 22 Abs. 2a, 23 Abs. 6 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 [BGBl. I, S. 558]) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zur Verminderung oder Vermeidung von Hilfebedürftigkeit derartiges erwartet, bevor von ausnahmsweisen, nur für besondere Härtefälle vorgesehenen Leistungsansprüchen Gebrauch gemacht werden kann. Die mit diesen Vorschriften vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung, nach der wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stehende, unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ihre Kosten des Lebensunterhalts nicht auf Kosten der Allgemeinheit sicherstellen können sollen, kann als die Bedeutung und Reichweite des Begriffs der besonderen Härte flankierend, berücksichtigt werden. Denn insoweit vermittelt diese Wertentscheidung Stimmigkeit und Konsequenz, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade in Familien, die Nichtleistungsbezieher nach dem SGB II sind, gleichfalls bei in Ausbildung befindlichen Kindern versucht wird, die Ausbildung über das familiäre Netz der Verbundenheit und gegenseitigen Betreuung und Sorge sicherzustellen und durch Ersparnis von Kosten die materiellen Ausbildungsgrundlagen zu sichern.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dem Grunde nach.

Die am ... 1984 geborene, ledige, kinderlose Antragstellerin war in der Zeit vom 1. Okto-ber 2003 bis 30. September 2005 an der TU ... immatrikuliert und studierte in diesem Zeit-raum 4 Fachsemester im Hauptfach Germanistik/Literaturwissenschaften und in den Ne-benfächern Philosophie und Musikwissenschaften. Für dieses Studium erhielt die Antrag-stellerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Das Studium brach sie nach Beendigung des vierten Fachsemesters ab. Die Antragstellerin absolviert derzeit aufgrund Ausbil-dungsvertrages zwischen ihr und der ... GmbH ... (K.B. GmbH) vom 13. Juli 2005, seit dem 1. September 2005 eine dreijährige, am 31. August 2008 endende Berufsfachschul-ausbildung zur Ergotherapeutin. Die K.B. GmbH ist eine staatlich anerkannte Berufsfach-schule. Die Antragstellerin wohnte bis zum 15. März 2004 bei ihren Eltern in Do ..., seit 16. März 2004 bewohnt sie eine 1-Raumwohnung in Dr ...

Nach Abbruch des Studiums und Aufnahme der Berufsfachschulausbildung beantragte die Antragstellerin am 30. August 2005 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz vom 26. Sep-tember 2005 mit der Begründung nicht entsprochen, dass für den Ausbildungsabbruch kein unabweisbarer Grund vorgelegen habe. Am 30. September 2005 beantragte die Antragstel-lerin bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes nach dem SGB II vom 30. September 2005 lehnte die Antragsgegnerin mit Be-scheid vom 17. Dezember 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die gesetzlichen Vor-aussetzungen für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II lägen nicht vor, weil die Antragstellerin in Ausbildung sei und diese Ausbil-dung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig sei. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.

Hiergegen legt die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 als unbegründet zurück. Klage hiergegen erhob die Antragstellerin nicht.

Am 1. Mai 2006 stellte die Antragstellerin beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz sowohl einen "Überprüfungsantrag" in Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 26. September 2005 als auch erneut einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Mit formlo-sem Antrag vom 1. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen. Am 9. Mai 2006 stellte die An-tragstellerin bei der Antragsgegnerin erneut Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes nach dem SGB II vom 9. Mai 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II lägen nicht vor, weil die Antragstellerin in Ausbildung sei und diese Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig sei. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.

Der formlose Antrag der Antragstellerin auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 1. Mai 2006 ist bislang – so-weit ersichtlich – nicht ausdrücklich beschieden worden.

An das Ausstehen der Bescheidung des formlosen Antrages erinnerte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2006. Diese Erinnerung wertete die Antragsgegnerin als Wider-spruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Juli 2006.

Gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2006 legte die Antrag-stellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2006 Widerspruch bei der Antragsgegnerin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 3. Juli 2006 gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Antragstellerin absolviere seit dem 1. September 2005 eine Ausbildung an der B.K. GmbH. Diese Ausbildung sei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG dem Grunde nach förderfähig. Die Antragstellerin selbst erfülle die individuellen Voraus-setzungen für die Gewährung von BAföG nicht, da ihr Fachrichtungswechsel gem. § 7 Abs. 3 BAföG nicht förderfähig sei. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei jedoch nach § 7 Abs. 5 SGB II, dass es sich um keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung handele. Der Ausbildungsgang sei jedoch im vorliegenden Fall dem Grunde nach förderfähig nach dem BAföG. Somit sei die Antragstellerin nach § 7 Abs. 5 SGB II von der Leistungsgewährung ausgeschlossen. Die Gewährung von Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Darlehen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei auch nicht möglich. Ein besonderer Härtefall wäre nur gegeben, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände gegeben wären, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindern oder die sonstige Notlage hervorgerufen hätten. Das Vorliegen einer einfachen Härte sei keinesfalls ausreichend. Eine besondere Härte liege auch vor, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leis-tungen nach dem SGB II in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könne. Zunächst sei festzustellen, dass durch Leistungen nach dem SGB II nicht die durch den Gesetzgeber begründete Förderungsstruktur ausgehebelt werden solle. Durch den Ge-setzgeber sei ausdrücklich geregelt, dass Ausbildungen durch BAföG-Leistungen oder durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werde. Eine komplette Ausbildungsförderung durch das SGB II außerhalb dieser Regelungsstruktur sei grundsätzlich ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall sei dann näher zu prüfen, wenn der Abschluss der Ausbildung unmittelbar bevorstünde, die Förderungshöchstdauer jedoch unverschuldet überschritten sei. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben, vielmehr stehe die Antragstellerin völlig am Anfang ihrer Ausbildung, sodass ein darlehnsweise Förderung durch das SGB II als regelungswidrig ausscheide. Des weiteren sei es für die Begründung eines Härtefalls nicht allein ausreichend, dass das Lebensniveau nach dem SGB II durch Eigenmittel der Antrag-stellerin nicht in voller Höhe gedeckt werden könne. Die Antragstellerin erhalte als monat-liches Einkommen 350,00 EUR als Zahlung durch die Eltern sowie 40,00 EUR Wohngeld. Im Rahmen der Selbsthilfemöglichkeiten sei es einem Auszubildenden sehr wohl grundsätz-lich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, um einen eventuellen zusätzlichen Bedarf zu finanzieren. Gründe, die gegen eine solche Eigenfinan-zierung sprächen, seien der Akte nicht zu entnehmen. Nach alledem bleibe festzuhalten, dass kein besonderer Härtefall vorliege und eine darlehnsweise Bewilligung von Leistun-gen nach dem SGB II nicht in Betracht käme.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006, welcher am 26. Juli 2006 beim Sozialgericht Dresden einging, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2006 wurde unter dem 3. August 2006 Klage erhoben. Die Klage wird beim Sozialgericht Dresden unter dem Ak-tenzeichen S 23 AS 1252/06 geführt.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus: Der Abbruch der begonnenen Ausbildung sei auf grund gesundheitlicher Probleme erfolgt. Die Antragstellerin leide bereits seit ihrem 16. Lebensjahr an Essstörungen (Bulimie). Bereits während der Schulzeit sei sie in psycho-logischer Behandlung gewesen und habe eine Selbsthilfegruppe besucht. Zunächst hätten sich erfolge eingestellt. Die Antragstellerin habe ihr Abitur mit der Note 2,0 absolviert. Sie habe sodann im Oktober 2003 das Studium der Germanistik (Magister) aufgenommen. Der Studienalltag, überfüllte Hörsäle und sich überschneidende überfüllte Kurse, fehlende An-sprechpartner und die Anonymität einer großen Hochschule hätten dazu geführt, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin derart verschlechtert habe, dass sie verstärkt an bulimischen Anfällen (ein bis zwei täglich) gelitten habe. Die Antragstellerin habe sich körperlich schwach und ausgezehrt gefühlt, habe nachts nicht schlafen können und habe Unruhezustände gehabt. Sie habe durch den Leistungsdruck und die Hektik Herzleiden, Atemnot und Versagungsängste bekommen, die sie durch die Bulimie zu kompensieren versucht habe. Sie habe Angst gehabt, alles nicht mehr bewältigen zu können. Die Bulimie habe ihr, zumindest für einen kurzen Moment, ein Gefühl der Beruhigung gegeben. Sie habe sich sodann erneut in ärztliche und psychotherapeutische Behandlung begeben. Im Zeitraum Februar 2004 bis Mai 2005 habe sie eine ambulante psychotherapeutische Be-handlung mit 25 Sitzungen in Anspruch genommen. Dies habe jedoch nicht zu einer we-sentlichen Verbesserung der Essstörung geführt. Da die Vermutung bestanden habe, dass der Studienalltag eine Gefährdung der Gesundheit dargestellt habe, habe sie sich entschie-den, das Studium anzubrechen und eine "geordnete" Ausbildung zur Ergotherapeutin zu beginnen. Wichtig sei für die Antragstellerin eine Ausbildung zu absolvieren mit dem Hin-tergrund einer Klassengemeinschaft und einem vorgegebenem Ausbildungsablauf. Der Wechsel der Ausbildung habe dazu geführt, dass sich der Gesundheitszustand der Antrag-stellerin wesentlich gebessert habe. Aufgrund des bisherigen Ausbildungsverlaufs sei da-von auszugehen, dass die Antragstellerin die Ausbildung erfolgreich absolvieren werde. Seitens der Antragsgegnerin sei bislang in keiner Weise gewürdigt worden, ob es sich um einen Härtefall handele, der trotz der Tatsache, dass es sich um eine grundsätzlich BAföG-fähige Ausbildung handele, die Gewährung von Leistungen als Darlehen rechtfertige. Auf-grund der finanziellen Situation sei der Antragstellerin ein Abwarten des Klageverfahrens nicht möglich. Sie habe ein monatliches Schulgeld in Höhe von 55,94 EUR sowie weitere Ma-terialgebühren in Höhe von insgesamt 256,00 EUR zu zahlen. Sie beziehe derzeit Wohngeld in Höhe von 40,00 EUR monatlich sowie 350,00 EUR monatlich Unterhalt (Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie 196,00 EUR Unterhalt) ihrer Eltern. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse seien die Eltern nicht in der Lage und auch nicht bereit, einen höheren unterhalt zu zahlen. Die Mutter der Antragstellerin sei teilzeitbeschäftigt. Aufgrund einer Aufstockung der Ar-beitsstunden im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 wöchentlich habe die Möglichkeit bestanden, die Antragstellerin zu unterstützen. Ab August 2006 gehe die Mutter jedoch wieder einer Teilzeitbeschäftigung nach. Ab August 2006 würden seitens der Eltern ledig-lich noch 200,00 EUR (Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie 46,00 EUR Unterhalt) gezahlt. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei nicht mehr gewährleistet. Sofern die Antrag-stellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten werde, bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung nicht fortsetzen sondern abbrechen müsse.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darle-hen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006, wobei sie die dortigen Ausführungen vertieft und ergänzt.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit dem Az.: ... sowie sämtliche relevanten Unterlagen von der Antragstellerin beigezogen und zum Gegenstand des Ver-fahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zwar zulässig, aber unbegründet, so dass er abzulehnen war.

Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) als Darlehen zu gewähren.

§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

Der Antrag hat daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen ge-wichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn der An-tragstellerin wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Ab-warten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, das heißt hier bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage im Verfahren S 23 AS 1252/06, unzumutbar machen und die Re-gelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig er-scheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsachever-fahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7 sowie im Anschluss hieran aus-drücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005, Az: L 3 B 155/05 AS/ER) der Antragstelle-rin handeln.

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für die Antragstellerin notwendig ist. Dabei hat die Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sie keinen An-spruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und zwar weder als Zuschuss noch als Darlehen hat.

Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag.

Nach § 19 Satz 2 SGB II mindern das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen diese Geldleistungen.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB III können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden. Nach § 7 Abs. 6 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungs-beihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst.

Die Antragstellerin hat zwar das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (nämlich in Dr ...) und ist nach Aktenlage erwerbsfähig und bedürftig. Die Antragstellerin ist dennoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf-grund der Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen.

Die Antragsgegnerin hat im Fall der Antragstellerin völlig zu Recht den Leistungsaus-schluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II angenommen, wonach Auszubildende, deren Aus-bildung u.a. im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben. Die Ausbildung der Antragstelle-rin ist dem Grunde nach aber im Rahmen des BAföG förderfähig, weil sie einer Ausbil-dung an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule nachgeht. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung auch geleistet für den Besuch von Berufsfachschulen, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgebend für die Zuordnung Art und Inhalt der Ausbildung sind und nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG Ausbildungsförde-rung geleistet wird, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer ge-nehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Ausweislich des Internetauftritts der B.K. GmbH und der von der Antragsgegnerin beim BAföG-Amt eingeholten Auskunft vom 30. Januar 2006 (vgl. Bl. 32 und 19 der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) handelt es sich bei dieser Berufsfachschule um eine staatlich anerkannte Berufsfachschule, so dass Ausbildungsförderung dem Grunde nach auch Auszubildenden geleistet wird, die einer Ausbildung an der B.K. GmbH nachgehen.

Durch die Formulierung "dem Grunde nach" in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II wird im Übrigen lediglich klargestellt, dass es nur auf die abstrakte Förderfähigkeit nach dem BAföG an-kommt und ein tatsächlicher Bezug der vorrangigen Leistung für den Leistungsausschluss nach dem SGB II gerade nicht erforderlich ist (so eindeutig und zutreffend auch: LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER-AS; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 32; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 50; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 43; Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 7, Rn. 82; Schuhmacher in: Oestreicher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 7, Rn. 32; Hörder in: juris-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 46). Denn es kommt nicht auf die konkrete Förderfähigkeit, sondern nur darauf an, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BAföG grundsätzlich (also dem Grunde nach) auch für den Besuch von Berufsfach-schulen geleistet wird. Ist aber – wie im Fall der Antragstellerin – eine Ausbildung abstrakt und damit dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, ändert sich an dem SGB II-Leistungsausschluss nichts dadurch, dass die Ausbildung konkret wegen individueller Ausschluss- oder Versagungsgründe im Hinblick auf die konkrete Ausbildungsbiografie der Antragstellerin nach dem BAföG nicht gefördert wird (so eindeutig und zutreffend auch: LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER-AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2006, Az: L 5 B 1352/05 AS-ER; SG Dresden, Be-schluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 68; Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 32; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 50; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 43; Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 7, Rn. 82; Schuhmacher in: Oestreicher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 7, Rn. 32; Hörder in: juris-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 46). Einen solchen individuellen und damit der Förderung nach dem BAföG im kon-kreten Fall der Antragstellerin entgegenstehenden Ausschlussgrund stellt aber das Durch-führen einer Zweitausbildung nach Studienabbruch ohne unabweisbarem Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar, das damit nach dem Grundsatz der Einheit der Gesamt-rechtsordnung auch zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt. Das SGB II ist insoweit kein Auffanggesetz. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende davon befreien, eine (versteckte) Ausbil-dungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu gewähren, und beruht darauf, dass Ausbil-dungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensun-terhalt umfassen, außerhalb des SGB II abschließend geregelt ist (so zutreffend bereits: Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az: L 7 AS 635/05 ER; LSG Hamburg, Be-schluss vom 31.08.2005, Az: L 5 B 185/05 AS-ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER). Der Auszubildende soll nämlich in der Regel seine Ausbildung nicht auf Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende betreiben.

Völlig zu Recht hat die Antragsgegnerin im Fall der Antragstellerin auch das Vorliegen eines besonderen Härtefalles abgelehnt, der nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zur darlehens-weisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes führen könnte. Die von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 verwendete De-finition, nach der "ein besonderer Härtefall nur gegeben wäre, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände vorliegen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindern oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben" ist dabei nicht zu beanstanden, weil sie im Wesentlichen der bisherigen höchstrich-terlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entspricht. Der besondere Härtefall erfordert danach einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den Auszubil-denden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leis-tungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und es muss auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziel-len Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Ab-stand zu nehmen (so zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az: 5 C 16/91; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl. 1998, § 26, Rn. 22; im Übrigen zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II so auch zutreffend: LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER-AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 8 AS 439/05 ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az: L 7 AS 635/05 ER; Hessisches LSG, Be-schluss vom 11.08.2005, Az: L 9 AS 14/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, Az: L 2 B 7/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 8 AS 36/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Berlin, Beschluss vom 27.03.2006, Az: S 104 AS 1270/06 ER; SG Dres-den, Beschluss vom 21.11.2005, Az: S 34 AS 1098/05 ER; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2005, Az: S 51 AS 312/05 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 53; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 74; Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 37).

Dabei hält es die Rechtsprechung im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems für grundsätzlich hinnehmbar, dass dann, wenn eine Ausbildung nach den speziellen Leistungsgesetzen – wie hier dem BAföG – nicht mehr gefördert werden kann, diese gegebenenfalls aufzugeben oder abzubrechen ist. We-gen der Einheit der Gesamtrechtsordnung kann die Antragstellerin deshalb ihren Leis-tungsausschluss nach dem BAföG nicht einem anderen Sozialleistungssystem, nämlich dem des SGB II, überbürden.

Es sind im Fall der Antragstellerin auch keine sonstigen "besonderen" (vgl. den Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) Gründe ersichtlich, die es ihr objektiv unmöglich machen, ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu finanzieren (vgl. da-zu auch zutreffend: SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2005, Az: S 55 AS 124/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2005, Az: S 46 AS 24/05 ER). Gleichfalls sind keine objektiven "besonderen" Gründe ersichtlich, die es absolut unzumutbar erscheinen lassen, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung nötigenfalls sogar abbricht. Dies wird in typischen Fällen, wie dem der Antragstellerin, regelmäßig als zumutbar angesehen (vgl. so zur im Wesentlichen gleich-lautenden Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az: 5 C 16/91; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl. 1998, § 26, Rn. 22 und 28; im Übrigen zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II so auch zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2006, Az: L 5 B 1352/05 AS-ER; Hessi-sches LSG, Beschluss vom 11.08.2005, Az: L 9 AS 14/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Be-schluss vom 15.04.2005, Az: L 2 B 7/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 8 AS 36/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 21.11.2005, Az: S 34 AS 1098/05 ER; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2005, Az: S 51 AS 312/05 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 53; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 74).

Bereits unter Geltung des dem § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II inhaltsgleichen § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Fallkonstellati-onen entwickelt und als besondere Härtefälle anerkannt worden, auf deren Grundlage auch die Antragsgegnerin ausweislich ihrer als Verwaltungsvorschrift zu betrachtenden "Ar-beitsanweisung zu § 7 SGB II" (dort: Anlage 2) die Annahme eines besonderen Härtefalles für angezeigt erachtet. Danach kommt die Annahme eines besonderen Härtefalles u.a. in Betracht, wenn - das Studium/die Berufsausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behin-derung länger dauert als es durch das BAföG/SGB III gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre, - es einem Schwerbehinderten bei Abbruch der schulischen oder beruflichen Ausbil-dung langfristig und möglicherweise auf Dauer nicht möglich sein wird, seinen Le-bensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ausreichend zu sichern, - ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befin-det und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

Dem ist die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ge-folgt, wie sich aus folgenden bisherigen Anwendungsfällen ergibt: - Das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 8 AS 36/05 ER und Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 8 AS 439/05 ER) hat einen besonderen Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II angenommen, wenn die finanzielle Grund-lage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hil-fesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. - Das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 15.04.2005, Az: L 2 B 7/05 AS ER) hat im Falle eines Studenten bei unmittelbar bevorstehender Abschlussprüfung und der bereits begonnenen Diplomarbeit ausgeführt, dass ein Ausbildungsabbruch in der akuten Phase des Abschlussexamens einen Anwendungsfall für die Härteklausel darstellt. - Selbiges führte das SG Hamburg (Beschluss vom 06.06.2005, Az: S 51 AS 312/05 ER) in einem Fall aus, in dem hinzukam, dass das vom Antragsteller betriebene Studium wegen einer komplexen Erkrankung mit längerfristiger ambulanter und stationärer nervenärztlichen Behandlung länger dauerte, als es durch das BAföG gefördert werden kann, und der bevorstehende prognostizierte erfolgreiche Ab-schluss des Studiums wegen fehlender Mittel gefährdet wäre. - Das Hessische LSG (Beschluss vom 11.08.2005, Az: L 9 AS 14/05 ER) bejahte ei-nen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Fall einer alleinerzie-henden Frau mit vier Kindern, die auf Grund einer Zusage des Sozialhilfeträgers ein 6-semestriges Studium aufgenommen und bereits die Hälfte davon absolviert hatte und die begründete Aussicht hatte, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, angenommen. - Das LSG Hamburg (Beschluss vom 31.08.2005, Az: L 5 B 185/05 ER AS) hat ei-nen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bejaht, im Fall eines sich im fortgeschrittenen Stadiums der Ausbildung befindlichen Studenten, der unter Überwindung erheblicher gesundheitlicher und familiärer Schwierigkeiten eine wichtige Zwischenprüfung (hier: Physikum im Medizinstudium) bestanden hatte und bei dem zu besorgen war, dass er bei einem Abbruch des Studiums dauerhaft ohne Berufsausbildung bleiben würde. - Das LSG Hamburg (Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER AS) hat eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auch angenommen, wenn eine Ausbildung im Jahr 2004 in Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit begonnen wurde, schon fortgeschritten ist und die Vermittlungsaussichten verbessert. - Das SG Berlin (Beschluss vom 27.03.2006, Az: S 104 AS 1270/06 ER) hat die Vorenthaltung des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Arbeitslo-sengeldes II zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller in der akuten Exa-mensphase befindet, gleichfalls für einen "besonderen Härtefall" gehalten.

Nach diesen Kriterien und Anwendungsfällen vermochte sich das erkennende Gericht im Fall der Antragstellerin nicht vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu überzeugen. Die von der Antragstellerin geschilderten und zumindest zum Teil durch schriftliche Nachweise belegten Gründe, die sie veranlassten das Studium an der TU ... abzubrechen und eine strukturierte, in einem geordneten Klassenverband und nach einem streng geglie-derten Ausbildungsplan durchgeführte verschulte Ausbildung aufzunehmen, mögen nach-vollziehbar sein und einen zumindest subjektiv verständlichen Grund für den – aus BA-föG-rechtlicher Sicht aber verspäteten – Studienabbruch abzugeben geeignet sein, begrün-den jedoch keine besondere Härte vom Leistungsausschluss nach dem SGB II. Maßgeblich ist hierfür zunächst zum einen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der frühe-ren Erkrankung der Antragstellerin und dem BAföG-förderungsschädlichen Ausbildungs-wechsel von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt werden konnte und zum ande-ren, dass die derzeitige Ausbildung der Antragstellerin weder vor ihrem unmittelbaren Ab-schluss steht, sondern sich derzeit noch im ersten Ausbildungsdrittel befindet, noch von einer besondere Anstrengungen und volle zeitliche und psychische Konzentration auf eine Examensphase oder nahe bevorstehende Abschlussprüfung erfordernden "Endphase" der Ausbildung, die einen "überbrückungsweisen" kurzen Leistungszeitraum rechtfertigen könnten, ausgegangen werden kann. Denn in den bisherigen Anwendungsfällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II (vgl. dazu die Hervorhebungen durch Unterstreichung in der voran-gegangenen Aufstellung) wurde für eine besondere Härte nahezu ausschließlich das zeitli-che Vorangeschrittensein der Ausbildung oder das unmittelbar bevorstehende Ausbildung-sende für erforderlich erachtet. Dem schließt sich das erkennende Gericht auf Grund fol-gender Überlegungen an: Sinnvolle, kurz vor dem Abschluss stehende oder zumindest zeit-lich erheblich vorangeschrittene, berufliche Perspektiven eröffnende Ausbildungen sollen in Situationen, in denen sich der Auszubildende zu 100 % physisch und psychisch auf die Examensvorbereitung und/oder Abschlussprüfung konzentrieren können soll, nicht zer-schlagen werden, denn die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde den Status der Hilfebedürftigkeit des Auszubildenden zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unab-hängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Gerade in der Examens- oder Abschlussprüfungsphase ist es nicht möglich, durch Nebentätigkeiten nebenbei den Unterhalt sicherzustellen. In dieser Phase ist der Auszubildende zeitlich um-fassend in Anspruch genommen. Es widerspricht in einer solchen Konstellation auch dem Zweck des SGB II, wenn der Hilfebedürftige, der nach einem mehrjährige Studium oder einer mehrjährigen Ausbildung kurz vor einem qualifizierten Ausbildungsabschluss steht, mit dem er bessere Chancen hat, sich selbst zu unterhalten, diese Ausbildung aufgeben soll, um sein Auskommen zu sichern. Der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zur Finanzierung des Lebensunterhaltes stehen – nach den Sachvortrag der Antragstellerin – derzeit weder Krankheit, Behinderung, Kinder-erziehung noch sonstige objektive Hindernisse entgegen, so dass von einem atypischen Sachverhalt, der einen besonders schwerwiegenden Nachteil oder eine existentielle, nicht anders abwendbare Notlage herbeiführt, keine Rede sein kann. Auch im Übrigen weist der Sachverhalt der Antragstellerin keine Besonderheiten derge-stalt auf, die eine besondere Härte begründen würden. Dass sie ihre Miete, ihre Schulgeld-aufwendungen sowie ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, ist keine beson-dere Härte, sondern der Normalfall des mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bezweckten Aus-schlusses von versteckter Ausbildungsförderung über das Instrumentarium des SGB II. Hilfebedürftige, die – wie die Antragstellerin – eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorü-bergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Leistungssystems grundsätz-lich hinzunehmen. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin bei der derzeitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise nicht sofort einen Arbeitsplatz finden kann. Würde hierauf Rücksicht genommen und deshalb die Fortführung der Ausbil-dung aus Mitteln des SGB II ermöglicht, so bedeutete dies nicht nur die gesetzlich uner-wünschte "versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene", sondern ließe dar-über hinaus die im BAföG angeordneten Leistungsausschlüsse (etwa wegen Überschrei-tung der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze, Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel oder wegen Nichterfüllung sonstiger persönlicher Förderungsvoraussetzungen) ins Leere gehen, die ihrerseits ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Härtefalles eingreifen. Der hierdurch verursachte Zwang zum Abbruch der Ausbil-dung geschieht jedenfalls aus der Sicht des Ausbildungsförderungsrechts nicht ohne Recht-fertigung und kann daher aus dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung heraus grund-sätzlich auch keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II begründen. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin in einer besonderen, eine Ausnahme erfordernden Situation befindet. Auch wenn die Antragstellerin aufgrund des Abbruchs ihrer Ausbildung derzeit über keinen erlernten Beruf verfügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung zur Ergotherapeutin ihre letzte Chance ist eine Ausbildung zu durchlaufen und sich damit eine eigene Existenzgrundlage zu verschaf-fen. Es erscheint dem erkennenden Gericht nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass die Antragstellerin gerade in Anbetracht ihres noch jungen Alters die Möglichkeit hat eine betriebliche Berufsausbildung zu absolvieren. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, mit steigendem Alter sinken mag, ist dieses keine Besonder-heit für einen Auszubildenden der wegen im BAföG angeordneter Leistungsausschlüsse (z.B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze, Fehlen ei-nes wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel) keine Förderung nach diesem Ge-setz mehr erhält. Diese Leistungsausschlüsse würden – wie bereits hervorgehoben – ins Leere gehen, würden die mit ihnen einhergehenden Umstände zur Annahme eines "beson-deren Härtefalles" führen.

Als weitere tragende Erwägung des erkennenden Gerichts für die Ablehnung eines beson-deren Härtefalls im konkreten Fall der Antragstellerin kommt hinzu, dass das Gericht da-von überzeugt ist, dass die einzige Alternative der Antragstellerin bei der Versagung von Leistungen nach dem SGB II nicht lediglich darin besteht, ihre Ausbildung abzubrechen. Neben dem bereits erwähnten, der Antragstellerin derzeit zumutbaren Nebenerwerb unter Fortführung der Ausbildung sieht das Gericht eine weitere Alternative bzw. danebenste-hende Variante auch darin, dass die Antragstellerin zur Senkung ihrer Kosten bei Fortfüh-rung ihrer Ausbildung, in die elterliche Wohnung zurückkehrt und ihren dann miet- und kostfreien Lebensunterhalt durch die bisherigen bzw. reduzierten Zuwendungen ihrer Eltern bestreitet. Auch diese Alternative des Wiedereinziehens in die elterliche Wohnung, die selbst bei Aufnahme des Studiums der Antragstellerin im Oktober 2003 bis zum März 2004 gleichfalls als Unterkunft der Antragstellerin bereits gedient hat, so dass die örtlichen Verhältnisse einen Wiedereinzug zulassen dürften, kann der Antragstellerin ermöglichen ihre Ausbildung fortzusetzen. Vor dem Hintergrund der seit 1. April 2006 geltenden ge-setzlichen Regelungen im SGB II (§§ 7 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2, 20 Abs. 2a, 22 Abs. 2a, 23 Abs. 6 SGB II in der Fassung des Ge-setzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 [BGBl. I, S. 558]) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zur Verminderung oder Vermeidung von Hilfebedürftigkeit derartiges erwartet, bevor von ausnahmsweisen, nur für besondere Härtefälle vorgesehenen Leistungsansprüchen Gebrauch gemacht werden kann. Die gerade erst 22-jährige, derzeit wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stehende Antragstellerin wäre nach den neuen Regelungen als unverheirate-tes, noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet habendes Kind, Mitglied der elterlichen Be-darfsgemeinschaft, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern wohnen und leben würde. Die damit vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung, nach der wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stehende, unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ihre Kos-ten des Lebensunterhalts nicht auf Kosten der Allgemeinheit sicherstellen können sollen, kann hier als die Bedeutung und Reichweite des Begriffs der besonderen Härte flankie-rend, berücksichtigt werden. Denn insoweit vermittelt diese Wertentscheidung Stimmigkeit und Konsequenz, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade in Familien, die Nicht-leistungsbezieher nach dem SGB II sind, gleichfalls bei in Ausbildung befindlichen Kin-dern versucht wird, die Ausbildung über das familiäre Netz der Verbundenheit und gegen-seitigen Betreuung und Sorge sicherzustellen und durch Ersparnis von Kosten die materiel-len Ausbildungsgrundlagen zu sichern.

Als einen besonderen Härtefall im konkreten Fall der Antragstellerin ausschließenden Um-stand muss sich die Antragstellerin zudem entgegenhalten lassen, dass sie ihren BAföG-schädlichen Ausbildungsabbruch zu spät vorgenommen hat. Dieser Umstand ist ihr zugleich als (zumindest mit-)selbstverschuldet entgegenzuhalten. Denn nach § 7 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur geleistet, wenn der Abbruch der Hoch-schulausbildung spätestens bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen worden ist. Die Antragstellerin hingegen hat ihren Ausbildungsabbruch erst zum Beginn des fünf-ten Fachsemesters vollzogen, obwohl – nach ihrem eigenen Vortrag – die krankheitsbe-dingten Ursachen des Studiumsabbruchs bereits seit Beginn des Studium vorgelegen haben sollen. In die Gesamtabwägung zur Prüfung der besonderen Härte muss daher auch dieser Aspekt als härtefallausschließend einbezogen werden.

Im Ergebnis lässt es das erkennende Gericht dahinstehen, ob jeder der zuvor benannten und ausgeführten Umstände bereits allein und für sich betrachtet geeignet ist, im Fall der Antragstellerin einen besonderen Härtefall auszuschließen. Denn die benannten und ausge-führten Aspekte sind jedenfalls in ihrer den konkreten Einzelfall bestimmenden und in wertender Betrachtsweise zusammenfassenden Gänze dergestalt hindernd, dass der Leis-tungsausschluss der Antragstellerin nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine besondere Härte begründet.

Die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II liegen im Fall der Antragstellerin ersichtlich nicht vor.

Nach alledem hatte das Gericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag als unbegründet abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag.
Rechtskraft
Aus
Saved