Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 R 182/07 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 215/07 R-ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Klage gegen einen auf § 52 iVm § 51 SGB I gestützten Verrechnungsbescheid ist Anfechtungsklage, die gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. Der Verrechnungsbescheid ist Verwaltungsakt. Er enthält eine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung
1. Es wird festgestellt, dass die am 27. November 2006 beim Sozial-gericht Dresden gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antrag-stellers zu erstatten.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitbefangen, ob die Klage aufschiebende Wirkung hat. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 teilte die Antragsgegnerin nach vorangegangener Anhörung mit, sie sei aufgrund der Ermächtigung der IKK S. gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I befugt, von der Rente des Klägers in Höhe von 256,42 EUR monatlich einen Teilbetrag in Höhe von 128,21 EUR zu Gunsten der IKK S. einzubehalten, weil bislang nicht nachgewiesen sei, dass durch die Verrechnung in der angekündigten Höhe Sozialhilfebedürftigkeit entstehe. Die Höhe der Forderung der IKK S. betrage insgesamt per 7. Juni 2006 4.349,69 EUR. Von der Anordnung des sofortigen Vollzuges hat die Antrags-gegnerin abgesehen. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die An-tragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vorn 24. Oktober 2006 unter Wiederholung und ausführlicherer Darstellung der nach ihrer Auffassung anwendbaren Vorschriften zurückgewiesen. Gegen den Bescheid in der Fassung des am 30. Oktober 2006 versandten Widerspruchsbescheids wurde am 27. November 2006 beim Sozialgericht Dresden Klage erho-ben. Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist registriert unter dem Akten-zeichen S 22 R 1711/06. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens hat die Antragsgegnerin die Rente des Antragstellers wieder ungekürzt an diesen ausgekehrt, die Verrechnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 jedoch wiederaufgenommen. Dagegen richtet sich der am 7. Februar 2007 eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, wie zu Ziffer 1 des Tenors beschlossen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, bei der Hauptsacheklage handele sich um einen Fall der Herabsetzung einer laufenden Leistung gemäß § 86 b Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), den der Antragsteller mit der insoweit nicht mit aufschiebender Wirkung versehenen Anfechtungsklage angegriffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungs-akte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung war, und die Akte des Hauptsache-verfahrens Bezug genommen.
II. Die gegen den Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 am 27. November 2006 erhobene Klage hat aufschiebende Wirkung. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage. Diese hat gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG auf-schiebende Wirkung, sofern nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird. Der angegriffene Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 ist nicht nur formell (so aber Bundessozialgericht Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 60/02 R Rz. 18), sondern auch dem materiellen Inhalt nach ein Verwaltungsakt. Er enthält eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung (1). Die aufschie-bende Wirkung entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 1 Sozial-gerichtsgesetz (SGG). Eine Streitigkeit über Beitragspflichten liegt nicht vor (2). Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 3 SGG. Ein Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung herab-setzt oder entzieht, liegt nicht vor (3). 1. Mit dem Bundessozialgericht (BSG a.a.O Rz. 17) besteht soweit Übereinstimmung, als die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Aufrechnung lückenfüllend heranzuziehen sind. Danach tritt mit Vollzug der Verrech-nung in dem Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen gegenüberstehen, Erfüllung ein. Da aber die Verrechnung bei bestehender Verrechnungs-lage nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern gemäß § 388 BGB eines Willensaktes der Verwaltungsbehörde bedarf, was § 52 Sozialgesetz-buch Erstes Buch (SGB I) ausdrücklich ins (Entschließungs-)Ermessen der Verwaltungsbehörde stellt, kann diesem Willensakt der Verwaltung der Charakter einer Regelung nicht abgesprochen werden. Erstmals definiert ist der Verwaltungsakt als "ein der Verwaltung zugehöriger ob-rigkeitlicher Ausspruch, der dem Untertanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn rechtens sein soll" (Otto Mayer, zitiert nach von Wulffen SGB X 5. Auflage § 31 Rz. 3 aE). Bekannter ist die modernere Definition des Verwal-tungsaktes als einer Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung gemäß § 31 SGB X. Zum Erlass des Verwaltungsaktes ist die Antragsgegnerin durch § 52 SGB I auch gesetzlich ermächtigt (anders BSG a.a.O. Rz. 17 aE). Ob die Verrechungsentscheidung im Verhältnis zum ermäch-tigenden Sozialleistungsträger insofern sich als gebundene Entschei-dung darstellt, ist für das Verhältnis zum Leistungsempfänger ohne Belang. Durch ihre Entscheidung, die Verrechnung durchzuführen, reduziert die Verwaltung einerseits den monatlichen Einzelanspruch des Antragstellers auf die ihm zuerkannte Rente, andererseits zwingt sie ihm eine bestimmte Art der Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem zur Verrechnung ermächtigenden Sozialleistungsträger auf. Die Antragsgegnerin muss, um die Verrechnung durchführen zu können, feststellen, wie hoch der mindestens an den Antragsteller auszube-zahlende Betrag ist. Sie muss zumindest einen Rechenschritt vorneh-men und anschließend das Ergebnis dem Antragsteller mitteilen. Sie stellt also gegenüber dem Leistungsempfänger verbindlich fest, dass die Reduktion des monatlichen Zahlbetrages rechtens ist. Ohne eine Entscheidung der Antragsgegnerin in Form einer Regelung und damit eines Verwaltungsaktes würde die Legalfolge der Reduktion des monat-lichen Einzelanspruchs des Antragstellers auf die Rentenleistung und die gleichzeitige Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem zur Verrechnung ermächtigenden Sozialleistungsträger vorliegend nicht eintreten. Warum eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung der Verwaltung, die auf eine Veränderung rechtlicher Positionen des öffent-lichen Rechts im weitesten Sinne hinzuwirken beabsichtigt und diese Veränderung auch tatsächlich bewirkt, kein Verwaltungsakt sein soll, erschließt sich nicht. Nach überwiegender Auffassung werden verwal-tungsrechtliche Willenserklärungen, die keine Verwaltungsakte sind, lediglich zur Durchführung von Fiskalgeschäften, also zum Beispiel zur Beschaffung von Büromaterial etc., abgegeben. 2. Folge der Existenz eines Verwaltungsaktes ist, dass dieser mit der Anfechtungsklage angreifbar ist. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Diese entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 1 SGG. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags-, oder Um-lagepflichten. Streitgegenstand ist nicht die Frage, ob der Antragsteller der IKK S. Beiträge schuldet, sondern die Frage, ob die von der IKK S. behauptete Beitragsschuld durch Abzug von der Rente des Antragstellers zu tilgen ist. Der zwischen den Beteiligten und der IKK S. bestehende Konflikt ist nicht beitragsrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur, weil in Form des Beitragsbescheides der IKK S. bereits ein Vollstreckungstitel existiert. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die IKK S. mitgeteilt hat, sie habe aus einem bestands-kräftigen Beitragsbescheid die zur Verrechnung gestellten Forderungen. Dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache nicht um eine beitrags-rechtliche Streitigkeit, sondern quasi um eine "Vollstreckungsabwehr-klage" handelt, bestätigt folgende Kontrollüberlegung: Wäre zwischen der IKK S. und dem Antragsteller in der Vergangenheit ein Rechtsstreit anhängig gewesen, in dem durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden wäre, dass der Antragsteller die fraglichen Beiträge der IKK schuldet, so wäre evident, dass dem Antragsteller gegen die Beitrags-forderung der IKK S. auf der Ebene der Erkenntnisverfahren kein weite-res Rechtsmittel an ein Gericht zustehen könnte, weil der Einwand der res iu-dicata entgegenstünde. Der voraussichtlich bestandskräftige Beitragsbescheid der IKK S. ermöglicht aber in gleicher Weise wie ein rechtskräftiges Urteil die Zwangsvollstreckung. Hieraus folgt, dass ein ohne vorangegangen Überprüfungsantrag gegen die Zahlungspflicht gerichteter Rechtsbehelf vollstreckungsrechtlicher Art ist. Hinter dem demgegenüber mit erhöhter Dignität ausgestatteten rechtskräftigen Urteil bleibt der bestandskräftige Beitragsbescheid der IKK S. lediglich insoweit in seiner Rechtswirkung zurück, als er gemäß § 44 SGB X einem Überprüfungsantrag zugänglich ist. 3. Auch § 86a Abs. 2 Nummer 3 SGG beseitigt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-klage nicht. Der vorliegende Verwaltungsakt setzt eine laufende Leistung nicht herab und entzieht sie auch nicht. Die Rente des Antrag-stellers wird nach wie vor gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Produkt seiner unter Berücksichtigung des Zugangs-faktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), des Rentenart-faktors und des aktuellen Rentenwerts (Ost) berechnet. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nunmehr einen geringeren monat-lichen Zahlbetrag gewähren will, liegt allein daran, dass die Antragsgegnerin, wie ein Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsver-fahren, einen Teil ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Antragsteller durch Zahlung an einen Dritten tilgen will. Streitig ist aber nicht die Höhe der von der Antragsgegnerin geschuldeten Rente, was möglicherweise durch eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente verursacht sein könnte, sondern die Frage, wie und an wen die der Höhe nach unstrei-tige Rente zu zahlen ist. Der schriftsätzliche auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b SGG gerichtete Antrag vom 7. Februar 2007 ist insofern unbegründet, als sich aus dem Gesetz ergibt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage ex lege aufschiebende Wirkung haben. Die tenorierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist angesichts des Verhaltens der Antrags-gegnerin notwendig, aber auch hinreichend um dem Rechtsschutz-interesse des Antragstellers zu genügen. Der ausdrücklichen Anord-nung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. -
2. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antrag-stellers zu erstatten.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitbefangen, ob die Klage aufschiebende Wirkung hat. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 teilte die Antragsgegnerin nach vorangegangener Anhörung mit, sie sei aufgrund der Ermächtigung der IKK S. gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I befugt, von der Rente des Klägers in Höhe von 256,42 EUR monatlich einen Teilbetrag in Höhe von 128,21 EUR zu Gunsten der IKK S. einzubehalten, weil bislang nicht nachgewiesen sei, dass durch die Verrechnung in der angekündigten Höhe Sozialhilfebedürftigkeit entstehe. Die Höhe der Forderung der IKK S. betrage insgesamt per 7. Juni 2006 4.349,69 EUR. Von der Anordnung des sofortigen Vollzuges hat die Antrags-gegnerin abgesehen. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die An-tragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vorn 24. Oktober 2006 unter Wiederholung und ausführlicherer Darstellung der nach ihrer Auffassung anwendbaren Vorschriften zurückgewiesen. Gegen den Bescheid in der Fassung des am 30. Oktober 2006 versandten Widerspruchsbescheids wurde am 27. November 2006 beim Sozialgericht Dresden Klage erho-ben. Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist registriert unter dem Akten-zeichen S 22 R 1711/06. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens hat die Antragsgegnerin die Rente des Antragstellers wieder ungekürzt an diesen ausgekehrt, die Verrechnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 jedoch wiederaufgenommen. Dagegen richtet sich der am 7. Februar 2007 eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, wie zu Ziffer 1 des Tenors beschlossen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, bei der Hauptsacheklage handele sich um einen Fall der Herabsetzung einer laufenden Leistung gemäß § 86 b Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), den der Antragsteller mit der insoweit nicht mit aufschiebender Wirkung versehenen Anfechtungsklage angegriffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungs-akte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung war, und die Akte des Hauptsache-verfahrens Bezug genommen.
II. Die gegen den Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 am 27. November 2006 erhobene Klage hat aufschiebende Wirkung. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage. Diese hat gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG auf-schiebende Wirkung, sofern nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird. Der angegriffene Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 ist nicht nur formell (so aber Bundessozialgericht Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 60/02 R Rz. 18), sondern auch dem materiellen Inhalt nach ein Verwaltungsakt. Er enthält eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung (1). Die aufschie-bende Wirkung entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 1 Sozial-gerichtsgesetz (SGG). Eine Streitigkeit über Beitragspflichten liegt nicht vor (2). Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 3 SGG. Ein Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung herab-setzt oder entzieht, liegt nicht vor (3). 1. Mit dem Bundessozialgericht (BSG a.a.O Rz. 17) besteht soweit Übereinstimmung, als die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Aufrechnung lückenfüllend heranzuziehen sind. Danach tritt mit Vollzug der Verrech-nung in dem Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen gegenüberstehen, Erfüllung ein. Da aber die Verrechnung bei bestehender Verrechnungs-lage nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern gemäß § 388 BGB eines Willensaktes der Verwaltungsbehörde bedarf, was § 52 Sozialgesetz-buch Erstes Buch (SGB I) ausdrücklich ins (Entschließungs-)Ermessen der Verwaltungsbehörde stellt, kann diesem Willensakt der Verwaltung der Charakter einer Regelung nicht abgesprochen werden. Erstmals definiert ist der Verwaltungsakt als "ein der Verwaltung zugehöriger ob-rigkeitlicher Ausspruch, der dem Untertanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn rechtens sein soll" (Otto Mayer, zitiert nach von Wulffen SGB X 5. Auflage § 31 Rz. 3 aE). Bekannter ist die modernere Definition des Verwal-tungsaktes als einer Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung gemäß § 31 SGB X. Zum Erlass des Verwaltungsaktes ist die Antragsgegnerin durch § 52 SGB I auch gesetzlich ermächtigt (anders BSG a.a.O. Rz. 17 aE). Ob die Verrechungsentscheidung im Verhältnis zum ermäch-tigenden Sozialleistungsträger insofern sich als gebundene Entschei-dung darstellt, ist für das Verhältnis zum Leistungsempfänger ohne Belang. Durch ihre Entscheidung, die Verrechnung durchzuführen, reduziert die Verwaltung einerseits den monatlichen Einzelanspruch des Antragstellers auf die ihm zuerkannte Rente, andererseits zwingt sie ihm eine bestimmte Art der Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem zur Verrechnung ermächtigenden Sozialleistungsträger auf. Die Antragsgegnerin muss, um die Verrechnung durchführen zu können, feststellen, wie hoch der mindestens an den Antragsteller auszube-zahlende Betrag ist. Sie muss zumindest einen Rechenschritt vorneh-men und anschließend das Ergebnis dem Antragsteller mitteilen. Sie stellt also gegenüber dem Leistungsempfänger verbindlich fest, dass die Reduktion des monatlichen Zahlbetrages rechtens ist. Ohne eine Entscheidung der Antragsgegnerin in Form einer Regelung und damit eines Verwaltungsaktes würde die Legalfolge der Reduktion des monat-lichen Einzelanspruchs des Antragstellers auf die Rentenleistung und die gleichzeitige Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem zur Verrechnung ermächtigenden Sozialleistungsträger vorliegend nicht eintreten. Warum eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung der Verwaltung, die auf eine Veränderung rechtlicher Positionen des öffent-lichen Rechts im weitesten Sinne hinzuwirken beabsichtigt und diese Veränderung auch tatsächlich bewirkt, kein Verwaltungsakt sein soll, erschließt sich nicht. Nach überwiegender Auffassung werden verwal-tungsrechtliche Willenserklärungen, die keine Verwaltungsakte sind, lediglich zur Durchführung von Fiskalgeschäften, also zum Beispiel zur Beschaffung von Büromaterial etc., abgegeben. 2. Folge der Existenz eines Verwaltungsaktes ist, dass dieser mit der Anfechtungsklage angreifbar ist. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Diese entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 1 SGG. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags-, oder Um-lagepflichten. Streitgegenstand ist nicht die Frage, ob der Antragsteller der IKK S. Beiträge schuldet, sondern die Frage, ob die von der IKK S. behauptete Beitragsschuld durch Abzug von der Rente des Antragstellers zu tilgen ist. Der zwischen den Beteiligten und der IKK S. bestehende Konflikt ist nicht beitragsrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur, weil in Form des Beitragsbescheides der IKK S. bereits ein Vollstreckungstitel existiert. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die IKK S. mitgeteilt hat, sie habe aus einem bestands-kräftigen Beitragsbescheid die zur Verrechnung gestellten Forderungen. Dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache nicht um eine beitrags-rechtliche Streitigkeit, sondern quasi um eine "Vollstreckungsabwehr-klage" handelt, bestätigt folgende Kontrollüberlegung: Wäre zwischen der IKK S. und dem Antragsteller in der Vergangenheit ein Rechtsstreit anhängig gewesen, in dem durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden wäre, dass der Antragsteller die fraglichen Beiträge der IKK schuldet, so wäre evident, dass dem Antragsteller gegen die Beitrags-forderung der IKK S. auf der Ebene der Erkenntnisverfahren kein weite-res Rechtsmittel an ein Gericht zustehen könnte, weil der Einwand der res iu-dicata entgegenstünde. Der voraussichtlich bestandskräftige Beitragsbescheid der IKK S. ermöglicht aber in gleicher Weise wie ein rechtskräftiges Urteil die Zwangsvollstreckung. Hieraus folgt, dass ein ohne vorangegangen Überprüfungsantrag gegen die Zahlungspflicht gerichteter Rechtsbehelf vollstreckungsrechtlicher Art ist. Hinter dem demgegenüber mit erhöhter Dignität ausgestatteten rechtskräftigen Urteil bleibt der bestandskräftige Beitragsbescheid der IKK S. lediglich insoweit in seiner Rechtswirkung zurück, als er gemäß § 44 SGB X einem Überprüfungsantrag zugänglich ist. 3. Auch § 86a Abs. 2 Nummer 3 SGG beseitigt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-klage nicht. Der vorliegende Verwaltungsakt setzt eine laufende Leistung nicht herab und entzieht sie auch nicht. Die Rente des Antrag-stellers wird nach wie vor gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Produkt seiner unter Berücksichtigung des Zugangs-faktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), des Rentenart-faktors und des aktuellen Rentenwerts (Ost) berechnet. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nunmehr einen geringeren monat-lichen Zahlbetrag gewähren will, liegt allein daran, dass die Antragsgegnerin, wie ein Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsver-fahren, einen Teil ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Antragsteller durch Zahlung an einen Dritten tilgen will. Streitig ist aber nicht die Höhe der von der Antragsgegnerin geschuldeten Rente, was möglicherweise durch eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente verursacht sein könnte, sondern die Frage, wie und an wen die der Höhe nach unstrei-tige Rente zu zahlen ist. Der schriftsätzliche auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b SGG gerichtete Antrag vom 7. Februar 2007 ist insofern unbegründet, als sich aus dem Gesetz ergibt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage ex lege aufschiebende Wirkung haben. Die tenorierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist angesichts des Verhaltens der Antrags-gegnerin notwendig, aber auch hinreichend um dem Rechtsschutz-interesse des Antragstellers zu genügen. Der ausdrücklichen Anord-nung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. -
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