S 18 KR 272/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 272/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts ist für die Frage, ob die Klägerin ihren Sitz im In- oder Ausland hat, der gesetzliche bzw. satzungsmäßige Sitz maßgeblich, nicht der hiervon evtl. abweichende Verwaltungssitz (hier: Verweisung der Klage einer walisischen Limited Company an das am Sitz der Beklagten zuständige Sozialgericht).
Das Sozialgericht Dresden erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Berlin.

Gründe:

Das angerufene Sozialgericht Dresden ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist gemäß § 98 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 57 SGG zuständige Sozialgericht Berlin zu verweisen. Gemäß § 57 Abs. 3 SGG ist, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Dies ist hier das Sozialgericht Berlin am satzungsmäßigen Sitz der Beklagten. Ausweislich des Eintrags im Handelsregister beim Amtsgericht D., Nr. HRB xxxxx, und im Handelsregister für England und Wales (Companies House), Nr. xxxxxxx, hat die Klägerin Ihren statuarischen Sitz in B. [in Großbritannien]. Unter der inländischen Korrespondenzadresse in Dresden ist lediglich eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. Maßgeblich für die Frage, ob die Klägerin ihren Sitz im In- oder im Ausland hat, ist, wenn ein Sitz durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, stets der gesetzliche bzw. satzungsmäßige Sitz, nicht der hiervon evtl. abweichende Verwaltungssitz (so bereits Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.1965, Az. L 3 U 110/65; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 57 Rn. 8). Dies entspricht der Rechtslage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, nur dann als Sitz gilt, "wenn sich nichts anderes ergibt" (Toussaint: in Vorwerk/Wolf [Hrsg.] Beck scher Online-Kommentar ZPO, § 17 Rn. 9). Dies gilt jedenfalls für juristische Personen des Privatrechts wie im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin die Klage unter Inanspruchnahme eigener Rechtspersönlichkeit als Limited Company erhoben hat. Das Gericht knüpft damit bei einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dort gegründeten und satzungsmäßig in dessen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft an die nach dem Gründungsstatut maßgeblichen Umstände an, aus denen sich auch die Rechts- und Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft im Inland herleitet. Als Limited Company kann die Klägerin in Ausübung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ihre Rechte vor den deutschen Gerichten dann geltend machen, wenn sie hinsichtlich des geltend gemachten Rechts nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs als Gründungstaat rechtsfähig ist und nach der Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland weiterhin im Vereinigten Königreich ihren satzungsmäßigen Sitz hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2003, Az. VII ZR 370/98). Die Anwendung der Gründungstheorie auf Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurden, hängt dabei nicht davon ab, ob ein über den reinen Registertatbestand hinausgehender realwirtschaftlicher Bezug zum Gründungsstaat gegeben ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2005, Az. II ZR 5/03). Das Abstellen auf die Gründungstheorie und damit grundsätzlich auf den satzungsmäßigen Sitz im Herkunftsstaat im Rahmen des § 57 Abs. 1 SGG gewährleistet so den Gleichlauf, zwischen dem materiellen Recht, der internationalen Zuständigkeit (dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2011, Az. II ZR 28/10) und der Zuständigkeit nach nationalem Prozessrecht.
Rechtskraft
Aus
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